Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / c) Prüfungsreihenfolge: kindbezogene vor elternbezogenen Billigkeitsgründen

Rz. 34 BGH, Urt. v. 17.6.2009 – XII ZR 102/08 Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2 und 5 GG finden, entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen.mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmende Einkommen von M, F1 und neKM

Rz. 31 F1 und neKM haben tatsächlich kein Einkommen und können bzw. müssen im Fallbeispiel auch keines erzielen. Im Fallbeispiel ist deshalb auch kein fiktives Einkommen anzusetzen. Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen der neKM: 0 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.406,50 EUR (2.673,50 – 10 % aus 2.673,50) Ein Erwerbstätigenbonus ist ...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für den Unterhalt eines volljährigen Kindes

Rz. 2 § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. § 1602 Bedürftigkeit (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Rz. 3 Beim volljährigen Kind stellt sich zunächst die Frage, ob es überhaupt unterhaltsberechtigt ist. Ein volljähriges Kind, das sich nicht in Ausbildung befin...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Kein Unterhalt wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit

Rz. 18 Die nichteheliche Kindsmutter hat keinen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit. BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08 Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB soll die Lebensstellung der Kindsmutter nur im Hinblick auf die notwendige Kindesbetreuung sichern. Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit kennt § 1615l BGB n...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vergleich des Bedarfs der neKM nach ihrer Lebensstellung mit dem bei einer gedachten Ehe

Rz. 41 Nach allem kann als Zwischenergebnis festgestellt werden, dass der Bedarf der neKM in Höhe von 1.200 EUR die Obergrenze überschreiten würde. Maßgebend ist also der Bedarf nach der (fiktiven) Ehe. Dieser beträgt, wie ermittelt, 960 EUR (Mindestbedarf). Dieser Mindestbedarf wahrt auch die Untergrenze beim Anspruch nach § 1615l von 960 EUR. SüdL 18. Ansprüche aus § 1615l ...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / a) Grundsatz

Rz. 14 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung und damit nach deren Einkünfte, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. Fälle 23 und 24, siehe § 5 Rdn 1, 40). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18 Rn 23 Das Oberlandesgericht ist dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bedarfsb...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / VI. Hinweis

Rz. 64 Im Fallbeispiel wurde der Prüfungsablauf dargestellt, obwohl auf den ersten Blick erkennbar ist, dass nach Abzug des Kindesunterhalts und unter Berücksichtigung des Ehegattenmindestselbstbehalts nur 433,50 EUR (2.000 – 286,50 – 1.280 EUR) verteilbar sind und diese der vorrangigen F2 zufallen. Während in Fall 37 (§ 10 Rdn 91 ff.) der Vorrang der F2 den Unterhaltsanspru...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 86 Es soll davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist. Vgl. zum Trennungsunterhalt Fall 15 (siehe Rdn 5 ff.) und zum Geschiedenenunterhalt Fall 16 (siehe Rdn 31 ff.). Zur Erinnerung: In der Trennungsphase ist dieser Prüfungspunkt wegen § 1361 BGB unproblematisch. Für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung gilt jedoch der Grundsatz der Eigenverantwo...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein Einkommen von 3.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 4 (2.701 – 3.100 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung ist d...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

Rz. 46 Die Dreiteilungsmethode auf Bedarfsebene wurde vom BVerfG abgelehnt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fälle 33 und 35, siehe § 9 Rdn 1, § 10 Rdn 1). Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Un...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 9 Im Fallbeispiel wird nachehelicher Unterhalt (Geschiedenenunterhalt) geltend gemacht. Rz. 10 Ausgangspunkt ist der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569). Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht nur in den gesetzlich normierten Fällen, und zwar wegen des Grundsatzes der nachehelichen Solidarität. Rz. 11 Die nacheheliche Solidarität stützt sich entweder auf ehebedi...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Wechselwirkung zwischen Volljährigenunterhalt und Ehegattenunterhalt

Rz. 24 Der relativ deutliche Unterschied der zuletzt durchgeführten Berechnung zur obigen Berechnung beim Ehegattenunterhalt (457 EUR/391 EUR) beruht darauf, dass oben im Fallbeispiel nach Ermittlung des Haftungsanteils der F am Volljährigenunterhalt die Berechnung nicht fortgesetzt wurde. Denn mit der Bestimmung eines Haftungsanteils der F steht ein entsprechender Betrag au...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 1. Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 43 Müsste M nunmehr auch diese 960 EUR zahlen, verblieben ihm nur noch 753,50 EUR (3.000 – 326,50 – 960 – 960 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. Fälle 18 und 35, siehe § 3 Rdn 96, § 10 Rdn 1) gegenüber F1 wäre nicht gewahrt. SüdL 21. Selbstbehalt … 21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemesse...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 76 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen. Rz. 77 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 bis 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Es sind weder eine Höherstufung noch eine Herabstufu...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / IV. Zurück zum Ehegattenunterhalt für F1

