Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 2. Sonderform: Der Verbraucherbauvertrag

Rz. 64 Verbraucherbauverträge sind Verträge, mit denen Unternehmer von Verbrauchern zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet werden, so die Legaldefinition des § 650i BGB. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen neben Neubauten nur tatsächlich erhebliche Umbaumaßnahmen unter die Neuregelung fallen, wie etwa ein ...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / XIII. Mäklervertrag

Rz. 72 Gegenstand des Mäklervertrages ist der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages (Nachweismäkler) oder die Herbeiführung des Abschlusses eines Vertrages ( Abschlussmäkler ), § 652 BGB . Der Auftraggeber hat im Fall erfolgreicher Tätigkeit des Mäklers den vereinbarten Lohn zu zahlen. Bleibt der Mäkler erfolglos, so steht ihm keinerlei Anspruch auf Vergütung zu...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / IV. Anfechtbare Rechtsgeschäfte

Rz. 75 Anfechtbare Rechtsgeschäfte sind solche, die zunächst wirksam sind, aber eine der zum Rechtsgeschäft führenden Willenserklärungen an einem Willensmangel leidet. Dieser Mangel kann auf einem Irrtum beruhen, § 119 BGB, oder aber darauf, dass der Erklärende zur Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder Drohung bestimmt worden ist, § 123 BGB. Rz. 76 Betrachtet man di...mehr

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Montenegro / F. Nachlassabwicklung

Rz. 21 Der Nachlass geht – vorbehaltlich der Ausschlagung – mit dem Tod des Erblassers ipso iure auf die Erben über. Die Ausschlagung ist dem Gericht oder im Ausland einem Konsul gegenüber zu erklären. Die Ausschlagung muss bis zum Ende des erstinstanzlichen Nachlassverfahrens erklärt werden (Art. 131 Abs. 1 montErbG). Eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist nicht erforderli...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / II. Die Anfechtungstatbestände

Rz. 14 Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO) Anfechtbar ist gem. § 134 Abs. 1 InsO eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Nicht anfechtbar ist eine Leistung, wenn sie sich auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts bezieht (§ 134 Abs. 2 InsO). ...mehr

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Frankreich / b) Die institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten

Rz. 136 Art. 1082 Abs. 1 C.C. bestimmt, dass Dritte im Ehevertrag über das gesamte Vermögen, das sie im Tod hinterlassen, oder einen Teil davon zugunsten der Ehegatten oder für den Fall, dass der donateur diese überlebt, zugunsten der aus der Ehe hervorgehenden Kinder verfügen können. Eine institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten muss in deren Ehe...mehr

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§ 34 Die Kosten der Zwangsv... / IV. Kosten für Zahlungsvereinbarungen

Rz. 9 Nr. 1000 VV RVG: (1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den 1. der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder 2. die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleich...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / 4. Widerrufsmöglichkeiten von Verbraucherverträgen

Rz. 108 Grundsätzlich gibt es kein generelles Widerrufsrecht bei sog. Verbraucherverträgen. Dennoch finden sich an verschiedenen Stellen des BGB punktuelle Bestimmungen zum Widerrufsrecht bei Verträgen mit besonderen Vertriebsformen (z.B. Fernabsatzverträge) bzw. bei Verträgen, die eine längerfristige Bindungsdauer bzw. Finanzierungsfunktion zum Inhalt haben. Beispiele hierfü...mehr

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Serbien / F. Nachlassabwicklung

Rz. 33 Der Nachlass geht – vorbehaltlich der Ausschlagung – mit dem Tod des Erblassers ipso iure auf die Erben über. Die Ausschlagung ist dem Gericht oder im Ausland einem Konsul gegenüber zu erklären. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft werden während des Nachlassverfahrens erklärt; die Erklärung kann und muss bis spätestens zum Abschluss des erstinstanzlichen Nachlassve...mehr

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Ungarn / V. Staatsverträge

Rz. 31 Ungarn ist kein Vertragsstaat des Haager Übereinkommens mit erbrechtlichem Regelungsgegenstand (Testamentsformübereinkommen 1961; Erbrechtsübereinkommen 1989). Rz. 32 Ungarn hat in den früheren Jahrzehnten eine Reihe von bilateralen Rechtshilfeabkommen abgeschlossen. Kollisions-, Zuständigkeits- bzw. Anerkennungsvorschriften in Erbsachen enthalten die Rechtshilfeabkomm...mehr

