Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / a) Entsprechende Anwendung des Auftragsrechts

Rz. 456 Die Auskunftspflicht regelt § 2218 BGB, der in verschiedener Hinsicht zur Konkretisierung des zwischen Erben und Testamentsvollstrecker bestehenden besonderen Rechtsverhältnisses auf das Auftragsrecht und damit auch auf § 666 BGB verweist. Aber die dortigen Vorschriften werden lediglich für "entsprechend" anwendbar erklärt. Denn weisungsgebunden ist der Testamentsvol...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 5. GmbH-Anteil

Rz. 206 § 15 Abs. 1 GmbHG sieht ausdrücklich die Vererblichkeit von GmbH-Anteilen vor. Mehrere Erben werden auch Anteilsinhaber in gesamthänderischer Bindung der Erbengemeinschaft. Damit werden die Miterben Mitberechtigte i.S.v. § 18 GmbHG, der eine gemeinschaftliche Ausübung ihrer Rechte, insbesondere des Stimmrechts, vorsieht. Allerdings können sich die Miterben durch eine...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / d) Muster: Aufforderungsschreiben an nicht befreiten Vorerben: Rechenschaftslegung, Herausgabe der Erbschaft und Zustimmung zur Grundbuchberichtigung

Rz. 266 Muster 14.41: Aufforderungsschreiben an nicht befreiten Vorerben: Rechenschaftslegung, Herausgabe der Erbschaft und Zustimmung zur Grundbuchberichtigung Muster 14.41: Aufforderungsschreiben an nicht befreiten Vorerben: Rechenschaftslegung, Herausgabe der Erbschaft und Zustimmung zur Grundbuchberichtigung An Herrn _________________________ _________________________ Hiermi...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 2. Innenverhältnis

Rz. 33 Bei Verwaltungsmaßnahmen der Miterben im Innenverhältnis ist in dreifacher Hinsicht zu unterscheiden zwischen a) Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung aa) Begriff Rz. 34 Die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung folgen nach § 2038 Abs. 2 S....mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / ee) Muster: Klage gegen Miterben auf Zustimmung zu Verwaltungsmaßnahme

Rz. 42 Muster 12.1: Klage gegen Miterben auf Zustimmung zu Verwaltungsmaßnahme Muster 12.1: Klage gegen Miterben auf Zustimmung zu Verwaltungsmaßnahme An das Amtsgericht – Zivilabteilung – _________________________ Klage der Frau _________________________ – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegenmehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / ff) Muster: Klage Nacherbe auf Auskunft über Nachlassbestand (eidesstattliche Versicherung, Sicherheitsleistung)

Rz. 205 Muster 14.31: Klage Nacherbe auf Auskunft über Nachlassbestand (eidesstattliche Versicherung, Sicherheitsleistung) Muster 14.31: Klage Nacherbe auf Auskunft über Nachlassbestand (eidesstattliche Versicherung, Sicherheitsleistung) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Klage des Herrn _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsa...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / bb) Haftungsfolgen

Rz. 75 Weil der einzelne Erbe ein umfassendes Vertretungsrecht im Rahmen dieses besonderen Verwaltungshandelns hat, verpflichtet er damit nicht nur den Nachlass, sondern auch die anderen Miterben persönlich – es entsteht also eine Nachlasserbenschuld, wenn nicht ausdrücklich oder konkludent eine Haftungsbeschränkung vereinbart wird.[96]mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / d) Muster: Klage des Testamentsvollstreckers gegen Erben auf Einwilligung zur Eingehung einer Verbindlichkeit (§ 2206 Abs. 2 BGB)

Rz. 120 Muster 13.25: Klage des Testamentsvollstreckers gegen Erben auf Einwilligung zur Eingehung einer Verbindlichkeit (§ 2206 Abs. 2 BGB) Muster 13.25: Klage des Testamentsvollstreckers gegen Erben auf Einwilligung zur Eingehung einer Verbindlichkeit (§ 2206 Abs. 2 BGB) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Klage des _________________________, in seiner ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / ii) Verantwortlichkeit der Erben gegenüber den Nachlassgläubigern für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses

Rz. 52 Nicht selten erkennen die Erben nicht sofort beim Erbfall, dass die Anordnung eines förmlichen Nachlassverfahrens notwendig ist. Sie verwalten den Nachlass und verfügen über Nachlassgegenstände. Danach wird eines der förmlichen Nachlassverfahren angeordnet. Was ist mit den von den Erben vorgenommenen Rechtshandlungen nach außen und im Verhältnis zu den Nachlassgläubig...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 1. Begriff und Bedeutung

Rz. 76 Der Testamentsvollstrecker hat nach § 2205 S. 2 BGB das Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen. Aus der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses ergibt sich eine Pflicht zur Besitzverschaffung. Rz. 77 Nach § 2215 Abs. 1 BGB ergibt sich die weitere Verpflichtung, unverzüglich nach Annahme des Amtes ein Verzeichnis über die seiner Verwaltung unterliegenden ...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / I. Aufgaben des Nachlasspflegers

Rz. 49 Der Nachlasspfleger vertritt die noch unbekannten endgültigen Erben im Rahmen des vom Nachlassgericht angeordneten Aufgabenkreises. Es ist also darauf zu achten, ob nur die Sicherung des Nachlasses und dessen Verwaltung zum Aufgabenkreis zählen oder auch die Ermittlung der Erben. Rz. 50 Entsprechend vielgestaltig können die wahrzunehmenden Tätigkeiten ausfallen:mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 2. Verantwortlichkeit nach Annahme der Erbschaft

Rz. 495 Nach Annahme der Erbschaft werden die Erben so behandelt, als hätten sie fremdes Vermögen verwaltet – wie Beauftragte der Nachlassgläubiger, § 1978 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine dingliche Surrogation hat das Gesetz hier nicht vorgesehen mit der Folge, dass gegenüber den Erben nur schuldrechtliche Ansprüche bestehen können.[395] Rz. 496 Die Erben haften für die ordnungsgemäße ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / bb) Begriff

Rz. 58 Eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme liegt vor, wenn der Nachlass wesentlich verändert werden soll, §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 3 S. 1 BGB. Dabei kommt es nicht auf die wesentliche Veränderung des einzelnen Nachlassgegenstands als solchen an, sondern auf eine wesentliche Veränderung des ganzen Nachlasses. Eine wesentliche Veränderung setzt voraus, dass durch die...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 2. Inhalt und Arten des Testamentsvollstreckerzeugnisses

Rz. 38 Im Testamentsvollstreckerzeugnis sind anzugeben: Rz. 39 Es sind also alle vom Erblasser angeordneten Abweichungen von der Regelbefugnis der üblichen Abwi...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / I. Allgemeines

Rz. 339 Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so steht ihm die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände und damit auch über die Nachlassgrundstücke zu und nicht dem oder den Erben (§§ 2205, 2211 BGB), und zwar ab dem Erbfall und nicht erst ab Annahme des Testamentsvollstreckeramtes.[325] Weil der Erbe in seiner Verfügungsmacht beschränkt ist, sieht §...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 1. Unentgeltliche Verfügungen

Rz. 371 Unentgeltliche Verfügungen des nicht befreiten und des befreiten Vorerben über Grundstücke sind – wenn sie ohne Zustimmung des Nacherben und etwaiger Ersatznacherben vorgenommen wurden – im Falle des Eintritts der Nacherbfolge unwirksam (§ 2113 Abs. 2 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt sind sie allerdings wirksam (§ 2112 BGB). Haben der Nacherbe und etwaige Ersatznacherbe...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / c) Sonderkündigungsrecht des volljährig Gewordenen – die Idee des "Neustarts bei Null"

