Fachbeiträge & Kommentare zu Urheberrecht

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§ 2 Urheberrecht / a) Unterricht und Lehre

Rz. 395 Für Zwecke des Unterrichts und der Lehre[598] dürfen privilegierte Einrichtungen, also frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (§ 60a Abs. 4 UrhG) zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 %[599] eines veröffentlichen Werkes vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugängl...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 1. Begriffe und Grundlagen

Rz. 442 Nach Art. 3b des Rom-Abkommens (Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, abgekürzt RA)[590] ist Tonträger "jede ausschließlich auf den Ton beschränkte Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne". Rz. 443 Einerseits ist es nicht notwendig, nur ein urheberrechtlich geschütztes W...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / bb) Vergütungsansprüche des Urheber-Arbeitnehmers

Rz. 31 Im Hinblick auf die Vergütungsansprüche bezweckt § 43 UrhG, dem Arbeitgeber alle Nutzungsrechte, auf die er nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages Anspruch hat, zu sichern, ohne dass er eine besondere Vergütung zu zahlen braucht.[60] Nach der bis zum 30.6.2002 geltenden Fassung lag die Grenze dort, wo ein "grobes Missverhältnis" zwischen Nutzungseinräumung und Vergütung...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 2. Software-bezogene Erfindungen

Rz. 222 Die Unterscheidung zwischen den durch das Urheberrecht geschützten Computerprogrammen und den software-bezogenen Erfindungen hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Zunächst bestimmen das Deutsche Patentgesetz und das Europäische Patentübereinkommen, dass es für Computerprogramme als solche keinen Patentschutz gibt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG, Art. 52 ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 4. Feststellung der Nutzungsart und Grenzüberschreitung

Rz. 106 Vor Einräumung des Nutzungsrechts ist daher zunächst die einzelne konkrete Nutzungsart festzustellen.[144] Als besondere Nutzungsart ist nur die konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes anerkannt.[145] Über die Grenzen der Aufspaltbarkeit des Nutzungsrechts entscheidet die objektive Bekanntheit in einschlägigen Urheber- und Verwe...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 5. Dekompilierung

Rz. 238 Das zulässige Dekompilieren ( § 69e UrhG), also die Umkehrung des Programmierungsvorganges (reverse engineering), insbesondere die Rückübersetzung des Objektcodes in den für Programmierer lesbaren Quellcode, dient der Information über die Elemente des Programms und über die Schnittstellen (Interoperabilität von Computerprogrammen). Nur dadurch lässt sich ein kompatibl...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / c) Angemessene Vergütung

Rz. 160 Nach dem seit 1.7.2002 geltenden Urhebervertragsrecht besteht für den Urheber und den ausübenden Künstler gleichermaßen ein gesetzlicher Vergütungsanspruch (§§ 32 Abs. 1, 75 Abs. 4 UrhG). Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so wird nicht etwa – wie in §§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB – die übliche Vergütung, sondern sogar die angemessene Vergütung als vertragl...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 1. Rechtsnatur, Auslegung und Änderung

Rz. 125 Verträge über Urheberrechte können aufgeteilt werden in: Rz. 126 Zu trennen ist das vertragliche Schuldverhältnis von den zuvor besprochenen Ve...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / I. Funktion als Werkvermittler

Rz. 75 Die Gegenspieler zu den Kulturschaffenden und Publizisten sind die als Werkvermittler tätigen Träger der Kultur- und Medienwirtschaft. Deren Rechtspositionen werden nicht nur durch die Gesetze bestimmt, sondern gerade durch vertragliche Beziehungen mit den Kulturschaffenden und Publizisten konkretisiert. Im Vordergrund steht zunächst das Recht der Werknutzung mit den ...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / II. Gewerblicher Rechtsschutz

