Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensteuer

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Teilweise Entschädigung

Rz. 76 [Autor/Stand] Beträgt die Entschädigung für das Gebäude, die der Eigentümer des belasteten Grundstücks beim Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf nach den getroffenen Vereinbarungen der Beteiligten zu zahlen hat, nur einen Bruchteil des Gebäudewertes, ist der Teil des Gebäudewertes (auch der vorhandenen Außenanlagen), der dem Grundstückseigentümer entschädigungs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Aufteilung des Gesamtwertes im Fall der Mindestbewertung

Rz. 95 [Autor/Stand] Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 77 BewG). Diese Vorschrift gilt auch für Erbbaugrundstücke. Gesamtwert i.S.d. § 92 Abs. 1 BewG ist deshalb in diesen Fällen der Mindestwert. Da der Mindestwert und somit auch der Gesamtw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 150 [Autor/Stand] Der Gesamtwert i.S.d. § 92 BewG ist nur eine Rechnungsgröße, die allerdings die Grundlage für die Feststellung der Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks bildet (vgl. Rz. 1 f. und Rz. 26–40). Eine Änderung der Einheitswerte dieser wirtschaftlichen Einheiten kann dadurch eintreten, dass sich der G...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Gemeinnützigkeit eines Vereins

Leitsatz Ein Verein, der politisch aktiv ist, kann nicht wegen Förderung der Bildung gemeinnützig sein Sachverhalt Umstritten ist die Gemeinnützigkeit eines Vereins ("Attac"), der nach seiner Satzung die Förderung von Bildung, Wissenschaft, Forschung, Demokratie und Solidarität unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen der Globalisierung erstrebt. Dies soll durch Auf...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7 Steuerfragen bei Immobilienbesitz in vorgeschalteten Kapitalgesellschaften

In vielen ausländischen Staaten ist es u. a. zur Vermeidung einer Nutzungswertbesteuerung sowie der geringeren ausländischen Erbschaft-/Schenkungs-/Vermögensteuern üblich, Grundbesitz nicht unmittelbar im Privatvermögen zu halten, sondern in Objekt-Kapitalgesellschaften. Wird diese Struktur auch von Steuerinländern genutzt, ergeben sich folgende Steuerfragen. 7.1 Regelfall Erf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit dem Jahressteuergesetzes 1997[2] hat der Gesetzgeber die Konsequenzen aus den Entscheidungen des BVerfG v. 22.6.1995[3] zur Vermögensteuer und zur Erbschaft- und Schenkungsteuer gezogen. Danach konnte die Vermögensteuer ab dem 1.1.1997 nicht mehr erhoben werden, während die Erbschaftsteuer und die dazugehörende Bewertung des Grundbesitzes ab dem 1.1.1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Einheitsbewertung zum 1.1.1964

Rz. 1 [Autor/Stand] Grundstücke im Zustand der Bebauung werden bei der Einheitsbewertung 1964, soweit es um die Vermögensteuer bis Ende 1996 und die Erbschaft- und Schenkungsteuer bis Ende 1995 geht, in der Weise bewertet, dass zusätzlich zu dem Wert des Grund und Bodens die bis zum Besteuerungszeitpunkt geschaffene Bausubstanz angesetzt wird. Maßgebend ist hierfür der Grad ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Einheitsbewertung im Beitrittsgebiet auf den 1.1.1935

Rz. 3 [Autor/Stand] Auch im Beitrittsgebiet gilt der Grundsatz, dass bei Grundstücken, die sich im Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, nur der Grund und Boden zu bewerten ist und die Kosten für die bis zum Feststellungszeitpunkt geschaffene Bausubstanz außer Betracht bleiben (§ 33a Abs. 2 RBewDV). Befinden sich auf einem Grundstück mit Gebäuden oder Gebä...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.4 Anlage GK – Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Diese Anlage übernimmt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Einkommensermittlung. Für den Fall, dass im Jahr 2019 zwei Wirtschaftsjahre enden, müssen 2 Anlagen GK eingereicht werden. Bestehen mehrere Betriebe (nicht relevant für Kapitalgesellschaften), ist in Zeile 1 der jeweilige Betrieb für die Einkommensermittlung zu bezeichnen. Für alle Körperschaften erforderlich ist ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bewertung des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG sowie Festsetzung der Grundsteuermessbeträge im beigetretenen Teil Deutschlands vom 1.1.1991 bis einschließlich 31.12.1996

