Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensteuer

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG / II. Regelung im Einzelnen

Rz. 25 [Autor/Stand] Die steuerliche Behandlung der bedingten und befristeten Rechtsgeschäfte war bereits in den §§ 147–151 AO 1919 im Grundsatz in der gleichen Weise wie nach dem zur Zeit bestehenden Recht gem. §§ 4–8 BewG geregelt. Die Vorschriften der §§ 147–151 AO 1919 sind später von der AO in das BewG übernommen worden. Da sie in ihrem sachlichen Inhalt bisher nicht we...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Wirkung des Eintritts der Zeitbestimmung

Rz. 8 [Autor/Stand] Zu untersuchen bleibt, was steuerlich zu geschehen hat, wenn das Ereignis, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiss ist, eintritt. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden: a) Hängt der Erwerb eines Wirtschaftsguts von dem Ereignis ab, so ändert sich mit dem Zeitpunkt des Eintritts die Vermögenslage. Der Vermögenserwerb wird nunmehr berücksichtigt, und es wird da...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Bedeutung der Eingruppierung in Vermögensarten

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Eingruppierung in die einzelnen Vermögensarten hat zunächst verfahrensrechtliche Bedeutung. Sie entscheidet über die Art und Weise der Bewertung. Materiell-rechtlich hat die Eingruppierung ebenfalls Bedeutung, denn nur Wirtschaftsgüter, die zur gleichen Vermögensart gehören, können zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2 BewG) zusammengefasst werden. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Anwendungsbereich

Rz. 23 [Autor/Stand] § 31 BewG ist Bestandteil des allgemeinen Teils des ersten Abschnitts der besonderen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes. Gemäß § 17 Abs. 1 BewG sind die besonderen Bewertungsvorschriften – und damit auch § 31 BewG – nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. Rz. 24 [Autor/Stand] Eine Bewertung ausländischen Sachvermögens ist nu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 114

§ 114 BewG ist durch das Jahressteuergesetz 1997 v. 20.12.1996 (BGBl. I 1996, 2049 = BStBl. 1996, 1523) wegen der Verfassungswidrigkeit der Vermögensteuer mit Wirkung ab 1.1.1997 aufgehoben worden.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 110, § 111

§§ 110 und 111 BewG sind durch das Jahressteuergesetz 1997 v. 20.12.1996 (BGBl. I 1996, 2049 = BStBl. I 1996, 1523) wegen der Verfassungswidrigkeit der Vermögensteuer mit Wirkung ab 1.1.1997 aufgehoben worden.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 39 [Autor/Stand] Die Vorschriften über das Inlandsvermögen gehen zurück auf die §§ 3 Nr. 1a und 49 RBewG 1925 [2] und § 65 Abs. 1 Nr. 2 RBewG 1931.[3] Der Schuldenabzug beim Inlandsvermögen war in § 47 Abs. 3 RBewG 1925 und § 67 Abs. 3 RBewG 1931 geregelt. Durch § 77 RBewG 1934 [4] wurden die Vorschriften über das Inlandsvermögen in wesentlichen Punkten geändert. Vor allem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 116, § 117

§§ 116 und 117 BewG sind durch das Jahressteuergesetz 1997 v. 20.12.1996 (BGBl. I 1996, 2049 = BStBl. I 1996, 1523) wegen der Verfassungswidrigkeit der Vermögensteuer mit Wirkung ab 1.1.1997 aufgehoben worden.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Sachlicher Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 16 [Autor/Stand] Nachdem die Vermögensteuer seit dem 1.1.1997 nicht mehr erhoben wird (vgl. schon Rz. 4 mit Fußnote 1), erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich des § 121 BewG nur noch auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Verortung der in § 121 BewG statuierten Regelungen im BewG erscheint daher für Bewertungszeitpunkte ab dem 1.1.1997 als deplatziert. Sie s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 66 [Autor/Stand] Im Falle der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG der Vermögensanfall der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung, der in Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG besteht. Rz. 67 [Autor/Stand] Eine allgemein-abstrakte Definition des Begriffs "Inlandsvermögen" enthält das Gesetz nicht. Statt dessen beschränkt sich § 121...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 2 [Autor/Stand] Schon § 2 RBewG 1925 und § 21 RBewG 1971 kannten die in § 18 BewG angesprochenen Vermögensarten, wenn auch etwas anders formuliert: 1. Landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches und gärtnerisches Vermögen, 2. Betriebsvermögen, 3. Grundvermögen, und daneben noch 4. Sonstiges Vermögen. Rz. 3 [Autor/Stand] In § 19 BewG 1934 wurde die Vermögensart Nr. 1 in "Land- ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Anwendbarkeit der allgemeinen Bewertungsvorschriften (Abs. 2)

