Fachbeiträge & Kommentare zu Unwirksamkeit

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Umfang der Aufhebungswirkung

Rz. 4 Abs. 1 S. 1 gilt nicht für familienrechtliche Geschäfte (vgl. auch die Ausführungen zu § 2286 BGB – mittelbare Beeinträchtigungen). Ist der Erblasser durch ein gemeinschaftliches Testament (§ 2271 BGB) oder einen früheren Erbvertrag mit einer anderen Person gebunden, dann kann er aufgrund dieser Bindungswirkung keine neuen vertragsmäßigen Verfügungen treffen, also auch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Klasse von Personen

Rz. 3 Unter dem Begriff der Klasse i.S.d. § 2071 BGB ist die Gesamtheit von Personen zu verstehen, die unter einen bestimmten Allgemeinbegriff fällt (z.B. "die Bewohner des Altenheimes in X", "unsere Patenkinder", "meine Wanderfreunde"). Eine weitere Klasse bilden auch die Arbeitnehmer des Erblassers, die Geschäftskunden oder die Arbeitskollegen.[3] Für die Anwendbarkeit des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Regelungszweck

Rz. 1 Die Vorschrift soll es dem Vorerben ermöglichen, erforderlichenfalls die ihn konkret treffenden Verfügungsbeschränkungen zu überwinden. Hauptanwendungsfall: Der nicht befreite Vorerbe muss mangels Bargelds ein Nachlassgrundstück versilbern, um Nachlassverbindlichkeiten erfüllen zu können. Rz. 2 Zugleich soll sie den Vorerben im Innenverhältnis zum Nacherben gegen etwaig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Vermeintlicher Testamentsvollstrecker

Rz. 32 Hat der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen und ist bereits tätig gewesen, und stellt sich dann die Rechtsunwirksamkeit seiner Ernennung heraus, ist seine Rechtsstellung fraglich. Im Einzelnen wird differenziert, ob die Anordnung des Erblassers von Anfang an unwirksam war oder das Amt nachträglich weggefallen ist. Bei Unwirksamkeit von Anfang an handelt der Test...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / II. Folgeprämie

Rz. 44 Grundsätzlich ist bei Versicherungsverträgen die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt, sodass bei Nichtzahlung einer fälligen Prämie gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB Verzug eintritt, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Allerdings entfällt der Versicherungsschutz nicht bereits mit dem Verzug hinsichtlich einer Folgeprämie, sondern der Versicherer hat lediglich die Möglic...mehr

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AGKompakt 08-09/2020, Einig... / IV. Rechtsprechung des BAG zur BRAGO

So auch schon BAG zur Vergleichsgebühr nach der BRAGO Dies entspricht i.Ü. auch der einhelligen Rechtsprechung des BAG, der noch zur BRAGO eine Vergleichsgebühr angenommen hat, die bekanntlich höhere Voraussetzungen hatte, nämlich ein beiderseitiges Nachgeben, während nach Nr. 1000 VV ein einseitiges Nachgeben ausreichend ist. Hinweis 1. Ein Nachgeben i.S.v § 779 BGB muss sich...mehr

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§ 4 Aktivlegitimation / 2. Abgetretene Forderungen

Rz. 14 Häufig werden im Rahmen der Schadenabwicklung Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten etc. an die jeweiligen Leistungserbringer abgetreten, die dafür auf eine umgehende Zahlung – bzw. die Reparaturwerkstatt auf ihr Werkunternehmerpfandrecht – verzichten. Auch in diesen Fällen stehen die Forderungen materiell-rechtlich aufgrund der Abtretung nach § 398...mehr

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ZErb 01/2020, Testamentaris... / 2 Gründe

II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in rechter Form und Frist gem. §§ 63 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde einen vorläufigen Erfolg in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Die Unwirksamkeit des auf den 8.6.2016 datierten Testamen...mehr

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ZErb 01/2020, Anspruch von ... / 2 Gründe

II. Die nach §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist unbegründet. Nach § 630g Abs. 3 S. 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 BGB kann im Falle des Todes des Patienten der Erbe Einsicht in die Behandlungsakten zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen und die nächsten Angehörigen hinsichtlich immaterieller Interessen nehmen. Nach § 630g Abs. 3 S. 3 BGB sind die Rechte allerdings ausgeschlossen...mehr

