Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Irland / 3. Trust

Rz. 156 Der trust ist ein Instrument der Nachlassregelung, das insbesondere herangezogen wird, wenn Minderjährige oder behinderte Verwandte begünstigt werden sollen. Der trust bewirkt eine Dauerverwaltung des Nachlasses. Eine Besonderheit ist die Aufspaltung des Eigentums nach irischem Sachenrecht in law und equity. Während der trustee, der den trust verwaltet, legal owner w...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / IV. Auslandsbezug des Erbfalls

Rz. 34 Der Auslandsbezug eines Erbfalls kann sich aus unterschiedlichsten Gründen ergeben. Anknüpfend an die Person des Erblassers kann dieser ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Eine Steuerpflicht kann sich aber auch aus der Staatsangehörigkeit des Erblassers ergeben. Die gleichen Anknüpfungspunkte ergeben sich für die durch den Tod Begünstigten (z...mehr

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Niederlande / 2. Inhalt des Testaments

Rz. 109 Mittels eines Testaments kann der zukünftige Erblasser die Erbfolge regeln. Er kann eine vom Gesetz abweichende Erbfolge im Testament festlegen. Der Erblasser kann andere als die gesetzlichen Erben als testamentarische Erben einsetzen. So kann er das Stiefkind als eigenes Kind zum Erben ernennen. Die Erben brauchen nicht natürliche Personen zu sein, sondern können au...mehr

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Russische Föderation / I. Erbfall

Rz. 66 Gemäß Art. 1114 ZGB stellt der Todeszeitpunkt des Erblassers der Zeitpunkt des Erbfalls dar. Zu beachten ist, dass gem. Art. 1114 Abs. 2 ZGB Personen, die am selben Kalendertag sterben, als gleichzeitig gestorben angesehen werden, so dass sie nicht voneinander erben, wenn sich der Todeszeitpunkt nicht auf die Stunde und Minute genau bestimmen lässt. Beispiel: Ehemann M...mehr

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Frankreich / aa) Die verschiedenen Güterstände

Rz. 53 Gesetzlicher Güterstand ist in Frankreich gem. Art. 1400–1491 C.C. die sog. communauté réduite aux acquêts, also eine Errungenschaftsgemeinschaft. Zu unterscheiden sind bei der communauté réduite aux acquêts das Gesamtgut (la communauté) und das Eigengut (les propres) jeweils des Mannes und der Frau. Das Gesamtgut setzt sich gem. Art. 1401 C.C. aus dem von den Ehegatt...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / 1. Prüfungsmaßstab

Rz. 13 Zum Bestand des nationalen Rechts gehören nicht nur die nationalen Normen, sondern auch die im Inland anzuwendenden Regelungen des europäischen Rechts, vor allem des AEUV und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Es ist zu erwarten, dass dem EuGH diese Regeln besonders nahe liegen und er daher bei Berufung auf diese Regeln am ehesten einen Verstoß gegen de...mehr

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Österreich / I. Grundbegriffe

Rz. 9 Grundsätzlich kann nach österreichischem Recht jeder von Todes wegen über sein Vermögen frei verfügen (Prinzip der Testierfreiheit). Für den Fall, dass der Verstorbene keine Regelung getroffen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese orientiert sich am Willen eines durchschnittlich letztwillig Verfügenden und weist das vererbbare Vermögen den nächsten Verwandten ...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 1. Rechtliche und wirtschaftliche Doppelbesteuerung

Rz. 19 Ebenso wie sich international-privatrechtliche Probleme stellen können, wenn der Wohnsitzstaat oder die Staatsangehörigkeit der Beteiligten oder der Belegenheitsort des Nachlassvermögens auseinanderfallen und sich daraus in einzelnen Staaten unterschiedliche Erbrechtsfolgen aufgrund eines internationalen Entscheidungsdissenses [21] ergeben können, weil die nationalen V...mehr