Rz. 50 Es ist erneut die Leistungsfähigkeit des M zu prüfen. Der vorrangige Kindesunterhalt von 573 EUR (2 × 286,50 EUR) ist vorab vom Einkommen abzuziehen. Von den verbleibenden 1.527 EUR (2.100 – 286,50 – 286,50 EUR) ist der Selbstbehalt des M mit 1.280 EUR abzuziehen. Es verbleiben 247 EUR (1.527 – 1.280). Diese Verteilungsmasse von 247 EUR ist auf F1 und neKM, die gleichran...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 54 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein Einkommen von 1.800 EUR. Es kommt deshalb die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind zwar 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Es kommt aber ohnehin die niedrigste Einkommensgruppe (Mindestunterhalt) zur A...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 34: M 1.500 EUR + F2 0 EUR + K (2 J) – F1 500 EUR – Leistungsunfähigkeit bezüglich Ehegattenunterhalt –

Rz. 45 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Die Ehe dauerte fünf Jahre. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. Aus der neuen Ehe ist das zweijährige Kind K hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.500 EUR. Die geschiedene Ehefrau F1 hat aus einer Teilzeittätigkeit ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatl...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 1. Auflösung der Konkurrenz durch Dreiteilung

Rz. 79 Als eine Möglichkeit der rechnerischen Umsetzung der Billigkeitsentscheidung wird für den Fall des Gleichrangs der Ehefrauen die Dreiteilung angesehen. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Wenn die Instanzgerichte diese wechselseitige Beeinflussung im Rahmen der nach § 1581 BGB gebotenen Billigkeit bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten grundsätzlich im Wege der D...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 3. Teilansprüche (Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt) und Rang

Rz. 32 Wenn kein reiner Betreuungsunterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau besteht, sondern Teilansprüche in Form von Betreuungsunterhalt und Aufstockungsunterhalt, so steht auch der Teilanspruch in Form des Aufstockungsunterhalts im zweiten Rang, und nicht etwa nur im dritten. BGH, Beschl. v. 1.10.2014 – XII ZB 185/13 Besteht ein Teilunterhaltsanspruch auf Betreuungsunt...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 43 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 bis 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Eine Herabstufung in die Einkommensgruppe 1 (...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweise

Rz. 63 Liegen die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB für das volljährige Kind nicht vor (im Fallbeispiel ist vjK nicht mehr in allgemeiner Schulausbildung), so fällt das Kind in den 4. Rang nach § 1609 Nr. 4 BGB. Jedoch ist dieser Kindesunterhalt unabhängig von seinem Rang bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vorweg in Abzug zu bringen. Dieser Vorwegabzug darf ...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Rechtskraft der Scheidung als Stichtag

Rz. 35 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Rz. 36 Zu unterscheiden ist zwischen dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten und der Fähigkeit des Unterhaltspflichtigen, diesen Bedarf zu decken. Diese Prüfungspunkte dürfen nicht vermischt werden. BVerfG v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10, Absatz-Nr. 57 D...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Freistellungsvereinbarung

Rz. 108 M und F können die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht verrechnen oder auf sie verzichten. § 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung (1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden (2) (…) Rz. 109 In einem solchen Fall bietet es sich an, dass sich M und F durch entsprechende Vereinbarung wechselseitig von den Zahlungspflichten freist...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 14 Das Kind lebt bei M, der wegen Leistungsunfähigkeit der Kindsmutter auch für den Barunterhalt aufkommt. Hinweis Eine vergleichbare Situation bestünde, wenn das nichteheliche Kind zwar von seiner Mutter betreut würde, M aber der Kindsmutter nicht (mehr) zum Unterhalt verpflichtet wäre. Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einze...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilung

Rz. 17 Gesamtbedarf von M und F2: 1.687 + 0 EUR = 1.687 EUR Bedarf von F2: ½ von 1.687 EUR = 844 EUR Ungedeckter Bedarf der F2 (Unterhaltshöhe) Bedarf abzüglich (um den Erwerbstätigenbonus gekürztes) Eigeneinkommen: 844 – 0 EUR = 844 EUR Rz. 18 Aber der Unterhaltsanspruch der F2 hat hier gemäß § 1581 Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch der F1. Deshalb ist zu unterscheiden, w...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 85 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 86 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.400 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Eine Höherstufung ist deshalb nicht gebo...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / VI. Hinweis