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FoVo 8+9/2020, Zwischen Rec... / 2 II. Aus der Entscheidung

Können heißt nicht Müssen Die Entscheidung des LG, den Antrag der Gläubigerin zur Abgabe der Vermögensauskunft abzulehnen, stellte sich für den BGH im Ergebnis als richtig dar. Der Bevollmächtigten, die durch ihre Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß §§ 802c, 802f ZPO beschwert und damit erinnerungsbefugt war, wäre es aufgrund der ihr erteilten Vorsorgevollmacht zwar ...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 2. Versicherungsfall in den "sonstigen Fällen" gem. § 4 Abs. 1 c ARB

Rz. 400 In den übrigen im Bereich des Verkehrsrechts versicherten Leistungsarten wird der Versicherungsfall gem. § 4 Abs. 1 c ARB definiert als Zeitpunkt des (behaupteten) Rechtsverstoßes, den der Versicherungsnehmer oder ein anderer begangen hat oder begangen haben soll. Bereits allein die Behauptung ist entscheidend ohne Rücksicht auf ihre Richtigkeit. Rz. 401 In Betracht k...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 2. Unwirksamkeit von Verfügungen entsprechend der ehemaligen Regelung des § 14 HeimG

a) Landesrechtliche Vorschriften Rz. 5 Das Heimrecht ist aufgrund der Föderalismusreform zwischenzeitlich in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer übergegangenen.[4] So haben alle Bundesländer hiervon zwischenzeitlich Gebrauch gemacht.[5] Die Vorschrift des § 14 HeimG wurde dabei nahezu wortgleich übernommen. Aufgrund der Tatsache, dass es in vereinzelten landesrechtlic...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / C. Mitwirkungsverbote für den Notar

Rz. 3 Für die Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen verweist § 27 BeurkG auf allgemeine Vorschriften, die Mitwirkungsverbote enthalten. So ist gemäß § 7 BeurkG die Beurkundung von Willenserklärungen insoweit unwirksam, als sie dem Notar, seinem jetzigen oder früheren Ehegatten oder Lebenspartner oder einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / e) Vorsorge für den Fall der Teilnichtigkeit in Bezug auf einzelne Teilnachlässe

Rz. 117 Bei Nichtigkeit von Verfügungen in Bezug auf einen Nachlassteil stellt sich die Frage, wie sich diese auf die übrigen Teile auswirken soll. Man könnte hier an eine einfache salvatorische Klausel denken: Rz. 118 Muster 26.26: Einfache salvatorische Klausel bei Nachlassspaltung Muster 26.26: Einfache salvatorische Klausel bei Nachlassspaltung Die Nichtigkeit dieses Testa...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / b) Rechtswirkung der Wechselbezüglichkeit

Rz. 25 Die Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung führt nach § 2298 Abs. 1 BGB dann zur Unwirksamkeit des ganzen Erbvertrags, wenn in ihm von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen worden sind. Von dieser gegenseitigen Abhängigkeit (Wechselbezüglichkeit) nach § 2298 Abs. 1 BGB ist immer dann auszugehen, wenn nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden an...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 1. Allgemeines

Rz. 54 Sinn und Zweck des Ehegattentestaments ist es u.a., die gemeinschaftlichen Verfügungen auch wechselbezüglich anordnen zu können und dass diese ggf. nach dem Tod des Erstversterbenden gemäß § 2270 Abs. 2 BGB Bindungswirkung entfalten. Eine Bindungswirkung kann jedoch nur hinsichtlich der in § 2270 Abs. 3 BGB genannten Verfügungen entstehen: Gemäß § 2270 Abs. 3 BGB besch...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / I. Regelung für den Fall der Scheidung

