Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Kein Duldungstitel

Rz. 5 Eines eigenständigen, zusätzlichen Duldungstitels bedarf es nicht, wenn die Verbindlichkeit des Bestellers bei Nießbrauchbestellung nicht nur schon bestand, sondern auch schon rechtskräftig tituliert war (Fall des § 738 ZPO, siehe dort); wenn die Verbindlichkeit des Bestellers sich auf eine bestimmte Sache bezieht, hierüber ein Rechtsstreit rechtshängig war (nicht rechts...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Personengesellschaften des Handelsrechts

Rz. 17 Die Personengesellschaften des Handelsrechts (die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft) sind selbst parteifähig, nehmen also im Prozess die Stellung von Parteien ein, vertreten durch ihre hierzu berechtigten Gesellschafter (§§ 124 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB). Auf die Vollstreckung gegen diese Gesellschaften ist die Vorschrift des § 736 ZPO nicht anwend...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Grundsatz – Zweck

Rz. 3 Wird an einem Vermögen ein Nießbrauch bestellt (§ 1085 BGB), dann haftet der Nießbraucher grundsätzlich nicht für die Schulden des Bestellers (Ausnahme: § 1088 BGB). Es können jedoch (auch) die persönlichen Gläubiger des Bestellers Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen, ohne dass ihnen dieses dingliche Recht entgegengehalten werden d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung zieht die Folgerung aus dem Wesen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als einer auf den individuellen Zusammenhalt ihrer Mitglieder ausgerichteten Gesamthandsgemeinschaft ohne körperschaftliche Strukturen: Anders als bei der Vollstreckung gegen den Verein (vgl. § 735 ZPO) setzt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Vollstreckungsschuldner und (Mit-)Gewahrsamsinhaber müssen Ehegatten oder Lebenspartner (nach dem LPartG) sein. Da die Gewahrsams- und Besitzvermutung mit der Eigentumsvermutung nach § 1362 BGB verknüpft ist, gilt die Bestimmung ohne Rücksicht auf den Güterstand der Ehegatten (LG München, JurBüro 1989, 1311; § 96 GVGA). Bei der Gütergemeinschaft allerdings gilt die Bes...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.5 Zwangsvollstreckung in ein Grundstück der Gesellschaft

Rz. 14 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach der Entscheidung des BGH vom 4.12.2008 grundbuchfähig (BGHZ 179, 102 = NJW 2009, 594 = DNotZ 2009, 115). Dazu muss die Gesellschaft bürgerlichen Rechts allerdings in einer Form eingetragen werden, die sie von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterscheidet. Das ist in Anlehnung an die Vorschriften für die register...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Der wirtschaftliche Verein (§ 22 BGB)4. Ausblick: Aufhebung des § 735 ZPO

Rz. 8 Die vorstehenden Grundsätze gelten für den wirtschaftlichen Verein nur eingeschränkt, da auf ihn die Bestimmung des § 54 BGB ebenfalls nur mit Einschränkungen anwendbar ist. Zur Vollstreckung in das Vereinsvermögen genügt zwar auch ein Titel gegen den Verein, liegt aber ein Titel gegen alle Mitglieder vor, so gelten die Regeln über die BGB-Gesellschaft uneingeschränkt....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Mittelbarer Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen

Rz. 16 Ein Gläubiger, der einen Titel gegen einen oder einen solchen gegen einzelne Gesellschafter (also gerade keinen Titel nach § 736 ZPO) erwirkt hat, kann mittelbar auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen. Er kann den Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen pfänden und – nach Kündigung (§ 725 BGB) – auf das Auseinandersetzungsguthaben oder den Abfindungsanspr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Nießbrauch für eine Erbschaft (Absatz 2)