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Italien / V. Güterrecht

Rz. 172 Der gesetzliche Güterstand in Italien ist seit 21.9.1975 der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 177–197 c.c.): Das Vermögen, das beide Ehegatten während der Ehe erzielen, wird Gesamtgut. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines vorehelichen Vermögens und des ihm nach Eheschließung durch Schenkung oder Erbfolge zugewandten Vermögens (Art. 179 c.c.). Die V...mehr

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Slowakei / V. Einstellung des Nachlassverfahrens

Rz. 150 Das Gericht stellt das Nachlassverfahren ein bzw. hebt seinen Beschluss über die Erbschaft auf, wenn Wurde das Nachlassverfahren aus den oben erwähnten Gründen nicht eingestellt, führt der Notar als Gerichtskomm...mehr

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Luxemburg / d) Güterrechtsstatut

Rz. 16 Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuErbVO sind Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeschlossen. Andererseits bestimmt Art. 23 Abs. 2 lit. b) EuErbVO, dass dem Erbstatut die Nachlassansprüche...mehr

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Irland / d) Ansprüche der Kinder nach Sec. 117 ISA

Rz. 129 Bei teilweisem oder vollständigem Ausschluss von der Erbfolge können Kinder über das ggf. testamentarisch Zugewandte hinaus Zuwendungen aus dem Nachlass bei Gericht beantragen (Sec. 117 ISA). Sie haben also keinen Anspruch auf eine feste Quote am Nachlass. Das Gericht soll die Zuwendung an das oder die Kinder nur anordnen, wenn es der Ansicht ist, dass der Erblasser ...mehr

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Dänemark / 1. Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 164 Es gilt das Deutsch-Dänische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 22.11.1995 – in Dänemark am 25.12.1996 in Kraft getreten (Lovtidende C Nr. 158 vom 6.12.1996). Rz. 165 Die Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen ist im Einzelnen im Abschnitt III des DBA geregelt:mehr

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Irland / 2. Nachlassverfahren bei der Vererbung von in Irland belegenem Nachlassvermögen bei einem zuletzt in Deutschland lebenden Erblasser

Rz. 198 Nach Art. 4 EuErbVO sind die deutschen Gerichte für Nachlassverfahren zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt ist autonom zu bestimmen und umfasst nach Auslegung des EuGH – ähnlich wie das domicile – neben der objektiven auch eine subjektive Komponente.[302] Die Zuständigkeit erstreckt sich...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bürgergeld (Grundsicherung ... / 4.2.1 Freibeträge

Karenzzeit Für die Berücksichtigung des Vermögens, das nicht ohnehin freigestellt ist, gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Leistungsbezugs. Eine neue Karenzzeit beginnt nach einer 3-jährigen Unterbrechung des Leistungsbezugs. Grundsätzlich hat jede Person in der Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf eine Karenzzeit. Während der Karenzzeit gelten für übersteigendes Ver...mehr

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Russische Föderation / IV. Übergang des Erbes auf die Russische Föderation, föderale Gebietskörperschaften oder Gemeinden

Rz. 26 Wenn es weder testamentarisch eingesetzte noch gesetzliche Erben der acht Kategorien gibt oder alle Erben das Erbe ausgeschlagen haben, geht gem. Art. 1151 ZGB das Vermögen auf die Russische Föderation, föderale Gebietskörperschaften der Russischen Föderation oder Gemeinden über. Wohnungen, Grundstücken oder Bruchteilseigentum an Wohnungen oder Grundstücken gehen auf ...mehr

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Deutschland / 4. Steuerliche Entlastung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen (§§ 13a–13c ErbStG) sowie für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG)

Rz. 282 Unter den nunmehr in §§ 13a, 13b und 13c ErbStG genannten Voraussetzungen wird der Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften (weiterhin) begünstigt. § 13d ErbStG gewährt für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke eine teilweise Steuerbefreiung durch einen verminderten Wertansatz dieser Grundstücke mit ...mehr

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Großbritannien: England und... / 4. Schutz vor Umgehungen