Rz. 147 Ein in der Praxis oft übergangenes Problem ist die Vermutungsregelung des § 2268 Abs. 2 BGB, die die Frage regelt, ob im Falle der Erhebung der Klage auf Auflösung oder Scheidung der Ehe oder im Falle der Zustimmung zur Scheidung durch den Erblasser eine Verfügung von Todes wegen wirksam bleiben soll.[271] Nach §§ 2077, 2268 BGB spricht eine Vermutung dafür, dass das...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 2. Verbindung des Erbvertrags mit anderen Rechtsgeschäften unter Lebenden

Rz. 16 Wird der Erbvertrag äußerlich mit einem anderen Rechtsgeschäft verbunden, so verlieren die einzelnen Rechtsgeschäfte dadurch ihre Selbstständigkeit nicht. Ein Ehe- und Erbvertrag ist eine Verbindung eines Ehevertrags, der die güterrechtlichen Verhältnisse regelt (§§ 1408, 2276 Abs. 2 BGB), mit einem Erbvertrag unter Ehegatten. Beide Vertragstypen bleiben selbstständig...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / IV. Materielle Wirksamkeit von Testamenten

Rz. 75 Die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen mit Ausnahme eines Erbvertrags, also materielle Gültigkeit eines Testaments wird aus Gründen des Vertrauensschutzes wie schon in Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB a.F. auch in Art. 24 Abs. 1 EuErbVO nicht dem – zum Zeitpunkt der Errichtung noch nicht sicher feststellbaren – Erbstatut unterstellt, ...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 9. Die Bestimmung des Erben durch Dritte

Rz. 34 Gemäß § 2064 BGB kann der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen nur höchstpersönlich errichten. Eine Vertretung ist nicht möglich. Ebenso kann der Erblasser die letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein Dritter zu bestimmen hat, ob sie gelten soll oder nicht (§ 2065 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt für die Bestimmung und die Auswahl des als Erben Bedach...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / dd) Rechtswirkungen der Anfechtung

Rz. 97 Es gilt der allgemeine Grundsatz, wonach die wirksame Anfechtung zur Unwirksamkeit der Erklärung führt (§ 142 Abs. 1 BGB). Ist die Anfechtung in der erforderlichen Form und fristgemäß dem richtigen Anfechtungsgegner (§§ 143 Abs. 2, 2281 Abs. 2 S. 1 BGB) zugegangen, so ist eine Rücknahme nicht mehr möglich, weil sie als Gestaltungserklärung ihre Rechtswirkungen damit e...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / dd) Ausschluss des Anfechtungsrechts

Rz. 107 Die Regeln über die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags gelten auch hier, wobei jeder Erblasser für sich allein seine anfechtbare Verfügung bestätigen kann. Die Rechtsprechung hat die Möglichkeit der Anfechtung nach dem Tod des Erblassers beim gegenseitigen Erbvertrag dadurch erschwert, dass sie bei der Anwendung des § 2079 S. 2 BGB (Übergehen eines Pflichtteil...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / II. Rücktrittsrecht des Erblassers

Rz. 119 Dem Erblasser kann entweder ein vertraglich vereinbartes vollständiges oder teilweises Rücktrittsrecht (§ 2293 BGB) oder ein durch Gesetz gewährtes zustehen (§§ 2294 ff. BGB). In diesem Zusammenhang sollte anlässlich der Errichtung eines Erbvertrags unter Ehegatten oder Lebenspartnern stets erörtert werden, ob die Beteiligten sich analog zur Regelung des nicht abding...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 5. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 286 § 586 Abs. 2 ABGB kennt von Ehegatten oder von eingetragenen Lebenspartnern "in einem und dem nämlichen Testamente errichtete" letztwillige Verfügungen (seit 2015: "gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen") an.[154] Die Vorschrift ist durch die Erbrechtsreform 2015 geändert worden. Zum deutschen Ehegattentestament ergeben sich erhebliche Abweichungen:mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / II. Voraussetzungen der Anwachsung

Rz. 79 Die Anwendung des § 2094 BGB setzt eine Aufteilung des gesamten Nachlasses durch den Erblasser voraus. Falls die Erbeinsetzung nur eine teilweise Verfügung über die Erbschaft darstellt, tritt gemäß § 2094 Abs. 2 BGB die Anwachsung nur ein, wenn die Testamentserben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil gemäß § 2093 BGB eingesetzt wurden.[149] Rz. 80 Weiterhin muss ein Mi...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Formen letztwilliger Verfügungen