Rz. 14 [Autor/Stand] Hierzu sind am 20.11.1990 gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergangen. Sie lauten wie folgt: „Gleichlautender Erlaß betr. Bewertung des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG sowie Festsetzung der Grundsteue...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zu Absatz 3 alte Fassung

Rz. 13 [Autor/Stand] Die in § 133 Abs. 3 BewG in Bezug genommene Vorschrift des Vermögensteuerreformgesetzes lautete wie folgt: „Artikel 10 Schlußvorschriften § 3 Außerkrafttreten Dieses Gesetz gilt letztmals für die Vermögensteuer, die Gewerbesteuer, die Ermittlung des Nutzungswertes der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Einfamilienhaus sowie die Grunderwerbsteuer des Kalende...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Entstehung der Vorschrift

Rz. 4 [Autor/Stand] § 91 BewG wurde durch das BewÄndG vom 13.8.1965 [2] in das Bewertungsgesetz neu aufgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Frage der Wertermittlung für Grundstücke im Zustand der Bebauung in § 33a RBewDV geregelt (siehe Kommentierung zu § 129 Abs. 2 Satz 2 BewG) Rz. 5 [Autor/Stand] Der heute nicht mehr gültige Abs. 2 sah anders als § 33a RBewDV vor, dass ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 133 BewG i.d.F. bis zum 1.1.1997 war durch den Einigungsvertrag vom 31.8.1990[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden. Rz. 2 [Autor/Stand] Ziel war es, entsprechend der für die alten Bundesländer geltenden Zuschlagsregel in § 121a BewG, die Einheitswerte in den neuen Bundesländern an das Niveau von 1974 heranzuführen (s. § 121a BewG Rz. 1).[4] Rz. ...mehr

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ZErb 09/2019, Verfügungsmög... / 1. Erbschaftsteuer

Mit Ausnahme des Kantons Schwyz erheben alle Kantone und auch der Bund eine Erbschaft- und Schenkungsteuer. Es handelt sich dabei um eine einmalige Steuer. Die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterscheidet sich von Kanton zu Kanton. In den meisten Kantonen werden progressive Tarife angewandt. Schenkungen werden deshalb besteuert, weil man vermeiden will, dass die Erbs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rückgriff bei der Bedarfsbewertung auf bekannte Bewertungsmethoden

Rz. 3 [Autor/Stand] Sowohl die Einheitsbewertung 1964 in den alten Bundesländern als auch die Einheitsbewertung 1935 für das Beitrittsgebiet beruhen im Wesentlichen auf zwei Bewertungsmethoden, und zwar zum einen auf dem Ertragswertverfahren unter Kapitalisierung der Miete und zum anderen auf dem Sachwertverfahren unter getrenntem Ansatz des Boden- und Gebäudewerts, ggf. erh...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Kritik im Schrifttum

Rz. 31 [Autor/Stand] In der Literatur wurde die Auffassung vertreten, dass diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben das neue Bewertungsrecht für Grundstücke nicht genügen dürfte.[2] Am ehesten ist dem Gesetzgeber eine realitätsgerechte Bewertung bei den unbebauten Grundstücken gelungen. Dort greift er auf den Bodenrichtwert als typisierenden Vergleichswert = Verkehrswert zurüc...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Legaldefinition des Hinzurechnungsbetrags (Abs. 1 Satz 1)

a) Hinzurechnungsbetrag Rz. 70 [Autor/Stand] Legaldefinition des Hinzurechnungsbetrags. Der Begriff des "Hinzurechnungsbetrags" (HZB) erfährt in § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Legaldefinition.[2] Er knüpft dabei an die Einkünfte i.S.d. § 7 Abs. 1 an, die wiederum in § 8 legal definiert werden. Man muss die Definition des HZB vor dem Hintergrund verstehen, dass die §§ 7 ff. die auslä...mehr

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Anhang 3: Stand der Doppelb... / II. Künftige Abkommen und laufende Verhandlungen

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.12 Abzug ausländischer Steuern