Rz. 75 Zum Schutz der Antragsteller vor Umgehungen eröffnet der Inheritance Act 1975 dem Gericht Möglichkeiten, Vermögen, das nicht zum Nachlass zählt, in seine Anordnungen einzubeziehen. Dem Reinnachlass hinzuzurechnen sind insbesondere Vermögensteile, die durch eine Schenkung auf den Todesfall oder durch (Zahlungs-)Anweisung an Dritte mit dem Tod des Erblassers an besonder...mehr

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Finnland / 3. Die Stellung des Ehegatten und des Partners

Rz. 39 Der Ehegatte wird nach finnischem Recht nicht Erbe, sofern Leibeserben vorhanden sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er ohne Rechte wäre. So steht ihm grundsätzlich das Recht zu, den ungeteilten Nachlass bis zu seinem Tode zu behalten. Die Erben und testamentarisch Bedachten sollen nach Vorstellung des Gesetzgebers ihr Recht erst nach dem Tod des überlebenden Ehega...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / IV. Belegenheit von Nachlass in einem anderen Mitgliedstaat bei Bestehen eines bilateralen Abkommens

Rz. 230 Im Beispiel 1 (Iranischer Maschinenhändler; siehe Rdn 221) hinterlässt der Erblasser auch Anteile an Gesellschaften mit Sitz in Marseille, so dass die Erben die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) beantragen. Gemäß Art. 4 EuErbVO sind ausschließlich die deutschen Gerichte für die Ausstellung eines ENZ zuständig. Gemäß Art. 21 EuErbVO wäre wegen de...mehr

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Schweden / b) Erblasser in erster Ehe verheiratet

Rz. 44 Ist der Erblasser in erster Ehe verheiratet und existieren keine Kinder oder nur gemeinsame Kinder mit diesem längstlebenden Ehegatten, so fällt der gesamte Nachlass zunächst dem längstlebenden Ehegatten, gewissermaßen einem unbefreiten Vorerben vergleichbar, alleine zu, und zwar auch vor den gemeinsamen Kindern der Ehegatten (ÄB 3:1). Dies gilt aber nicht, wenn im Ze...mehr

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Irland / III. Abwicklung und Verteilung des Nachlasses

Rz. 188 Für die administration und die distribution spielt es keine Rolle, ob der personal representative ein testamentarisch bestimmter executor oder gerichtlich bestellter administrator ist (vgl. dazu Rdn 167 ff.). Rz. 189 Die administration, d.h. die auf Abwicklung und spätere Verteilung gerichtete Nachlassverwaltung, ist in Teil V des ISA (Sec. 45–65) geregelt. Bewegliche...mehr

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Großbritannien: Schottland / 1. Pflichtteil des Ehegatten und der Abkömmlinge

Rz. 26 Die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge näher beschriebenen legal rights des überlebenden Ehegatten und der Abkömmlinge des Erblassers sind auch bei testamentarischer Erbfolge vom executor vorrangig zu erfüllen, haben also zugleich den Charakter von Pflichtteilsrechten.[33] Hat bspw. ein Erblasser Frau und Kinder hinterlassen, diese jedoch testamentarisch enterbt, mus...mehr

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Irland / 6. Erbfähigkeit

Rz. 53 Zum Zeitpunkt des Erbfalls gezeugte, aber noch nicht geborene Abkömmlinge oder Verwandte (en ventre sa mere) werden, wenn sie in der Folge lebend geboren werden, so behandelt, als seien sie zu Lebzeiten des Erblassers geboren und hätten ihn überlebt (Sec. 3 (2) ISA). Rz. 54 Besonderheiten gelten, wenn Erben noch minderjährig sind. Denn diese können das ihnen zustehende...mehr

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Lettland / IV. Erbrecht des Staates

