Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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FF 10/2013, Die Abänderung ... / 2. Vermutung der Titulierung des gesamten Unterhaltsanspruchs

Es wird vermutet, dass ein rechtskraftfähiger oder nichtrechtskraftfähiger Titel den gesamten auch künftigen Unterhaltsanspruch umfasst.mehr

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FF 10/2013, Ausbildungsunte... / 2 Gründe:

[4] Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. [5] I. Das OLG hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Ausbildungsunterhaltsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sei von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt, weshalb das Kind seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit durchzuführen habe. Gewisse Ausbildungsverzögerungen seien je nach den Umständen de...mehr

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AGS 10/2013, Verfahrenswert... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Streitwert für das gesamte Verfahren ist nicht, wie vom AG angenommen, auf 2.240,00 EUR, sondern auf 8.960,00 EUR festzusetzen. Für die Auskunftsstufe ist allerdings ein gesonderter Wert von bis 2.240,00 EUR festzusetzen. Der Wert für die Vereinbarung beträgt zutreffend 8.750,00 EUR. Bei Erhebung eines Stufenklageantrages, gerichtet ...mehr

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FF 10/2013, Die Abänderung ... / a) Entscheidung

Völlige Abweisung des Erstantrags nach § 258 ZPO des Gläubigers, weil die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fehlen. Der Gläubiger muss einen neuen Erstantrag nach § 258 ZPO erheben. Grund: Wenn gegenwärtig kein Unterhaltsanspruch vorhanden ist, der ja erst mit dem Eintritt der Unterhaltsvoraussetzungen entsteht, fehlt ...mehr

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AGS 10/2013, Verfahrenswert... / 1 Sachverhalt

Der Antragsteller hatte mit der am 6.7.2010 eingereichten Antragsschrift die Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung und Zahlung des sich nach Auskunftserteilung ergebenden Trennungsunterhalts ab dem 1.6.2010 in Anspruch genommen. Die Antragsschrift wurde der Antragsgegnerin am 27.7.2010 zugestellt. Das AG hat den Verfahrenswert auf 500,00 EUR festgesetzt. Auf die Beschwerde des...mehr

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FF 10/2013, Die Abänderung ... / b) Vergleich

Einigkeit der Parteien, dass die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nicht vorliegen. Der Gläubiger muss den Erstantrag nach § 258 ZPO ergreifen; denn mangels gegenwärtig bestehenden gesetzlichen Anspruchs werden auch die künftigen Ansprüche nicht materiellrechtlich zu einem einheitlichen Recht auf künftig fällig werdende Ratenzahlungen auf gesetzlichen Unterhalt ver...mehr

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FF 10/2013, Die Abänderung ... / b) Vergleich

Wird der Abänderungsantrag des Schuldners gegen einen Vergleich nach § 239 FamFG durch eine Entscheidung als unzulässig abgewiesen, kann er den Antrag nicht einfach wiederholen, sondern er muss einen neuen Antrag nach § 239 FamFG gegen den Vergleich stellen, der jedoch aus Gründen der Rechtskraft der Abweisungsentscheidung nur bei Änderung der Verhältnisse zulässig ist. Wird ...mehr

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FF 10/2013, Die Abänderung ... / b) Vergleich

Für den Gläubiger ist in den genannten Fällen nur der Antrag nach § 258 ZPO statthaft, weil nur ein Teilanspruch tituliert ist.[3] Ist ein Unterhaltsanspruch tituliert, gleich ob in einer Entscheidung oder in nichtrechtskraftfähiger Form, spricht die Vermutung dagegen, dass es sich nur um einen Teil des Anspruchs handelt, und dafür, dass der gesamte Anspruch geregelt ist.mehr

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FF 10/2013, Ausbildungsunte... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung des BGH ist unter Berücksichtigung der dem Sachverhalt zugrunde liegenden besonderen Umstände zu befürworten. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ergibt sich aus § 1610 Abs. 2 BGB. Hiernach schulden Eltern ihren Kindern grundsätzlich eine begabungsangemessene Ausbildung. Das Ausbildungsunterhaltsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ist allerdings von gege...mehr

