Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit

Rz. 2 Wird ein StB in finanzgerichtlichen Verfahren tätig, gelten die Gebührenvorschriften des RVG. Dies hat zur Folge, dass für die Wertberechnung die §§ 23 ff. RVG im Gerichtsverfahren auch für den StB gelten. Die Gebühren für das Klageverfahren richten sich nach den Teilen 1 und 3, Abschnitt 2 und 5, sowie Teil 7 (Auslagen) des Vergütungsverzeichnisses. (Anlage 1 zu § 2 A...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 45 Treuhänder für Mandanten

Rz. 39 Für treuhänderische Tätigkeiten für einen Mandanten erhält der StB die übliche Vergütung nach § 612 BGB (vgl. E II – Rz. 29–36). Die treuhänderische Tätigkeit des Berufsträgers umfasst in vielen Fällen nicht nur die Verwaltung von Vermögen, sondern auch den Abschluss von Verträgen, die Überwachung von Erträgen und Aufwendungen und sonstige im Interesse des Mandanten d...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 52 Vermögensverwalter

Rz. 45 Der Vermögensverwalter hat Anspruch auf die "übliche" Vergütung gem. § 612 BGB (vgl. E II – Rz. 29–36); hilfsweise können bei der Berechnung der Vergütung die für die Vergütung eines Testamentsvollstreckers entwickelten Richtsätze (vgl. Rz. 38) einen Anhalt bieten (BGH v. 22. 12. 1966, VII ZR 195/64, NJW 1967, S. 876). Ansonsten sind entsprechende Vereinbarungen mit d...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 57 Zwangsverwalter

Rz. 50 Die Vergütung des Zwangsverwalters regelt sich nach der Zwangsverwalterverordnung insbesondere der §§ 17 ff. ZwVwV. Danach hat der Verwalter Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen nach Maßgabe des § 21 ZwVwV. Nach § 17 Abs. 1 ZwVwV ist die Höhe der Vergütung an die Art und den Umfang der Aufgabe sowie an...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 3 Anderkonten- und Depotverwalter

Rz. 3 Die Führung von Anderkonten für Mandanten ist dem StB gem. § 8 BOStB (Verwaltung fremden Vermögens) gestattet. Die Vergütung für derartige Tätigkeiten ist in Anlehnung an die Vergütungen für Rechtsanwälte als Hebegebühr gem. § 22 BRAGO festzusetzen (OLG Celle v. 02. 02. 1962, 11U141/61). Die Hebegebühr beträgtmehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / bb) Restnutzungsdauer (Rz. 74 Satz 4 bis 7)

Bei der Gebäudewertermittlung auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts ist von der Restnutzungsdauer auszugehen, die bei der Ermittlung des unbelasteten Grundstücks nach § 193 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BewG zugrunde gelegt wurde. Diese ist um die Restlaufzeit des Erbbaurechts zu mindern. Ein Gebäudewertansatz entfällt folglich, wenn die Restlaufzeit des Erbbaurechts die Rest...mehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / IX. Ausblick

Die AEBew JStG 2022 machen deutlich: Die Grundbesitzbewertung ist komplexer und anspruchsvoller geworden. Der Pfad der Typisierung wird zusehends verlassen. Die AEBew JStG 2022 liefern wichtige Details, wie die Finanzverwaltung die neue Grundbesitzbewertung anwenden wird. Es bleibt abzuwarten, ob alle Erlassregelungen finanzgerichtlichen Überprüfungen standhalten. Zentrale Fra...mehr

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E II Erläuterungen zur Hono... / 2. Allgemeine Erläuterungen

Rz. 4 Nach § 1 Abs. 1 StBVV erhält der StB als Vergütung für seine selbständig ausgeübte Berufstätigkeit i. S. d. § 33 StBerG Gebühren und Auslagenersatz nach dieser Verordnung. Dies bedeutet, dass für Tätigkeiten, die i. S. d. § 57 StBerG als vereinbare Tätigkeiten anzusehen sind, Vergütungen anfallen, die nicht nach der StBVV zu berechnen sind (vgl. Rz. 34, 35). Die Tätigk...mehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / a) Indizierung der Basiswerte (Rz. 33 u. 34)

Die Basiswerte für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten werden nach § 187 Abs. 3 Satz 2 BewG indiziert. Für die Indizierung ist der Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober des Jahres maßgeblich, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht (zum Widerspruch zwischen Anlage 23 und § 187 Abs. 3 Satz 2 BewG: Marquardt/Miethe, ErbStB 2023, 38 [41]).mehr

