Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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§ 16 Vertragstypen / 8. Aufgaben, Kompetenzen und Haftung des Geschäftsführers – Vertretungsberechtigung/Ressortzuständigkeit/Zustimmungspflichtige Geschäfte

Rz. 342 Der Geschäftsführer hat die Aufgabe, die Gesellschaft entsprechend des Unternehmenszweckes zu leiten und zu vertreten (vgl. zur Eintragung der Bestellung ins Handelsregister oben Rdn 170 ff.). Hinweis zu den Aufgaben Gem. § 36 GmbHG (gültig ab 12.8.2021) legen die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, für den Frauenanteil in den beiden ...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / aa) Bestimmung der Dauer

Rz. 803 Die Dauer der Arbeitszeit muss durch eine Vereinbarung der Parteien im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Dabei sind zu beachten die Bestimmungen des ArbZG , außerdem häufig tarifvertragliche Normen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 NachwG gehört die vereinbarte Arbeitszeit zu den schriftlich niederzulegenden Arbeitsbedingungen. Nach § 3 ArbZG gilt bei einer fehlenden Vereinbarun...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Grundsatz und Rechtsgrundlagen des Urlaubsanspruchs

Rz. 1642 Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG). Der Anspruch an sich wie auch seine nähere Ausgestaltung wird durch das BUrlG und die einschlägigen Tarifverträge bestimmt. Es handelt sich um einen privatrechtlichen und persönlichen Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergüt...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Mitgliederversammlung

Stand: EL 133 – ET: 08/2023 Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste Organ eines Vereins. Im Rahmen der Mitgliederversammlung werden die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung geordnet. Damit ein Beschluss der Mitgliederversammlung gültig ist, muss vorher (i. d. R.) im Rahmen der E...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 69. Kurzarbeit

Rz. 1028 Kurzarbeit ist die auf den gesamten Betrieb oder bestimmte organisatorisch abgrenzbare Teile eines Betriebes bezogene Reduzierung bzw. Einstellung der sonst betriebsüblichen Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum. Umfang und Dauer der Reduzierung können höchst unterschiedlich sein. Überbrückt werden sollen auf diese Weise Zeiten schlechter Auftragslage ohne Entla...mehr

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§ 16 Vertragstypen / XII. Steuerrechtliche Besonderheiten

Rz. 1876 Der Arbeitgeber haftet für die von ihm einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer (§ 42d Abs. 1 EStG) als Gesamtschuldner neben dem Arbeitnehmer (§ 42d Abs. 3 EStG). Diese Lohnsteuerhaftung besteht also in gleicher Weise für den Verleiher als Arbeitgeber des von ihm angestellten und verliehenen Leiharbeitnehmers. Insoweit gibt es keine Besonderheiten. Rz. 1877 Bei g...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / III. Anordnung des "gemeinsamen" Handelns durch Schuldner und vorläufigen Insolvenzverwalter

Rz. 10 Ist dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, dann bleibt er ohne ausdrückliche gegenteilige Anordnung im Anordnungsbeschluss allein kündigungsbefugt und hat in den Fällen einer Betriebsstilllegung oder sonstigen Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG den Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu suchen und einen Sozialplan zu vereinbaren. Ordnet das I...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Normal-Wj 01.07. bis 30.06. (§ 4a Abs 1 S 2 Nr 1 S 1 EStG)

Rn. 30 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Grundsatz: Für Land- und Forstwirte iSd § 13 EStG gilt gemäß § 4a Abs 1 S 2 Nr 1 S 1 EStG der Zeitraum vom 01.07. bis 30.06. als Wj, sog Normal-Wj. Dies gilt unabhängig davon, ob Land- und Forstwirte durch Eintragung ins HR nach § 3 Abs 2 HGB Kaufmannseigenschaft erlangen und unabhängig davon, wie sie ihren Gewinn ermitteln (also auch bei Ge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Wacker, "Vorgezogene Einlagen" und § 15a EStG. Erste Anmerkungen zu BFH vom 14.10.2003, VIII R 32/01, DB 2004, 11; Brandenberg, Aktuelle Entwicklungen zu § 15a EStG: Mindestbesteuerung, Wechsel im Gesellschafterstatus, vorgezogene Einlagen, DB 2004, 1632, 1634; Niehus/Wilke, Einlagen des Kommanditisten bei negativem Kapitalkonto sowie Haftungsausweitung aufgrund Wechsels der R...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 4. Verdachtskündigung