Rz. 13 Nach Art. 416 ZGB fällt ein Erbvermögen an den Staat, wenn der Erblasser nach seinem Tode keine Erben hinterlässt, sich Erben nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zur Annahme der Erbschaft erklären oder ihr Anrecht auf die Erbschaft nicht bewiesen haben. Gleiches gilt für Vermögen, das von juristischen Personen, ausgenommen Erwerbsgesellschaften, nach ihrer Auflösun...mehr

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Griechenland / III. Steuerpflichtige Vermögensanfälle

Rz. 107 Ein Vermögen gilt als von Todes wegen erworben, wenn es folgendermaßen erworben wird: durch Erbanfall, aufgrund von Vermächtnis oder Auflage, durch elterliche Teilung (Teilung des Vermögens unter Lebenden)[66] oder durch Wiedervereinigung von Nießbrauch mit dem Eigentum nach dem Tod des Nießbrauchsberechtigten. Erfasst werden zudem auch Versicherungssummen bzw. Abfin...mehr

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Dänemark / III. Der Ehegatte

Rz. 39 Einleitungsweise ist anzumerken, dass der überlebende Ehegatte, der mit dem verstorbenen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt hatte – für den Fall, dass er keine fortgesetzte Gütergemeinschaft beantragt (Rdn 44 ff.) – im Voraus durch Güterteilung (bodeling) seinen Anteil am Gesamtgut (boslod) erhält. Damit umfasst die Erbschaft nur noch de...mehr

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Bosnien und Herzegowina / VII. Sicherungsmaßnahmen

Rz. 134 Im Nachlassverfahren hat das Gericht bzw. der als Gerichtskommissär handelnde Notar Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, um das Interesse unfähiger und abwesender Erben sowie nicht geborener Kinder zu schützen, Art. 223–225, 229–231 ErbG FBuH, Art. 227–230, 233, 235 ErbG BD BuH, Art. 109–111, 120 AußstVG RS. Rz. 135 Das Endziel des Nachlassverfahrens ist die Feststellung d...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 1. Gegenständlich gespaltene Rückverweisung

Rz. 69 In vielen Rechtsordnungen wird das Erbstatut nicht einheitlich angeknüpft, also z.B. an Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz des Erblassers (Nachlasseinheit), sondern für Immobilien oder gar sämtliche Nachlassgegenstände dem jeweiligen Belegenheitsrecht unterstellt (siehe Rdn 198). Verteilt sich der Nachlass über mehrere Staaten, gelten für die Erbfolge der einzelnen Tei...mehr

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Bürgergeld (Grundsicherung ... / 4 Hilfebedürftigkeit

Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit wird grundsätzlich das Einkommen und das Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Bei unverheirateten Kindern, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören (bis zum 25. Lebensjahr), sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern, eines Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen.[1...mehr

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Ukraine / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Im Verhältnis zur Ukraine ist bei der Bestimmung des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der damaligen UdSSR geschlossene Konsularvertrag vom 25.4.1958[1] vorrangig zu beachten.[2] Deutschland hat mit der Ukraine insoweit die Weiteranwendung vereinbart.[3] Damit gilt gem. Art. 28 Abs. 3 des Kon...mehr

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Slowenien / VII. Verringerung des Erblasservermögens aufgrund Sozialhilfe

Rz. 33 Hat der Erblasser Sozialhilfe gemäß den Vorschriften über die Sozialhilfe aus dem Budget der Republik Slowenien oder einer Gemeinde erhalten, wird sein Vermögen mangels abweichender Bestimmungen um den Wert der empfangenen Sozialhilfe gemindert.[80] Das Vermögen des Erblassers geht insoweit in das Eigentum der Republik/Gemeinde über (Art. 128 ErbG)[81] und ist nicht G...mehr

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Belgien / 1. Ehevertragliche Nachlassregelungen

Rz. 89 Häufig enthalten in Belgien Eheverträge auch nachlassregelnde Vereinbarungen (vgl. hierzu Rdn 91 ff. sowie die Hinweise zu nachlassregelnden Vereinbarungen i.S.d. Art. 2.3.2 ZGB in Rdn 88). Eheverträge bedürfen nach belgischem Recht stets der notariellen Beurkundung. Weitere formelle Verfahrensvorschriften für Eheverträge sieht das belgische Recht für solche vor, die ...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Schenkungsteuer