Rz. 203 Ein einseitiges Testament kann in einer der folgenden Formen errichtet werden. Ein Verstoß gegen die Formerfordernisse hat ipso iure die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge:mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / 2. Befreiung vom Verfügungsverbot über Grundstücke

Rz. 55 Gemäß § 2113 Abs. 1 BGB kann der Vorerbe von dem Verbot, über ein Grundstück oder ein Recht an demselben zu verfügen, befreit werden.[92] Gleiches gilt für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke. Von dem Verfügungsverbot umfasst sind alle dinglichen Rechte, die im Grundbuch eingetragen werden müssen. Die Unwirksamkeit einer dennoch getätigten Verfügung tritt allerdi...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / a) Landesrechtliche Vorschriften

Rz. 5 Das Heimrecht ist aufgrund der Föderalismusreform zwischenzeitlich in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer übergegangenen.[4] So haben alle Bundesländer hiervon zwischenzeitlich Gebrauch gemacht.[5] Die Vorschrift des § 14 HeimG wurde dabei nahezu wortgleich übernommen. Aufgrund der Tatsache, dass es in vereinzelten landesrechtlichen Regelungen Abweichungen gibt...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / c) Wechselbezügliche vertragliche Verfügungen

Rz. 140 Werden von beiden Vertragsteilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so wird nach § 2298 Abs. 2 BGB vermutet, dass diese Verfügungen des einen vom Bestehen der Verfügungen des anderen abhängig sein sollen. Eine ausdrückliche Regelung im Erbvertrag oder seine Auslegung kann ergeben, dass etwas anderes vereinbart sein soll, § 2298 Abs. 3 BGB. Rz. 141 Die Nichtigkeit e...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / c) Kenntnis des Begünstigten

Rz. 9 Der Begriff setzt voraus, dass der Heimträger noch zu Lebzeiten des Heimbewohners Kenntnis über die ihn begünstigende letztwillige Verfügung erhält.[17] Nach Auffassung des OLG Stuttgart ist es aber nicht ausreichend, wenn lediglich der Landesverband, dem der Heimträger angehört, Kenntnis von der letztwilligen Verfügung erlangt.[18] Nach Ansicht des BGH griff § 14 Abs....mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 1. Ausgangssituation

Rz. 11 Der Vorteil des Erbvertrags besteht u.a. darin, dass nicht nur einer der Vertragspartner vertragliche Verfügungen von Todes wegen treffen kann, sondern dass auch zwei oder mehrere Vertragspartner vertragliche Verfügungen von Todes wegen treffen können. Am häufigsten ist der zweiseitige Erbvertrag, der unter Ehegatten geschlossen wird. Er gewinnt auch zunehmende Bedeut...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / 2. Feststellungsinteresse bezüglich Wirksamkeit der Schiedsklausel

Rz. 41 Die Frage der Wirksamkeit einer Schiedsklausel kann gem. § 256 Abs. 1 ZPO in einem Feststellungsprozess geklärt werden. Der Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Anordnung des Schiedsgerichts steht nicht entgegen, dass die Beklagtenseite gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es werde Klage in einer...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / B. Die Pflichten des Rechtsanwaltes/Steuerberaters

Rz. 15 Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt bei der Erstellung und Beratung einer Verfügung von Todes wegen verpflichtet, den Mandanten durch eine umfassende Klärung und Aufklärung vor Schädigungen zu schützen.[23] Übernimmt der Anwalt den Auftrag, die Verfügung von Todes wegen zu formulieren, so muss er dies eindeutig und zweifelsfrei tun. Wie auch den Notar, trifft den Anwal...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 7. Testamentserrichtung und Widerruf

Rz. 168 Die Testierfähigkeit beginnt erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Alleinige Testamentsform ist das Zwei-Zeugen-Testament. Das Testament ist schriftlich (nicht notwendigerweise eigenhändig) niederzulegen und vom Testator in Gegenwart von zwei Zeugen, die anschließend mit ihrer Unterschrift die Unterschrift des Testators bestätigen, eigenhändig zu unterzeichnen. E...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / 8. Schiedsfähigkeit von güterrechtlichen Streitigkeiten