Rz. 10 Ist der Nießbrauch für eine Erbschaft bestellt, gilt hinsichtlich der Vollstreckung titulierter Nachlassverbindlichkeiten das vorstehend Ausgeführte entsprechend. Der Nießbrauch muss am Nachlass als Sondervermögen in seiner Gesamtheit bestellt sein. Auf einen Nießbrauch am Anteil eines oder einzelner Miterben ist die Bestimmung nicht anwendbar. Belasten jedoch alle Mi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe des Nießbrauchers

Rz. 9 Betreibt ein Gläubiger des Bestellers die Zwangsvollstreckung ohne den nach § 737 ZPO erforderlichen Duldungstitel, kann der Nießbraucher Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Hat er den Gegenstand in seinem Gewahrsam, kann er der Vollstreckung nach § 809 ZPO widersprechen. Bis zur Aufhebung der Zwangsvollstreckung kann der Duldungstitel noch beigebracht werden. Fehlt de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren der Zwangsvollstreckung bei § 739 ZPO

Rz. 6 Befinden sich die Gegenstände, für die entweder die Vermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB oder diejenige des § 1362 Abs. 2 BGB bzw. diejenige des § 8 Abs. 1 Satz 1 LPartG spricht, zum Zeitpunkt der Vollstreckung im Besitz eines der Ehegatten bzw. Lebenspartner, so wird im Hinblick auf die §§ 808, 883 ZPO vermutet, dass der Ehe- bzw. Lebenspartner, der Vollstreckungssc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Vereinsvermögen

Rz. 3 Vollstreckungsobjekt ist ausschließlich das Vereinsvermögen. Für den Bereich der Zwangsvollstreckung ist es unerheblich, ob als Träger des Vereinsvermögens der Verein selbst (s. o. Rn. 1) oder die Gesamthand der jeweiligen Vereinsmitglieder angesehen wird. In jedem Fall stellt das Vereinsvermögen ein Sondervermögen dar, das von den nach der Satzung bestimmten Vereinsor...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 9 Der Gläubiger kann sich mit der Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO dagegen wenden, dass der Gerichtsvollzieher entgegen des § 739 ZPO die Vollstreckung ablehnt. Die Besitzvermutung des § 739 ZPO hat zur Folge, dass bei der gegen einen Ehegatten bzw. Lebenspartner gerichteten Zwangsvollstreckung der (Mit-)Besitz des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners an dem gepfändeten...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Ansprüche gegen die Gesellschaft

Rz. 7 Die Gesellschaft hat eigene Verbindlichkeiten, die gegen sie selbst geltend gemacht werden. Beklagte ist also die Gesellschaft. Für ihre Vertretung, ihre Angabe in der Klageschrift und einen Gesellschafterwechsel gilt dasselbe wie bei der eigenen Klage der Gesellschaft. Ein Urteil, das eine Verbindlichkeit der Gesellschaft materiell-rechtskräftig verneint, erlangt anal...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Für den Bereich der Zwangsvollstreckung zieht die Bestimmung die Konsequenzen aus § 50 Abs. 2 ZPO: Wenn es möglich ist, gegen den Verein einen Titel zu erwirken, muss dieser auch vollstreckbar sein. Mit dem Wort "genügt" wird im Übrigen deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber den Titel gegen den Verein nicht als die einzige Vollstreckungsmöglichkeit in das Sondervermöge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen und Verfahren

Rz. 3 Zuständig zur Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist bei Urteilen und Prozessvergleichen der Rechtspfleger des für die erste Klauselerteilung zuständigen Gerichts nach § 20 Nr. 12 RPflG. Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 724 Abs. 2 ZPO (BGH, NJW-RR 2006, 1575). Anwaltszwang besteht nicht (§ 78 Abs. 3 ZPO). Für die Erteilung der weiteren Ausfertigun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Allgemeines

Rz. 1 Die vollstreckbare Ausfertigung ist eine unerlässliche Voraussetzung jeder Vollstreckungshandlung sämtlicher Vollstreckungsorgane. Sie bildet in der Praxis den eigentlichen Träger des Rechts auf Durchführung der Zwangsvollstreckung, da allein sie als Zeugnis über die Vollstreckbarkeit (nicht das Original des Titels, das regelmäßig in der Verwahrung des erkennenden Geri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Rechtsnachfolge