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FF 10/2013, Die Abänderung ... / 11. Anpassung des Unterhalts

Im Abänderungsverfahren ist der Unterhalt bei einer Entscheidung grundsätzlich nicht neu festzusetzen, sondern an die geänderten Verhältnisse anzupassen.[26] Das Gleiche gilt für die Abänderung eines Vergleichs nach den Regeln der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Auch wenn bei einem Vergleich der Wille der Parteien maßgebend ist, ist das Ergebnis meist nicht wesentlich anders...mehr

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FF 10/2013, Die Abänderung ... / 10. Fall 10: Abänderungsverfahren – Vollsteckungsgegenantragsverfahren

Für die Abgrenzung von Abänderungsgründen bei einer Entscheidung nach § 238 FamFG bzw. bei einem gerichtlichen Vergleich nach § 239 FamFG i.V.m. dem materiellen Recht und Einwendungen gegen die Vollstreckung aus einer Entscheidung nach § 767 ZPO bzw. aus einem Vergleich nach § 795 i.V.m. § 767 ZPO kommt es darauf an, ob es sich um einen der Wandelung unterliegenden Umstand h...mehr

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FF 10/2013, Die Abänderung ... / b) Erstvergleich

Die Parteien schließen einen Vergleich mit Unterhaltsverpflichtung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt; für die Folgezeit sind sich die Parteien einig, dass die Voraussetzungen für einen vom Gläubiger zunächst behaupteten gesetzlichen Anspruch entfallen werden. Nach der Rechtsprechung des BGH[14] ist für die Folgezeit vom Gläubiger ein Erstantrag nach § 258 ZPO zu erheben, weil...mehr

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FF 10/2013, Die Abänderung ... / 5. § 238 bzw. § 239 FamFG oder § 767 bzw. § 795 i.V.m. § 767 ZPO – Abänderungsantrag oder Vollstreckungsgegenantrag

Besteht ein rechtskraftfähiger oder nichtrechtskraftfähiger Titel über den gesamten auch künftigen Anspruch, ist nicht der Abänderungsantrag nach § 238 bzw. § 239 FamFG der statthafte Rechtsbehelf, sondern der Vollstreckungsgegenantrag nach § 767 bzw. §§ 795, 767 ZPO, wenn nicht ein veränderlicher Umstand geltend gemacht wird, sondern ein unwandelbarer Umstand, der den Unter...mehr

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FF 10/2013, Die Abänderung ... / a) Entscheidung

Auf den Erstantrag des Gläubigers nach § 258 ZPO wird bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu Unterhaltszahlungen verurteilt; für die Folgezeit wird der Antrag abgewiesen, weil die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch fehlen. Für die Antragsart, die der Gläubiger für die Folgezeit ergreifen muss, kommt es darauf an, ob die Anspruchsvoraussetzungen bereits f...mehr

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FF 10/2013, Zugewinn und Zi... / 1. Der Zugewinn im Verbund – aus Sicht des Gläubigers i.d.R. ein Anwaltsregress!

Zu unterscheiden sind: Damit es überhaupt zur Fälligkeit einer Zugewinnausgleichsforderung kommt (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB), muss der Güterstand beendet werden. Erst dann entsteht die Forderung und wird fällig. Der Berechnungszeitpunkt orientiert si...mehr

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FF 10/2013, Die Abänderung ... / 3. § 238 FamFG – Abänderungsantrag bei Entscheidung

§ 238 FamFG setzt eine rechtskraftfähige Titulierung des gesamten auch künftigen Unterhaltsanspruchs in einer Entscheidung aufgrund einer Prognose der künftigen Entwicklung der Verhältnisse voraus.mehr

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AGS 10/2013, Mehrere Beratu... / Leitsatz