Rz. 50 Gewerbliche Schutzrechte sind solche, die dem Schutz des gewerblich-geistigen Schaffens, den gewerblich verwertbaren Ergebnissen und ihren Auswirkungen dienen. Dazu gehören folgende Leistungsschutzrechte: Rz. 51mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / II. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Rz. 36 Aus Art. 1 und 2 GG wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Sinne eines absoluten Rechts nach § 823 Abs. 1 BGB abgeleitet.[43] Eine besondere Konkretisierung hat das BVerfG in einer grundlegenden Entscheidung zur informationellen Selbstbestimmung getroffen.[44] Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen D...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / V. Persönlichkeitsrecht

Rz. 23 Nachteil der bisherigen Ansätze war, dass das Werk immer noch zu sehr mit gegenständlichem Eigentum oder konkret messbarer Arbeit in Verbindung gebracht wurde. Immanuel Kant [18] hat darüber hinausgehend die Lehre vom Urheberrecht als Persönlichkeitsrecht entwickelt. Danach wurde der Schutz des persönlichen Interesses des Kulturschaffenden in den Vordergrund gestellt. ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 1. Begriffe und Grundlagen

Rz. 491 Die EU-Richtlinie 96/9/EG vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken begründet einen zweistufigen Rechtsschutz für Datenbanken (zum Begriff der Datenbank siehe Rdn 494). Dazu gehört zunächst eine nach "Auswahl oder Anordnung" des gesammelten Stoffes schöpferisch gestaltete Datenbank (Datenbankwerk), der ein Auswertungsrecht in Bezug auf diese Gestaltun...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / IX. Internetbasierte Geschäftsmodelle

Rz. 30 Inzwischen haben sich rund um das Urheberrecht internetbasierte Geschäftsmodelle entwickelt, die das Urheber- und Medienrecht selbst beeinflussen.[31] Suchmaschinen, wie etwa Google, aber auch andere Internetdienstleister, die urheberrechtlich geschützte Inhalte aufarbeiten, setzen Hyperlinks (meist lediglich als Links bezeichnet) auf andere online gestellte Inhalte. ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 6. Vertragsbeendigung und Insolvenz

Rz. 201 Die Beendigung eines urheberrechtlichen Vertrages führt dazu, dass die eingeräumten Nutzungsrechte an den Urheber bzw. den Lizenzgeber zurückfallen (Heimfall der Nutzungsrechte), da der Rechtsgrund für die Nutzungsrechtseinräumung entfallen ist. Ein vom Lizenznehmer unterlizenziertes Nutzungsrecht bleibt dagegen wegen seines dinglichen Charakters bestehen.[267] Rz. 2...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 6. Zweckübertragungsregel (Übertragungszweckgedanke)

Rz. 113 Für die Einräumung von Nutzungsrechten ist schließlich die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG zu beachten. Auch nach der Neufassung des § 31 UrhG, insbesondere des Abs. 5, bleibt die Frage, ob die Zweckübertragungsregel lediglich als Auslegungsmaxime oder aber als Spezifizierungslast des Werkvermittlers anzusehen ist. Dieser Streit hat durchaus für die Behan...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / c) Zwangslizenz

Rz. 149 Die alte Regelung des § 61 UrhG wurde aufgehoben (nunmehr verwaiste Werke) und unverändert als § 42a UrhG dem Unterabschnitt "Nutzungsrechte" des Abschnitts "Rechtsverkehr im Urheberrecht" zugeordnet. Grund für die neue Einordnung ist die Erkenntnis, dass die Einräumung der Zwangslizenz ausschließlich Teilfragen bezüglich dessen Ausübung regelt und es sich gerade nic...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / IV. Theorie vom geistigen Eigentum

Rz. 19 Der eigentliche Kunsthandel erfolgte erst mit der Wendung vom Verleger- zum Autorenschutz. Während zuvor allenfalls der Gewerbeschutz und damit das materielle Eigentum erfasst wurde, kam es nunmehr zur Vorstellung vom geistigen Eigentum des Urhebers. Rz. 20 Basis für diese von John Locke (1632–1704) vertretene Arbeitstheorie ist das auf dem Naturrechtsgedanken gründend...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 1. Leistungsschutzrechte

