Fachbeiträge & Kommentare zu Unwirksamkeit

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2085 Teilweise Unwirksamkeit

Gesetzestext Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. A. Allgemeines Rz. 1 § 2085 BGB beinhaltet eine Auslegungsregel.[1] Diese dient der Verwirklichung des Erblasserwillens....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Unwirksamkeit durch Anfechtung

Rz. 13 Eine Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments kann sich nachträglich auch durch Anfechtung nach §§ 2078 ff. BGB oder durch eine Selbstanfechtung des Erblassers nach §§ 2281 ff. BGB analog rückwirkend ergeben. Auch hier sind dann über § 2270 BGB die Wechselwirkungen der angefochtenen Verfügungen auf die Verfügungen des anderen Ehegatten zu bedenken.[20]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unwirksamkeit

Rz. 11 Der Grund der Unwirksamkeit ist für § 2085 BGB unbeachtlich. § 2085 BGB gilt für jede Art der Unwirksamkeit.[24] § 2085 BGB greift zum einen dann ein, wenn die Nichtigkeit von Anfang an gegeben ist, d.h. Nichtigkeit wegen Formmangels,[25] Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB [26] bzw. Verstoß gegen §§ 7, 27 BeurkG, als auch dann, wenn die Nichtigkeit erst nachträglich, bspw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen, die der Erblasser zugunsten seines Ehegatten verfügt hat

1. Ehe darf nicht mehr bestehen Rz. 2 Die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen zugunsten des Ehegatten ist davon abhängig, ob die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch besteht, es sei denn, der Erblasser hätte die Verfügung auch für den Fall des Nichtbestehens getroffen (Abs. 3). Der Ehegatte muss in der letztwilligen Verfügung nicht ausdrücklich als solcher bez...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unwirksamkeit der korrespektiven Verfügung

1. Allgemeines Rz. 21 Zum einen hat der Widerruf oder die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit aller Verfügungen zur Folge, die zu ihr im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit stehen. Diese Wirkung tritt unabhängig vom Willen des Ehegatten ein, dessen Verfügungen von der Unwirksamkeit der Verfügungen des anderen Ehegatten infiziert werden.[94] Die Verfügungen sind kraf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung bestimmter Personen

I. Erbunfähigkeit (relative) kraft gesetzlicher Bestimmungen Rz. 5 Kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen scheiden bestimmte Personen oder Einrichtungen als Zuwendungsempfänger von Erbschaften aus. Letztwillige Verfügungen zugunsten des Heimträgers oder Heimbediensteter sind nach § 14 HeimG bzw. den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen (siehe dazu Rdn 10 ff.) unter den...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Unwirksamkeit

Rz. 6 Grundsatz: Zwangsverfügungen sind bis zum Eintritt der Nacherbfolge wirksam; sie werden nach Eintritt der Nacherbfolge unwirksam, soweit sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen. Die Unwirksamkeit ist absolut, besteht also gegenüber jedermann.[16] Da sie auf den Nacherbfall hinausgeschoben ist, sind die bis dahin getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen wi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Unwirksamkeit durch Auslegung bzw. Anfechtung

Rz. 8 Auch wenn jedoch eine Analogie abgelehnt wird, kann gleichwohl durch Auslegung oder Anfechtung die ganze oder teilweise Unwirksamkeit des gesamten gemeinschaftlichen Testaments in solchen Fällen herbeigeführt werden.[12] I.d.R. wird hier eine Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, da der Erblasser in der irrigen Erwartung des Fortbestandes der Ehe testie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen, die der Erblasser zugunsten seines Verlobten verfügt hat

1. Verlöbnis Rz. 9 Ein Verlöbnis i.S.d. §§ 1297 ff. BGB, d.h. ein ernsthaftes wechselseitiges Heiratsversprechen, ist Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 2. Hat der Erblasser lange Zeit mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt, bestand jedoch keine konkrete Heiratsabsicht, handelt es sich auch dann nicht um ein Verlöbnis, wenn die Eheschließung nur deshalb unterblieben ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Keine Sittenwidrigkeit bei Verzicht zu Lasten der Sozialleistungsträger; keine Unwirksamkeit bei Insolvenz

Rz. 61 Es war heftig umstritten, ob ein geschäftsfähiger Sozialleistungsempfänger einen wirksamen Pflichtteilsverzicht erklären könne, der sich im Ergebnis zu Lasten des Sozialleistungsträgers auswirkt. Dieser kann bei einem wirksamen Verzicht den Pflichtteilsanspruch nicht auf sich überleiten. Die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit nach § 138 BGB wurden – zum Teil m...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Unwirksamkeit bei Verfügung über Nachlassgegenstände (Abs. 2)