§ 16 Nr. 4 RVG ist in Beratungshilfeangelegenheiten nicht entsprechend anwendbar. Ausgehend von den im Rahmen der Gewährung der Beratungshilfe zu berücksichtigenden jeweiligen Lebenssachverhalten und deren Abgrenzbarkeit untereinander ist es angemessen, zwischen folgenden beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung zu unterscheiden und...mehr

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AGS 10/2013, Mehrere Beratu... / 2 Anmerkung

Das LG orientiert sich an der überwiegenden und auch zutreffenden Auffassung der Gerichte und in der Literatur, dass § 16 Nr. 4 RVG, wonach eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaftssache und die Folgesachen als ein Verfahren gelten, in Beratungshilfeangelegenheiten weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist. Diese Auffassung ...mehr

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AGS 10/2013, Mehrere Beratu... / 1 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG hat Erfolg. Sie führt dazu, dass die für die – ehemals selbstständigen, von der Rechtspflegerin dem vorliegenden Beratungshilfeverfahren hinzuverbundenen Beratungshilfeangelegenheiten "Auseinandersetzung der Ehewohnung" und "Kindesunterhalt" zugunsten des Antragstellers eine weitere Vergütung in Höhe von ...mehr

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FF 10/2013, Die Abänderung ... / a) Entscheidung

Dem Erstantrag des Gläubigers nach § 258 ZPO wird voll stattgegeben. aa) Der Gläubiger muss einen Abänderungsantrag nach § 238 FamFG erheben. Nach dieser Vorschrift ist jeder Wunsch auf Abänderung einer Rentenentscheidung zu beurteilen, gleich ob im Einzelfall eine formelle Rechtskraft zu durchbrechen ist oder nicht.[4] (1) Gestützt auf nachträgliche Veränderung der Verhältnis...mehr

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AGS 10/2013, Kein Mehrwert ... / 3 Anmerkung

Das OLG Stuttgart hat richtig entschieden, soweit der Leitsatz betroffen ist: Wird auf gerichtlich anhängige Unterhaltsforderungen verzichtet, gilt der Wert der anhängigen Gegenstände. Es ist deshalb nach § 51 FamGKG zu bemessen. Ein Unterhaltsverzicht ist von dem Zwölfmonatszeitraum des § 51 Abs. 1 FamGKG allerdings auch dann erfasst, wenn der Unterhaltsverzicht temporal au...mehr

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FF 10/2013, Zugewinn und Zi... / 5. Zinsen und Tenorierung im Verbundverfahren

Sofern der Zugewinn mit einem Zahlungsantrag im Verbund geltend gemacht wurde, ist nicht zweifelsfrei, ob das Gericht den Beschlusstenor dahingehend abfasst, dass Zinsen ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses geschuldet werden. In einer bislang nicht veröffentlichen Entscheidung des OLG Köln[22] wird nämlich die Auffassung vertreten, dass ein Zinsanspruch auf den Zugewinna...mehr

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Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind mit eigenem Kind ab 2012

Leitsatz Nach dem Wegfall des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enthält das EStG für den Kindergeldanspruch ab 2012 neben den grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG keine weiteren Voraussetzungen mehr, insbesondere sind keine Grenzbeträge hinsichtlich eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes mehr einzuhalten und es kommt nicht mehr auf eine "typische Unter...mehr

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FF 09/2013, Rechtsprechung ... / Beamtenrecht

Die Anrechnung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB auf den Anspruch einer Witwe auf (wiederaufgelebtes) Witwengeld nach § 61 Abs. 3 BeamtVG scheidet auch aus, wenn der Witwe ein solcher Unterhaltsanspruch – unabhängig von einem Unterhaltsverzicht – nicht zusteht, weil sie keine nachhaltigen Bewerbungsbemühungen um eine angem...mehr

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FF 09/2013, Begrenzung des ... / 2 Gründe:

[8] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. [9] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zu begrenzen, im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: [10] Die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile erlitten. Selbst wenn sie ohne die Eheschließung mit dem Antragsteller schon früher in die Bundesrepublik übergesiede...mehr