Rz. 21 Im Zusammenhang mit der Abwicklung von Nachlässen bei Erblassern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, ist auch über die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten zu entscheiden, wenn die sog. güterrechtliche Lösung zum Zuge kommt. Dafür ist nach §§ 261 ff. FamFG das Familiengericht zuständig. Die Schiedsfähigkeit von Ansp...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Übergangsregeln für vor dem 9. April. 1983 geschlossene Ehen

Rz. 153 Durch das am 9.4.1983 verkündete Urteil des BVerfG war die Unwirksamkeit von Art. 15 EGBGB 1900 rückwirkend zum 1.4.1953 festgestellt worden. Für die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des IPR am 1.9.1986 geschlossenen Ehen wurde daher in Art. 220 Abs. 3 EGBGB eine komplexe Übergangsregelung geschaffen. Vereinfacht gilt danach Folgendes:mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / C. Ehe- und Erbvertrag mit erb- und güterrechtlicher Rechtswahl

Rz. 53 Die am 16.8.2012 (vgl. Art. 84 EuErbVO) in Kraft getretene EuErbVO hat bekanntlich mit der Anknüpfung des Erbstatuts an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt zum Todeszeitpunkt und der damit einhergehenden Unterwerfung der Rechtsnachfolge von Todes wegen unter das Recht, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte, einen Paradigmenwechsel – glei...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Errichtung von Testamenten

Rz. 323 Die Testierfähigkeit beginnt gem. § 467 ZGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Rz. 324 Das Gesetz stellt zur Errichtung von Testamenten drei Errichtungsformen zur Verfügung (Art. 498 ZGB): Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt gem. Art. 500 ZGB unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor der nach dem kantonalen Recht für die Beurkundung zuständigen Person (Notar, B...mehr

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§ 7 Eigenhändiges Testament / I. Testamentsniederschrift

Rz. 1 Die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes erfordert zwingend eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung, § 2247 Abs. 1 BGB. Wird gegen dieses Formerfordernis verstoßen, führt dies zur Formnichtigkeit des Testamentes gem. § 125 BGB.[1] Grund für diese strenge Formvorschrift ist die Sicherung des Testamentes vor Fälschung; zudem soll sich der Erblas...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / f) Ersatzerbenbestimmung bei Wegfall des überlebenden Ehepartners

Rz. 20 Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage, ob ein als Schlusserbe Bedachter auch gleichzeitig Ersatzerbe des erstversterbenden Ehegatten ist, wenn der überlebende Ehepartner die Erbschaft ausschlägt[26] oder aus sonstigen Gründen wegfällt (bspw. wegen Anfechtung, Zuwendungsverzicht oder Erbunwürdigkeit).[27] Auch wenn von einem grundsätzlichen Erfahrungssatz[28] ausgega...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / V. Bindung an die Schlusserbeneinsetzung

Rz. 111 Problematisch ist die Frage, welche Rechtsfolgen die Wiederverheiratung und somit das Inkrafttreten einer Wiederverheiratungsklausel für die auf den Tod des Längstlebenden getroffenen Verfügungen hat. Nach einhelliger Meinung[192] wird, falls nichts Gegenteiliges angeordnet ist, davon ausgegangen, dass mit der Wiederverheiratung und dem Inkrafttreten einer Wiederverh...mehr

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§ 9 Die Testierfreiheit / 2. Nach Eintritt des ersten Todesfalls

Rz. 15 Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten erlischt das Recht zum Widerruf (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB) und es tritt für wechselbezügliche Verfügungen grundsätzlich eine Bindungswirkung ein. Ab diesem Zeitpunkt hat der überlebende Ehegatte nicht mehr das Recht bzw. die Möglichkeit, durch einseitige Verfügung die Wechselbezüglichkeit zu beseitigen. Der überlebende Ehegatt...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / III. Das Inkrafttreten der Pflichtteilsklausel