Rz. 140 Der IHT unterliegt grundsätzlich jede lebzeitige Vermögensübertragung (transfer of value), als deren Ergebnis das Vermögen des Schenkers (transferor) niedriger als vor der Übertragung ist.[159] Der Anwendungsbereich der IHT ist damit nicht nur bei Schenkungen, sondern bei jeder Form des teilentgeltlichen Erwerbs sowie einem Verzicht auf Forderungen eröffnet. Ausgenom...mehr

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Frankreich / I. Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 224 Am 12.10.2006 wurde zwischen Frankreich und Deutschland ein Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen[145] geschlossen. Der Deutsche Bundestag hat am 14.6.2007 dem deutschen Umsetzungsgesetz zugestimmt, von französischer Seite erfolgte die Zustimmung mit Zustimmungsgesetz vom 26.2.2009. Das Abkommen ist am Tag nach dem am 2.4.2009 erfolgten Austausch der Ratifikatio...mehr

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Belgien / 6. Pflichtteil

Rz. 75 Das belgische Recht begrenzt die Befugnis, Verfügungen von Todes wegen zu errichten (und lebzeitige unentgeltliche Verfügungen vorzunehmen; siehe dazu Rdn 95), zugunsten von sogenannten Pflichtteilerben.[99] Zu diesem Personenkreis zählen die Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers, Art. 4.415 ff. ZGB. Aszendenten sind mit der belgischen Erbrechtsreform zum 1.9.20...mehr

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Ungarn / b) Die Frage der Zulässigkeit der Einsetzung eines Nacherben

Rz. 126 Grundsätzlich lässt das ungarische Recht die Einsetzung eines Nacherben nicht zu. Das neue Ptk. sieht allerdings zwei Ausnahmen von diesem Verbot vor. Rz. 127 Der erste Ausnahmetatbestand [129] betrifft den Fall, dass der Ehegatte des Erblassers als Vorerbe eingesetzt wird. Der Erblasser kann einen Nacherben für den Fall des Todes des Ehegatten als Vorerben einsetzen h...mehr

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Kroatien / IV. Vertragliche Gestaltungen auf den Todesfall

Rz. 44 Auf die Erbfolge bezogene Verträge werden im kroatischen Recht – wie auch in den anderen ehemals jugoslawischen Rechtsordnungen – weitgehend untersagt. Nichtig sindmehr

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Deutschland / 2. Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 219 Unbeschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht ist immer dann gegeben, wenn der Erblasser/Schenker [185] am Stichtag Inländer ist. Inländer sind grundsätzlich wie bei der Einkommensteuer – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – natürliche Personen, die einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland haben. Steuerpflichtig ist dann...mehr

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Finnland / 3. Erbenhaftung

Rz. 98 Die Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich nur mit dem Nachlassvermögen. Die Haftung der Erben kann aufgrund fahrlässigen oder vorsätzlichen Fehlverhaltens jedoch ausgeweitet wird. So haften die Erben auch mit ihrem eigenen Vermögen, wenn der Nachlass nicht innerhalb der gesetzlichen Frist inventarisiert wird (PK 21:2). Rz. 99 Sofern im Rahmen der Nac...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Begründetheit der Klage

Rz. 71 Eine Klage auf family provisions ist begründet, wenn das Testament oder die gesetzliche Erbfolge zu keiner angemessenen finanziellen Versorgung des Antragstellers (reasonable financial provision) führt. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen, wie z.B. die derzeitige und künftige finanzielle Situation des Kläge...mehr

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Bosnien und Herzegowina / VI. Internationale Gerichtszuständigkeit