Rz. 27 [Autor/Stand] Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BewG gelten im Bereich des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes auch die allgemeinen Vorschriften des Ersten Teils, soweit sich aus §§ 20 bis 266 BewG nichts anderes ergibt. Vor dem Wegfall der Vermögensteuer und der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens waren z.B. die Bewertungsmaßstäbe der §§ 9 und 10 BewG beim Betriebsvermöge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriff des Inlandsvermögens

Rz. 51 [Autor/Stand] Eine allgemein-abstrakte Definition des Inlandsvermögens enthält das Gesetz nicht. Zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG gehört nicht sämtliches im Inland befindliche Vermögen.[2] Vielmehr rechnen dazu nur die in § 121 Nrn. 1 bis 9 BewG abschließend (enumerativ) aufgeführten Wirtschaftsgüter. Rz. 52 [Autor/Stand] Zum Inlandsvermögen beschränkt Steuerpflic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Forderungen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter und aus partiarischem Darlehen (Nr. 8)

Rz. 470 [Autor/Stand] Als Inlandsvermögen anzusetzen sind auch Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischem Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat (§ 121 Nr. 8 BewG). Rz. 471 [Autor/Stand] Unter eine "stille Beteiligung" i.S.v. § 121 Nr. 8 BewG fäl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 7 [Autor/Stand] § 17 BewG geht auf § 20 Abs. 1 RBewG 1931 zurück. Er wurde unter Änderung und Erweiterung als § 18 in das BewG 1934 übernommen. Die Fassung des § 17 BewG 1965 wich sachlich in zwei Punkten von der des § 18 BewG 1934 ab. Einmal ist in Absatz 2 die Grunderwerbsteuer nicht mehr aufgenommen worden.[2] Zum anderen musste durch die Einreihung des durch das BewÄ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 121 BewG betrifft den sachlichen Umfang der beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht. Welche Personen der beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht unterliegen (= persönliche beschränkte Steuerpflicht), regelt § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Rz. 2 [Autor/Stand] Aus den genannten Normen folgt im Umkehrschluss, dass § 121 BewG in den Fällen der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften (Nr. 4)

Rz. 313 [Autor/Stand] Zum Inlandsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen gehören auch die Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz (§ 11 AO) oder Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 546 [Autor/Stand] Ebenso wie früher die Erhebung der Vermögensteuer folgt auch die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung dem Prinzip der Besteuerung nach der (individuellen) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (= Nettoprinzip, Bereicherungsprinzip). So erfassen die Erbschaft- und Schenkungsteuer den aus dem steuerpflichtigen Vorgang (Erwerb von Todes wegen, Schenkung unt...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Einheitswert als Bezugsgröße der Steuermesszahl (bis 31.12.2024)

Rz. 42 [Autor/Stand] Die Bezugsgröße für die Ermittlung des Steuermessbetrags ist nach bis zum 31.12.2024 geltendem Recht der Einheitswert. Die Abgrenzung des Steuergegenstandes richtet sich ausschließlich nach den Regelungen des BewG, während die Ermittlung der Einheitswerte bislang in dem in §§ 19 BewG verankerten Verfahren erfolgt.[2] Einheitswerte werden nach § 19 Abs. 1...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Außerordentliche Rechtsbehelfe

a) Wiederaufnahme des Verfahrens Rz. 840 [Autor/Stand] Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient der Beseitigung fehlerhafter rechtskräftiger Urteile oder Strafbefehle (vgl. §§ 359, 373a StPO). Sie ist kein ordentliches Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf, weil eine Durchbrechung der Rechtskraft erfolgt. Wurde das Strafverfahren aus Opportunitätsgründen nach...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Steuermessbetrag in Erbbaurechtsfällen (§ 13 Abs. 3 GrStG)

Rz. 69 [Autor/Stand] Im bis zum 31.12.2024 geltenden Recht ist der Erbbauberechtigte nach § 10 Abs. 2 GrStG Steuerschuldner sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die des belasteten Grundstücks. Daher bestimmt § 13 Abs. 3 GrStG, dass der Berechnung des Steuermessbetrags die Summe der beiden Einheitswerte zugrunde zu legen ist, die nach § 92 BewG...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Verfassungsbeschwerde