Rz. 52 Beim Mangelfall – hier im zweiten Rang – stellt sich beim gleichrangigen Partnerunterhalt die Frage, nach welchen Kriterien die Verteilung zu erfolgen hat (vgl. hierzu Fall 45, siehe § 13 Rdn 49). Im Fallbeispiel hatten beide Frauen einen ungedeckten Bedarf in Höhe des Mindestbedarfs, so dass eine hälftige Aufteilung billig erscheint. Ansonsten kann nicht immer eine Ver...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / bb) Gleichrang oder Vorrang der F2

Rz. 54 BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Ist die geschiedene Ehefrau … gleichrangig, sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 BGB grundsätzlich auch die neu hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. F2 ist wegen Kinderbetreuung sogar vorrangig (§ 1609 Nr. 2), F1 also nachrangig. Ein Unterhaltsanspruch der F2 kann sich auf den Unterhalt der F1 ...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / cc) Halbteilung

Rz. 18 Der Bedarf betrüge – im Falle einer Ehe – somit nach dem Halbteilungsgrundsatz 596 EUR (1.191,50 × ½). Der eben ermittelte Betrag von 596 EUR unterschreitet den Mindestbedarf. Deshalb ist der Mindestbedarf von 960 EUR anzusetzen. SüdL 15. Unterhaltsbedarf 15.1 Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S....mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 2. Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 22 Zur Unterscheidung zwischen dem Ehegattenmindestselbstbehalt und dem eheangemessenen Selbstbehalt vgl. Fälle 18 und 35 (siehe § 3 Rdn 94, 96, § 10 Rdn 1). BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 … der eigene angemessene Unterhalt nicht geringer sein darf als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende Betrag … … hat der Senat schon in der Vergangenheit den individuell...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Kindesunterhalt berechnet sich beim nichtehelichen Kind genauso wie beim ehelichen. Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 3 M hat ein Einkommen von 2.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 3 (2.301 – 2.700 EUR) zur Anwendung. Es sin...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 1. Zum Einkommen der F1

Rz. 25 Das Einkommen der F1 von 500 EUR war im Fallbeispiel unzweifelhaft voll zu berücksichtigen. Dies gilt aber nicht in jedem Fall: BGH, Urt. v. 21.4.2010 – XII ZR 134/08 Die Frage, ob ein eigenes Einkommen des unterhaltsbedürftigen Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, richtet sich allein nach § 157...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / Fall 38: M 3.200 EUR + F2 0 EUR – F1 500 EUR + K (6 J) – Vorrang der ersten Ehefrau; Mindestbedarf der zweiten Ehefrau –

Rz. 1 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das sechsjährige Kind K hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.200 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR; sie kann wegen der Betreuung des Kindes kein höheres Einkommen erzielen. Die neue Ehefrau F2 i...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf

Rz. 6 Die Dreiteilungsmethode kommt nicht zur Anwendung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln. Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Bedeutung – also dann, wenn die festgestellten Unter...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

Rz. 60 Bei der Bedarfsermittlung ist also das um den Unterhaltsanspruch der F1 gekürzte Einkommen des M einzusetzen. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Der im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigende Unterhaltsbedarf eines konkurrierenden neuen Ehegatten ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ehelichen Lebensverhältnissen ...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / a) Angemessene Vollzeittätigkeit

Rz. 15 Wenn der betreuende Elternteil eine vollschichtige angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben kann, hat der Betreuungsunterhalt keine Bedeutung. Ein Unterhaltsanspruch kann sich dann nur in Form eines Aufstockungsunterhalts ergeben (§ 1573 Abs. 2 BGB). BGH, Urt. v. 11.7.2012 – XII ZR 72/10 Tz. 21 Allerdings setzt der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 157...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / c) Keine Bestimmung des Bedarfs von F1 nach der Dreiteilungsmethode

Rz. 14 Die Bedarfsermittlung erfolgt nicht durch die Dreiteilungsmethode (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). BVerfG v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10, Leitsatz Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Geset...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Fallvariante

Rz. 51 In der Lösung wurde davon ausgegangen, dass ein Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung besteht, z.B. weil sich die Kindeseltern einig sind, dass die Kindsmutter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, um sich beispielsweise mit uneingeschränkter Kraft der Kinderbetreuung widmen zu können. Diese Konstellation ist in der Praxis bei beengten finanziellen Verhältnissen eher s...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Obergrenze des Haftungsanteils