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / III. Geltungsbereich des RVG

Rz. 5 Der Geltungsbereich des RVG ergibt sich aus § 1 RVG. Das RVG gilt nicht für Rechtsberater, die keine Rechtsanwälte sind, aber sinngemäß für Rechtsbeistände. Das RVG gilt für deutsche Rechtsanwälte mit Sitz in Deutschland. Ausländische Rechtsanwälte können nur nach ihrem Heimatrecht eine Vergütung fordern, selbst dann, wenn sie für einen deutschen Mandanten in Deutschla...mehr

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Frankreich / b) Das Ehewirkungsstatut

Rz. 20 Die allgemeinen Ehewirkungen (effets du mariage) unterliegen in erster Linie dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten. Bei gemischtnationalen Ehen gilt das Recht des Landes, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz gem. Art. 102 ff. C.C. (domicile) haben. Haben Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit ihren Wohnsitz in verschiedenen Staaten, so unterliegen die al...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / III. Schenkung

Rz. 20 Anders als fast alle anderen Verträge zielt die Schenkung nicht auf die gegenseitige Erbringung von Leistungen; durch sie wird vielmehr allein der Schenker zur Leistungserbringung verpflichtet. Die Schenkung ist gleichwohl ein Vertrag, zu seiner Wirksamkeit bedarf er der Annahme durch den Beschenkten. Lehnt dieser die Schenkung ab, so kann er aus dem Angebot, etwas ge...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VI. Vertragliche Erbfolge (Möglichkeit bindender Verfügungen)

Rz. 175 Das italienische Gesetz verbietet zur Wahrung der jederzeitigen Testierfreiheit und zum Schutz des Erblassers vor Beeinflussung sowohl den Erbvertrag (Art. 458 c.c.)[256] als auch das gemeinschaftliche Testament (Art. 589 c.c.)[257] (siehe Rdn 103). Verboten sind patti istitutivi [258] (über den eigenen Nachlass), patti dispositivi (über voraussichtlich zufallende Erb...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 1. Zustandekommen der Adoption

Rz. 40 Die Wirksamkeit einer Adoption unterliegt gem. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem Heimatrecht des Annehmenden. Ist der Annehmende verheiratet oder nehmen Eheleute gemeinsam ein Kind an, unterliegt die Adoption dem auf die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe anwendbaren Recht, so dass gem. Art. 23 Abs. 1 S. 2, Art. 14 Abs. 2 EGBGB das Recht des Staates gilt, in dem sie beide ih...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Schenkung von Todes wegen

Rz. 191 Das Verbot der patti successori erfasst auch Schenkungen von Todes wegen. Als solche unzulässigen Schenkungen von Todes wegen werden Schenkungen nach h.L. angesehen, wenn sie mortis causa erfolgen, also der Tod selbst den Grund der Zuwendung bildet,[293] während Schenkungen post mortem zulässig sind. Die Abgrenzung zwischen beiden Formen ist schwierig und umstritten....mehr

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Deutschland / 1. Vermögenserwerb von Todes wegen

Rz. 192 Die der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer unterliegenden Vorgänge sind in § 1 Abs. 1 ErbStG aufgezählt. Der Besteuerung unterliegen demnach: Rz. 193 Der Erbanfall als Grundfall des Erwerbs von Tod...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Testamentsregister

Rz. 102 Italien hat das Basler Europäische Übereinkommen über die Errichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten ratifiziert und ein Testamentsregister beim Uffizio Centrale degli Archivi Notarili im Justizministerium eingerichtet. Hier können auch im Ausland notariell beurkundete Testamente registriert werden und zwar unabhängig davon, ob der Staat, in dem ...mehr

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Niederlande / IX. Der ordre public

Rz. 30 Wie die anderen Haager Übereinkommen enthält auch das Haager ErbrechtÜbk. in seinem Art. 18 eine ordre-public-Klausel. Sie besagt, dass die Anwendung des durch das Übereinkommen verwiesenen Rechts nur verweigert werden kann, wenn diese offensichtlich dem ordre public zuwiderlaufen würde. Dabei handelt es sich um den ordre public des Forumstaates. Die ordre-public-Klau...mehr