10.12.1 Nach § 10 Abs. 1 AStG können abgezogen werden 1. die von den Einkünften der ausländischen Gesellschaft erhobenen Steuern. Tz. 8.31 gilt entsprechend. 2. die von dem diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögen erhobenen Steuern. Abschn. 124 Abs. 1 VStR 1972 gilt entsprechend. 10.12.2 Hat die Gesellschaft gemischte Einkünfte, so ist der Teil der ausländischen Ertrag- und...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.1.2 Abzug von Steuern

10.1.2.1 Nach § 10 Abs. 1 AStG können abgezogen werden 1. die von den Einkünften der ausländischen Gesellschaft erhobenen Steuern; 2. die von dem diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen erhobenen Steuern, Abschnitt 102 Abs. 1 VStR 1993 gilt entsprechend. Steuern, die auf Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 AStG entfallen, sind ents...mehr

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ZErb 03/2019, Kunst im Nach... / D. Steuerzahlung durch Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlung statt

Gemäß § 224 a AO kann die fällige Erbschaftsteuer oder Vermögensteuer auch durch Hingabe des Kunstgegenstands, der Kunstsammlung, der wissenschaftlichen Sammlung, der Bibliothek, von Handschriften oder Archiven ausgeglichen werden. Ein prominentes Beispiel war der Nachlass Thurn und Taxis. Voraussetzung einer solchen Regelung ist, dass das jeweilige Bundesland wegen der Bedeu...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.1.2 Abzug von Steuern

10.1.2.1 Nach § 10 Abs. 1 AStG können abgezogen werden 1. die von den Einkünften der ausländischen Gesellschaft erhobenen Steuern; 2. die von dem diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen erhobenen Steuern, Abschn. 102 Abs. 1 VStR 1995 gilt entsprechend. Freiwillige Steuerzahlungen sind nicht zu berücksichtigen. Steuern, die auf Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.6 Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter

10.6.1 Nach § 10 Abs. 6 AStG werden Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter auch bei Vorliegen eines DBA der Besteuerung unterworfen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Einkünften mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 und denen im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 AStG; letztere sind nur in Höhe von 60 v.H. bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrage...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Norminhalt

Rz. 61 [Autor/Stand] Technische Ermittlung der Zwischeneinkünfte. Während die §§ 7 bis 9 sozusagen die materiellen Voraussetzungen der Zwischeneinkünfte betreffen, regelt § 10 deren technische Ermittlung. Die Bestimmung schlägt die Brücke zwischen den Verhältnissen der ausländischen Zwischengesellschaft und dem einzelnen inländischen Anteilseigner. Die Vorschrift ist jedoch ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Wenige Änderungen. § 10 hat in seiner Entstehungsgeschichte keine grundlegenden Änderungen erfahren. Dies beruht vor allem darauf, dass die Bestimmung nicht die Gesetzessystematik der Hinzurechnungsbesteuerung berührt, sondern eher als technische Durchführungsvorschrift verstanden werden muss. Gerade diese Tatsache hat im Ergebnis dazu geführt, dass die B...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer

A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift bestimmt den Maßstab für die Aufteilung der Vermögensteuer. Nach Maßgabe von § 270 Nr. 1 bis 3 AO ist auch für die VSt eine "fiktive Einzelveranlagung" durchzuführen, die an sich im VStG nicht vorgesehen ist. Derzeit spielt die Vorschrift indes nur noch für Altfälle eine Rolle, da die VSt nur für...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Bemessungsgrundlage bei erstmaliger Steuerfestsetzung