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FF 09/2013, Ehebedingte Nac... / 2 Gründe:

[7] Die Revision hat keinen Erfolg. [8] Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis 31.8.2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 3.11.2010 – XII ZB 197/10, FamRZ 2011, 100 Rn 10). I. [9] Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Ehefrau ein Anspruch auf Aufstockungs...mehr

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FF 09/2013, Begrenzung des ... / 3 Anmerkung

Zulässigkeit des Abänderungsantrags Der BGH verneint eine Präklusion des Antragstellers nach § 238 Abs. 2 FamFG, der sein Abänderungsbegehren nach dem Sachverhalt allein auf die Änderung der Gesetzeslage in Gestalt des § 1578b BGB durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 gestützt hat. Grundsätzlich kann ein Abänderungsbegehren auf die Änderung der Gesetzeslage...mehr

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zfs 09/2013, Erstattungsfäh... / Sachverhalt

Der Kl. war rechtskräftig zur Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. monatlich 680 EUR an die Bekl. verurteilt worden. In jenem Verfahren hatte die Bekl. geltend gemacht, ihre Beziehung zu einem anderen Mann sei beendet. Später hatte sie die Beziehung jedoch fortgesetzt. Mit seiner vor dem AG – FamG – erhobenen Abänderungsklage erstrebte der Kl. den Wegfall seiner Unterhalt...mehr

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FF 09/2013, Familie mit Kin... / 3. Die Entscheidung

Erwartungsgemäß erklärte das BVerfG den Ausschluss der Lebenspartner von der Sukzessivadoption im Urteil vom 19.2.2013 für verfassungswidrig.[10] Der Senat berücksichtigt die Rechte der betroffenen Kinder, Lebenspartner sowie das Verhältnis von Ehe und Lebenspartnerschaft. Geprüft wird das Recht des Kindes gegen den Staat auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (...mehr

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FF 09/2013, Elternunterhalt... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung greift Teilbereiche zu Fragen des Elternunterhalts auf, die im Rahmen der relativ gefestigten Rechtsprechung des BGH noch nicht abschließend geklärt sind. 1. Behandelt wird zunächst die Frage der Anerkennung der Kosten der jeweiligen Heimunterbringung, insbesondere im Hinblick auf die Qualität des Heimes. Die Vorinstanz hatte hierzu ausgeführt, dass trotz der...mehr

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ZErb 09/2013, "Infektion" e... / V. Die unterhaltsrechtliche Fernwirkung des Pflichtteilsverzichts

Im Gegensatz zu anderen Unterhaltsansprüchen erlischt ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten gemäß § 1586 b Abs. 1 S. 1 BGB nicht mit dessen Tode, sondern geht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über. Die Haftung der Erben beschränkt sich dabei gemäß § 1586 b Abs. 1 S. 3 BGB auf einen fiktiven (kleinen) Pflichtteil, der dem Berechtigten ...mehr

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ZErb 09/2013, "Infektion" e... / VI. Die Doppelfunktion des Pflichtteilsverzichts als Problem

Dieser Befund führt indes nun seinerseits zu nachfolgender Problematik. Die richterliche Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrags orientiert sich ausschließlich an den Umständen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Während sich aber Regelungen über den nachehelichen Unterhalt in Eheverträgen stets auf den Scheidungsfall beziehen und nur dann ihre rechtliche Wirkung entfalten kö...mehr

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ZErb 09/2013, "Infektion" e... / 9 Auf einen Blick

Ist ein Ehevertrag infolge eines Totalverzichts auf nacheheliche Unterhaltsansprüche wegen evident einseitiger und deshalb einem Ehegatten unzumutbarer Lastenverteilung sittenwidrig, erfasst diese Sittenwidrigkeit einen im Zusammenhang abgeschlossenen Pflichtteilsverzichtsvertrag insoweit, als dieser aufgrund seiner unterhaltsrechtlichen Fernwirkung einen Ausschluss der fort...mehr