Rz. 273 Der Verdacht einer Pflichtverletzung stellt gegenüber dem verhaltensbezogenen Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Pflichtverletzung tatsächlich begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar (BAG v. 31.1.2019 – 2 AZR 426/18, Rn 20; BAG v. 18.6.2015 – 2 AZR 256/14, Rn 20). Der Verdacht kann eine ordentliche Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers bedi...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / XI. Beweis- und Sachvortragsverwertungsverbote

Rz. 119 Weder die Zivilprozessordnung noch das Arbeitsgerichtsgesetz enthalten Bestimmungen, die die Verwertbarkeit von Erkenntnissen oder Beweismitteln einschränken, die eine Arbeitsvertragspartei rechtswidrig erlangt hat. Vielmehr gebieten der Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) grundsätzlich die B...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Ley, Gesellschafterkonten einer PersGes in der Handels- und Steuerbilanz – eine Fortschreibung; Kösdi 2014, 18 844; Eggert, Gestaltungsmöglichkeiten bei § 15a EStG Teil I und II, BBK 2021, 598 und 675; Zimmermann/Dorn/Wrede, Kapital von PersGes im Handels- und Steuerrecht – Praxisrelevante Modelle zur Kapitalkontengliederung, NWB 2021, 3453; Engelberth, Kapitalkonten bei Persone...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Anfechtung

Rz. 340 Verstöße gegen Wahlvorschriften können die Anfechtung begründen. Diese muss allerdings innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim ArbG eingereicht sein. Während des laufenden Anfechtungsverfahrens bleibt der Betriebsrat im Amt und führt in vollem Umfang die Geschäfte. Sein Amt endet erst dann, wenn die ArbGe die Wahl rechtskräftig für unwirks...mehr

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§ 16 Vertragstypen / VI. Berufsgruppenlexikon von A–Z

Rz. 1067 Bei der Gestaltung bzw. Prüfung der Zulässigkeit eines Freien-Mitarbeiter-Vertrages sind stets die Besonderheiten der jeweiligen Berufsgruppe zu berücksichtigen. I.R.d. Gesamtwürdigung kommt nach der Rspr. des BAG v. BSG und BFH der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit erhebliches Gewicht zu, da es keine abstrakten für alle Arbeitnehmer geltenden Kriterien gibt (vgl. u...mehr

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zfs 08/2023, Anforderungen ... / 2 Aus den Gründen:

[16] Die Berufung des Kl. ist zulässig und begründet. [17] Der Bescheid vom 4.10.2021, mit dem ihm der Bekl. das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr untersagt hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), da die Rechtsgrundlage des § 3 FeV v. 13.12.2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Geset...mehr

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§ 24 Sozialer Arbeitsschutz / B. Allgemeine Arbeitszeitregelungen

Rz. 3 Die Gestaltung der Arbeitszeit wird vom Gesetzgeber als ein wesentliches Gestaltungsmittel des Arbeitsschutzes angesehen (vgl. MünchArbR/Anzinger, § 297 Rn 12 ff.). So ist der Zweck des hier grundlegenden Gesetzes zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (ArbZRG) vor allem die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Arbeitneh...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.3 Auswirkungen von Zolltarifänderungen auf die Anlage 2 des UStG

Rz. 85 Bei der Anknüpfung an den Zolltarif in der Anlage 2 des UStG handelt es sich um eine sog. gleitende (oder dynamische) Verweisung, d. h., maßgebend ist nicht der Zolltarif in der bei Einführung der MwSt geltenden Fassung, sondern die jeweils geltende Fassung des Zolltarifs. Das bedeutet, dass Änderungen des Zolltarifs automatisch den Umfang der Steuerermäßigung beeinfl...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.3.3 Vertretungsbefugnis, Selbstkontrahieren

Rz. 156 Zivilrechtlich gültig, und damit eine geeignete Basis für die schuldrechtliche Veranlassung, ist das Geschäft nur, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft, der das Geschäft abgeschlossen hat, insoweit vertretungsbefugt war.[1] Grundsätzlich vertritt der Geschäftsführer die GmbH bzw. der Vorstand die AG unbeschränkt und unbeschränkbar. Einschränkungen, die sich aus ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.1 Bedeutung der Verweisung auf den Zolltarif

Rz. 68 Die Gegenstände, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind in der Anlage 2 des UStG erschöpfend aufgezählt. Der Inhalt der einzelnen Warenbegriffe ist darin durch Verweisung auf den Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) festgelegt. Die Hinweise auf den Zolltarif in der rechten Spalte der "Liste der dem ermäßigten Steuersatz unt...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.48.4 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 638 Im Einzelnen fallen unter Nr. 48 der Anlage 2 des UStG: Rz. 639mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.3.2 Der Körperschaft zurechenbare Handlung