Rz. 2 Rechtsnachfolge auf der Gläubiger- oder der Schuldnerseite ist jeder Wechsel der im Urteil oder im sonstigen Vollstreckungstitel als Gläubiger oder Schuldner bezeichneten Person. Auf die Art der Rechtsnachfolge kommt es nicht an (VGH München, BayVBl 2018, 139). Es kommt Gesamt- und Sonderrechtsnachfolge in Betracht (Schuschke/Walker, § 727 Rn. 3), gleichgültig aus welc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren

Rz. 6 Die vollstreckbare Ausfertigung wird nur auf einen Antrag hin erteilt (Zöller/Seibel, § 724 Rn. 8). Dieser kann formlos, auch mündlich gestellt werden. Anwaltszwang besteht nicht, § 78 Abs. 3 ZPO. Das Verfahren auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel wird durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners nicht nach § 240 ZPO unterbrochen. Die Erteilung de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Höhe der Sicherheitsleistung

Rz. 2 Das Prozessgericht setzt die Sicherheit im Tenor seines Urteils fest. Dies geschieht grundsätzlich der Höhe nach in Geld. Für die Art der Sicherheitsleistung findet § 108 ZPO Anwendung. Das Gericht kann auch eine andere Art der Sicherheitsleistung zulassen. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist so zu bemessen, dass die Schäden, die ein Schuldner durch die Vollstreckung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2.5 § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (Verbürgung der Gegenseitigkeit)

Rz. 12 Die Gegenseitigkeit im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist dann gewährleistet, wenn die Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Urteils in dem Urteilsstaat auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stößt als die Anerkennung und Vollstreckung eines vergleichbaren ausländischen Urteils in Deutschland. Dabei wird eine völlige Übereinstimmung des jeweiligen au...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Die Regelung des Satzes 3

Rz. 4 Satz 3 bestimmt, dass Urteile, die ein Versäumnisurteil aufrechterhalten (§ 343 Satz 1 ZPO), (zusätzlich) in der Weise für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, dass angeordnet wird, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nunmehr nur noch gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden dürfe. Dabei setzt die Vorschrift als selbstverständlich voraus, dass sich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Zulässigkeit

Rz. 4 Die Erinnerung ist an sich statthaft, wenn der Schuldner mit ihr Einwendungen gegen eine bereits erteilte Klausel, die Fehler formeller Art im Klauselerteilungsverfahren betreffen, erhebt (OLG Düsseldorf, MDR 2020, 882; BayVGH, BayVBl 2018, 139; OLG Koblenz, FamRZ 2017, 739; BGH, Rpfleger 2006, 27; Rpfleger 2005, 612; Rpfleger 2005, 33; OLG Koblenz, NJW 1992, 378). Mat...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die vollstreckbare Ausfertigung besteht aus einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils. Eine Klausel, die nicht auf einer Ausfertigung des Titels aufgesetzt ist oder die sich nicht auf den in der Ausfertigung verkörperten Titel bezieht, ist nichtig (LG Frankenthal, Rpfleger 1985, 244). Die vollstreckbare Ausfertigung ist die "körperliche Gr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck (Abs. 1)

Rz. 1 Es gibt eine Reihe von Umständen, deren Vorliegen vor Beginn der Vollstreckung feststehen muss, die aber bei der Titelschaffung noch keine Berücksichtigung finden konnten oder jedenfalls für den Titel noch keine Bedeutung hatten. Ein Teil dieser Umstände soll nun im Klauselerteilungsverfahren festgestellt werden, damit das zuständige Vollstreckungsorgan von ihnen ohne ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Entsprechende Anwendbarkeit

