Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 3. Verpflichtungsgeschäfte des Testamentsvollstreckers, § 2206 BGB

Rz. 111 Nach § 2206 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist. Ferner ist er berechtigt, eine Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand einzugehen, sofern er zur Verfügung über den Nachlassgegenstand selbst nach § 2205 S....mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 3. Gesetzliches Vertretungsrecht

Rz. 100 Der Wortlaut des § 2040 Abs. 1 BGB mit seinem Erfordernis der ausschließlichen Einstimmigkeit könnte einen Widerspruch zu § 2038 BGB mit seinen drei Abstufungen vermuten lassen. Bestünde zwischen § 2040 BGB und § 2038 BGB tatsächlich ein Widerspruch, so würde § 2038 BGB in den Fällen der ordnungsmäßigen Verwaltung und der Notverwaltung leer laufen, wenn die betreffen...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 270 Der Vorerbe kann sich wegen einer nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Verwaltung des Nachlasses schadensersatzpflichtig machen. Jedoch kann der Erblasser den Vorerben von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung weitgehend befreien. Nicht abdingbar ist nur die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unentgeltlicher Verfügungen[301] oder arglistiger V...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / a) Verpflichtungsgeschäfte

Rz. 91 Hierbei kommt es wiederum darauf an, welcher Art von Verwaltungsmaßnahme das Verpflichtungsgeschäft zuzuordnen ist: ordnungsmäßige Verwaltung – außerordentliche Verwaltung – Notverwaltung. aa) Ordnungsmäßige Verwaltung Rz. 92 Der von den Erben gefasste Mehrheitsbeschluss hat insofern Außenwirkung, als die Erbenmehrheit oder ein einzelner beauftragter Miterbe die Erbenge...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / ee) Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegen einen Miterben

Rz. 64 Nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Miterbe, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung setzt ein Neuregelungsverlangen i....mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / cc) Verpflichtung zur Werterhaltung der Haftungsmasse Nachlass

Rz. 39 Nur die Miterben haben über ihr Verwaltungshandeln Einfluss auf die Werterhaltung des Nachlasses als Haftungsgrundlage für die Nachlassgläubiger. Deshalb ist die darauf gerichtete Verpflichtung der Erben gesetzlich umfassend geregelt. Besonders die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung sollen diesem Zweck dienen. Folgende Charakteristika bestimmen eine Maßnahme ordn...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / II. Begriff

Rz. 26 Die Verwaltung umfasst alle Maßnahmen zur Erhaltung oder Vermehrung des Nachlasses, gleichgültig, ob es sich um Maßnahmen des Innenverhältnisses oder des Außenverhältnisses handelt. Rz. 27 Nach außen gilt grundsätzlich das Prinzip gesamthänderischen Handelns, das nur ausnahmsweise durch Fälle gesetzlicher Stellvertretung bei Notmaßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / aa) Nicht befreite Vorerbschaft

Rz. 259 Der nicht befreite Vorerbe ist auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, über die Verwaltung des Nachlasses Rechenschaft abzulegen (§§ 2130 Abs. 2, 259 BGB). Die Rechenschaftslegung erfordert eine detaillierte, übersichtliche und in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben.[293] Auch die Entwicklungen der Vorerbschaft sind im Einzelnen aufzuzeig...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / aa) Einstimmigkeitsgrundsatz

Rz. 57 Außerordentliche (nicht ordnungsmäßige) Verwaltungsmaßnahmen bedürfen der Einstimmigkeit (§ 2038 Abs. 1 S. 1 BGB). Darunter fallen außergewöhnliche Dispositionen über den Nachlass, die eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Beispiele für außerordentliche Verwaltung:mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / kk) Muster: Antrag auf einstweilige Verfügung, vorläufige Entziehung der Verwaltungsbefugnis

Rz. 226 Muster 14.38: Antrag auf einstweilige Verfügung, vorläufige Entziehung der Verwaltungsbefugnis Muster 14.38: Antrag auf einstweilige Verfügung, vorläufige Entziehung der Verwaltungsbefugnis An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________[250] Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen! Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Herrn _________________________ – ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / cc) Veräußerung eines Nachlassgrundstücks

Rz. 60 Die Veräußerung des einzigen Nachlassgrundstücks wird im Regelfall eine Maßnahme außerordentlicher Verwaltung des Nachlasses sein, d.h., dass in einem solchen Fall auch die gesamte Abwicklung des Kaufvertrags nach § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB der Einstimmigkeit bedarf. So hat der BGH[75] zur Frage der Nachfristsetzung gegenüber dem Käufer eines Nachlassgrundstücks wie folgt...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / gg) Entstehung einer Nachlasserbenschuld

