Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

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§ 12 Erbengemeinschaft / VI. Nießbrauch an Erbteilen

1. Ausgangssituation Rz. 135 Der Erblasser kann einem Dritten oder einem Miterben den Anspruch auf Bestellung eines Nießbrauchs an einem Erbteil vermächtnisweise zuwenden. Dies ist ein schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Einräumung des Nießbrauchsrechts. Eine unmittelbar dinglich wirkende Zuwendung des Nießbrauchs wäre nicht möglich. Rz. 136 Der Nießbrauch an einem Erbtei...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Nachlass als Verwaltungseinheit

Rz. 249 Der Testamentsvollstrecker ist zur Wahrnehmung seiner Befugnis und Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (§ 2205 BGB) häufig darauf angewiesen, Forderungen einzuziehen, Gegenstände zu veräußern und neue Gegenstände anzuschaffen. Diese Ersatzgegenstände fallen unmittelbar in den Nachlass, wenn der Testamentsvollstrecker gemäß dem Offenkundigkeitsprinzip...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 1. Zweck

Rz. 210 Dem Anliegen des Erblassers, eine Vertrauensperson mit der Abwicklung seines Nachlasses zu beauftragen, kann auch mit einer Vollmacht entsprochen werden, die entweder bereits zu Lebzeiten erteilt wird und über den Tod hinaus gilt, oder aber mit einer Vollmacht, die erst mit dem Tod wirksam wird. Im ersteren Fall spricht man von einer transmortalen Vollmacht, im zweit...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 3. Grenzen der Vollmacht

a) Widerruf der Vollmacht Rz. 219 Die vom Erblasser erteilte transmortale oder postmortale Vollmacht[248] kann von jedem Erben, auch während einer bestehenden Erbengemeinschaft und trotz angeordneter Testamentsvollstreckung, jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf der Vollmacht kann nur durch entsprechende erbrechtliche Strafklauseln und Auflagen oder durch die Erteilung ei...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 1. Allgemeines

Rz. 161 Gemäß § 857 BGB geht auch der Besitz als die tatsächliche Sachherrschaft auf den Erben über. Weil er eine rein faktische Position darstellt, wäre er vom universalen Rechtsübergang des § 1922 BGB nicht erfasst.[190] Die Folge wäre, dass diejenigen Gegenstände, die der Erblasser in Besitz hatte, besitzlos würden und deshalb nicht vor verbotener Eigenmacht geschützt wär...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 3. Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 S. 1 Hs. 1 BGB)

Rz. 8 Sie beinhaltet die Anordnung des Erblassers, dass der Testamentsvollstrecker nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben die Verwaltung des Nachlasses fortzuführen hat, also Abwicklungsvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung zeitlich aneinandergefügt werden.[21] Bei Vorhandensein mehrerer Erben führt sie folglich zur Aufschiebung der Auseinandersetzung.[...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / c) Auskunft über die Schenkungen des Vorerben

Rz. 494 Die unentgeltliche Verfügung des Vorerben über Mittel der Erbschaft stellt einen Verstoß gegen § 2113 Abs. 2 BGB dar, soweit es sich nicht um eine Anstandsschenkung handelt oder die Maßnahme ausnahmsweise einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls ist eine solche Verfügung absolut unwirksam. Zu Gunsten des Beschenkten kann jedoch d...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / 5. Muster: Sofortige Beschwerde des Erben gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung

Rz. 295 Muster 6.61: Sofortige Beschwerde des Erben gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung Muster 6.61: Sofortige Beschwerde des Erben gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache des Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, verstorben am _________________________...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Testamentsvollstreckung bzw. die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bildet eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit, die dem Erblasser auch nach seinem Tod noch die Möglichkeit bietet, auf die Verwaltung des Nachlasses im Ganzen oder in Teilen Einfluss zu nehmen bzw. die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Erben zu st...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 3. Mitgliedschaft an einer Personengesellschaft