Rz. 26 SüdL 13.1.1 […] Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt. Rz. 27 Der Anteil des M von 119 EUR ist geringer als der Unterhalt den M zahlen müsste, wenn der Unterhalt ausschließlich nach seinem Einkommen errechnet würde (v...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 29: M 2.300 EUR + F2 400 EUR – F1 0 EUR + vjK (19) – Konkurrenz mit neuer Partnerin des M –

Rz. 1 M und F1, deren Ehe geschieden ist, haben das gemeinsame volljährige Kind vjK, das 19 Jahre alt ist. VjK lebt bei seiner Mutter F1 und studiert. F1 hat kein Einkommen und kann auch keines erzielen; sie ist leistungsunfähig. Einen Unterhaltsanspruch gegen M hat sie nicht (mehr). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.300 EUR. M ist seit einigen Jahren mit ...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf

Rz. 60 Die Dreiteilungsmethode kommt nicht zur Anwendung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Bedeutung – also dann, w...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 45 M bleiben nach Abzug von Kindesunterhalt und Unterhalt für neKM 1.773,50 EUR (2.700 – 326,50 – 600 EUR). Sein Selbstbehalt – auch gegenüber neKM in Höhe von 1.280 EUR – ist gewahrt. SüdL 21. Selbstbehalt 21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB) und dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 I, 1578 I BGB). […] 2...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 60 Wegen Vorwegabzug des Kindesunterhalts sind 368,50 EUR (der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbetrag) vom Einkommen des M abzuziehen. BGH, Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08 Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist nur der nach bedarfsdeckender Anrechnung des Kindergelds verbleibende Unterhaltsanspruch, also der Zahlbetrag, vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuzi...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / aa) Kein Vorwegabzug des Unterhalts für das Kind aus zweiter Ehe

Rz. 6 Das Kind K ist aus der zweiten Ehe und somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. Rz. 7 Das BVerfG hat hierzu in seiner Entscheidung, mit der die "Wandelbarkeit" der ehelichen Verhältnisse verneint wurde, nicht ausdrücklich Stellung genommen. Das BVerfG ...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Hinweise

Rz. 25 Im Fallbeispiel wurde aus Vereinfachungsgründen die Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils des vjK (F1) unterstellt. Komplizierter wird die Bestimmung des Unterhalts, wenn beide Elternteile (M und F1) leistungsfähig sind und ihre Haftungsanteile zu bestimmen sind. Denn einerseits ist für die Berechnung des Familienunterhalts der zweiten Ehefrau der Haftungsantei...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 45 Die oben bereits ermittelten 414,50 EUR Kindesunterhalt (also der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbetrag) sind vom Einkommen des M abzuziehen. Hinweis Der Vorwegabzug erfolgt jedoch nur bezüglich des Kindesunterhalts, der die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, nicht bezüglich des Unterhalts für etwaige Kinder aus zweiter Ehe (vgl. hierzu Fälle 41, 42 und 43). Sowe...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 22 M verbleiben nach Abzug des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts für K1 1.206,50 EUR (2.500 – 987 – 306,50 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) wäre nicht gewahrt. M ist jedoch auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Nach Abzug weiterer 306,50 EUR Kindesunterhalt für K2 verblieben M nur 900 EUR. Es liegt ein Mangelfall vor. Der Kindesunterhalt i...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

Rz. 97 Hier stellt sich zunächst die Frage, ob der Kindesunterhalt vorweg abzuziehen ist. Es gilt das Stichtagsprinzip. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind (Stichtagsprinzip). Nacheheliche Entwickl...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / a) Die überholte Dreiteilungsmethode

Rz. 4 In der Zeit nach der Unterhaltsreform 2008 wurde bei zwei "Partnern" der Unterhalt nach der sog. Dreiteilung ermittelt. Diese Berechnungsmethode und die zugrunde liegende Rechtsprechung von den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" wurden jedoch vom Bundesverfassungsgericht[1] verworfen. Rz. 5 Bei Unterhaltsansprüchen stellen sich immer folgende Fragen:mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / b) Die aktuelle Berechnungsmethode

Rz. 13 Nach der Entscheidung des BVerfG ist strikt zwischen den Prüfungsstufen Bedarf, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und Rang zu unterscheiden. Schon das frühere Unterhaltsrecht folgte diesem Konzept, also dieser Prüfungsabfolge. BVerfG v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10, Absatz-Nr. 57 Die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt nach diesem normativ...mehr