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei der erstmaligen Steuerfestsetzung ist Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zinsen grundsätzlich der sog. Unterschiedsbetrag. Ausgangspunkt ist die festgesetzte Jahressteuer (BFH v. 14.06.2005, V B 111/04, BFH/NV 2005, 1963). Dabei ist unerheblich, ob die Steuer endgültig, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig fest...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 271 Nr. 1 AO sind für die Berechnung des Vermögens und der VSt der einzelnen Gesamtschuldner die Vorschriften des BewG und des VStG zugrunde zu legen, die ihrerseits der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen haben. Vermögenswerte und Schulden sind dem Gesamtschuldner zuzurechnen, dem sie nach den Vorschriften des BewG und VStG zug...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Unter bestimmten Voraussetzungen können Steuerschulden durch Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt erfüllt werden. Solange die Vermögensteuer nicht erhoben wird, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift allerdings auf die den Ländern zufließende Erbschaftsteuer beschränkt (Korrespondenz mit der Kulturhoheit). Verhindert werden ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift bestimmt den Maßstab für die Aufteilung der Vermögensteuer. Nach Maßgabe von § 270 Nr. 1 bis 3 AO ist auch für die VSt eine "fiktive Einzelveranlagung" durchzuführen, die an sich im VStG nicht vorgesehen ist. Derzeit spielt die Vorschrift indes nur noch für Altfälle eine Rolle, da die VSt nur für Zeiträume bis zum 31.12.19...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemein

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sind die Vorschriften über die Festsetzungsfrist auf die gesonderte Feststellung ebenfalls sinngemäß anwendbar (Feststellungsfrist). Die Dauer der Feststellungsfrist bestimmt sich nach § 169 Abs. 2 AO. Die verlängerte Feststellungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO hier setzt voraus, dass sich die Steuerverkürz...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Ulsamer/Müller, Strafrechtliche Konsequenzen der Entscheidung des BVerfG zur Vermögensteuer, wistra 1998, 1; Bornheim, Halbteilungsgrundsatz und Steuerhinterziehung, StuW 1998, 146; Dörn, Steuerhinterziehung in Schätzungsfällen?, NStZ 2002, 189; Beckemper, Steuerhinterziehung durch Erschleichen eines unrichtigen Feststellungsbescheides, NStZ 2002, 518; Seipl/Wiese, Strafrechtlic...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Gast-De Haan, Berechnung von Hinterziehungszinsen, wistra 1988, 298; Brandis, Zinsen bei Hinterziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen, DStR 1990, 510; Resing, Auswirkungen des Vermögensteuerbeschlusses des BVerfG auf verlängerte Festsetzungsverjährungsfristen und die Festsetzung von Hinterziehungszinsen, DStR 1999, 922; Burkhard, Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach §...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO

Tz. 31 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Regelung ordnet die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter und des Werts der Schulden und sonstigen Abzüge, wenn diese mehreren Personen zuzurechnen sind an; das umfasst notwendig die Entscheidung über die Höhe der Anteile. Da Vermögensteuer ab dem 01.01.1997 nicht mehr erho...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 268 AO räumt den Anspruch auf Aufteilung von Steuerschulden den Steuerschuldnern ein, die deswegen Gesamtschuldner sind, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind. Für den Bereich der ESt sind dies die Ehegatten oder Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden (§ 44 Abs. 1 AO, §§ 26,...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Resing, Auswirkungen des Vermögensteuerbeschlusses des BVerfG auf verlängerte Festsetzungsverjährungsfristen und die Festsetzung von Hinterziehungszinsen, DStR 1999, 922; Dißars, Verfahrensrechtliche Folgen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit, StB 2001, 169; Raub, Einzelfragen und aktuelle Rechtsprechung zur Festsetzungsverjährung, INF 2001, 353; Schlepp, Hinterz...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 An den Wohnsitz bzw. in Ermangelung eines Wohnsitzes den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen (ausgesetzt) sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuer an (AEAO Vor §§ 8–9, Nr. 1 Satz 1). Auch für familienbezogene Entlastungen ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Ulsamer/Müller, Strafrechtliche Konsequenzen der Entscheidung des BVerfG zur Vermögensteuer, wistra 1998, 1; Janovsky, Die Strafbarkeit des illegalen grenzüberschreitenden Warenverkehrs, NStZ 1998, 117; Grams, Strafrechtliche Beurteilung der Umsatzsteuerhinterziehung, UR 1999, 476; Bender, Ist der Zigarettenschmuggel seit dem 4. März 2004 straffrei? wistra 2004, 368; Müller,Ausg...mehr

Beitrag aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Abkürzungs- und Schrifttumsverzeichnis