Rz. 50 Wird im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung eine Verbindlichkeit begründet, z.B. durch Abschluss eines Werkvertrags, so haften dafür sowohl der Nachlass als auch die Erben nach allgemeinem Vertrags- und Schuldrecht, und damit insoweit unbeschränkt. Soweit der Nachlass betroffen ist, besteht eine gesamtschuldnerische Haftung der Miterben gem. § 2058 BGB und in Bezug ...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / c) Kontroll- und Sicherungsrechte bei einer Gefährdung des Nachlasses

Rz. 482 Einen vorbeugenden Schutz vor einer wirtschaftlichen Verschlechterung des Nachlasses[550] bieten die §§ 2127–2129 BGB. Dem Nacherben steht bei einer Gefährdung seiner Rechte ein außerordentliches Auskunftsrecht über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses zu (§ 2127 BGB). Er kann von dem Vorerben Sicherheitsleistung verlangen (§ 2128 Abs. 1 BGB) und schließlich im F...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / e) Hinweise für die Beratungspraxis

aa) Schutz des Minderjährigen Rz. 193 Im Gesetzgebungsverfahren wurde bereits erkannt, dass es dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen bzw. dem volljährig Gewordenen selbst zu empfehlen ist, ein Inventar über das Vermögen des Minderjährigen zum Stichtag seiner Volljährigkeit zu errichten, um die Vermutungen des § 1629a Abs. 4 BGB widerlegen zu können.[221] Für den Fall ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / dd) Kündigung eines Rechtsverhältnisses

Rz. 62 BGH-Rechtsprechung zur Kündigung eines Mietverhältnisses Die Kündigung eines Mietverhältnisses sei zwar eine Verfügung über dieses Rechtsverhältnis, die Erben könnten aber ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses darstellt.[77] Rz. 63 Die...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / aa) Rechtliche Grundlagen

Rz. 179 Der Nacherbe kann im Falle der Gefährdung seiner Rechte Auskunft über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses unter Vorlage eines Bestandsverzeichnisses verlangen, §§ 2127, 260 BGB. Der Auskunftsanspruch dient zur Sicherung von Beweismitteln für eine Schadensersatzklage nach Eintritt der Nacherbfalls. Er schafft darüber hinaus eine Basis für die weiteren Entscheidun...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 1. Organisation der Erbengemeinschaft

Rz. 29 Anders als das Recht der Personengesellschaft unterscheidet das Recht der Erbengemeinschaft bei der Strukturierung ihrer Organisation nicht zwischen Geschäftsführung als Berechtigung und Verpflichtung im Innenverhältnis einerseits und Vertretung im Außenverhältnis andererseits, sondern spricht von "Verwaltung" und "Verfügung" über Nachlassgegenstände. Rz. 30 Für die Ve...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / ii) Entstehen einer Nachlasserbenschuld

Rz. 70 Wird eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme von allen Erben getroffen, so haften sowohl der Nachlass als auch die jeweiligen Eigenvermögen, sofern die Erben nicht ausdrücklich oder konkludent ihre Haftung vereinbarungsgemäß auf den Nachlass beschränken.[90] Es ist der typische Fall einer Nachlasserbenschuld.mehr

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§ 11 Erbenhaftung / b) Nach Annahme der Erbschaft

Rz. 293 Der Erbe haftet nach Annahme der Erbschaft den Nachlassgläubigern wie ein Beauftragter (§§ 1978 Abs. 1 S. 1, 662 ff. BGB). Gemäß § 667 BGB hat er das Erlangte herauszugeben. Auch hier gibt ihm das Gesetz einen Ersatzanspruch gegen den Nachlass nach §§ 1979, 1978, 670, 683 BGB, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / hh) Nichtkündigung eines Mietverhältnisses

Rz. 51 Unterlassen es die nach §§ 564 S. 1, 1922 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetretenen Erben, dieses nach § 564 S. 2 BGB außerordentlich zu kündigen, liegt allein hierin keine Verwaltungsmaßnahme, welche die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden bzw. Eigenverbindlichkeiten werden lässt, ...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / cc) Verfahren