Rz. 5 § 729 Abs. 1 ZPO wird auf den Erbschaftskauf (§ 2382 BGB) und Abs. 2 auf die bei Eintritt in das Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist begründete Haftung der Gesellschaft für alle Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers (§ 28 HGB) und bei der Erbenhaftung (§ 27 Abs. 1 HGB) entsprechend angewandt (Zöller...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung gilt für alle Endurteile, die nicht unter § 704 Abs. 2 ZPO oder § 708 ZPO fallen und auch nicht mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden. Keine Anwendung findet die Bestimmung auf Arreste und einstweilige Verfügungen, auch insoweit diese nicht sogleich rechtskräftig werden, weil diese bereits von Gesetzes wegen vorläufig vollstreckbar sind. Die Anordnun...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.1.5 Prozessuale Durchsetzung der Arbeitspflicht

Rz. 157 Der Arbeitnehmer kann, wie sich aus dem Rückschluss zu § 888 Abs. 3 ZPO ergibt, zwar zur Arbeitsleistung verurteilt werden; ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht von vornherein.[1] Allerdings schließt § 888 Abs. 3 ZPO die Vollstreckung gegen den zur Arbeitsleistung ("Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag") Verpflichteten generell aus.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Die Wirkungen der Anordnung einer Sicherheitsleistung

Rz. 5 Ob die angeordnete Sicherheitsleistung erbracht ist, ist vom zuständigen Vollstreckungsorgan nach den §§ 756, 765 ZPO vor Beginn der Zwangsvollstreckung von Amts wegen zu prüfen, wenn nicht der Vollstreckungsauftrag sich auf die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO beschränkt (Schuschke/Walker, § 709 Rn. 7). In Fällen, in denen eine Sicherheit zur Einstellung der Zw...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 und 749 ZPO dem Gläubiger der ihm obliegende Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen der Erteilung der besonderen Vollstreckungsklausel nicht möglich oder nicht gelungen ist, kann er nach dieser Bestimmung die Klausel mit allen Beweismitteln des Zivilprozesses in einem "ordentliche...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Begründetheit

Rz. 8 Die Klage ist begründet, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung der Vollstreckungsklausel vorliegen (§§ 724, 725 ZPO) und die besonderen Voraussetzungen der begehrten qualifizierten Klausel zur Überzeugung des Gerichts bewiesen sind und wenn der Beklagte sich nicht mit Einwendungen erfolgreich verteidigt hat, die er, würde er sich gegen die Vollstreckung se...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Zuständigkeit

Rz. 4 Die Klage nach § 731 ZPO ist statthaft, wenn der mit einem Nachweiserfordernis konfrontierte Kläger als Titelgläubiger oder dessen Rechtsnachfolger zu einem vorliegenden Vollstreckungstitel in Schließung einer Lücke des Vollstreckungstitels (§ 726 Abs. 1 ZPO) oder in Geltendmachung einer Vollstreckungsnachfolge (§§ 727-729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2, 749 ZPO) die...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Mehrere Schuldner – mehrere Gläubiger

Rz. 3 Der Vollstreckungsschuldner ist grundsätzlich nicht in der Vollstreckungsklausel zu bezeichnen. Er ergibt sich durch den Verweis der Klausel auf das vollstreckbare Urteil, in welchem der Schuldner des vollstreckbaren Anspruchs entsprechend seiner jeweiligen Parteibezeichnung benannt ist. Sind in einem Urteil mehrere Schuldner zu unterschiedlichen Leistungen verurteilt ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vollstreckungsvoraussetzungen werden durch die Vollstreckungsklausel "bescheinigt". Die hierzu notwendigen Prüfungen sind als selbständiger prozessualer Vorgang vor die Vollstreckung gestellt (Zöller/Seibel, § 732 Rn. 1). In diesem Verfahren kann der Schuldner lediglich, falls er nach § 730 ZPO gehört wird, Einfluss nehmen und seine Argumente vorbringen. Ist die Kl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Keine Anwendung des § 726 ZPO wegen Fehlens der Abhängigkeit