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ZErb 09/2013, "Infektion" e... / I. Problemstellung

Eheverträge werden in der Praxis vielfach mit einem Pflichtteilsverzichtsvertrag der Ehegatten verbunden. Hierfür kann es bekanntlich gute Gründe geben. Insbesondere der Erhalt des (Immobilien-)Vermögens für die leiblichen Kinder aus früheren Verbindungen oder der Schutz eines Unternehmens, an dem ein Ehegatte beteiligt ist, lässt sich oftmals nur durch eine solche Gestaltun...mehr

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ZErb 09/2013, "Infektion" e... / VII. Die Doppelfunktion des Pflichtteilsverzichts als Lösung

Zur Lösung dieses Problems erscheint es zunächst verlockend, die Prüfung im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle danach zu unterscheiden, ob die Ehe durch Tod oder durch Scheidung beendet wurde.[28] Je nachdem könnte der Kontrollmaßstab der konkreten Entwicklung angepasst werden. Die Wirksamkeitskontrolle bezieht sich jedoch allein auf den Abschluss des Vertrags, mithin auf eine...mehr

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Jung, SGB XII § 16 Familien... / 2 Rechtspraxis

Rz. 4 Was den Familienbegriff betrifft, der von § 16 vorausgesetzt wird und bei der Auslegung der Vorschrift zugrunde zu legen ist, so muss dieser weit gefasst sein (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 1.3.2006, L 23 B 1083/05 SO ER; Armborst, a. a. O., § 16 Rz. 2; Voelzke, a. a. O., § 16 Rz. 14). Auch wenn das Gesetz den Begriff der Familie selbst nicht definiert, so ...mehr

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Kindergeldanspruch unabhängig von der Höhe einer Unterhaltsleistung

Leitsatz Der Anspruch auf Kindergeld setzt nicht voraus, dass sich der Kindergeldberechtigte in einer "typischen Unterhaltssituation" befindet. Nach der ab 2012 geltenden Regelung kommt es für das Kindergeld nicht mehr auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge an. Leistungen des Ehegatten des Kindes oder des Vaters des Kindeskindes, welche aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsp...mehr

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FF 07/2013, Checkliste zur ... / III. Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch

1. Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs Untere (konkrete) Grenze: angemessener Bedarf nach § 1578b Abs. 1 BGB = fiktives Einkommen ohne Ehe. Äußerste (abstrakte) Grenze: pauschales unterhaltsrechtliches Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten (Düss. Tabelle 2013 Anm. B. V.: 800/1.000 EUR). 2. Befristung des Unterhaltsanspruchs Grundsätzlich nicht möglich, soweit das...mehr

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FF 07/2013, Checkliste zur ... / 1. Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs

Untere (konkrete) Grenze: angemessener Bedarf nach § 1578b Abs. 1 BGB = fiktives Einkommen ohne Ehe. Äußerste (abstrakte) Grenze: pauschales unterhaltsrechtliches Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten (Düss. Tabelle 2013 Anm. B. V.: 800/1.000 EUR).mehr

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FF 07/2013, Checkliste zur ... / 2. Befristung des Unterhaltsanspruchs

Grundsätzlich nicht möglich, soweit das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils nicht ausgeschlossen ist. Ausnahme: Kompensation des Nachteils durch Vermögensübertragungen während der Ehe und/oder anlässlich der Scheidung.[45] Immer dann, wenn kein ehebedingter Nachteil vorliegt und die zeitlich unbegrenzte Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnis...mehr

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FF 07/2013, Anpassung einer... / 2 Gründe:

[7] Die Revision hat teilweise Erfolg. [8] Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis zum 31.8.2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 3.11.2010 – XII ZB 197/10, FamRZ 2011, 100 Rn 10). I. [9] Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellunge...mehr

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FF 07/2013, / Ehegattenunterhalt

Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsantrag des Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang zurückgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung ein späteres Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten nicht (BGH, Beschl. v. 29.5.2013 – XII ZB 374/11). Zur Begrenzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform tit...mehr