Rz. 74 Die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung muss auf einer der Körperschaft zurechenbaren Handlung beruhen. Da das steuerliche Institut der verdeckten Gewinnausschüttung andere Zwecke verfolgt als das Zivilrecht,[1] ist auch der im Rahmen des Tatbestands der verdeckten Gewinnausschüttung verwendete Begriff der "Zurechnung" der Handlung ein steuerrechtlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 4 Keine Anwendung findet § 20 AO auf die GewSt. Dabei handelt es sich nicht um eine Steuer vom Einkommen, sondern um eine Realsteuer i. S. v. § 3 Abs. 2 AO, sodass sich die Zuständigkeit nach § 22 AO richtet.[1] Soweit die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse die Voraussetzungen des § 20a AO erfüllt, geht die sich aus dieser Vorschrift ergebende Zentralzu...mehr

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Gefahrguttransport auf der ... / Zusammenfassung

Überblick Die Beförderungsbedingungen für den Gefahrguttransport auf der Straße werden von Rechtsvorschriften vorgegeben, die unabhängig von der zu transportierenden Menge zur Anwendung kommen. Im folgenden Beitrag werden die grundlegenden Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter dargestellt und die wichtigsten Themengebiete beschrieben, die auch bei der Schulung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.4 Zuständigkeitskonzentration für Auslandsrentner (Abs. 6)

Rz. 20 Abs. 6 ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Zuständigkeit für die Besteuerung von nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtigen bzw. nach § 1 Abs. 3 EStG mit ihren inländischen Einkünften als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Personen, die inländische Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG beziehen, einer Fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4 Regelungen außerhalb des FVG

Rz. 10 Da die Tätigkeit der Finanzbehörden nach Art. 20 Abs. 3 GG dem Gesetzesvorbehalt unterliegt, können auch die in § 16 AO genannten anderweitigen Bestimmungen der sachlichen Zuständigkeit nur durch Gesetz erfolgen.[1] Unter Gesetz ist nach § 4 AO jede Rechtsnorm, also auch eine Rechtsverordnung, zu verstehen.[2] Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit finden sich sowohl ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung

1 Allgemeines Rz. 1 § 9 ArbZG schreibt die Sonn- und Feiertagsruhe vor, die durch Art. 139 WRV i. V. m. Art. 140 GG als institutionelle Garantie grundgesetzlich geschützt ist. In § 10 ArbZG werden Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe zugelassen, die durch § 13 ergänzt werden. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 können die Bestimmungen von § 10 ArbZG durch Rechtsverordnung der Bundesre...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2.1 Zweck

Rz. 9 Der Arbeitgeber prüft selbstständig, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 10 ArbZG vorliegen. Durch die Ermächtigung soll nach der Gesetzesbegründung Missbräuchen bei der Anwendung der Ausnahmen begegnet werden und Grundlagen für eine einheitliche und vorhersehbare Verwaltungspraxis geschaffen werden.[1]mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3.2 Voraussetzungen im Einzelnen

Rz. 14 Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung setzt in ihren Varianten jeweils unterschiedliche Tatbestände voraus. 2.3.2.1 Bedürfnisgewerbe (Abs. 1 Nr. 2a) Rz. 15 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2a kann die Bundesregierung eine Rechtsverordnung erlassen, in der Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe normiert werden, wenn dies zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Rechtsverordnungen der Landesregierung (Abs. 2)

Rz. 26 Sofern die Bundesregierung im Bedürfnisgewerbe von der Ermächtigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2a keinen Gebrauch gemacht hat, enthält Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift für die Landesregierungen eine subsidiäre Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere wenn das Regelungsbedürfnis regionaler Art ist, kommt eine Rechtsverordnung durch die Landesregierung in Betracht.[1] Praxis-Beispiel...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3.1 Zweck

Rz. 13 Die Ermächtigungen sind aus §§ 105d und 105e GewO a. F. übernommen und nach den heutigen Erfordernissen näher konkretisiert worden. Darüber hinaus wird der Verordnungsgeber ermächtigt, Ausnahmen aufgrund des Gemeinwohls zuzulassen, worunter auch gesamtwirtschaftliche Gründe, wie beispielsweise die Existenzgefährdung von Betrieben und den damit drohenden Verlust von Ar...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3.2.3 Gemeinwohl, Beschäftigungssicherung (Abs. 1 Nr. 2c)