Schrifttum: Fleury, Verfassungsprozessrecht, 9. Aufl. 2012; Gusy, Die Verfassungsbeschwerde. Voraussetzungen, 1988; Klein/Sennekamp, Aktuelle Zulässigkeitsprobleme der Verfassungsbeschwerde, NJW 2007, 945; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019; Lübbe-Wolff, Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde, AnwBl. 2005, 509; Lübbe-Wolff/Geisler, Neuere Rechtsprechung des BVerfG zum Vollz...mehr

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Russland / IX. Steuerliche Auswirkungen der Ehe

Rz. 46 Das russische Einkommensteuerrecht kennt keine gemeinsame steuerliche Veranlagung der Ehegatten. Die in sowjetischer Zeit geübte steuerliche Benachteiligung Lediger und Kinderloser wurde abgeschafft. Bis auf ganz wenige Ausnahmen ist die Ehe steuerrechtlich neutral. Jeder Ehegatte hat sein Einkommen selbstständig zu versteuern. Die Vermögensteuer für das Gemeinschafts...mehr

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Abgeltungswirkung bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem (2)

Leitsatz 1. Die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG tritt auch dann ein, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wird und keiner der Ausschlussgründe des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 oder Satz 3 EStG vorliegt. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige K...mehr

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Grundsteuer – Einführung / C. Neuregelung durch das Grundsteuer-Reformgesetz

Rz. 20 [Autor/Stand] Die Anknüpfung der Bewertung an die nach den Wertverhältnissen auf den 1.1.1964 – bzw. für die neuen Bundesländer – auf den 1.1.1935 festgestellten Einheitswerte war vermutlich schon in den 1980er Jahren, spätestens aber seit der Wiedervereinigung für den Rechtsanwender kaum noch nachzuvollziehen. Bereits in den 1970er Jahren, wurde erkannt, dass die Hau...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit § 1 GrStG beginnt der erste Abschnitt des Grundsteuergesetzes zur Regelung der Steuerpflicht. Als zentrale Vorschrift des Grundsteuergesetzes richtet sich danach die Erhebung der gemeindlichen Grundsteuer aus. Die Grundsteuer ist eine Vermögensteuer, die am Grundbesitz unabhängig von der Person des Eigentümers und dessen Einkommensverhältnissen anknüp...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 2 GrStG bestimmt mit dem inländischen Grundbesitz den Steuergegenstand der Grundsteuer. Während § 1 GrStG regelt, ob von der hebeberechtigten Gemeinde von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz überhaupt Grundsteuer erhoben wird, legt § 2 GrStG den Steuertatbestand fest. Das Steuerobjekt der Grundsteuer erfasst dasjenige Steuergut, das der Gesetzgebe...mehr

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Einführung BewG / bb) Vermögensteuer sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 45 [Autor/Stand] Für diese Steuern enthielt das BewÄndG 1965 keine der Grundsteuer entsprechende Vorschrift. Nach § 121a BewG i.d.F. des Vermögensteuerreformgesetzes 1974[2] waren während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1.1.1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes die Grundstücke (§ 70 BewG 1965) und die Betriebsgrundstücke i.S. des § 99 Abs. 1 ...mehr

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Einführung BewG / aa) Vorgeschichte und verfassungsrechtliche Problematik des Bewertungsgesetzes in den Fassungen vor In-Kraft-Treten des Jahressteuergesetzes 1997

Rz. 73 [Autor/Stand] Bereits mit Beschluss v. 12.5.1978 [2] hatte der BFH dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Einheitsbewertung von Wohngrundstücken auf der Grundlage der preisrechtlich zulässigen Miete gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Der BFH führte in seinem Vorlagebeschluss u.a. aus, aus Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BewG 1965 folge, dass für die Einheitsbewertu...mehr

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Einführung BewG / bb) Überblick über die Regelungen zur Bewertung im Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996

Rz. 103 [Autor/Stand] In der Regierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 1997 v. 24.5.1996[3] war zusammengefasst Folgendes vorgesehen: Rz. 104 [Autor/Stand] (1) Die Einheitsbewertung in Form der allgemeinen Feststellung der Werte des Grundbesitzes zu einem bestimmten Hauptfeststellungszeitpunkt sollte – soweit es um deren Maßgeblichkeit für erbschaft- und schenkungsteuerliche Z...mehr