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Jahresabschluss: Kontoabsti... / 2 Sonstige betriebliche Aufwendungen: Höhe der Aufwendungen

Die Bezeichnung "sonstige betriebliche Aufwendungen" wird zum einen für eine Position der Gewinn- und Verlustrechnung verwendet. Dort laufen verschiedene Aufwendungen wie Raum-, Fuhrpark-, Beratungs-, Verwaltungs- und Vertriebskosten zusammen, die nicht einer der speziellen Aufwandspositionen der Gewinn- und Verlustrechnung zugewiesen wurden. Zum anderen besteht in den gängi...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 11 Ehrenamtlicher Richter

Rz. 9 Nach Einführung des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern werden die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter insbesondere im berufsgerichtlichen Verfahren sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschä...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / e) Änderungen durch das RVG

Rz. 25 Zum 01. 07. 2004 wurde die StBGebV geändert, da das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft getreten ist und die BRAGO abgelöst hat (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz von 2004, BGBl. I 2004, 718, 788). Infolgedessen nimmt nunmehr § 45 StBGebV (jetzt StBVV) auf die neuen Regeln des RVG für die dort angesprochenen Angelegenheiten, insbesondere Finanz-, Verwaltungs-...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / 3. RVG-Vorschriften zur Steuerrechtshilfe

Rz. 105 Im Folgenden werden die einzelnen StBVV-Vorschriften angesprochen, bei denen auf die Honorierung "entsprechend dem RVG" verwiesen wird. Ist dies der Fall, müssen auch die allgemeinen Regeln des RVG, wie beispielsweise bei dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung i. S. v. § 4 StBVV zusätzlich berücksichtigt werden (somit bspw. § 3a RVG), um wirksam zu sein. Rz. 106 G...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 34 Lohnbuchführung

Rz. 1 Die Tätigkeiten der Lohnbuchführung dienen der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten für den Lohnsteuerabzug (§§ 41–41c EStG, § 7 LStDV) und der ordnungsgemäßen Ermittlung und Erfassung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge. Sie werden mit einer Betrags-Rahmengebühr pro Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum vergütet. Als Abrechnungszeitraum gilt der Zeitraum, für d...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zur Selbstbindung der Verwaltung und zur Berücksichtigung vorteilsmindernder Aufwendungen im Rahmen der Kraftfahrzeugüberlassung

Leitsatz 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit im Sinne des H 18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst. a des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2017 verlangt, dass der Steuerpflichtige mindestens im zeitlichen Umfang von mehr als einem Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs im Veranl...mehr

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Die Stiftungsrechtsreform k... / 2 Gestaltungspotential und Gestaltungsbedarf nach dem neuen Stiftungsrecht in allen Bereichen

Die Neuregelungen regeln Fragen des Stiftungszivilrechts umfassend. Sie enthalten deswegen Vorgaben zu allen Aspekten eines "Stiftungslebens", d.h. von ihrer Errichtung bis zu ihrer Auflösung: Inhalte der Stiftungssatzung Zusammensetzung und Verwaltung des Stiftungsvermögens Besetzung, Rechte, Pflichten und Haftung von Stiftungsorganen Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Zulegun...mehr

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Die Stiftungsrechtsreform k... / 3 Das Stiftungsvermögen nach dem neuen Stiftungsrecht

Ein prägender Bestandteil jeder Stiftung ist ihr Vermögen. Der Blick in Stiftungssatzungen offenbarte dabei in der Vergangenheit einen Einfallsreichtum bei den Begrifflichkeiten: Vom Stiftungsvermögen über das Stiftungskapital bis hin zum Grundstockvermögen oder Stammkapital – alles war irgendwie "Vermögen". Das neue Stiftungsrecht ordnet die Begrifflichkeiten und unterschei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 6 Problem der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung

Rz. 81 Unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG wird problematisiert, dass es die Finanzverwaltung in der Hand hat, durch eine zügige Vollstreckung vollendete Tatsachen zu schaffen, bevor das FG eine Entscheidung im Verfahren nach § 69 FGO fällen kann.[1] Rz. 82 Zur Lösung dieses Problems werden unterschiedliche Ansätze angeboten.[2] Teilweise wird der Weg über eine ents...mehr

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Die Stiftungsrechtsreform k... / 5 Strukturmaßnahmen nach dem neuen Stiftungsrecht