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Vertragspartner eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 78 Nr. 3 AO nennt als Beteiligte diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat. Öffentlich-rechtliche Verträge sind dem Steuerrecht grundsätzlich fremd (zur Frage, ob es sich um ein Redaktionsversehen handelt s. BFH v. 11.12.1984, VII R 131/76, BStBl II 1985, 354, 357)....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit für die in § 180 AO vorgeschriebenen gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Zuständigkeitsregelung hat für Einheitswertfeststellungen nur noch geringe Bedeutung, da zum einen seit 1993 Bodenschätze im Betriebsvermögen mit ertragsteue...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / II. Verweisung auf § 34c Abs. 1 EStG, § 26 Abs. 1 und 6 KStG (Abs. 2)

Rz. 65 [Autor/Stand] Verweisung auf § 26 KStG. Die Verweisung auf § 26 KStG gilt jeweils dann, wenn der Anteilseigner an der ausländischen Gesellschaft eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Person ist. In allen anderen Fällen ist die Verweisung auf § 34c Abs. 1 EStG maßgebend. Soweit auf § 26 Abs. 6 KStG verwiesen wird, geht dies zwar für Einkünfte und Einkunftsteil...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Grundtatbestand (Abs. 1)

Rz. 25 [Autor/Stand] Antrag des Steuerpflichtigen. Die Anwendung von § 12 Abs. 1 setzt einen Antrag des Stpfl. voraus. Für den Antrag gelten keine besonderen Formerfordernisse (vgl. Anm. 28). Mit dem Antrag hat es der Stpfl. in der Hand, die für ihn günstigste Art der Besteuerung zu wählen. Der Antrag kann jederzeit bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids gestellt werden, d.h...mehr

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Anhang 1: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Vom 14.12.1976, zuletzt geändert durch Zweites Bürokratieentlastungsgesetz vom 30.06.2017, BGBl. I S. 2143. Art 97Übergangsvorschriften § 1Begonnene Verfahren (1) Verfahren, die am 1. Januar 1977 anhängig sind, werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu Ende geführt, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2)...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Aufgrund der Entscheidungen des BVerfG v. 22.6.1995[2] musste der Gesetzgeber die Bewertung der Grundstücke neu regeln, und zwar sowohl für die Vermögensteuer als auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. In der Entscheidung zur Vermögensteuer sah das BVerfG § 10 Nr. 1 VStG insoweit als mit dem Grundgesetz unvereinbar an, als die Regelung das zu Gegenw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Hauptfeststellungszeitraum

Rz. 63 [Autor/Stand] Der Zeitabstand zwischen einer Hauptfeststellung und der darauf folgenden Hauptfeststellung wird als Hauptfeststellungszeitraum bezeichnet. Diese Begriffsbestimmung umfasst also den Zeitabstand zwischen dem Hauptfeststellungszeitpunkt der einen Hauptfeststellung und dem Hauptfeststellungszeitpunkt der nächsten Hauptfeststellung. Rz. 64 [Autor/Stand] Vom H...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bedeutung

Rz. 19 [Autor/Stand] Die Bedeutung der Vorschrift liegt grundsätzlich in der gesetzlichen Festlegung der Hauptfeststellung. Dabei kommt dem zeitlichen Aspekt lediglich eine untergeordnete Rolle zu. Durch die turnusmäßig wiederkehrende Feststellung der wirtschaftlichen Einheiten sollte eine Anpassung der Werte an die tatsächlichen Verhältnisse erfolgen, da sich diese im Zeita...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Einheitswerte des Grundbesitzes dienen bzw. dienten der Festsetzung verschiedenster Steuern. Hierzu gehört neben der Grundsteuer auch die Gewerbesteuer. Ebenfalls betroffen waren bis zur Einführung der Bedarfsbewertung (§§ 138 ff. BewG) auch die Grunderwerbsteuer[2] und die Erbschaft- und Schenkungsteuer.[3] Die Vermögensteuer, für die die Einheitswer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtliche Entwicklung

Rz. 8 [Autor/Stand] Vorschriften über eine allgemeine Feststellung von Einheitswerten haben bisher alle Bewertungsgesetze enthalten. Nach § 5 Abs. 2 RBewG 1925[2] waren allgemeine Feststellungen der Einheitswerte (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je einem Jahr vorzunehmen; durch Rechtsverordnung konnten größere Zeitabstände bestimmt werden. Durch eine spätere Verordnu...mehr