Rz. 196 Beim Tod eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft wird die Gesellschaft nach der gesetzlichen Regelung aufgelöst (§ 727 BGB). Damit wandelt sich die Gesellschaft kraft Gesetzes in eine Liquidationsgesellschaft um. Die Erben werden Mitglieder der Liquidationsgesellschaft mit den nachstehenden Folgen:mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / V. Fälligkeit der Vergütung, Vorschuss, Entnahme, Zurückbehaltungsrecht am Nachlass, Verjährung, Verwirkung

Rz. 293 Regelmäßig wird die Vergütung erst mit Ende des Amtes fällig, wobei im Falle einer angemessenen Konstituierungsgebühr diese bereits mit Abschluss der Konstituierungsarbeiten verlangt werden kann, wenn sich eine längere Verwaltung anschließt. Bei einer Verwaltungs- oder Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) kann die Vergütung nach Zeitabschnitten, meist jährlich, vom Testam...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / E. Nachweis des Amtes

Rz. 34 Nach § 2202 Abs. 1 BGB beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers mit der Annahme. Mit dem Beginn des Amtes besteht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Testamentsvollstreckers.[85] Der Erbe kann über die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände nicht verfügen, § 2211 BGB. Damit besteht jedoch noch keine Kenntniserlangung des ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 2. Abgrenzung zwischen Eigenschulden und Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 186 Die Abgrenzung zwischen Eigenschulden des Erben und den Nachlassverbindlichkeiten ist erforderlich, um festzustellen, ob der Erbe nach § 1978 Abs. 3 BGB Ersatzforderungen gegen den Nachlass geltend machen kann und ob der Erbe im Prozess einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 Abs. 2 ZPO bekommen kann. Dafür wurde von der Rechtsprechung folgender Maßstab entwi...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / 1. Personen und Güterstände

Rz. 5 Um sich in jeder Phase der Bearbeitung des Mandats einen schnellen Überblick über die an dem Verfahren beteiligten Personen machen zu können, sollte man sich zunächst bei der Personenerfassung eine Art Familienstammbaum des Mandanten bzw. des Erblassers zeichnen. Weiter ist der Familienstand des Erblassers zu erfassen (ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden). Anhand...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / V. Festsetzung der Vergütung

Rz. 247 Im Unterschied zum Nachlasspfleger hat der Nachlassverwalter gem. § 1987 BGB einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung des Nachlassverwalters ist angemessen im Sinne von § 1987 BGB, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls der Billigkeit entspricht. Ihrer Natur nach kann die Vergütung nur im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 1. Sondervermögen

Rz. 365 Unterliegt der Nachlass der Verwaltung durch einen Testamentsvollstrecker, so tritt auf diese Weise bereits eine Nachlasssonderung ein wie bei Nachlassverwaltung und Insolvenzverwaltung.mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 9. Weitere Fälle der Surrogation im Erbrecht

a) Surrogation beim Vorerben Rz. 129 Das Prinzip der dinglichen Surrogation zur Erhaltung der Haftungsmasse liegt auch § 2111 BGB bei der Vor- und Nacherbfolge zugrunde. b) Surrogation beim Erbschaftsbesitzer aa) Allgemeines Rz. 130 Was der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, gehört zum Sondervermögen Nachlass, § 2019 BGB. Dies gilt insbesondere, wenn eine zur ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / b) Ersatzsurrogation

Rz. 117 Was als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands anzusehen ist, fällt in den Nachlass, also alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung oder wegen Vertragsverletzung. Auch Versicherungsansprüche über Nachlassgegenstände werden von der Ersatzsurrogation erfasst.mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / b) Surrogation beim Erbschaftsbesitzer

aa) Allgemeines Rz. 130 Was der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, gehört zum Sondervermögen Nachlass, § 2019 BGB. Dies gilt insbesondere, wenn eine zur Erbschaft gehörende Sache verkauft wird. Die Kaufpreisforderung bzw. nach deren Einziehung der erlangte Erlös fällt aufgrund dinglicher Surrogation in den Nachlass. Entscheidend ist allein die Herkunft der ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 1. Grundsatz