Rz. 12 Die ausschließliche internationale Zuständigkeit der bosnisch-herzegowinischen Gerichte in Erbsachen bestand nach dem IPRG für in BuH gelegene Grundstücke, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers, und zwar für bosnisch-herzegowinische Angehörige Art. 71 Abs. 1, für Ausländer Art. 72 Abs. 1 und für staatslose Ausländer Art. 73 Abs. 1 IPRG. Die Bestimmung ...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 6. Nachfolgeplanung

Rz. 166 Bei der Nachfolgeplanung sollten – falls dies mit den Plänen des Erblassers (und der Bedachten) vereinbar ist – die unterschiedlichen Anknüpfungsmerkmale der Besteuerung berücksichtigt werden. So mag es im Einzelfall beispielsweise sinnvoll sein, rechtzeitig den oder einen deutschen Wohnsitz aufzugeben und in ein Land zu ziehen, wo es keine Erbschaftsteuer gibt. In d...mehr

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Deutschland / 2. Schenkung unter Lebenden

Rz. 205 Als Schenkung i.S.d. Schenkungsteuerrechts gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Objektiv setzt die Schenkung eine Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen des Schenkers und subjektiv den (einseitigen) Willen des Schenkers zur Unentgeltlichkeit voraus.[17...mehr

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Großbritannien: Schottland / 2. Legal Rights

Rz. 9 Aus dem nach Erfüllung der prior rights verbleibenden Restnachlass sind in einem zweiten Schritt vom executor die sog. legal rights des Ehegatten und der Abkömmlinge des Verstorbenen zu erfüllen:[13] Der überlebende Ehegatte hat danach Anspruch auf ein Drittel des beweglichen Nachlasses, wenn auch Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, und auf die Hälfte, wenn nur ...mehr

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Kroatien / I. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 70 In internationaler Hinsicht greift die Besteuerung nach dem kroatischen Erbschaftsteuerrecht stets dann ein, wenn der Erwerb durch Erbfolge oder Schenkung in der Republik Kroatien erfolgt. Mithin kommt es ausschließlich auf die Belegenheit des Vermögens an. Die Staatsangehörigkeit der Beteiligten und ihre steuerliche Ansässigkeit sind dagegen ohne Bedeutung.[47] Rz. 7...mehr

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Griechenland / 2. Erbrecht – Ehegüterrecht

Rz. 19 Die Anknüpfung im internationalen Erbrecht und Ehegüterrecht ist bei gemischtnationalen Ehen oft nicht identisch. Wie schon erwähnt, unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen der lex patriae des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, während die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten sich nach dem Recht richten, das ihre persönlichen Rechtsverhältnisse unmit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bürgergeld (Grundsicherung ... / 2.4 Bedarfsgemeinschaft

Die Berechnung des Bürgergeldes bezieht sich grundsätzlich auf den einzelnen Leistungsberechtigten. Lebt dieser mit anderen Personen zusammen, wird jedoch auf die sog. Bedarfsgemeinschaft abgestellt (dies ist insbesondere auch für die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen von Bedeutung). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die im Hau...mehr

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Ungarn / 1. Erbvertrag

Rz. 194 In einem Erbvertrag[178] verpflichtet sich der Erblasser, den anderen Vertragspartner im Hinblick auf einen gegenüber ihm bzw. einem im Vertrag bestimmten Dritten zu erbringenden Unterhalt, Leibrente bzw. Pflege – bezogen auf sein Vermögen, einen bestimmten Teil davon oder auf bestimmte Vermögensgegenstände – als Erben einzusetzen.[179] Der Erbvertrag ist im ungarisc...mehr

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Russische Föderation / III. Annahme der Erbschaft

Rz. 69 Gemäß Art. 1152 ZGB muss ein Erbe die Erbschaft annehmen. Lediglich der russische Staat bedarf zur Annahme der Erbschaft keiner Annahmeerklärung. Die Annahme der Erbschaft stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar, so dass die Annahme die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erben voraussetzt. Daher können Minderjährige nur mit Zustimmung oder vertreten durch ihre Elt...mehr