Besonders umfassende Neuregelungen gibt es im neuen Stiftungsrecht zu Strukturmaßnahmen. Unter diesen Begriff fallen alle Maßnahmen, die die Grundlagen der Stiftung betreffen, also Satzungsänderungen Zusammenlegungen Zulegungen Auflösungen bzw. Aufhebungen Trotz der erheblichen Bedeutung solcher Maßnahmen für eine Stiftung war bislang die gesetzliche Regelung lückenhaft und häufi...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / a) Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung

aa) Begriff Rz. 34 Die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung folgen nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB aus § 745 BGB.[50] Danach muss die Verwaltung der Beschaffenheit des Gegenstands und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen unter Ausschluss wesentlicher Veränderungen entsprechen. Entscheidend ist, was eine verständige Person, nicht der verklagte Miterbe, aus Sicht ei...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / b) Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung

aa) Einstimmigkeitsgrundsatz Rz. 57 Außerordentliche (nicht ordnungsmäßige) Verwaltungsmaßnahmen bedürfen der Einstimmigkeit (§ 2038 Abs. 1 S. 1 BGB). Darunter fallen außergewöhnliche Dispositionen über den Nachlass, die eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Beispiele für außerordentliche Verwaltung:mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / bb) Außerordentliche Verwaltung

Rz. 94 Hier gilt der Grundsatz des gesamthänderischen Handelns: Alle Erben müssen nach außen auftreten, um den Nachlass zu berechtigen und zu verpflichten. Ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht.mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / III. Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung

1. Organisation der Erbengemeinschaft Rz. 29 Anders als das Recht der Personengesellschaft unterscheidet das Recht der Erbengemeinschaft bei der Strukturierung ihrer Organisation nicht zwischen Geschäftsführung als Berechtigung und Verpflichtung im Innenverhältnis einerseits und Vertretung im Außenverhältnis andererseits, sondern spricht von "Verwaltung" und "Verfügung" über ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / X. Verwaltung des Nachlasses und Unternehmensrecht

1. Einzelkaufmännisches Handelsgeschäft im Nachlass Rz. 171 Hat der Erblasser als Einzelkaufmann ein Handelsgeschäft betrieben, so fällt es in den Nachlass. Nach § 22 Abs. 1 HGB können die Erben dieses Geschäft fortführen, ohne dass mit dessen Fortführung durch mehrere Erben notwendig ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss der Miterben verbunden wäre.[203] Selbst eine E...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 3. Auskunftspflichten während laufender Verwaltung

a) Entsprechende Anwendung des Auftragsrechts Rz. 456 Die Auskunftspflicht regelt § 2218 BGB, der in verschiedener Hinsicht zur Konkretisierung des zwischen Erben und Testamentsvollstrecker bestehenden besonderen Rechtsverhältnisses auf das Auftragsrecht und damit auch auf § 666 BGB verweist. Aber die dortigen Vorschriften werden lediglich für "entsprechend" anwendbar erklärt...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 2. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Vorerben über die Verwaltung des Nachlasses nach Eintritt des Nacherbfalls

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 490 Hier ist zu unterscheiden, ob eine nicht befreite oder eine befreite Vorerbschaft vorliegt: Nicht befreite Vorerbschaft Der nicht befreite Vorerbe ist auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, über die Verwaltung des Nachlasses Rechenschaft abzulegen (§§ 2130 Abs. 2, 259 BGB). Die Rechenschaftslegung erfordert eine detaillierte, übersichtliche u...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / ii) Muster: Antrag auf Aufhebung der gerichtlichen Verwaltung

Rz. 224 Muster 14.37: Antrag auf Aufhebung der gerichtlichen Verwaltung Muster 14.37: Antrag auf Aufhebung der gerichtlichen Verwaltung An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – _________________________ Az. _________________________ Antrag auf Aufhebung der gerichtlichen Verwaltung In der Vollstreckungssache _________________________ ./. _________________________ beantrage ich n...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / jj) Zustimmung zur Fremdverwaltung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung

Rz. 56 In einer Erbengemeinschaft kann die Übertragung der gesamten Verwaltung des Nachlasses auf einen Dritten eine ordnungsmäßige Verwaltungsmaßnahme darstellen. Allerdings ist die Verwaltung des Nachlasses durch einen Fremdverwalter nur dann erforderlich und kann ein einzelner Miterbe die Zustimmung der übrigen Miterben zu dieser Maßnahme nur dann im Klageweg erzwingen, w...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / ff) Muster: Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Verwaltung