Rz. 216 Abwendungsbefugnis: Die gerichtliche Verwaltung dauert bis zum Nacherbfall. Sie ist jedoch aufzuheben, wenn die Sicherheitsleistung erbracht wird, § 2128 Abs. 2 i.V.m. § 1052 Abs. 3 BGB. Rz. 217 Grundbucheintragung: Um einen gutgläubigen Erwerb eines Dritten von dem nicht mehr verfügungsbefugten Vorerben zu verhindern (§§ 2129 Abs. 2, 892 Abs. 1 S. 2 BGB), ist die Ein...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 3. Außenverhältnis

Rz. 90 Nach außen gilt der Grundsatz gemeinschaftlichen Handelns aller Miterben. Aber davon gibt es Ausnahmen. a) Verpflichtungsgeschäfte Rz. 91 Hierbei kommt es wiederum darauf an, welcher Art von Verwaltungsmaßnahme das Verpflichtungsgeschäft zuzuordnen ist: ordnungsmäßige Verwaltung – außerordentliche Verwaltung – Notverwaltung. aa) Ordnungsmäßige Verwaltung Rz. 92 Der von de...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / bb) Anwendungsvoraussetzungen

Rz. 63 Bei der Prüfung, ob eine Maßnahme die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung nach § 2120 BGB erfüllt, ist ein strenger Maßstab anzulegen.[86] Insbesondere ist das auf Substanzerhaltung und -erlangung gerichtete Interesse des Nacherben (Erbschaftsinteresse) ausreichend zu berücksichtigen.[87] Ausgehend hiervon bestimmt sich eine ordnungsgemäße Verwaltung in er...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 2. Beteiligung Minderjähriger an der Erbengemeinschaft

a) Minderjährigenhaftungsbeschränkung Rz. 186 § 1629a BGB sieht eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Kindes vor. Die Interessen von Gläubigern und des Rechtsverkehrs werden durch zwei Vermutungstatbestände gewahrt (§ 1629a Abs. 4 BGB) und durch ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kindes, mit dem es seine Mitgliedschaft in einer Gesamthandsgemeinschaft (bspw. einer Er...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / c) Maßnahmen der Notverwaltung

aa) Alleinhandlungsrecht jedes Miterben Rz. 71 Bei Notverwaltungsmaßnahmen hat jeder Miterbe ein Alleinverwaltungsrecht (Notgeschäftsführung, § 2038 Abs. 1 S. 2 a.E. BGB). Ihnen unterfallen nur Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung. Sie sind zulässig bei bedeutsamen Maßnahmen in Dringlichkeitsfällen, wenn die Stellungnahme bzw. Zustimmung der anderen Miterben nicht mehr ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. AEAO zu § 153

a) Indizwirkung eines Tax CMS Rz. 409 [Autor/Stand] Mit dem BMF-Schreiben vom 23.5.2016[2] wurde der AEAO zu § 153 AO (s. auch § 371 Rz. 817) wie folgt geändert: "Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der L...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / g) Kosten und Lasten

Rz. 86 Die Verteilung der Kosten und Lasten für die Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftliche Nutzung von Nachlassgegenständen richtet sich nach dem Verhältnis der Erbteile (§§ 2038 Abs. 2 S. 1, 748 BGB).mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / i) Gebrauchsvorteile

Rz. 88 Zum Gebrauch der Nachlassgegenstände ist jeder Miterbe insoweit befugt, als er dadurch die anderen Miterben nicht in ihrem Recht auf Mitgebrauch beeinträchtigt (§§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 2 BGB). Damit ist das Maß des Gebrauchs angesprochen, die Art und Weise des Gebrauchs wird durch Mehrheitsbeschluss geregelt. In der Praxis regeln die Miterben den Gebrauch in der Groß...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 1. Verantwortlichkeit vor Annahme der Erbschaft

Rz. 494 Für die erbschaftlichen Geschäfte vor Erbschaftsannahme gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Erben sind vor der Annahme nur ausnahmsweise zum Tätig werden für den Nachlass verpflichtet, wenn sie bereits zu einem vorangegangenen Zeitpunkt aktiv die Führung eines erbschaftlichen Geschäfts übernommen oder sie die Möglichkeit der Abwehr von...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / b) Arten der Testamentsvollstreckung

Rz. 326 Es sind diverse Erscheinungsformen der Testamentsvollstreckung möglich. Man unterscheidet zwischen der Abwicklungsvollstreckung, der Dauertestamentsvollstreckung und der Verwaltungstestamentsvollstreckung.[405] Daneben gibt es noch die Vermächtnisvollstreckung sowie die Nacherbenvollstreckung. Rz. 327 Gemäß §§ 2203, 2204 BGB beinhaltet die Abwicklungsvollstreckung die...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 2. Zustand einer Sache