Rz. 189 Ist der Minderjährige Mitglied einer Erbengemeinschaft, Inhaber eines Handelsgeschäfts oder unbeschränkt haftender Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, OHG oder KG, so wird die Anordnung der Haftungsbeschränkung nach § 1629a Abs. 1 BGB um das in § 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB ausdrücklich niedergelegte Recht ergänzt, die Position im Geschäftsleben mit Eintritt der Vol...mehr

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Reisekosten / 2.1 Tarifliche Regelungen Bund/Kommune

Der Allgemeine Teil des TVöD enthält weder zum Reisekostenrecht noch zum Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht eine eigenständige Regelung. Ebenso fehlt eine Regelung über eine besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen. Im Bereich des Bundes wie im kommunalen Bereich in der Sparte "Verwaltung" bleibt es auch nach Inkrafttreten des TVöD bei der Anwendung...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / f) Sind die Kosten des Erbscheins erstattungsfähig?

Rz. 85 Betreibt einer der Miterben ein Erbscheinserteilungsverfahren, so ist fraglich, ob er die Kosten für die Erteilung des Erbscheins von den anderen Erben erstattet bekommt. Die Kosten der Erbscheinserteilung sind keine Nachlassverbindlichkeiten.[102] Der Erbschein wird lediglich im subjektiven Interesse des den Erbschein beantragenden Erben erteilt. Deshalb trägt dieser ...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Checkliste: Klage auf Herausgabe des Nachlasses, Auskunft und Rechnungslegung

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / e) Muster: Klage des nicht befreiten Vorerben auf Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an Nachlassgrundstück

Rz. 71 Muster 14.8: Klage des nicht befreiten Vorerben auf Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an Nachlassgrundstück Muster 14.8: Klage des nicht befreiten Vorerben auf Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an Nachlassgrundstück An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Klage des Herrn _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsan...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / h) Früchte

Rz. 87 Die Früchte eines Nachlassgegenstands stehen den Miterben entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Erbengemeinschaft zu (§§ 2038 Abs. 2 S. 1, 743 Abs. 1 BGB). Geteilt werden die Früchte aber grundsätzlich erst bei der Auseinandersetzung, ohne dass ein Anspruch auf Abschlagszahlungen bestünde (§ 2038 Abs. 2 S. 2 BGB). Abweichendes kann nur durch Vereinbarung unter a...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 4. Erbenhaftung für die Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft

Rz. 205 Ist ein Kommanditist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstorben, erstreckt sich die gesamtschuldnerische erbrechtliche Haftung seiner Erben nach §§ 1967, 2058 BGB, §§ 171 f. HGB grds. nur auf die zum Zeitpunkt des Erbfalls begründeten Verbindlichkeiten, soweit auch der Erblasser dafür haftete. Die gesellschaftsrechtliche Haftung der Erben nach §§ 173, 171, 172, ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 6. Anteil an einer Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 207 § 9 Abs. 1 PartGG stellt die Regel auf, dass auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft die §§ 131–144 HGB entsprechend anzuwenden sind, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist. Daneben finden subsidiär gem. § 1 Abs. 4 PartGG die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung. Für die ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 4. Fortführung eines Girokontos des Erblassers durch die Erben

Rz. 97 BGH, Urt. v. 18.1.2000:[114] Zitat "Miterben, die in ein Girovertragsverhältnis des Erblassers eintreten und das Girokonto für den eigenen Zahlungsverkehr fortführen, erlangen eine eigene persönliche Rechtsbeziehung zur Bank. Das gilt für die Fortführung eines Oder-Kontos ebenso wie für die eines Einzelkontos (im Anschluss an BGHZ 131, 60)." "Bei einvernehmlicher Eigennu...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / e) Muster: Stufenklage gegen nicht befreiten Vorerben: Rechenschaftslegung, eidesstattliche Versicherung, Herausgabe der Erbschaft, Zustimmung zur Grundbuchberichtigung