Rz. 98 Gegenstand der Verfügung ist der einzelne Nachlassgegenstand, nicht etwa der Erbteil. Es gilt der Grundsatz, dass alle Miterben gemeinsam handeln müssen (§ 2040 Abs. 1 BGB).mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / VII. Verpfändung eines Erbteils

1. Formerfordernis: Notarielle Beurkundung Rz. 143 Der Erbteil eines Miterben kann verpfändet werden (bspw. als Sicherungsmittel für einen Realkredit).[151] Der Verpfändungsvertrag bedarf nach §§ 1273, 1274, 2033 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Da die Verpfändung des Erbteils eine Änderung der Verfügungsbefugnis sämtlicher Miterben an den Nachlassgegenständen zur Folge...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 1. Grundsatz und Ausnahme

Rz. 145 Nach dem Prinzip gesamthänderischer Bindung könnten Forderungen, die zum Nachlass gehören, grundsätzlich nur von allen Erben gemeinsam geltend gemacht und eingezogen werden. Dies wäre für die Praxis jedoch zu schwerfällig. Deshalb macht § 2039 Abs. 1 BGB eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Jeder Miterbe hat die Befugnis, eine Nachlassforderung allein geltend zu mache...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 15. Darlehensforderung der mehreren Miterben

Rz. 145 Als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung i.S.v. § 2038 BGB kann die Kündigung eines Darlehens, dessen Forderung Miterben einer Erbengemeinschaft zusteht, mit Mehrheit durchgeführt werden.[152] Allerdings können die mehreren Miterben lediglich die Hinterlegung der Darlehenssumme für alle Miterben gem. § 2039 S. 2 BGB verlangen.mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / bb) Gerichtliche Geltendmachung

Rz. 132 Da der Erbschaftsbesitzer den Nachlass, soweit er ihn in Besitz hat, ohnehin an den/die Erben herauszugeben hat, ist die dingliche Surrogation bezüglich einzelner Nachlassgegenstände ohnehin mit der Herausgabeklage und nur ausnahmsweise mit der Feststellungsklage – weil sie gegenüber der Leistungsklage subsidiär ist – geltend zu machen.mehr

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Reisekosten / 15.6 Angemessene Übernachtungskosten

Über die Angemessenheit von Übernachtungspreisen bestehen vielfach unterschiedliche Vorstellungen zwischen Verwaltung und Beschäftigten. Nicht jedes Quartier ist zumutbar, nicht jeder Komfort akzeptabel. Maßstab sollten Zimmer von Mittelklassehotels sein; in diesen wird i. d. R. der Dienstreisende auch bei privaten Reisen übernachten. Um Streit zu vermeiden, sollte die Quart...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / IV. Selbstständiges Beweisverfahren im Erbprozess

Rz. 584 Im Erbprozess – und verwandten Rechtsgebieten – kommt die selbstständige Beweiserhebung bei folgenden Fallkonstellationen in Betracht:mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / a) Außergerichtlich

Rz. 149 Der aufgrund von § 2039 BGB handelnde Miterbe kann Verzug herbeiführen durch Mahnung.mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / b) Verfahren

Rz. 493 Der Anspruch ist vor dem Prozessgericht geltend zu machen.[571] Er kann im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) mit dem Anspruch auf Herausgabe verbunden werden.mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 5. Testamentsvollstreckung

Rz. 200 Im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen wurde bereits auf den Einsatz eines Testamentsvollstreckers eingegangen. Der Testamentsvollstrecker[219] verwaltet den Nachlass, nimmt ihn in Besitz und verfügt über die Nachlassgegenstände (§ 2205 BGB). In der Praxis kann der Testamentsvollstrecker als Gehilfe und/oder Organ der Stiftung eingesetzt we...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 258 Hier ist zu unterscheiden, ob eine nicht befreite oder eine befreite Vorerbschaft vorliegt. aa) Nicht befreite Vorerbschaft Rz. 259 Der nicht befreite Vorerbe ist auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, über die Verwaltung des Nachlasses Rechenschaft abzulegen (§§ 2130 Abs. 2, 259 BGB). Die Rechenschaftslegung erfordert eine detaillierte, übersichtliche und in sich v...mehr