Rz. 587 Zustand einer Sache als Folge ordnungsgemäßer oder ordnungswidriger Verwaltung. Beispiele (1) Vor- und Nacherbfolge:mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / ff) Zustimmungserfordernis bei der Veräußerung von Wohnungseigentum durch eine Erbengemeinschaft an einen Miterben (§ 12 WEG)

Rz. 67 OLG Nürnberg:[87] Zitat "Bedarf nach der Teilungserklärung gemäß § 12 Abs. 1 WEG die Veräußerung von Wohnungseigentum der Zustimmung der Wohnungseigentümer oder Dritter (etwa des Verwalters), dann gilt dies auch für die Überlassung und Auflassung des der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zustehenden Wohnungseigentums an eines ihrer Mitglieder."mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / gg) Erfordernis der Auflassung für die Umwandlung des Gesamthandseigentums an einem Nachlassgrundstück in Bruchteilseigentum

Rz. 68 OLG München:[88] Zitat "Für die Umwandlung des gemeinschaftlichen Eigentums zur gesamten Hand (solches besteht im Rahmen einer Erbengemeinschaft; § 2032 Abs. 1 BGB) in Miteigentum der Erben nach Bruchteilen (§§ 1008 ff. BGB) bedarf es nach einhelliger Meinung (vgl. …) der Übertragung des Eigentums in der Form der §§ 873, 925 Abs. 1 BGB und auf grundbuchrechtlicher Ebene...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / c) Verwaltungsgebühr

Rz. 278 Eine zusätzliche periodische Verwaltungsgebühr, die jährlich berechnet wird, kommt dann in Betracht, wenn sich an die Konstituierung eine längere Verwaltung anschließt oder wenn die Verwaltung eine besonders umfangreiche oder zeitraubende Tätigkeit erfordert,[524] ebenso in den Fällen der angeordneten Verwaltungs- oder Dauervollstreckung nach § 2209 BGB.[525]mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / aa) Rechtliche Grundlagen

Rz. 168 §§ 2119, 1806 BGB begründen eine Verpflichtung des Vorerben zur mündelsicheren Anlage von Geld, das nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Verwaltung dauernd anzulegen ist. Damit soll verhindert werden, dass der Nacherbe anstelle der Nachlasssubstanz nur Schadensersatzansprüche gegen den Vorerben erhält. Rz. 169 Die Verpflichtung des Vorerben zur mündelsicheren Anlage ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 1. Einzelkaufmännisches Handelsgeschäft im Nachlass

Rz. 171 Hat der Erblasser als Einzelkaufmann ein Handelsgeschäft betrieben, so fällt es in den Nachlass. Nach § 22 Abs. 1 HGB können die Erben dieses Geschäft fortführen, ohne dass mit dessen Fortführung durch mehrere Erben notwendig ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss der Miterben verbunden wäre.[203] Selbst eine Erbengemeinschaft, die nur aus Vorerben besteht, kan...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / a) Minderjährigenhaftungsbeschränkung

Rz. 186 § 1629a BGB sieht eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Kindes vor. Die Interessen von Gläubigern und des Rechtsverkehrs werden durch zwei Vermutungstatbestände gewahrt (§ 1629a Abs. 4 BGB) und durch ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kindes, mit dem es seine Mitgliedschaft in einer Gesamthandsgemeinschaft (bspw. einer Erbengemeinschaft) bzw. Personengesells...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / aa) Alleinhandlungsrecht jedes Miterben

Rz. 71 Bei Notverwaltungsmaßnahmen hat jeder Miterbe ein Alleinverwaltungsrecht (Notgeschäftsführung, § 2038 Abs. 1 S. 2 a.E. BGB). Ihnen unterfallen nur Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung. Sie sind zulässig bei bedeutsamen Maßnahmen in Dringlichkeitsfällen, wenn die Stellungnahme bzw. Zustimmung der anderen Miterben nicht mehr eingeholt werden kann. Im Rahmen eines ge...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / bb) Schutz der Gläubiger

Rz. 195 Gläubiger können sich in erster Linie gegen die Haftungsbeschränkung schützen, indem sie sich Sicherheiten gewähren lassen,[222] denn gem. § 1629a Abs. 3 BGB sind sie von der Haftungsbeschränkung nicht betroffen.mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / d) Vorschusspflicht, Aufwendungsersatz