Rz. 122 Für das Auslösen der Pflichtteilsklausel ist es erforderlich, dass sowohl der subjektive als auch der objektive Tatbestand der Bedingung eintritt. Ersteres verlangt nach Ansicht der h.M., dass der Pflichtteilsberechtigte einen bewussten Verstoß gegen den Willen der Erblasser vornimmt.[209] Dabei genügt aber die Kenntnis von der Pflichtteilsklausel, um den subjektiven...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / I. Allgemeines

Rz. 84 Im Rahmen der Beratung und Gestaltung eines Ehegattentestaments ist grundsätzlich auch der Fall einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten zu bedenken. Nicht selten ist dies ein Problem, das gerade jüngere Ehegatten geregelt wissen wollen. Von Seiten des Beraters ist hierauf auch an der entsprechenden Stelle einzugehen, und zwar unabhängig davon, ob die Manda...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / b) Anwendbarkeit

Rz. 6 Nach der ehemaligen Regelung des § 14 HeimG ist eine Verfügung[7] von Heimbewohnern zugunsten von Heimmitarbeitern oder des Heimträgers unwirksam.[8] Das Gleiche gilt auch, wenn beispielsweise Verwandte des Heimmitarbeiters als Nacherben eingesetzt werden.[9] Nach Ansicht des BayObLG[10] war die Vorschrift des § 14 HeimG aber nicht (analog) auf ein Betreuungsverhältnis ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Tarifvertrag / 1 Rechtswirkungen

Die Rechtsnormen des Tarifvertrags erfassen grundsätzlich nur die Mitglieder der Tarifvertragsparteien.[1] Doch gelten Normen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen bereits dann, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Tarifverträge können – je nach Geltungsbereich – vom Bundesminister für Arbeit und Soziales oder von den Arbeitsministerien der Länder für ...mehr

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zfs 12/2019, Unwirksamkeit von Subsidiaritätsklauseln in der Fahrerschutzversicherung. Keine Geltung der Regeln über die Gefahrerhöhung bei Vertragsstrafeklauseln

AKB A.6.4. K.2.1 K.4; SGB X § 116 Leitsatz 1. Ansprüche gegen den Versicherer einer Fahrerschutzversicherung gehen nicht auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über. 2. Eine Subsidiaritätsklausel, nach der keine Ansprüche des Versicherungsnehmers einer Fahrerschutzversicherung bestehen, wenn und soweit Ansprüche gegen andere Schuldner bestehen und für ihn durchsetzb...mehr

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zfs 12/2019, Unwirksamkeit ... / Sachverhalt

Der Kl. unterhielt bei der Bekl. eine Fahrerschutzversicherung. Nach Ziffer A.6.1 AKB sind danach Personenschäden des Fahrers infolge eines Unfalls beim Lenken des versicherten Fahrzeugs versichert. Ziffer A.6.4 AKB hat folgenden Wortlaut: Zitat "Wir zahlen für den Personenschaden des berechtigten Fahrers wie ein Haftpflichtversicherer nach deutschem Recht und nach Maßgabe ges...mehr

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zfs 12/2019, Unwirksamkeit ... / Leitsatz

1. Ansprüche gegen den Versicherer einer Fahrerschutzversicherung gehen nicht auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über. 2. Eine Subsidiaritätsklausel, nach der keine Ansprüche des Versicherungsnehmers einer Fahrerschutzversicherung bestehen, wenn und soweit Ansprüche gegen andere Schuldner bestehen und für ihn durchsetzbar sind, ist unwirksam. 3. Ist für Fälle e...mehr

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zfs 12/2019, Unwirksamkeit ... / 2 Aus den Gründen:

"… Das LG hat die Bekl. zu Recht zu Leistungen in tenoriertem Umfang verurteilt, da dem Kl. die entsprechenden Ansprüche aus der zwischen ihm und der Bekl. bestehenden Fahrerschutzversicherung zustehen." Der Kl. ist aktivlegitimiert. [Kein Übergang von Ansprüchen gegen private Versicherer[1] ] Der Kl. macht vertragliche Ansprüche auf bedingungsgemäße Versicherungsleistungen gel...mehr