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Einführung BewG / a) Aufbau und Gliederung des Bewertungsgesetzes 1965

Rz. 64 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz 1965 lehnte sich in Aufbau und Gliederung an das Bewertungsgesetz 1934 an. Es war in drei Teile untergliedert. Der Erste Teil enthielt die "Allgemeinen Bewertungsvorschriften" (§§ 1 bis 16 BewG). Dieser galt grundsätzlich "für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesgesetz geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehö...mehr

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Einführung BewG / c) Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 1991 vom 24.6.1991

Rz. 69 [Autor/Stand] Art. 8 des StÄndG 1991 vom 24.6.1991 [2] führte zur Aufhebung des § 134 BewG a.F. Eingefügt wurden die inzwischen ebenfalls weggefallenen §§ 135 und 136 BewG a.F., durch die für 1991 und 1992 eine sachliche Befreiung für Betriebsvermögen in den fünf neuen Bundesländern eingeführt wurde. Art. 9 StÄndG 1991 befreite natürliche Personen mit Wohnsitz oder gew...mehr

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Einführung BewG / II. Das Bewertungsgesetz 1925

Rz. 7 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz vom 10.8.1925[2] ordnete zwar die einheitliche Bewertung des Vermögens für die Steuern des Reichs sowie der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände an. Auch wurde dort angeordnet, dass für bestimmte Vermögensgegenstände die Werte nicht nur einheitlich ("Einheitswerte"), sondern auch gesondert (d.h. in einem besonderen Verfahren) zu erm...mehr

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Einführung BewG / 1. Allgemeines

Rz. 10 [Autor/Stand] Das Ziel, einheitliche Steuerwerte für alle Wirtschaftsgüter, insb. beim Grundbesitz, zu schaffen, wurde durch das im Rahmen der Steuerreform 1934 neu gefasste Bewertungsgesetz vom 16.10.1934 [2] erreicht. Bei dieser Neufassung wurde auch den Belangen der Realsteuern, insb. der Grundsteuer, Rechnung getragen. Durch das Bewertungsgesetz 1934 wurden nicht n...mehr

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Einführung BewG / cc) Geänderte Gliederung des Bewertungsgesetzes i.d.F. des JStG 1997

Rz. 131 [Autor/Stand] Durch das Jahresteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 [2] wurde insb. die Gliederung des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes neu gefasst. Die bisherigen beiden Abschnitte "Erster Abschnitt: Einheitsbewertung" (unterteilt in A. Allgemeines, B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, C. Grundvermögen und D. Betriebsvermögen) und "Zweiter Abschnitt: Sonstiges ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / 2. Hinausschieben weiterer Hauptfeststellungen der Einheitswerte für den Grundbesitz

Rz. 13 [Autor/Stand] Wie bereits ausgeführt (s. oben Rz. 12), wäre an sich nach Ablauf von sechs Jahren, d.h. auf den 1.1.1941, eine erneute Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes zu treffen gewesen. Hierzu kam es jedoch infolge der Kriegsereignisse nicht. Durch die Verordnung vom 22.11.1939 [2] wurde § 1 Abs. 2 BewDV dahin abgeändert, dass eine Hauptfeststellu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / d) Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 1992 vom 25.2.1992, das Zinsabschlagsgesetz vom 9.11.1992 und das Standortsicherungsgesetz vom 13.9.1993

Rz. 70 [Autor/Stand] Die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens wurden bis dato bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens grundsätzlich – mit wenigen Ausnahmen – mit ihren Teilwerten (§ 10 BewG) angesetzt. Das Steueränderungsgesetz 1992 v. 25.2.1992[2] brachte insoweit einen Paradigmenwechsel: Art. 13 des StÄndG 1992 vom 25.2.1992 [3] führte mit Wirkung ab 1.1.1993 zu ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / b) Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einheitswerte auf den 1.1.1964

Rz. 29 [Autor/Stand] Der Zeitpunkt des steuerlichen Wirksamwerdens der neuen Einheitswerte hing eng mit ihrer Höhe und ihren Auswirkungen auf die einheitswertabhängigen Steuern zusammen. Deshalb war es verständlich, dass der Gesetzgeber zunächst das Ergebnis der Neubewertung abwarten und sich erst dann mit der Anwendung der neuen Einheitswerte für die Besteuerung befassen wo...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 1: Gesetzesmaterialien