Rz. 76 Derjenige Miterbe, der für die anderen bei der Verwaltung tätig wird, kann für die entstehenden Aufwendungen einen Vorschuss (§ 669 BGB) oder nachträglich Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) verlangen. Dies gilt auch, wenn der Miterbe zunächst ohne den erforderlichen Beschluss gehandelt hat, die Miterben seinen Maßnahmen jedoch später zugestimmt haben – oder in den Fällen d...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / aa) Rechtliche Grundlagen

Rz. 189 Das erste Sicherungsmittel, welches das Gesetz dem Nacherben an die Hand gibt, ist das Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 2128 Abs. 1 BGB . Geschützt wird das Recht des Nacherben auf Herausgabe der Erbschaft im Zustand einer fortgesetzt ordnungsgemäßen Verwaltung, § 2130 BGB. Rz. 190 Hinweis Befreiungsmöglichkeit: Der Erblasser kann den Vorerben von der Verpfli...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / cc) Notverwaltung

Rz. 95 Hierbei sieht das Gesetz eine gesetzliche Vertretungsmacht für den handelnden Erben vor (§ 2038 Abs. 1 S. 2 a.E. BGB). Aus der rechtsgeschäftlichen Handlung wird der Nachlass unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Lagen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Notverwaltungsmaßnahme nicht vor, so haftet der handelnde Miterbe allein, eine Nachlassverbindlichkeit ...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / aa) Rechtliche Grundlagen

Rz. 213 Ist der Vorerbe rechtskräftig zur Sicherheitsleistung verurteilt und die gerichtlich gesetzte Frist zur Sicherheitsleistung fruchtlos verstrichen, kann nach § 2128 Abs. 2 i.V.m. § 1052 BGB beim Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) die Entziehung der Verwaltung und die Bestellung eines Verwalters beantragt werden. Enthält das zugrunde liegende Urteil keine Fristsetzung f...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / dd) Anspruch auf Zustimmung

Rz. 40 Der Mitwirkungsanspruch kann notfalls im Klagewege durchgesetzt werden (vgl. das Muster Rdn 42), wobei der Klageantrag auf Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme zu richten ist, die dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen muss.[60] Die Mitwirkungspflicht ist dann von Bedeutung, wenn die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht wurde. Weige...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / e) Muster: Antrag des Erben auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassen der Eingehung einer Verbindlichkeit durch den Testamentsvollstrecker (§ 2206 Abs. 2 BGB)

Rz. 121 Muster 13.26: Antrag des Erben auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassen der Eingehung einer Verbindlichkeit durch den Testamentsvollstrecker (§ 2206 Abs. 2 BGB) Muster 13.26: Antrag des Erben auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassen der Eingehung einer Verbindlichkeit durch den Testamentsvollstrecker (§ 2206 Abs. 2 BGB) An das Landgerich...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / gg) Muster: Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbeschlusses

Rz. 222 Muster 14.35: Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbeschlusses Muster 14.35: Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbeschlusses An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – _________________________ Az. _________________________ Antrag auf Ergänzung des Beschlusses über die Anordnung der gerichtlichen Verwaltung In der Vollstreckungssache _________________________ ./. _____________...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / d) Checkliste: Klage auf Zustimmung zu Verwaltungsmaßnahmen

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / bb) Stundensatz

Rz. 161 Der Stundensatz bemisst sich nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.[117] Die Höhe des Stundensatzes richtet sich demnach unter Würdigung der genannten Umstände am Einzelfall.[118] Dementsprechend hat das Nachlassgericht – im Beschwerdeverfahren das an seine Stelle tret...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / aa) Schutz des Minderjährigen

Rz. 193 Im Gesetzgebungsverfahren wurde bereits erkannt, dass es dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen bzw. dem volljährig Gewordenen selbst zu empfehlen ist, ein Inventar über das Vermögen des Minderjährigen zum Stichtag seiner Volljährigkeit zu errichten, um die Vermutungen des § 1629a Abs. 4 BGB widerlegen zu können.[221] Für den Fall des Erwerbs von Todes wegen s...mehr

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Reisekosten / 15.5 Übernachtungsgeld bei Übernachtungskosten von über 70 EUR

Übersteigen nach der Bereinigung der Verpflegungskosten die Übernachtungskosten 70 EUR, werden die Übernachtungskosten nur erstattet, wenn deren Notwendigkeit im Einzelfall begründet wird. Wichtig Als notwendig werden nach Tz. 7.1.3 BRKGVwV Übernachtungskosten über 70 EUR angesehen, wenn die Verwaltung diese Übernachtungskosten vor Reiseantritt als angemessen anerkannt hat, die...mehr