Rz. 466 Die §§ 88 bis 94 UrhG enthalten besondere Bestimmungen für Filme, gehen zwar ausdrücklich auf den Schutz des Filmherstellers ein (§ 94 UrhG), definieren dabei aber nicht den "Filmurheber". Da Ausgangspunkt für die Filmherstellung das Filmurheberrecht ist, soll zunächst die Filmurheberschaft betrachtet werden.[629] Filmurheber sind diejenigen natürlichen Personen, die...mehr

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§ 4 Medienrecht / B. Information als Gegenstand des Medienrechts

Rz. 12 Gegenstand der Medien sind primär Informationen (Nachrichten) und nur sekundär urheberrechtlich geschützte Werke oder verwandte Schutzrechte (wie etwa die Leistungsschutzrechte).[13] Rz. 13 Das Recht des freien Informationszugangs ist zunächst grundrechtlich verankert (Art. 5 Abs. 1 GG).[14] Dort heißt es, dass jeder das Recht hat, seine Meinung in Wort, Schrift und Bi...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / I. Bürgerliches Recht

Rz. 49 Da das gesamte Urheberrecht als Sondergebiet der Privatrechtsordnung anzusehen ist, ist der Werkschutz als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (und § 1004 BGB analog) einzuordnen. Als Spezialgesetze lassen §§ 7 ff. UrhG allerdings nur geringe Anwendungsbereiche für das allgemeine Deliktsrecht. Von praktischer Bedeutung sind dagegen die bereicherungsrechtlich...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / III. Wettbewerbsrecht

Rz. 59 Wettbewerbsschutz und Urheberrecht liegen auf unterschiedlichen Ebenen. Während das Urheberrecht das Ergebnis der schöpferischen Tätigkeit als solches schützt, erfasst das Wettbewerbsrecht die Art und Weise, wie fremde schutzwürdige Leistungen zu Wettbewerbszwecken benutzt und verwertet werden.[84] Rz. 60 Als eine besondere Ausprägung des Wettbewerbsrechts ist das Kenn...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 7. Weiterwirkung von Nutzungsrechten

Rz. 117 § 33 S. 1 UrhG regelt den Sukzessionsschutz (Bestandsschutz) in der Weise, dass der Inhaber eines ausschließlichen oder einfachen Nutzungsrechts das ihm zuvor vom Rechtsinhaber eingeräumte Nutzungsrecht gegenüber Letzterem auch bei einer späteren Rechtseinräumung geltend machen kann (das ursprünglich erteilte Nutzungsrecht bleibt wirksam. Gleiches gilt, wenn der Rech...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / I. Idee als Basis geistiger Leistung

Rz. 34 Am Anfang steht immer die Idee. Sie ist die Basis geistiger Leistung, also des geistigen Schaffens.[40] Ob die Idee selbst schutzfähig ist (dies wird überwiegend verneint),[41] ist schon deshalb nachrangig, weil ein Schutzbedürfnis überhaupt nur dann entstehen kann, wenn über die Idee hinaus eine Mitteilung erfolgen soll. Geistiges Schaffen als schutzbedürftiger Vorga...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / IV. Recht am eigenen Bild

Rz. 71 Das Recht am eigenen Bild wird als besondere Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach den §§ 22 ff. des "Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie – KUG"[97] geschützt. Gemäß § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse[98] nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.[99] Von ei...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / j) Verjährung

Rz. 199 Problematisch ist die Frage der Verjährung der Ansprüche aus §§ 32, 32a, 32c, 32e und 32f UrhG. Da sich die urheberrechtliche Verjährungsregelung des § 102 UrhG auf die Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte beziehen, finden auf die vertraglichen Ansprüche die durch die Schuldrechtsreform grundlegend geänderten Verjährungsregelungen...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / d) Weitere Beteiligung des Urhebers