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Belgien / a) Einführung

Rz. 2 Das belgische IPR war bis zur Einführung des IPR-Gesetzes vom 16.7.2004, in Kraft getreten am 1.10.2004, im Bereich des Erbrechts gesetzlich nicht geregelt. Lediglich Art. 3 Abs. 2 ZGB [3] konnte bis dahin entnommen werden, dass in Belgien gelegene Immobilien dem belgischen Recht unterworfen sind, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Eigentümers. Hieraus ...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / I. Grundsatzentscheidung der EuErbVO

Rz. 196 Eine erhebliche Anzahl von Mitgliedstaaten der EU sind durch internationale Abkommen mit Drittstaaten auf dem Gebiet des internationalen Erbrechts völkerrechtlich gebunden. So haben beispielsweise Italien und Griechenland mit der Schweiz die Anwendung des Heimatrechts für ihre Staatsangehörigen vereinbart. Zahlreiche Abkommen bestehen auch zwischen Österreich und den...mehr

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Niederlande / 1. Rechtsquellen

Rz. 39 Das internationale Güterrecht ist deswegen so wichtig, weil das Güterstatut bestimmt, welche Vermögensbestandteile im Todesfall zum Ehegatten gehören und welche zum Nachlass. Das internationale Güterrecht in den Niederlanden kennt mittlerweile sechs Quellen, und zwar:mehr

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Österreich / IV. Bilaterale Abkommen

Rz. 7 Zusätzliche Regelungen bestehen aufgrund bilateraler Abkommen mit Bulgarien (BGBl 1976/342), Estland (1929/266), Frankreich (BGBl 1967/288), Griechenland (RGBl 1856/169), Großbritannien (BGBl 1964/19 idF BGBl 1980/416), Iran (BGBl 1966/45), Italien (BGBl 1974/521), Jugoslawien und Nachfolgestaaten (BGBl 1955/224), Polen (BGBl 1974/79, 1975/383), Rumänien (BGBl 1972/317...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Form letztwilliger Verfügungen

Rz. 22 Vorrangig zu beachten sind insoweit die Sonderregeln nach dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961. Wie bereits für Deutschland seit 1966 in Kraft, gilt das Haager Testamentsformabkommen auch im Verhältnis zu Spanien seit dem 10.6.1988. Gemäß Art. 75 Abs. 1 EuErbVO ist dieses Abkommen auch nach Inkrafttr...mehr

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Luxemburg / b) Testamentarische Erbfolge: Formfragen

Rz. 30 Für die Form letztwilliger Verfügungen gilt traditionell – wie für alle Fragen der Form – die Anknüpfung an die Ortsform (locus regit actum). Luxemburg hat jedoch das Haager Testamentsformübereinkommen ratifiziert. Es gilt in Luxemburg seit dem 5.2.1979,[19] in Deutschland ist es seit dem 1.1.1966 in Kraft.[20] Damit wird eine in Deutschland errichtete, nach deutschem...mehr

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Slowenien / I. Erbengemeinschaft

Rz. 93 Mehrere Erben bilden, unabhängig vom Berufungsgrund, ab dem Tod des Erblassers bis zur Teilung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft.[234] Noterben sind nicht Teil der Erbengemeinschaft, wenn der Erblasser verfügt hat, dass sie bestimmte Sachen, Rechte oder Geld erhalten sollen (Art. 27 ErbG) und ihr Pflichtteil damit gedeckt ist.[235] Der Nachlass steht nach h.M.[236...mehr

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§ 11 Handels- und Gesellsch... / 1. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Rz. 13 In den Ausführungen über den Vertragsschluss ist dargelegt worden, dass Verträge durch einander entsprechende Willenserklärungen geschlossen werden, die auch durch konkludentes Handeln , d.h. nach außen erkennbar und schlüssig, abgegeben werden können. Schweigen reicht als Willenserklärung nicht aus. Beispiel Die Firma A sendet dem B ein Buch zu. Diesem fügt sie ein Sch...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 2. Testamentsregister