Rz. 24 Die Nummer 2c der Vorschrift enthält die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung aus Gründen des Gemeinwohls, wobei exemplarisch die Sicherung der Beschäftigung aufgeführt wird. Nicht ausreichend sind lediglich Individualinteressen eines einzelnen Arbeitgebers.[1] In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass hiervon auch gesamtwirtschaftliche Gründe, wie di...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.2 Materielle Voraussetzungen

Rz. 5 Für beide Varianten der Ermächtigung ist materielle Voraussetzung, dass die Verordnung der Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe dient. Rz. 6 Schaden i. S. d. Vorschrift meint jeden Nachteil, der infolge der Unterbrechung der Arbeit an Sonn- und Feiertagen eintreten kann.[1] Abs. 1 Nr. 2 gibt ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 9 ArbZG schreibt die Sonn- und Feiertagsruhe vor, die durch Art. 139 WRV i. V. m. Art. 140 GG als institutionelle Garantie grundgesetzlich geschützt ist. In § 10 ArbZG werden Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe zugelassen, die durch § 13 ergänzt werden. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 können die Bestimmungen von § 10 ArbZG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung näher...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2 Abs. 1 Nr. 1

Rz. 8 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird die Bundesregierung ermächtigt durch Rechtsverordnung die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sowie die dort zugelassenen Arbeiten zu konkretisieren. Tatsächlich wurde eine solche Rechtsverordnung bislang nicht erlassen. 2.2.1 Zweck Rz. 9 Der Arbeitgeber prüft selbstständig, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 10 ArbZG vorl...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1 Gemeinsame Voraussetzungen

Rz. 3 Abs. 1 sieht 2 Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung vor: in Nr. 1 die nähere Bestimmung der Bereiche der Sonn- und Feiertagsarbeit bzw. der dort zugelassenen Arbeiten sowie in Nr. 2 die Zulassung weiterer Ausnahmen. Für beide Alternativen bestehen teilweise gemeinsame Voraussetzungen. 2.1.1 Formelle Voraussetzungen Rz. 4 Formelle Voraussetzung ist zunächst, das...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4 Feststellung durch die Aufsichtsbehörde (Abs. 3 Nr. 1)

Rz. 27 Gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 kann die Aufsichtsbehörde feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 ArbZG zulässig ist. Dies soll bei Auslegungszweifeln zu einer schnellen Klärung beitragen.[1] 4.1 Zweck Rz. 28 Hintergrund dieser Befugnis ist, dass die Ausnahmen, die § 10 ArbZG von dem Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt, ohne behördliche Genehmigung durch den Arbei...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Rechtsverordnungen der Bundesregierung (Abs. 1)

Rz. 2 Abs. 1 ermächtigt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zum Erlass von Rechtsverordnungen. 2.1 Gemeinsame Voraussetzungen Rz. 3 Abs. 1 sieht 2 Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung vor: in Nr. 1 die nähere Bestimmung der Bereiche der Sonn- und Feiertagsarbeit bzw. der dort zugelassenen Arbeiten sowie in Nr. 2 die Zulassung weiterer Ausnahmen. Für be...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3.2.2 Andere Ausnahmeregelungen (Abs. 1 Nr. 2b)

Rz. 20 In § 13 Abs. 1 Nr. 2b wird eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung unter 3 alternativen Voraussetzungen ausgesprochen. Rz. 21 Ausnahmefähig sind nach Variante 1 Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschub nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Die Aufnahme des Merkmal...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2.2 Verordnungsinhalt

Rz. 10 Eine nähere Bestimmung der Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung kann in der konkreteren Beschreibung der Bereiche liegen oder aber nach Alternative 2 der Vorschrift die Arbeiten in diesem Bereich näher beschreiben. Rz. 11 Umstritten ist, ob der Verordnungsgeber die Ausnahmen nach § 10 ArbZG einschränken kann. Dies wird zum Teil mit Hinweis auf Zweifel an der V...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 8 Bewilligungsverfahren und Rechtsschutz

Rz. 62 Zu beachten ist zudem, dass durch eine Bewilligung auf das Recht der Religionsgemeinschaften (im einzelnen Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV) unmittelbar rechtsgestaltend eingewirkt wird. Nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sind die Kirchen im Verwaltungsverfahren daher hinzuzuziehen.[1] Rz. 63 Gegen den Ausnahmebewilligungsbescheid k...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.1 Zweck