Rz. 267 Muster 14.42: Stufenklage gegen nicht befreiten Vorerben: Rechenschaftslegung, eidesstattliche Versicherung, Herausgabe der Erbschaft, Zustimmung zur Grundbuchberichtigung Muster 14.42: Stufenklage gegen nicht befreiten Vorerben: Rechenschaftslegung, eidesstattliche Versicherung, Herausgabe der Erbschaft, Zustimmung zur Grundbuchberichtigung An das Landgericht _________...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 3. Rechtswirkungen

Rz. 140 Ein Verstoß gegen § 1071 BGB führt lediglich zur relativen Unwirksamkeit der vorgenommenen Verfügung. Der Nießbraucher nimmt die Rechte des Miterben in Bezug auf Verwaltung und Nutzung des Nachlasses wahr (§ 1066 Abs. 1 BGB). Die Auseinandersetzung des Nachlasses kann der Nießbraucher nur gemeinsam mit dem betreffenden Miterben verlangen (§ 1066 Abs. 2 BGB). Die Ausein...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 2. Schlichte Verwaltungsvollstreckung

Rz. 7 Dem Testamentsvollstrecker ist hier die bloße Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne dass ihm vom Erblasser andere Aufgaben zugewiesen sind. Sie ist grundsätzlich zulässig, was sich bereits aus § 2208 BGB ergibt,[18] muss jedoch ausdrücklich angeordnet bzw. festgestellt werden, da anderenfalls wegen § 2203 BGB von einer Abwicklungsvollstreckung auszugehen ist.[19] ...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / c) Zeitablauf/Bedingungseintritt

Rz. 242 Hat der Erblasser in der letztwilligen Verfügung einen Endtermin für die Testamentsvollstreckung bestimmt, so erlischt das Amt des Testamentsvollstreckers und damit die Testamentsvollstreckung als solche mit dem Eintritt des Endtermins. Gleiches gilt für den Fall der Bestimmung einer auflösenden Bedingung mit Eintritt der Bedingung.[456] Rz. 243 Unabhängig von diesen ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / XII. Transmortale und postmortale Vollmacht

1. Zweck Rz. 210 Dem Anliegen des Erblassers, eine Vertrauensperson mit der Abwicklung seines Nachlasses zu beauftragen, kann auch mit einer Vollmacht entsprochen werden, die entweder bereits zu Lebzeiten erteilt wird und über den Tod hinaus gilt, oder aber mit einer Vollmacht, die erst mit dem Tod wirksam wird. Im ersteren Fall spricht man von einer transmortalen Vollmacht, ...mehr

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Reisekosten / 5 Allgemeine Grundsätze des Reisekostenrechts

Beschäftigte haben Rechtsanspruch auf die durch das BRKG oder der landesrechtlichen Reisekostenregelungen und die dazu ergangenen Verordnungen sowie Verwaltungsvorschriften (über tarifvertragliche Verweisung) zugesicherten Leistungen. Höhere und andere Leistungen als die zugesicherten, können sie nicht beanspruchen. Aus dem Ersatz der Reisekosten darf dem Bediensteten kein V...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / ee) Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht, § 2227 BGB

Rz. 230 Nach § 2227 BGB hat das Nachlassgericht auf Antrag eines der Beteiligten den Testamentsvollstrecker zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch den Testamentsvollstrecker, vorliegt (vgl. Muster Rdn 251). Rz. 231 Die Voraussetzungen zu der Entlassung eines Testamentsvollstrecke...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / b) Haftungsbeschränkung, § 1629a Abs. 1 BGB

Rz. 187 Nach § 1629a Abs. 1 BGB hat das volljährig gewordene Kind die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten, die seine Eltern ihm gegenüber bei Ausübung der gesetzlichen Vertretung begründet haben, und für Verbindlichkeiten, die durch einen in der Zeit der Minderjährigkeit eingetretenen Erwerb von Todes wegen begründet wurden, auf den Bestand desjenigen Vermögens zu...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 1. Haftung nach allgemeinem Vertrags- und Schuldrecht