Rz. 142 Bereits seit 1950 existiert in Portugal ein Zentrales Testamentsregister, das vom Instituto dos Registos e do Notariado (iRN – Institut der Register und Notariate) geführt wird und damit unmittelbar dem portugiesischen Justizministerium (Ministerio de Justiça) angegliedert ist. iRN – instituto dos registos e do notariado Rua Rodrigo Fonseca, 202 1099–033 Lissabon registo...mehr

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Slowakei / 2. Struktur der Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzungsvereinbarung

Rz. 106 Ist nur ein Erbe vorhanden, bestätigt das Gericht, dass er die Erbschaft erworben hat.[63] Gibt es jedoch mehrere Erben, hat eine Auseinandersetzung der Erbschaft zu erfolgen, die durch das zuständige Gericht oder den Notar als Nachlasskommissar zu genehmigen ist.[64] Soweit die im Rahmen der Auseinandersetzung getroffene Vereinbarung gemäß § 482 Abs. 2 BGB nicht geg...mehr

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Slowakei / VI. Hauptverfahren

Rz. 127 Der Gerichtskommissar eröffnet das Hauptverfahren, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und keine Gründe für die Einstellung des Verfahrens vorliegen.[79] Nach Bestimmung des Kreises der in Betracht kommenden Erben benachrichtigt der Notar im Sinne des § 189 FGG diese über die Erbschaft und belehrt über die Möglichkeit und die Folgen einer Ausschla...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / I. Das gemeinschaftliche Testament in der EuErbVO

Rz. 47 Art. 3 Abs. 1 lit. c EuErbVO enthält eine Definition des gemeinschaftlichen Testaments. Ein "gemeinschaftliches Testament" ist danach "ein von zwei oder mehr Personen in einer einzigen Urkunde errichtetes Testament". Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d EuErbVO sind das Testament, das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag "Verfügung von Todes wegen". Daraus ergibt sich...mehr

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Kosovo / E. Nachlassabwicklung

Rz. 19 Der Nachlass geht – vorbehaltlich der Ausschlagung – mit dem Tod des Erblassers ipso iure auf die Erben über (Art. 4 kosvErbG). Die Ausschlagung ist dem Gericht oder im Ausland einem Konsul gegenüber zu erklären. Die Ausschlagung muss bis zum Ende des erstinstanzlichen Nachlassverfahrens erklärt werden (Art. 130 kosvErbG). Rz. 20 Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinsc...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 5. Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 158 Neben den nationalen Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden auch bilaterale Verträge geschlossen (DBA). In diesen Verträgen wird meist durch Anrechnung oder Freistellung (unter Progressionsvorbehalt) die Doppelbelastung mit Steuern vermieden. In den DBA wird häufig vereinbart, was von wem besteuert werden darf. Rz. 159 Nach dem Vorstehenden besteht eine...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 4 D

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Bulgarien / 3. Pflichtteilsverzicht

Rz. 56 Der Verzicht auf den Pflichtteil ist gesetzlich nicht geregelt. Da aber die Ausschlagung des Erbes für jeden Erben eröffnet ist, ist auch der Verzicht auf den Pflichtteil zulässig. Er kann stillschweigend, etwa durch Erfüllung des Testierwillens, oder ausdrücklich erfolgen. Im letzten Fall müsste die Eintragung ins Buch der Erberklärungen erfolgen. Insofern der Pflicht...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / II. Erlass von Forderungen

Rz. 31 Ein Schuldverhältnis erlischt weiterhin dadurch, dass der Gläubiger dem Schuldner die Schuld erlässt (§ 397 BGB). Der Erlass erfolgt durch formlosen Vertrag.mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 3. Arbeitsvertrag

Rz. 45 Arbeitsverträge sind insbesondere solche Verträge, die für eine gewisse Dauer zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern abgeschlossen worden sind. Wesentliches Merkmal der Arbeitnehmereigenschaft ist dabei, dass die Arbeit des Arbeitnehmers unselbstständig und fremdbestimmt ist, weil sie von den Weisungen des Arbeitgebers abhängt.mehr

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Katalonien / Literaturtipps

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 6. Nachlassteilung und Erbauseinandersetzung