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Trennungsgeld / 1.2 Tarifliche Regelungen Bund/Kommune

Für die Sparte "Verwaltung" bleibt es auch nach Inkrafttreten des TVöD bei der Anwendung, der für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen, denn § 44 Abs. 1 BT-V verweist wie zuvor die §§ 42, 44 BAT hinsichtlich der Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld auf die für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen. Sonderregelungen zu § 44 BT-V...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / e) Auseinandersetzungsverbot

Rz. 229 Der Erblasser hat im Falle der Anordnung oder des Eintritts einer Erbengemeinschaft die Möglichkeit, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auszuschließen (vgl. Muster zum Auseinandersetzungsausschluss Rdn 484). Die Auseinandersetzung kann auf eine bestimmte Zeit oder auf Dauer ausgeschlossen werden. Das Auseinandersetzungsverbot wird jedoch grundsätzlich in de...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / IX. Besitzschutzrechte der Erben

1. Allgemeines Rz. 161 Gemäß § 857 BGB geht auch der Besitz als die tatsächliche Sachherrschaft auf den Erben über. Weil er eine rein faktische Position darstellt, wäre er vom universalen Rechtsübergang des § 1922 BGB nicht erfasst.[190] Die Folge wäre, dass diejenigen Gegenstände, die der Erblasser in Besitz hatte, besitzlos würden und deshalb nicht vor verbotener Eigenmacht...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / b) Eigengläubiger

Rz. 368 Der Erblasser kann seinen gesamten Nachlass oder einen Teil davon vor den Eigengläubigern seines Erben durch eine Verfügung von Todes wegen schützen, indem er eine Testamentsvollstreckung anordnet, §§ 2197–2200 BGB: Dann können die Eigengläubiger sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB; gegen ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 2. Besitzschutzrechte der Erben gegenüber Dritten

Rz. 164 Der Erbe genießt Besitzschutz gegenüber Dritten gem. §§ 858 ff. BGB. Hat sich der Dritte Alleinbesitz an einem Nachlassgegenstand in verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB) verschafft, so kann jeder Miterbe gem. § 2039 BGB die Herausgabe an alle Miterben oder die Hinterlegung zugunsten aller Miterben – bspw. eines Sparbuchs – verlangen, § 2039 S. 2 BGB.mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betr... / VII. Haftung des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers

Rz. 147 Bei der Frage der Haftung eines Bevollmächtigten muss zwischen der Haftung gegenüber dem Vollmachtgeber und gegenüber einem Dritten unterschieden werden. Gegenüber dem Vollmachtgeber haftet der Bevollmächtigte nach Maßgabe des der Vollmacht zugrunde liegenden Vertrages. Arbeitet der Vertreter entgeltlich, so liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB vor. Übe...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 1. Funktion des Testamentsvollstreckerzeugnisses

Rz. 36 Durch das Testamentsvollstreckerzeugnis soll nachgewiesen werden, dass der dort Genannte wirksam zum Testamentsvollstrecker bestellt ist und dass keine anderen als die dort genannten Beschränkungen oder Erweiterungen seiner Befugnisse bestehen.[88] Wie sich aus der Verweisung in § 2368 S. 2 BGB ergibt, hat das Testamentsvollstreckerzeugnis für den Testamentsvollstreck...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 4. Rechtswirkungen der dinglichen Surrogation

a) Grundsatz: Erwerb kraft Gesetzes Rz. 122 Liegen die Voraussetzungen des § 2041 BGB vor, so gehört der Ersatzgegenstand kraft Gesetzes zum Nachlass und muss nicht etwa aufgrund eines Forderungsrechts auf die Erben in Gesamthandsgemeinschaft übertragen werden. Es ist gleichgültig, ob der Handelnde zu erkennen gibt, für den Nachlass handeln zu wollen. Auch gegen den Willen be...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / A. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und zwei noch minderjährige Kinder. Nach dem gemeinschaftlichen Testament, das die Eheleute errichtet haben, ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Die Auseinandersetzung des Nachlasses soll frühestens mit einer etwaigen Wiederverheiratung der überlebenden Ehefrau vorgenommen werden. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus zwei Wo...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Fehlende gesetzliche Regelung