Rz. 172 Neben dem Anspruch auf angemessene Vergütung steht noch die Regelung über die weitere Beteiligung des Urhebers ( § 32a UrhG), die zunächst den bis zum 30.6.2002 geltenden "Bestsellerparagrafen" (§ 36 UrhG a.F.) ersetzt.[230] Im Unterschied zur entsprechenden früheren Regelung wurde kein grobes Missverhältnis, sondern lediglich zunächst ein auffälliges Missverhältnis z...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / f) Zwingende Anwendung

Rz. 181 Die zuvor beschriebenen Regelungen über die angemessene Vergütung sind, soweit deutsches Recht Anwendung findet, zwingend, können also nicht vertraglich abbedungen werden (§ 32b UrhG).[242] Voraussetzung für die zwingende Anwendung deutschen Rechts ist,mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / dd) Leistungen ausübender Künstler im Arbeits- und Dienstverhältnis

Rz. 43 Die Leistungen ausübender Künstler im Arbeitsverhältnis sind in § 79 Abs. 1 UrhG unter Verweis auf §§ 77 und 78 UrhG in der Weise geregelt, dass, wenn diese eine Darbietung in der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erbringen, sich nach dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses der Umfang der Nutzungsübertragung ergibt. Der ausübende Künstler kann auch einem...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 1. Begrifflichkeiten und Gegenstand des Schutzes

Rz. 213 Mit den §§ 69a–69g UrhG zum Recht der Computerprogramme (und deren Nutzung) wurde die EG-Richtlinie vom 14.5.1991, zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 1 Änderungsrichtlinie 2009/24/EG vom 23.4.2009,[284] umgesetzt.[285] Nach der Urheberrechtsreform 2021 finden die Vorschriften über die angemessene Vergütung, die gemeinsamen Vergütungsregelungen, das Recht zur anderwe...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / I. Leistungsschutzrecht des Veranstalters

Rz. 396 Veranstalter (die Neufassung der Vorschrift aufgrund der Harmonisierungsrichtlinie 2001/29/EG spricht vom "Unternehmen", ohne inhaltliche Änderungen vornehmen zu wollen)[547] ist derjenige, der für eine Aufführung bzw. eine öffentliche Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich zeichnet (siehe oben zu den Leistungsschutzrechten § 2 Rdn 2...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / a) Enthaltungspflicht, Ausübungspflicht und gewandelte Überzeugung

Rz. 140 Eine weitere Hauptpflicht ist die Enthaltungspflicht, die beinhaltet, dass der Urheber alles zu unterlassen hat, was den Vertragszweck gefährdet. Er hat sich während der Dauer des Vertrags jeglicher Verwertungshandlungen zu enthalten, die geeignet sind, seinem Vertragspartner ernsthafte Konkurrenz zu machen. Rz. 141 Auf der anderen Seite trifft den Nutzer die Ausübung...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 3. Begriff "Vervielfältigung"

Rz. 257 Der Begriff der Vervielfältigung ist im Verlagsrecht enger auszulegen als im Urheberrecht. Vervielfältigung ist nicht bereits die Herstellung eines einzelnen Exemplars; es muss sich vielmehr um die Herstellung einer Vielzahl von Vervielfältigungsstücken handeln, die zur Verbreitung bestimmt sind.[369]mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / I. Grundlagen

Rz. 351 Geht man von dem als absolutes Recht ausgestaltetem Urheberrecht als individuelles Recht der Einwilligung und des Verbotes aus, so verträgt sich hiermit nicht die Realität massenhafter Nutzungsvorgänge, etwa beim Mieten von Büchern oder gar im Aufführen oder Senden von Musikwerken. Um der Durchsetzung dieser Ansprüche gerecht zu werden, gab es in Europa, zunächst in ...mehr

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§ 5 Muster / F. Muster: Verlagsvertrag über ein Fachbuch