Rz. 155 Nachdem die eheliche Güterteilung (bodelning) erfolgt und damit festgestellt ist, was zum Nachlass gehört, und alle bekannten Schulden beglichen sind oder ihre Begleichung sichergestellt ist (ÄB 23:2), erfolgt die erbrechtliche Verteilung des Nachlasses (arvskifte). Entsprechendes gilt für die Erfüllung von Vermächtnissen (legat). Die Bestimmungen über die Erfüllung ...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / a) Allgemeines

Rz. 78 Das im Dritten Buch (Kapitel IV) geregelte Recht der Erbverträge für Ibiza und Formentera gewährt – pauschal gesprochen – den Vertragsschließenden gegenüber dem Erbrecht von Mallorca und Menorca noch weitergehende Freiheiten. Es sind dabei zwei Gruppen von Verträgen zu unterscheiden:mehr

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Kroatien / II. Nachlassverfahren

Rz. 61 Das Nachlassverfahren wird durch das kommunale Gericht oder aber durch einen Notar als "Gerichtskommissär" eingeleitet. In der Regel führt ein Notar im Auftrag des zuständigen Gerichts das Verfahren durch. Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt. Ist der Erblasser im Ausland verstorben, muss die ausländische Ste...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 4. Erbvertrag und Schenkung von Todes wegen

Rz. 40 Die Rechtswirksamkeit eines Erbvertrages mit einem Erblasser, der zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz (hemvist) in Schweden hatte, sowie einer Schenkung von Todes wegen bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem der Erblasser zur Zeit der Vornahme der entsprechenden Rechtshandlung seinen Wohnsitz (hemvist) hatte. Schwedischer ordre public kann jedoc...mehr

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Slowenien / Literaturtipps

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Slowenien / K. Erbschaftsteuer

Rz. 105 Die Erbschaftsteuer samt verfahrensrechtlichen Vorschriften ist im Gesetz über die Steuer auf Erbschaften und Schenkungen[275] ( ErbStG) geregelt.[276] Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts,[277] die im Erbweg[278] Vermögen erlangen (Art. 3 Abs. 1 ErbStG), das kein Einkommen nach dem Einkommens- oder Körperschaftsteuergesetz ist (Ar...mehr

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Ungarn / 3. Erbschaftsgebühr bei einem Erbvertrag

Rz. 317 Wie bereits erörtert (siehe Rdn 189), ist der Erbvertrag nach dem ungarischen Recht ein entgeltlicher Vertrag. Die Gebührenzahlungspflicht des vertraglichen Erben richtet sich daher nach den Regelungen der entgeltichen Vermögensübertragung. Der allgemeine Satz der bei einem Erbvertrag anzuwendenden Erbschaftsgebühr beträgt – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt ...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 3 C

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Polen / II. Abwicklung von im Inland belegenem Nachlass deutscher Staatsangehöriger

Rz. 88 Hinterlässt ein verstorbener deutscher Staatsangehöriger ein in Polen gelegenes Vermögen, so ist Kontakt mit dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Polen aufzunehmen. Dieses wird den deutschen Staatsangehörigen, die über das hinterlassene Vermögen verfügen wollen, Hilfe leisten.[23] Rz. 89 Zur Erlangung des Erbscheins für einen in Polen verstorbenen deut...mehr

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Österreich / 2. Schenkungs- und Übergabevertrag

Rz. 98 Liegenschaften und Unternehmen werden oft zu Lebzeiten übertragen. Es lassen sich natürlich auch alle anderen Vermögenswerte, wie z.B. Fahrzeuge, Sparbücher oder Bargeld, verschenken oder übergeben. Zur Vermeidung einer hohen Steuerbelastung oder unerwünschter Schenkungspflichtteilsansprüche Dritter empfiehlt es sich, im Vertrag Gegenleistungen für den Erwerb, wie z.B...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / Literaturtipps

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / III. Formvorschriften

Rz. 66 Grundsätzlich ist für Rechtsgeschäfte keine besondere Form erforderlich – es gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Danach genügt es für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, dass die Erklärungen mündlich abgegeben werden. Einige Rechtsgeschäfte unterliegen bestimmten Formvorschriften. Als Formen kennt das Gesetz:mehr