Rz. 28 Hintergrund dieser Befugnis ist, dass die Ausnahmen, die § 10 ArbZG von dem Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt, ohne behördliche Genehmigung durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen werden können. Daher dient die Feststellung durch die Aufsichtsbehörde einerseits der Rechtssicherheit, auch für den Arbeitgeber, der bis dahin das Beurteilungsrisiko trägt, un...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.1 Formelle Voraussetzungen

Rz. 4 Formelle Voraussetzung ist zunächst, dass das zuständige Organ tätig wurde. Für Verordnungen nach Abs. 1 ist die Bundesregierung zuständig. Außerdem bedarf die Verordnung der Zustimmung des Bundesrates. Die allgemeinen Voraussetzungen, wie Angabe der Ermächtigungsgrundlage nach Art. 80 Abs. 2 GG, müssen ebenfalls eingehalten werden.mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.3 Rechtsschutz

Rz. 31 Die Entscheidung trifft die Aufsichtsbehörde durch einen Feststellungsbescheid, der einen Verwaltungsakt darstellt nach § 35 VwVfG. Gegen diesen kann der Arbeitgeber – je nach Landesrecht – Widerspruch einlegen. Bei zurückweisender Entscheidung kann er mittels Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO vorgehen. Eine Verpflichtungsklage auf Feststellung der Zulässig...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5.3 Inventur (Abs. 3 Nr. 2c)

Rz. 43 Ist für den Betrieb eine Inventur gesetzlich vorgeschrieben, kann ebenfalls eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit erteilt werden. Die Bewilligung ist zulässig für einen Sonntag im Jahr, wobei auch hier wiederum das Jahr, das auf die 1. Bewilligung folgt, maßgebend ist und nicht das Kalenderjahr. Zu beachten ist, dass diese Genehmigung lediglich für Son...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3 Abs. 1 Nr. 2

Rz. 12 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen über die bereits in § 10 ArbZG normierten Ausnahmen hinaus zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen. Praxis-Beispiel Bedingung für die Inanspruchnahme einer Ausnahme[1]: Bei der Lage der Arbeitszeit ist die üblich...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3.2.4 Beispiele

Rz. 25 Bislang wurden keine Rechtsverordnungen aufgrund von § 13 Abs. 1 Nr. 2 erlassen durch die Bundesregierung. Allerdings wurden 2 Verordnungen aufgrund der Vorgängervorschrift erlassen, § 105d GewO a. F., die weiterhin Geltung haben. Praxis-Beispiel Beispiele für Verordnungen auf Grundlagen der Vorgängervorschrift, § 105d GewO a. F. Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5 Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde (Abs. 3 Nr. 2)

Rz. 32 Nach Abs. 3 Nr. 2 kann die Behörde unter den Voraussetzungen der lit. a bis lit. c betriebsbezogene Ausnahmen von § 9 ArbZG bewilligen und Anordnungen für die Beschäftigungszeit treffen. Die Entscheidung, ob eine Ausnahme bewilligt wird, liegt nach dem Wortlaut "kann […] bewilligen" im Ermessen der Behörde, daher besteht kein Anspruch des Arbeitgebers auf Erteilung der...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5.4 Anordnungen über die Beschäftigungszeit

Rz. 45 Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 kann die Aufsichtsbörde mit der Bewilligung gleichzeitig eine Anordnung über die Beschäftigungszeit treffen. Diese können Bezug nehmen auf die Dauer der Beschäftigungszeit, deren Lage, aber ebenso Mindestruhezeiten betreffen.[1] Diese Anordnungen sind Nebenbestimmungen i. S. d. § 36 VwVfG.[2] Dabei hat sie die für den öffentlichen Got...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 7 Behördliche Bewilligung zur Beschäftigungssicherung (Abs. 5)

Rz. 54 Nach Abs. 5 der Vorschrift ist eine Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde zu erteilen, wenn anderenfalls die Konkurrenzfähigkeit des Betriebs im Ausland unzumutbar beeinträchtigt wäre und dadurch die Beschäftigung gesichert wird. Rz. 55 Abs. 5 wird teilweise als verfassungswidrig erachtet aufgrund seiner Unbestimmtheit und eines Verstoßes gegen die institutionelle Gar...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3.2.1 Bedürfnisgewerbe (Abs. 1 Nr. 2a)

Rz. 15 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2a kann die Bundesregierung eine Rechtsverordnung erlassen, in der Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe normiert werden, wenn dies zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist. Dabei handelt es sich um das sogenannte Bedürfnisgewerbe. Unterschieden werden kann dabei in...mehr