Rz. 183 Diese Art von Verbindlichkeiten entsteht aus Rechtshandlungen des Erben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. Rz. 184 Für Nachlasserbenschulden haften sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen des Erben, d.h., der Gläubiger einer Nachlasserbenschuld kann sowohl auf den Nachlass als auch auf das Eigenvermögen des Erben zugreifen; er hat zwei H...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / d) Doppelte Vermutung in § 1629a Abs. 4 BGB

Rz. 190 Das Sonderkündigungsrecht steht im Zusammenhang mit der Beweislastverteilung, die in § 1629a Abs. 4 S. 1 BGB aufgenommen wurde. Diese Vorschrift enthält zwei widerlegliche Vermutungen zugunsten der Gläubiger: Rz. 191 (1) Verlangt der volljährig Gewordene nicht die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2042 Abs. 1 BGB, kündigt er eine Beteiligung an einer Per...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / e) Muster: Klage gegen Miterben auf Aufwendungsersatz

Rz. 84 Muster 12.2: Klage gegen Miterben auf Aufwendungsersatz Muster 12.2: Klage gegen Miterben auf Aufwendungsersatz An das Amtsgericht – Zivilabteilung – _________________________ Klage der Frau _________________________ – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen – Beklagte – w...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / V. Surrogationserwerb

1. Allgemeines Rz. 112 Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes ohne Zutun der Miterben als "Zufallsgemeinschaft". Rechtsgeschäftlich könnte eine Gesamthandsgemeinschaft mit der Organisationsstruktur der Erbengemeinschaft nicht begründet werden. Um vor allem den Nachlassgläubigern den Nachlass als Haftungssubstrat wertmäßig zu erhalten, ordnet das Gesetz Nachlass-Surroga...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / I. Grundsatz

Rz. 25 Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung angelegt. Sie dient in erster Linie dem Zweck, nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten und Versilberung der Nachlassgegenstände durch Verteilung des Überschusses an die Erben aufgelöst zu werden (Zweckerreichung als Element der Gesamthandsgemeinschaft). Sie hat – im Gegensatz zu anderen Gesamthandsgem...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / aa) Unentgeltliche Verfügungen

Rz. 279 Verfügt der Vorerbe unter Verstoß gegen § 2113 Abs. 2 BGB unentgeltlich über Erbschaftsgegenstände, so ist er dem Nacherben zum Schadensersatz verpflichtet. Für den befreiten Vorerben ergibt sich diese Verpflichtung aus § 2138 Abs. 2 BGB . Gegenüber dem nicht befreiten Vorerben – für den § 2138 BGB nicht gilt – ist Anspruchsgrundlage § 2130 Abs. 1 BGB [313] (Verstoß ge...mehr

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Umzugskosten / 1.1 Allgemeine Vorbemerkungen

Weder das Reisekostenrecht noch das Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht sind im TVöD eigenständig geregelt. § 44 Abs. 1 TVöD-BT-V verweist für den Bereich des Bundes und im kommunalen Bereich für die Sparte Verwaltung grundsätzlich auf die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen. Mittels der Verweisung wird für die Beschäftigten gewährleistet, dass ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / bb) Erwerb mit nachlassfremden Mitteln

Rz. 120 Wird mit privaten Mitteln eines Miterben und deshalb mit nachlassfremden Mitteln erworben, so sind sowohl ein subjektiver Wille, für den Nachlass erwerben zu wollen, als auch ein objektiver innerer Zusammenhang erforderlich. Ein objektiver Zusammenhang kann grundsätzlich bejaht werden, wenn das betreffende Rechtsgeschäft der Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses di...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / b) Ausnahme

Rz. 123 Bei der Beziehungssurrogation kommt es ausnahmsweise beim Erwerb mit nachlassfremden Mitteln auf den Willen des handelnden Miterben an.mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / b) Verfügungsgeschäfte