Rz. 248 Obwohl im Falle der Verwaltung eines Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker ebenfalls ein Bedürfnis besteht, den Bestand dieses Sondervermögens für die Miterben und die Nachlassgläubiger zu sichern, hat das Gesetz für die Verwaltungshandlungen des Testamentsvollstreckers nicht die dingliche Surrogation vorgesehen. Es ist deshalb zu fragen, ob die Grundsätze de...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / b) Verfahren

Rz. 264 Der Anspruch ist vor dem Prozessgericht geltend zu machen.[300] Er kann im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) mit dem Anspruch auf Herausgabe verbunden werden. Zur Grundbuchberichtigung vgl. § 10.mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / c) Bezahlung der Kosten der Beerdigung und des Grabsteins

Rz. 95 Die Kosten der Beerdigung nach § 1968 BGB zählen als Erbfallschulden zu den Nachlassverbindlichkeiten[201] und sind somit vom Testamentsvollstrecker im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu bezahlen (vgl. Rdn 103 ff.).mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / IX. Muster: Errichtung einer steuerbegünstigten unselbstständigen Stiftung

Rz. 237 Muster 16.9: Errichtung einer steuerbegünstigten unselbstständigen Stiftung Muster 16.9: Errichtung einer steuerbegünstigten unselbstständigen Stiftung Vertrag über die Errichtung der unselbstständigen _________________________ Stiftung Hiermit errichte ich _________________________ (vollständiger Name und Anschrift des Stifters/der Stifter) die ________________________...mehr

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Dienstreise / 2 Dienstgeschäfte

Dienstreisen im Allgemeinen kommen nur für Dienstgeschäfte in Betracht, die der Behörde obliegen, der der Bedienstete angehört und die dem Bediensteten auch zugewiesen sind. Damit knüpft das Dienstgeschäft an das konkrete Amt im funktionellen Sinne an. Dienstgeschäfte können für den Bediensteten somit nur in der Erledigung seiner ihm konkret übertragenen Aufgaben anfallen.[1...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 247 Der Umfang der Herausgabepflicht richtet sich danach, ob eine befreite oder eine nicht befreite Vorerbschaft vorliegt: Rz. 248mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / a) Surrogation beim Vorerben

Rz. 129 Das Prinzip der dinglichen Surrogation zur Erhaltung der Haftungsmasse liegt auch § 2111 BGB bei der Vor- und Nacherbfolge zugrunde.mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / 11. Familienrechtliche Anordnungen

Rz. 307 Nach § 1626 Abs. 1 BGB stehen das Recht und die Pflicht der elterlichen Vermögenssorge für das eheliche Kind beiden Eltern zu. Daraus folgt gem. § 1629 Abs. 1 BGB ein Gesamtvertretungsrecht beider Eltern nach außen. Nach dem Tod eines Elternteils steht die elterliche Sorge dem Überlebenden allein zu. Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, steht...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 1. Grundlagen

Rz. 271 Nach den vom BGH in seinem Urt. v. 28.11.1962[505] aufgestellten Grundsätzen sind für die Vergütung des Testamentsvollstreckers maßgebend Zitat "der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung ...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 1. Abwicklungs-/Auseinandersetzungsvollstreckung

Rz. 5 Sie stellt nach dem Gesetz den Regeltypus der Testamentsvollstreckung dar, in deren Rahmen es die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, durch Ausführung des letzten Willens des Erblassers den Nachlass abzuwickeln (§ 2203 BGB). Die Abwicklungsvollstreckung wird auch als ausführende Vollstreckung oder als Willensvollstreckung, für den Fall des Vorhandenseins mehrerer ...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / g) Örtliche Zuständigkeit für Auskunftsklage gegen Testamentsvollstrecker

Rz. 473 Die örtliche Zuständigkeit für Klagen der Erben gegen den Testamentsvollstrecker auf Auskunft richtet sich nach §§ 12, 13 ZPO.[529]mehr