Rz. 1 I. Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) v. 8.9.1972 (BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450) Rz. 2 1. Leitsätze der Bundesregierung vom 17.12.1970 – keine Regelung – Rz. 3 2. Erster RefE vom 23.12.1970 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 1971 beginnen. (2) Für d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Absatz 1 (in der seit dem JStG 1997 geltenden Fassung)

„(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, wie folgt anzuwenden: 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972; 2. für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1972; 3. (weggefallen) 4. für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / VII. Absatz 7 (in der seit dem StMBG geltenden Fassung)

„(7) [1] § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 5 und § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 2310) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommen- und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 für die Gewerbesteuer, für die der...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Vermögensteuer

Stand: EL 116 – ET: 04/2020 Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (s. BVerfG vom 22.06.1995, BStBl 1995 Teil II S. 655) wird die Vermögensteuer wegen ihrer teilweisen Verfassungswidrigkeit seit 01.01.1997 nicht mehr erhoben. Nach Auffassung des Gerichtes liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil der einheitswertgebundene ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuerberatervergütungsvero... / 10 Übersicht über die Gebührentatbestände

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Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorwort

Die letzte große Änderung des Bewertungsrechts liegt fast 55 Jahre zurück. Mit Inkrafttreten des Bewertungsänderungsgesetz 1965 wurden die zu diesem Zeitpunkt völlig überholten Einheitswerte des Grundbesitzes aus den 1930er Jahren auf den 1.1.1964 neu festgestellt. Wenige Jahre später, in den 1970er Jahren, wurde erkannt, dass die Hauptfeststellung 1964 weder in der Durchfüh...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsbehelfe über die Erfassung des Erbbauberechtigten

Rz. 177 [Autor/Stand] Steuerschuldner bei der Grundsteuer ist grundsätzlich derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Einheitsbewertung zugerechnet worden ist. Eine Ausnahme gilt ua. für das Erbbaurecht. Nach § 10 Abs. 2 GrStG v. 7.8.1973 ist Schuldner der Grundsteuer im Falle eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Erbbauzins (Abs. 5)

Rz. 130 [Autor/Stand] § 92 Abs. 5 BewG bestimmt ebenso wie der frühere § 46 Abs. 4 BewDV, dass das Recht auf den Erbbauzins nicht als Bestandteil des Grundstücks und dementsprechend die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht als Last bei der Bewertung des Erbbaurechts zu berücksichtigen sind. Durch diese Regelung wird erreicht, dass der Anspruch auf Zahlung des Erb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kalkulation / 5 Welche Probleme ergeben sich bei den Einzelaufgaben der Kalkulation?

Sofern Marktpreise existieren, ist in der Regel der Preis nicht aus den Kosten alleine ableitbar. Wettbewerbspreise und Beschäftigungs- und Nachfragesituation nehmen einen starken Einfluss. Dennoch stellen die Selbstkosten der Erzeugnisse eine wesentliche Basisinformation für die Preisbildung dar. Achtung Preisuntergrenzen sind wichtige Hilfsmittel Häufig stellen die Preisunte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 [Autor/Stand] Vorschriften zur Erfassung und zur Bewertung eines Erbbaurechts haben alle bisherigen BewG enthalten (vgl. § 34 Abs. 2 RBewG 1925, § 54 Abs. 2 RBewG 1931, § 50 Abs. 1 Satz 3 u. Absatz 2 RBewG 1934 i.V.m.. § 46 BewDB 1935, § 68 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.. § 70 Abs. 1 BewG 1965). Die bis 2024 geltende Vorschrift zum Erbbaurecht enthält § 92 BewG, der durch das Bew...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Aufteilung des Gesamtwerts mit angemessener Entschädigung des Erbbauberechtigten für das Gebäude (Abs. 3 Sätze 1 u. 2)

Rz. 50 [Autor/Stand] Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Feststellungszeitpunkt weniger als 50 Jahre, ist der Gesamtwert entsprechend der restlichen Dauer des Erbbaurechts nach Maßgabe des § 92 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BewG auf den Erbbauberechtigten und den Eigentümer des Grund und Bodens (Erbbauverpflichteten) aufzuteilen. Hierbei entfallen a...mehr