Rz. 96 Beinhaltet eine Verwaltungsmaßnahme auch eine Verfügung, so gilt grundsätzlich das Erfordernis gemeinschaftlichen Handelns nach § 2040 Abs. 1 S. 1 BGB. OLG München: Die Auflassung eines Grundstücks könne u.U. als Maßnahme einer Notverwaltung von einem Miterben erklärt werden, wenn die anderen Miterben die Mitwirkung verweigern (bspw. Abwendung von Schadensersatzansprüc...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / 6. Muster: Antrag des Erben auf Aufhebung der Nachlassverwaltung

Rz. 296 Sobald alle Gläubiger befriedigt sind bzw. eine Gefährdung der Gläubigerinteressen nicht mehr vorliegt, hat der Erbe das Recht, die Aufhebung der Nachlassverwaltung zu beantragen. Rz. 297 Muster 6.62: Antrag des Erben auf Aufhebung der Nachlassverwaltung Muster 6.62: Antrag des Erben auf Aufhebung der Nachlassverwaltung Muster: Antrag des Erben auf Aufhebung der Nachla...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / I. Allgemeines

Rz. 38 Die Stellung des nicht befreiten Vorerben ist rechtlich eine treuhänderische Vermögensherrschaft und wirtschaftlich vergleichbar der eines Nießbrauchers. Im Verhältnis zum Nacherben gebühren ihm die gesamten Nutzungen (§ 100 BGB) der Erbschaft, im Gegenzug treffen ihn die gewöhnlichen Erhaltungskosten (§ 2124 Abs. 1 BGB) sowie die Kosten der Fruchtziehung.[50] Jedoch ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / VIII. Forderungen im Nachlass

1. Grundsatz und Ausnahme Rz. 145 Nach dem Prinzip gesamthänderischer Bindung könnten Forderungen, die zum Nachlass gehören, grundsätzlich nur von allen Erben gemeinsam geltend gemacht und eingezogen werden. Dies wäre für die Praxis jedoch zu schwerfällig. Deshalb macht § 2039 Abs. 1 BGB eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Jeder Miterbe hat die Befugnis, eine Nachlassforderun...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / cc) Nachlasserbenschulden bis zur Abschichtung

Rz. 286 Nachlasserbenschulden werden durch Rechtshandlungen der Miterben, insbesondere durch Rechtsgeschäfte im Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen (§ 2038 BGB), begründet. Weil sie sich auf den Nachlass beziehen, sind es Nachlassverbindlichkeiten. Aber sie sind gleichzeitig auch Eigenverbindlichkeiten jedes Miterben, denn sie wurden in aller Regel rechtsgeschäftlich begründet; ...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / bb) Rechtsfolgen

Rz. 215 Mit der Vollstreckbarkeit des die Entziehung anordnenden Beschlusses verliert der Vorerbe die Verfügungsbefugnis über die Erbschaftsgegenstände (§ 2129 Abs. 1 BGB). Das Verfügungsrecht geht in dem Umfang, in dem es dem Vorerben zugestanden hat, auf den Verwalter über (vgl. § 2129 Abs. 1 BGB). Zudem verliert der Vorerbe das Verwaltungsrecht über den Nachlass, er hat d...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / jj) Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 225 Durch eine einstweilige Verfügung kann dem Vorerben die Verwaltung des Nachlasses vorläufig entzogen werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 940, 938 ZPO vorliegen. Sofern bereits eine rechtskräftige Verurteilung zur Sicherheitsleistung vorliegt, kann der Antrag vor Ablauf der Nachfrist gestellt werden.[249]mehr

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Trennungsgeld / 1.1 Allgemeine Vorbemerkungen

Der Allgemeine Teil des TVöD enthält weder zum Reisekostenrecht noch zum Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht eine eigenständige Regelung. Ebenso fehlt eine Regelung über eine besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen. § 44 TVöD-BT-V verweist für den Bereich des Bundes und im kommunalen Bereich für die Sparte Verwaltung grundsätzlich auf die für die Be...mehr