Rz. 221 Muster 14.34: Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Verwaltung Muster 14.34: Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Verwaltung An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – _________________________[247] Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Verwaltung gem. §§ 2128 Abs. 2, 1052 BGB In der Vollstreckungssache _________________________ ./. _________________________ beantrage...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / ee) Checkliste: Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Verwaltung

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / b) Checkliste: Klage wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung der Erbschaft

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / hh) Muster: Antrag auf Eintragung der gerichtlichen Verwaltung in das Grundbuch

Rz. 223 Muster 14.36: Antrag auf Eintragung der gerichtlichen Verwaltung in das Grundbuch Muster 14.36: Antrag auf Eintragung der gerichtlichen Verwaltung in das Grundbuch An Amtsgericht/Gemeinde – Grundbuchamt – _________________________ Antrag auf Eintragung der Anordnung der gerichtlichen Verwaltung gem. §§ 2129 Abs. 1, 1052 BGB Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige i...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / hh) Außerordentliche Verwaltung der Miterben bei Auflösung eines Sparkontos und Auszahlung des Guthabens

Rz. 69 Besteht der Nachlass ausschließlich aus einem Guthaben auf einem Sparbuch des Erblassers, kann in der Kündigung dieses Sparbuchs zum Zweck der Auszahlung an die Erben eine wesentliche Veränderung des Nachlasses liegen. In diesem Fall kann die Kündigung nicht nach § 2038 Abs. 1 BGB mit Mehrheit beschlossen werden. Die Kündigung eines Teils eines solchen Sparguthabens im...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / C. Verwaltung des Nachlasses

I. Grundsatz Rz. 25 Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung angelegt. Sie dient in erster Linie dem Zweck, nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten und Versilberung der Nachlassgegenstände durch Verteilung des Überschusses an die Erben aufgelöst zu werden (Zweckerreichung als Element der Gesamthandsgemeinschaft). Sie hat – im Gegensatz zu anderen Ge...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Gerichtliche Verwaltung

aa) Rechtliche Grundlagen Rz. 213 Ist der Vorerbe rechtskräftig zur Sicherheitsleistung verurteilt und die gerichtlich gesetzte Frist zur Sicherheitsleistung fruchtlos verstrichen, kann nach § 2128 Abs. 2 i.V.m. § 1052 BGB beim Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) die Entziehung der Verwaltung und die Bestellung eines Verwalters beantragt werden. Enthält das zugrunde liegende Ur...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / 2. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Vorerben über die Verwaltung des Nachlasses

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 258 Hier ist zu unterscheiden, ob eine nicht befreite oder eine befreite Vorerbschaft vorliegt. aa) Nicht befreite Vorerbschaft Rz. 259 Der nicht befreite Vorerbe ist auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, über die Verwaltung des Nachlasses Rechenschaft abzulegen (§§ 2130 Abs. 2, 259 BGB). Die Rechenschaftslegung erfordert eine detaillierte, über...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / 3. Schadensersatzpflicht bei Verstoß gegen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 270 Der Vorerbe kann sich wegen einer nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Verwaltung des Nachlasses schadensersatzpflichtig machen. Jedoch kann der Erblasser den Vorerben von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung weitgehend befreien. Nicht abdingbar ist nur die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unentgeltlicher Verfügungen...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung

Rz. 43 Die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten ist grundsätzlich eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses.[63] Deshalb sind alle Erben gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB zur Mitwirkung verpflichtet. Rz. 44 Außerdem hat jeder Miterbe gegenüber den anderen Miterben Anspruch auf Mitwirkung bei der Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten mit Mitteln des Nac...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / c) Muster: Auskunftsverlangen des Erben über Stand der Verwaltung durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses

Rz. 155 Muster 13.29: Auskunftsverlangen des Erben über Stand der Verwaltung durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses Muster 13.29: Auskunftsverlangen des Erben über Stand der Verwaltung durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses An _________________________ _________________________ Testamentsvollstreckung für den Nachlass nach _________________________, zuletzt wohnhaft ____...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / ee) Checkliste: Klage auf Auskunft, Sicherheitsleistung, gerichtliche Verwaltung

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§ 13 Testamentsvollstreckung / b) Muster: Verlangen des Erben nach jährlicher Rechnungslegung bei länger dauernder Verwaltung (§ 2218 Abs. 2 BGB)