Rz. 6 Kein Fall eines bedingten Titels im Sinne der vorstehenden Ausführungen liegt vor in den Fällen der auflösenden Bedingung (bei einem Rentenanspruch der Tod des Gläubigers; die Vollstreckung kann durch die Leistung eines anderen Gegenstands oder die Stellung eines Ersatzmieters abgewendet werden, LG Köln, MDR 1959, 394). Die Beweislast trifft in diesen Fällen den Schuldn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Art der Sicherheitsleistung

Rz. 3 Auch die Art der Sicherheitsleistung bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen (§ 108 Abs. 1 ZPO). Hat das Gericht – wie im Regelfall – keine konkrete Bestimmung getroffen, so ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung v...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Zuständigkeit

Rz. 7 Zuständig für die Erteilung der Klausel ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 12 RPflG). Wird eine qualifizierte Vollstreckungsklausel (§ 726 Abs. 1 ZPO) vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt, so führt die Überschreitung der funktionellen Zuständigkeit zur Unwirksamkeit der Vollstreckungsklausel (h. M. OLG Celle, Beschluss v. 25.5.2011 – 4 W 66/11; OLG Hamm, InVo 20...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Umfang und Art der Beweisführung

Rz. 9 Nicht nur die Frage, wer beweisbelastet ist, sondern auch die Frage, was zu beweisen ist, richtet sich allein nach dem Titel. Bei einem Widerrufsvergleich trägt derjenige die Beweislast für die Tatsache, dass ein Widerruf nicht erfolgt ist, der die Vollstreckungsklausel beantragt, denn er möchte die sich aus dem Vergleich für ihn ergebenden günstigen Rechtsfolgen herbe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Klauselerinnerung des Schuldners nach § 732 ZPO

Rz. 16 An das Amtsgericht ... per beA In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y (Rubrum wie im Erinnerungsverfahren üblich) vertrete ich ausweislich des Prozessvergleichs vor dem Amtsgericht ... vom ..., Az.: ..., den Schuldner. Namens und im Auftrag des Schuldners lege ich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erinnerung ein. Es wird beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der v...mehr

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FoVo 02/2022, Vollstreckung beginnt im Erkenntnisverfahren: Überlassung einer Datenkopie

Leitsatz Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht. BAG, Beschl. v. 27.4.2021 – 2 AZR 342/20 1 De...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / J. Vollstreckung und Kosten (§ 401 Abs. 1 Nr. 12 AO)

Rz. 147 [Autor/Stand] Insoweit wird verwiesen auf die ausführliche Darstellung zu § 412 Abs. 2 AO (s. § 412 Rz. 6 ff.) – Vollstreckung im Bußgeldverfahren – und § 412 Abs. 3 AO (s. § 412 Rz. 17 ff.) – Kosten des Bußgeldverfahrens. Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden obliegt – abweichend vom Strafverfahren – der FinB (vgl. § 410 Abs. 1 AO i.V.m. § 92 OWiG). Zur Begnadigung...mehr

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FoVo 02/2022, Vollstreckung... / 3 Der Praxistipp

Digitalisierung im Rechtsverkehr und in der Vollstreckung Die Entscheidung betrifft einen inzwischen alltäglichen Vorgang: den Umgang mit personenbezogenen Daten und die Dokumentation des Umganges, um den verschiedenen Rechten nach der DSGVO Rechnung tragen zu können. Er zeigt aber auch, dass die Wahrnehmung der Rechte so erfolgen muss, dass damit in der Vollstreckungspraxis ...mehr

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FoVo 02/2022, Vollstreckung... / Leitsatz

Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht. BAG, Beschl. v. 27.4.2021 – 2 AZR 342/20mehr

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FoVo 02/2022, Vollstreckung... / 1 Der Fall

Streit um speicherbare Daten Die Parteien streiten über die Erteilung einer Datenkopie. Der Kläger war bei der Beklagten im Januar 2019 als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Mit seiner Klage hat er u.a. Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gem. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Daten...mehr