Rz. 14 Liegt ein gem. Abs. 2 unwirksamer Vertrag vor, so ist zu prüfen, ob der gewünschte Erfolg im Wege einer Umdeutung gem. § 140 BGB erreicht werden kann. Dies ist bspw. dann möglich, wenn der Nachlass lediglich noch aus einem Gegenstand besteht. In diesem Fall kann in der Verfügung über den Anteil am Nachlassgegenstand eine Verfügung über den Erbteil selbst gesehen werde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Unwirksamkeit der Verfügung vor Eintritt des Erbfalls (Abs. 2)

Rz. 31 Nach Abs. 2 tritt keine Erbunwürdigkeit ein, wenn noch vor dem Tod des Erblassers die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt (Abs. 1 Nr. 3) oder in Ansehung derer ein Urkundsdelikt begangen worden ist (Abs. 1 Nr. 4), unwirksam geworden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Verfügung, zu deren Aufhebung der Erblasser bestimmt worden ist (Abs. 1 Nr. 3), unwirks...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unwirksamkeit

Rz. 1 Für die Wirksamkeit eines Vermächtnisses ist es nicht erforderlich, dass der Bedachte beim Erbfall bereits lebt (anders beim Erben: § 1923 Abs. 2 BGB Erbfähigkeit), gezeugt oder sonst irgendwie bestimmt ist (§ 2178 BGB). Der Bedachte darf andererseits aber nicht bereits verstorben sein.[1] Da der Vermächtnisanfall (§ 2176 BGB) nicht immer mit dem Erbfall zusammenfällt,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Unwirksamkeit der Auflage

Rz. 11 Eine Auflage, die auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam (§§ 2171 Abs. 1, 2192 BGB). Deshalb scheitert die Auflage, ein bestimmtes Testament nicht zu errichten, an § 2302 BGB.[7] Die Wirksamkeit kann auch an dem Schikaneverbot des § 226 BGB sch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Unwirksamkeit

Rz. 6 Aufgrund des § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit), desgleichen wegen Unmöglichkeit oder Verbotswidrigkeit der angeordneten Leistung, kann eine Auflage unwirksam sein. Liegt Unmöglichkeit vor, ist zu prüfen, ob dem Willen des Erblassers dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die Art der Vollziehung abgewandelt wird.[9] Die Tatsache, dass eine Auflage bei verständige...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unvollständigkeit oder Unwirksamkeit der Nacherbeneinsetzung

Rz. 6 Hier kommen folgende Konstellationen in Betracht: (1) Erblasser hebt die Einsetzung eines Nacherben auf, lässt die Nacherbfolge aber unberührt: Hier fehlt die Anordnung, damit greifen §§ 2104 oder 2105 BGB.[25] (2) Die Anordnung fällt wegen Anfechtung weg: Dies steht dem Fehlen nicht gleich, weshalb Vollerbschaft des Vorerben eintritt (Fall: Nacherbe tötet Vorerbin),[26]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Mehrere Einzelverfügungen

Rz. 7 Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2085 BGB ist, dass ein Testament mehrere Verfügungen enthält. Beispiele hierfür sind: mehrere Erbeinsetzungen; Aussetzung eines oder mehrerer Vermächtnisse; Zuwendung unter Auflage; Zuwendung eines Nutzungs- und Verwaltungsrechts;[8] wirksame Zuwendung von Firmenanteilen an mehrere Kinder, unwirksame Verfügung zugunsten der Toc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 21 Zum einen hat der Widerruf oder die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit aller Verfügungen zur Folge, die zu ihr im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit stehen. Diese Wirkung tritt unabhängig vom Willen des Ehegatten ein, dessen Verfügungen von der Unwirksamkeit der Verfügungen des anderen Ehegatten infiziert werden.[94] Die Verfügungen sind kraft Gesetzes und...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2085 BGB beinhaltet eine Auslegungsregel.[1] Diese dient der Verwirklichung des Erblasserwillens. Gem. § 139 BGB führt die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts i.d.R. dazu, dass das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist. Nach Ansicht des Gesetzgebers entspricht es jedoch regelmäßig nicht dem Willen des Erblassers, dass für den Fall, dass eine Verfügung unwirksam ist, d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung

Rz. 2 Nach Abs. 1 hat die Nichtigkeit einer wechselbezüglichen vertragsmäßigen Verfügung die Unwirksamkeit des ganzen Erbvertrages zur Folge, wenn nicht ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist, Abs. 3. Es müssen beide Vertragsschließenden als Erblasser vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag getroffen haben; die nach dem Willen der Vertragsschließenden von...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Tod, Erbunwürdigkeit, Ausschlagung

Rz. 26 Nicht zur Unwirksamkeit nach Abs. 1 führen die Fälle, in denen eine Verfügung des anderen Ehegatten wegen Todes des Bedachten, Erbunwürdigkeit oder Ausschlagung lediglich gegenstandslos geworden ist.[107] Gleiches gilt wegen Gegenstandslosigkeit aufgrund des Ausfalls einer Bedingung.[108] Allerdings ist in diesen Fällen stets zu ermitteln, ob nicht der Wille der Ehega...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zuwendungsverbote nach Beamten- und Angestelltenrecht

Rz. 7 Der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz einer beamten- oder tarifrechtlichen Bestimmung führt nach Ansicht des BGH aber nicht zu einer Unwirksamkeit des Zuwendungsgeschäfts.[22] In der genannten Entscheidung hat der BGH bei einem Verstoß gegen § 10 Abs. 1 BAT eine Anwendung von § 134 BGB verneint mit der Folge, dass die Zuwendung an den Bedachten wirksam war. Der BGH begrü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Hinweispflicht des Notars

Rz. 21 Der Notar begeht eine Amtspflichtverletzung, wenn er es bei Beurkundung eines notariellen Testaments durch einen Heimbewohner zugunsten des Heimträgers unterlässt, beide auf eine mögliche Unwirksamkeit nach § 14 HeimG hinzuweisen.[57]mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / E. Wirksamkeit des Vermächtnisses

Rz. 32 Die Unwirksamkeit eines Vermächtnisses kann sich zunächst aus dem Vermächtnisrecht selbst ergeben. Neben den Nichtigkeitsgründen für die Verfügung von Todes wegen (§ 2064 BGB) ist ein Vermächtnis aus folgenden Gründen unwirksam: beim Vorversterben des Bedachten (§ 2160 BGB); beim Wegfall des Beschwerten, sofern dies dem Willen des Erblassers entspricht (§ 2161 BGB); n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 12 Besteht die Verlobung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr, wurde sie also vorher aufgelöst, hat dies die Unwirksamkeit der zugunsten der Verlobten getroffenen Verfügungen zur Folge, jedoch unter Berücksichtigung des Abs. 3. Keine Anwendung findet Abs. 2 für den Fall, dass das Verlöbnis durch den Tod der bedachten Person aufgelöst worden ist. Unerheblich f...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Rechtsfolgen

Rz. 11 Die Abs. 1 unterfallenden Verfügungen sind "im Falle des Eintritts der Nacherbfolge unwirksam". In Bezug auf die Rechtsfolgen ist daher zwischen der Zeit vor und nach dem Nacherbfall zu unterscheiden. Bis zum Eintritt des Nacherbfalls ist die Verfügung wirksam. Der Vorerbe kann daher z.B. wirksam einen auf die Dauer der Vorerbschaft beschränkten Nießbrauch am Nachlass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Widerruf

Rz. 25 Besteht keine der vorgenannten Verknüpfungen, kann sich der Erblasser nach § 2253 Abs. 1 BGB durch Widerruf von den seinem aktuellen Willen nicht mehr entsprechenden Verfügungen lösen. Nach seinem Tod bestehen des Weiteren möglicherweise Anfechtungsgründe, § 2078 Abs. 2 BGB.[105] Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen kann zu Lebzeiten nur nach § 2271 Abs. 1 S. 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Teilunentgeltlichkeit

Rz. 19 Ist eine Verfügung nur teilweise unentgeltlich, ist sie dennoch in vollem Umfang unwirksam.[90] Der Nacherbe hat daher nicht lediglich einen Anspruch auf die Wertdifferenz; auch kann der Erwerber die Unwirksamkeit nicht durch Zahlung der Wertdifferenz abwenden.[91] Die vom Erwerber erbrachte Gegenleistung ist allerdings bei der durch Abs. 2 gebotenen Rückabwicklung zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Feststellbarkeit des Testamentsinhalts