Rz. 154 Muster 13.28: Verlangen des Erben nach jährlicher Rechnungslegung bei länger dauernder Verwaltung (§ 2218 Abs. 2 BGB) Muster 13.28: Verlangen des Erben nach jährlicher Rechnungslegung bei länger dauernder Verwaltung (§ 2218 Abs. 2 BGB) An _________________________ _________________________ Testamentsvollstreckung für den Nachlass nach _________________________, zuletzt w...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / aa) Ordnungsmäßige Verwaltung

Rz. 92 Der von den Erben gefasste Mehrheitsbeschluss hat insofern Außenwirkung, als die Erbenmehrheit oder ein einzelner beauftragter Miterbe die Erbengemeinschaft nach außen wirksam vertreten kann.[109] Dazu der BGH:[110] Zitat "… Jedoch ist … an der Auffassung festzuhalten, die der Entscheidung LM § 2038 Nr. 1 und dem Urt. v. 27.10.1956, …, zugrunde liegt, dass die Mehrheit e...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Klage gegen nicht befreiten Vorerben wegen Verstoßes gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung

Rz. 276 Muster 14.45: Klage gegen nicht befreiten Vorerben wegen Verstoßes gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung Muster 14.45: Klage gegen nicht befreiten Vorerben wegen Verstoßes gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Klage des Herrn _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt __...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 2. Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung

Rz. 104 Was unter "ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung" zu verstehen ist, richtet sich nach objektiven Gesichtspunkten;[205] es werden dabei strenge Anforderungen gestellt.[206] Inhalt und Umfang der Pflicht werden dabei durch die dem Testamentsvollstrecker vom Erblasser übertragene Aufgabe und etwaige Verwaltungsanordnungen bestimmt. Die ordnungsgemäße Verwaltung ist daher b...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / I. Wechselseitige Verpflichtung der Miterben zur ordnungsmäßigen Verwaltung

Rz. 372 Trotz des auf Auseinandersetzung gerichteten Zwecks der Erbengemeinschaft (Auseinandersetzungsanspruch nach § 2042 Abs. 1 BGB) muss der Nachlass zwischen dem Erbfall und der endgültigen Erbauseinandersetzung zur Erhaltung als Haftungsmasse sinnvoll verwaltet werden. Diese Verwaltungsbefugnis kommt den Miterben zu, es sei denn, der Erblasser hätte sie einem Testaments...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / bb) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses

Rz. 24 Gleich dreimal verpflichtet das Gesetz die Erben zur Mitwirkung bei der Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten: (1) Die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten ist grundsätzlich eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses,[22] deshalb sind alle Erben gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB zur – notfalls klageweise geltend zu machenden – Mitwirkung verpfl...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 4. Der Verwaltung unterliegendes Vermögen

Rz. 605 Die Verwaltung erstreckt sich auf den gesamten Nachlass, soweit er der Zwangsvollstreckung unterliegt (entsprechend § 811 ZPO; §§ 35, 36 InsO). Höchstpersönliche Rechte des Erben sind ausgenommen. Dem Nachlassverwalter steht für eine zum Nachlass gehörende GmbH kein Sonderkündigungsrecht zur außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags zu.[481]...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / IV. Haftung der Erben gegenüber den Nachlassgläubigern für eine ordnungsgemäße Verwaltung

Rz. 493 Mit dem Eintritt einer Haftungsbeschränkungsmaßnahme werden die Erben gem. § 1978 BGB trotz ihrer Stellung als Rechtsinhaber an allen Nachlassgegenständen rückwirkend auf den Erbfall wie Verwalter fremden Vermögens behandelt. Die Erben, die nach dem erbrechtlichen Haftungssystem ihre Haftung beschränken, sollen den Nachlassgläubigern eine etwaige Verminderung der Haf...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / aa) Begriff

Rz. 34 Die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung folgen nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB aus § 745 BGB.[50] Danach muss die Verwaltung der Beschaffenheit des Gegenstands und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen unter Ausschluss wesentlicher Veränderungen entsprechen. Entscheidend ist, was eine verständige Person, nicht der verklagte Miterbe, aus Sicht eines wirtsch...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / bb) Mehrheitsbeschluss

Rz. 36 Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung können von den Miterben mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Stimmen berechnen sich nach der Größe der Erbteile (§§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 1 S. 2 BGB). Hat die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses – nicht Verfügung – beschlossen, so kann sie die Maßnahme auch ohne...mehr