Rz. 6 Muster 5.6: Verlagsvertrag über ein Fachbuch Muster 5.6: Verlagsvertrag über ein Fachbuch Verlagsvertrag über ein Fachbuch Zwischen Herrn/Frau _________________________ – im Folgenden Verfasser genannt – und dem _________________________ Verlag – im Folgenden Verlag genannt – wird nachfolgender Vertrag geschlossen: § 1 Rechtsübertragung, sonstige Haupt- und Nebenpflichten (1) D...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / a) Abgrenzung: Arbeitnehmer, freier Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Person

Rz. 18 Auch für Urheber und Leistungsschutzberechtigte, wie z.B. Musiker, Tänzer und Chorleiter, gelten die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts.[19] Allerdings bestand für das BAG Veranlassung, sich gerade für den Bereich des Kulturschaffens mit der Frage der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerstellung zum so genannten freien Mitarbeiter auseinander zu setzen. Maßgebliches...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / IV. Kommunikationsfreiheit

Rz. 43 Art. 5 GG hat im Hinblick auf das Recht des geistigen Schaffens mehrfache Bedeutung. Dieses Grundrecht postuliert die Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, Letztere als Institutsgarantie. Sodann ist noch ausdrücklich die Rundfunkfreiheit erfasst. Aktuelle Bedeutung hat dieser Gesichtspunkt in der Verfassungsgerichtsrechtsprechung zur duale...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 5. Beschränkung von Nutzungsrechten

Rz. 109 Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich, inhaltlich beschränkt eingeräumt werden ( § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG). Dabei gibt es – anders als im Sachenrecht – keinen numerus clausus der einzuräumenden subjektiven Rechte. Rz. 110 Das Nutzungsrecht, namentlich das Verlagsrecht, können nach Staaten getrennt, nicht aber räumlich innerhalb eines einheitlichen Rechts- und Wirtscha...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 2. Verwertungsgesellschaften

Rz. 211 Ein weiterer Typus ist der Wahrnehmungsvertrag mit den Verwertungsgesellschaften. Bei diesem geht es nicht um die individuelle Rechtswahrnehmung, sondern vielmehr um die kollektive Wahrnehmung von Nutzungsrechten. Hintergrund ist, dass es bei vielen Verwertungsarten dem Urheber kaum möglich ist, mit allen infrage kommenden Nutzern Verträge abzuschließen. Im Wahrnehmu...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / b) Urheberrechtliche Vorschriften für Arbeits- und Dienstverhältnisse

Rz. 22 Urheberrechtliche Vorschriften für Arbeits- und Dienstverhältnisse sind: Sämtliche Regelungen sehen die Einräumung von Nutzungsrechten am Ergebnis schöpferischer Tätigkeit zugunsten des Arbeitgebers vor. aa) Pflichtwe...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 3. Sendevertrag

Rz. 487 Gegenstand der Sendeverträge ist die Erlaubnis des Senderechts gem. §§ 20, 20a und 20b UrhG (zur Verpflichtung der Sendeunternehmen, mit Kabelunternehmen Verträge über die Kabelweitersendung abzuschließen, siehe Rdn 484).[659] Mit dem Sendevertrag erteilt der Urheber (oder die GEMA/VG Media für die "kleine Münze", die Bühnenverlage für die bühnenmäßige Aufführung) di...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 5. Tarifstruktur, Tarifstreit und Schiedsstellenverfahren

Rz. 418 Die im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Tarife werden zunächst als angemessen angesehen,[571] können aber solange bestritten werden, wie der Veranstalter sie noch nicht akzeptiert hat. Rz. 419 Die Tarifreform der GEMA hat eine breite Diskussion in der Öffentlichkeit ausgelöst, da die Veranstalter sich durch – aus deren Sicht – massive Gebührenerhöhungen in ihrer E...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / II. Privilegienwirtschaft