Rz. 12 Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2085 BGB ist, dass der Testamentsinhalt feststeht. Weder eine direkte noch eine analoge Anwendung des § 2085 kommt dann in Betracht, wenn der Inhalt einer von mehreren letztwilligen Verfügungen unklar und nicht feststellbar ist.[36] Hierunter fällt, wenn zwar das gesamte Testament vorhanden, jedoch nur teilweise verstä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 7 Rechtsfolge i.S.d. Abs. 1 ist die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung. Für den Fall, dass die letztwillige Verfügung eine Auflage enthält, entfällt deren Vollziehungsanspruch.[20] Diese Rechtsfolge gilt jedoch vorbehaltlich der Regelung gem. Abs. 3. Im Hinblick auf die Auswirkungen auf sonstige im Testament enthaltene Verfügungen gilt § 2085 BGB.[21] Der Ex-Ehegat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Dritte Personen

Rz. 15 Die Rspr. hat des Weiteren den Anwendungsbereich des § 14 HeimG auch auf dritte Personen oder Einrichtungen analog erweitert, wenn es dem Schutzzweck der Norm entsprach. So hat das OLG Düsseldorf im Jahre 1997 entschieden, dass die Einsetzung der minderjährigen Kinder eines Heimleiters zu Erben bzw. Nacherben gegen § 14 HeimG verstößt.[38] Wird die Einrichtung in der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Wegfall der Voraussetzungen der Pflichtteilsbeschränkung

Rz. 44 Fallen die Voraussetzungen der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (Verschwendungssucht bzw. Überschuldung) zwischen dem Zeitpunkt der Errichtung der beschränkenden letztwilligen Verfügung und dem Eintritt des Erbfalls weg, führt dies nach § 2138 Abs. 2 S. 2 BGB automatisch zur Unwirksamkeit der angeordneten Beschränkungen.[121] Abweichende Anordnung des Erblass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschluss des Ersitzungseinwandes

Rz. 3 Aufgrund der Regelung des § 2026 BGB kann sich der gutgläubige Erbschaftsbesitzer dem Erben gegenüber, solange der Erbschaftsanspruch nicht verjährt ist, nicht auf die Ersitzung eines Erbschaftsgegenstandes berufen, an dem er Eigenbesitz begründet hat.[2] Dritten gegenüber kann sich der Erbschaftsbesitzer auf sein durch die Ersitzung erworbenes Eigentum berufen, so vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Rechtsanwälte, Notare

Rz. 58 Keine Probleme mit dem RDG haben naturgemäß Rechtsanwälte und Notare, für die die Übernahme des Amts als Testamentsvollstrecker grundsätzlich zulässig ist. Allerdings kann der Rechtsanwalt das Amt des Testamentsvollstreckers wegen § 45 Abs. 2 BRAO nicht ausüben, wenn er zuvor gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens tätig geworden ist. Aufgrund § 45 Abs. 3 BRAO ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Scheitert die Verbindung zwischen den Ehegatten, Verlobten oder Lebensgefährten vor dem Tod des Erblassers, sind die vertragsmäßigen Verfügungen im Zweifel unwirksam, wenn ein anderer Wille nicht erkennbar ist, § 2077 Abs. 3 BGB. Dies gilt grundsätzlich auch für Verfügungen, durch die ein Dritter begünstigt wird.[10] Die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung führt beim gegen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 3 Ausschließlich der Zeitpunkt, in dem der Testamentsvollstrecker sein Amt anzutreten hat, ist für die Beurteilung der Unwirksamkeit der Ernennung relevant, nicht der Erbfall oder die Annahme des Testamentsvollstreckeramts. Ansonsten könnte z.B. der Ernannte abwarten, bis seine Unfähigkeit vorüber ist. Fällt der Grund, der zur Unfähigkeit führt, nachträglich weg, so blei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IX. Prozessuales

Rz. 26 Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2268 BGB erfüllt sind, muss in einem Rechtsstreit über das Erbrecht inzident als Vorfrage vor dem Prozessgericht/Nachlassgericht geprüft und entschieden werden.[35] Die früher bestehende Möglichkeit,[36] das Scheidungs- bzw. Aufhebungsbegehren des verstorbenen Ehegatten fo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 5 Die Unwirksamkeit des Vermächtnisses kommt nicht den gesetzlichen Erben, sondern dem Beschwerten (§ 2147 BGB) zugute.[8] Fällt ein Hauptvermächtnis weg, hat dies nicht auch die Unwirksamkeit des Untervermächtnisses zur Folge. Mit dem Untervermächtnis bleibt nach § 2161 BGB der Erbe beschwert.[9] Fällt ein Untervermächtnis nach § 2160 BGB weg, kommt dies dem Hauptvermäc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Eigenhändigkeit