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FF 07/2013, Checkliste zur ... / II. Billigkeitskriterien

Alter des Unterhaltsberechtigten. Einschränkungen des Unterhaltsberechtigten in seiner Lebensführung und Erbringung von Leistungen, um dem Unterhaltsschuldner ganz oder teilweise eine Ausbildung zu ermöglichen. Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen zur Beurteilung der Belastung durch den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs in uneingeschränktem bzw. ei...mehr

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FF 07/2013, / Anspruch aus § 1615l BGB

Das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB i.V.m. § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO gilt auch zugunsten von Trägern öffentlicher Sozialleistungen, soweit diese Leistungen der Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht haben und der Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers auf sie übergegangen ist (BGH, Beschl. v. 8.5...mehr

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FF 07/2013, Anpassung einer... / 1 Tatbestand:

[1] Die im Rentenalter stehenden Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab dem 30.7.2008. [2] Der 1940 geborene Kläger und die 1939 geborene Beklagte heirateten am 1.6.1962. Ihre Ehe, aus der zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen sind, wurde auf einen am 29.1.1996 zugestellten Scheidungsantrag durch Urt. v. 18.6.1998 geschieden und der Versorg...mehr

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FF 07/2013, Keine Auskunfts... / 1 Gründe:

I. [1] Aus der 2004 geschiedenen Ehe der Beteiligten gingen zwei inzwischen volljährige Kinder hervor, die sich noch in der Ausbildung befinden. Gemäß einer am 3.7.2003 zwischen den Beteiligten getroffenen Unterhaltsvereinbarung zahlte der Antragsgegner (Vater) bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Kinder Unterhalt in Höhe des jeweils geltenden Höchstbetrages nach der Düss...mehr

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FF 07/2013, Inhalts- und Au... / 1 Gründe:

I. Der 1949 geborene Antragsteller und die 1954 geborene Antragsgegnerin schlossen am 17.9.1991 einen notariellen Ehevertrag, mit welchem sie im Hinblick auf die für den nächsten Tag geplante Eheschließung u.a. Gütertrennung, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und einen wechselseitigen Ausschluss nachehelichen Unterhalts vereinbarten. Zum Ausgleich für den Unterhaltsve...mehr

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FF 07/2013, Angemessener Le... / 2 Anmerkung

Der BGH hat sich in der ersten Hälfte des Jahres in zwei Entscheidungen,[1] im Rahmen der Billigkeitsprüfung zur Begrenzung und Befristung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs, erstmals mit einer für die Praxis äußerst bedeutsamen Problematik auseinandergesetzt. Es ging jeweils um die Frage, ob einem Ehegatten Nachteile i.S.d. § 1578b BGB dadurch entstanden sind, dass er,...mehr

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FF 07/2013, Checkliste zur ... / I. Erstmalige Titulierung des Unterhalts

Der rechtsvernichtende bzw. -begrenzende Einwand nach § 1578b BGB muss nicht ausdrücklich als solcher geltend gemacht werden. Soweit sich der Antragsgegner mit seinem Abweisungsantrag dem geltend gemachten Unterhaltsanspruch entgegenstellt, ist die Begrenzung des Unterhalts von Amts wegen zu prüfen.[1] Dies setzt allerdings entsprechenden Tatsachenvortrag zu den Voraussetzun...mehr

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FF 07/2013, BGH: Ausbildungsunterhalt für eine Erstausbildung auch nach dreijähriger Verzögerung durch Praktika und Aushilfstätigkeiten möglich

BGH, Beschl. v. 3.7.2013 – XII ZB 220/12 (AG Mayen, Beschl. v. 13.10.2011 – 8b F 585/10; OLG Koblenz, Beschl. v. 28.3.2012 – 13 UF 1081/11) Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Reichweite des Ausbildungsunterhalts für volljährige Kinder entschieden. Die 1989 geborene Antragstellerin lebte nach der Trennung ihrer Eltern im...mehr