Rz. 15 Erst mit der Erfindung des Buchdruckes im 15. Jahrhundert sowie der Holzschneidekunst und des Kupferstiches wurden größere Auflagen möglich.[9] Damit kam der Berufsstand der Verleger und Drucker auf den Markt, mit dem Bedürfnis nach Schutz vor Nachdrucken. Dagegen betonte die Renaissance den Individualismus und ein größeres künstlerisches Selbstbewusstsein. Es bestand...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 2. Kein eigenes originäres Leistungsschutzrecht des Verlegers

Rz. 256 Allerdings hat der Verleger kein eigenes Urheberrecht oder Leistungsschutzrecht. Vielmehr handelt es sich um ein vom Urheber abgeleitetes Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung. Im Gegensatz zu den Tonträger- und Filmherstellern (§§ 85 bzw. 94 UrhG) besitzt der Verleger kein eigenes originäres Leistungsschutzrecht.[367] Allerdings kommt den Verlegern zum Schutz i...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 1. Konzertvertrag

Rz. 430 Der Konzertvertrag hat eine einmalige Konzertleistung zum Gegenstand. Umstritten ist die rechtliche Zuordnung als Werk- oder Dienstvertrag mit der Konsequenz, dass es bei der Qualifizierung als Dienstvertrag keine gesetzliche Gewährleistung gibt (§§ 611 ff. BGB). Die Zuordnung wird im Einzelfall[580] davon abhängen, ob lediglich die Präsentation selbst (eher Dienstve...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 1. Wahrnehmungsvertrag

Rz. 210 Im Gegensatz zu den (normalen) Urheberverträgen, die die Einräumung von Nutzungsrechten zum Gegenstand haben, verfolgen die so genannten Wahrnehmungsverträge den Zweck, dass der Vertragspartner die Nutzung durch Dritte vermittelt und kontrolliert.[280] Solche Verträge werden etwa mit Theaterverlagen oder Bühnenverlagen über das so genannte Große Recht, also das Bühne...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / c) Normvertrag; Vertragsinhalte; Verlagsrecht und Nebenrechte

Rz. 296 Für den Buchverlag gelten zunächst die gesetzlichen Bestimmungen des Verlagsgesetzes, daneben aber auch so genannte Normverträge, die sowohl für den Bereich der Belletristik als auch für wissenschaftliche Beiträge zwar nicht zwingend sind, aber dennoch praktische Bedeutung entfalten. Zunächst sei der Normvertrag zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller (VS) in d...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / c) Bühnenvertriebsvertrag; Bühnenaufführungsvertrag

Rz. 327 Üblicherweise werden die musikdramatischen Werke nicht kollektivrechtlich wahrgenommen, diese sind vielmehr Gegenstand von Bühnenvertriebsverträgen. Diese Spezies ist nicht als Verlagsvertrag anzusehen,[445] da das eingeräumte Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht in diesem Falle zweckgebunden ist und lediglich die Herstellung und Zurverfügungstellung von Material...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / a) Vervielfältigungsrecht

Rz. 225 Während im Übrigen ("klassischen") Urheberrecht die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch grundsätzlich zulässig ist (§ 53 UrhG),[309] ermächtigt die bloße Verschaffung eines Werkstückes den Inhaber noch nicht zur tatsächlichen Nutzung. Es muss noch die Einräumung oder Übertragung eines Nutzungsrechts hinzutreten.[310] Im Einzelnen werden folgende Vorgänge als Vervie...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / I. Gegenstand der Beratung

Rz. 1 Das Werk als zentraler Begriff der medialen Äußerung geistigen Schaffens und die Beziehung zum Urheber als dem maßgeblichen Rechtssubjekt des dem Urheberrecht zugewiesenen Schutzrechts sind zwar Ausgangspunkt, aber nicht Adressaten der Beratungen. Letztlich sind Gesprächspartner der bildende Künstler, der grafische Gestalter, der Musik- oder Filmproduzent, der Musiker,...mehr