Rz. 9 Schließlich muss das privatschriftliche Testament vom Verfasser eigenhändig geschrieben worden sein. Der gesamte Inhalt des Testaments muss somit vom Erblasser persönlich in der ihm eigenen Schrift geschrieben sein, so dass eine Nachprüfung der Echtheit und Einheit aufgrund der besonderen Schriftzüge des Erblassers durch ein graphologisches Gutachten möglich ist und ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verhältnis § 2085 BGB zu § 139 BGB

Rz. 14 Die Regelungen der § 2085 BGB und § 139 BGB unterscheiden sich in der Darlegungs- und Beweislast. Gem. § 2085 BGB im Gegensatz zur Regelung des § 139 BGB trägt derjenige, der behauptet, dass die Unwirksamkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit des gesamten Testaments zur Folge hat, die Darlegungs- und Beweislast.[41] Der Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / IV. Arten des Erbvertrages

Rz. 5 Während in einem einseitigen Erbvertrag nur der Erblasser vertragsmäßig Verfügungen von Todes wegen trifft und der Vertragspartner lediglich die Annahme erklärt und sich ggf. gleichzeitig zur Leistung unter Lebenden verpflichtet oder einseitig von Todes wegen verfügt (§ 2299 BGB), treffen in einem zwei- oder mehrseitigen Erbvertrag beide oder mehrere Vertragspartner le...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolge

Rz. 8 Die bedingte oder befristete Annahme oder Ausschlagung ist insgesamt unwirksam. Eine teilweise Unwirksamkeit nur der Bedingung nach § 139 BGB wird in diesen Fällen kaum angenommen werden können.[15] Derartige Erklärungen können im Einzelfall jedoch als Annahme und Verpflichtung zur Übertragung des Erbteils auf den Begünstigten ausgelegt werden (§§ 2033, 2371, 2385 BGB)...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einzelne materiell-rechtliche Folgen

Rz. 5 Verfügungen, die der Erbe nach der Anordnung der Nachlassverwaltung über Nachlassgegenstände trifft, sind gem. § 1984 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 1 InsO unwirksam.[14] Die Unwirksamkeit besteht für und gegen jeden (absolut) und nicht nur relativ im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern.[15] Sie kann nicht nur vom Nachlassverwalter, sondern – soweit Zwecke der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 18 Die Unwirksamkeit eines Erbverzichts ist regelmäßig erst im Erbscheinsverfahren oder im Rechtsstreit zwischen (potentiellen) Erben zu berücksichtigen. Die Beweislast, dass der Verzicht zugunsten eines Dritten gem. Abs. 1 erklärt wurde, trägt der Verzichtende. Dagegen muss derjenige, der sich entgegen der Auslegungsregel des Abs. 2 darauf beruft, der Verzicht sei nicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Auflösung des Verlöbnisses

Rz. 11 Das Verlöbnis muss im Zeitpunkt des Todes des Erblassers aufgelöst worden sein. Eine Auflösung kann zum einen durch einvernehmliche Aufhebung als auch durch einseitige Rücktrittserklärung erfolgen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Folgen der Unterlassung

Rz. 12 Wird die Anhörung unterlassen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsplans. Ggf. begründet dies aber eine Haftung des Testamentsvollstreckers. Ebenso ist eine Genehmigung des Plans durch die Erben nicht erforderlich. Der Testamentsvollstrecker kann sogar den Plan auch gegen Einwendungen der Erben vollziehen.[30]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Zulässigkeit von Potestativbedingungen

Rz. 13 Der Erblasser kann seine Verfügung von Todes wegen auch von Umständen abhängig machen, deren Eintritt bzw. Nichteintritt vom Willen des Bedachten abhängig sind. Bei derartigen Bedingungen handelt es sich um Potestativbedingungen (Gegenwartsbedingung).[28] Solche Bedingungen sind grundsätzlich zulässig, was auch durch die Regelung des § 2075 BGB deutlich wird. Die Gren...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Kosten

Rz. 4 Wird der Rechtsanwalt tätig, um die Unwirksamkeit der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durchzusetzen, so ist beim Gegenstandswert auf das jeweilige dahingehende Interesse des Mandanten abzustellen. Bei der Feststellung der Wirksamkeit der Ernennung kann als Grundlage die zu erwartende Vergütung des Testamentsvollstreckers dienen.mehr