Fachbeiträge & Kommentare zu Vorsorgeaufwendungen

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.7 Unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 16 Sonderausgaben sind grundsätzlich nur von unbeschränkt Stpfl. abzuziehen. Für beschr. stpfl. Personen gilt § 10 EStG bis Vz 2016 vollen Umfangs nicht (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG a. F.). Nach bisheriger Auffassung verstieß diese Regelung grundsätzlich nicht gegen Gemeinschaftsrecht, weil personen- und familienbezogene Abzugsbeträge bei beschr. Stpfl. in vollem Umfang im Ans...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 4.6 Hälftiger Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 EStG a. F.

Rz. 253 Vorsorgeaufwendungen, die die nach Abs. 3 Nr. 1 bis 3 abziehbaren Beträge übersteigen, können grundsätzlich zur Hälfte, höchstens bis zu 50 % des Grundhöchstbetrags nach Abs. 3 Nr. 1 abgezogen werden. Überschießende Beträge werden steuerlich nicht mehr berücksichtigt; sie können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (§ 33 Abs. 2 S. 2 EStG...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.3 Begriff der Sonderausgaben

Rz. 2 Der Begriff Sonderausgaben ist im Gesetz nicht definiert. Nach § 10 Abs. 1 EStG sind es Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Die Erweiterung des Einleitungssatzes um "wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden" ist durch G. v. 26.4.2006[1] erfolgt und bezieht sic...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.4.2 Einwilligung

Rz. 214 Die schriftliche Einwilligung zur Datenübermittlung ist bis Vz 2018 in § 10 Abs. 2a EStG geregelt. Die folgenden Ausführungen gelten daher nur noch bis zum Vz 2018. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] ist § 10 Abs. 2a S. 4 bis 13 mit Wirkung ab 1.1.2017 neu gefasst und an den neuen § 93c Abs. 1 AO angeglichen worden (zur Anwe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 5.3 Günstigerprüfung (§ 10 Abs. 4a EStG)

Rz. 269 § 10 Abs. 4a EStG sah für die Kalenderjahre 2013 bis 2019 eine Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht vor. Ist der Sonderausgabenabzug nach altem Recht günstiger als nach neuem Recht, wird der Sonderausgabenabzug im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG a. F. gewährt. Betroffen sind hier überwiegend Stpfl. mit geringen Einkünften, z. B. ledige Arbei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 4.3.2 Vornahme der Kürzung

Rz. 231 Die z. Zt. gültige Rechtslage gilt ab Vz 1993: Der Vorwegabzug wird gekürzt um 16 % der Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG ohne Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG, wenn für die Zukunftssicherung des Stpfl. Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden oder der Stpfl. zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 4.3 Kürzung des Vorwegabzugs (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG a. F.)

4.3.1 Allgemeines Rz. 230 Zur zeitlichen Anwendung vgl. Rz. 226. Wegen der Zielrichtung der Kürzungsregelung vgl. Rz. 227. Die Vorschrift ist häufig geändert worden. Durch das StRefG 1990 v. 25.7.1988 wurde sie mit Wirkung ab Vz 1990 äußerlich und inhaltlich völlig umgestaltet und erweitert (Rz. 237). Durch das ZinsabschlagG v. 9.11.1992 hat die Regelung ihren heutigen Inhalt ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.4 Zertifizierung und Einwilligung

Rz. 212 Durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[1] ist der Sonderausgabenabzug für Beiträge des Stpfl. zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) für nach dem 31.12.2009 beginnende Vz von den Voraussetzungen einer Zertifizierung des Vertrags und einer schriftlichen Einwilligung zur Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a EStG gegenübe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 4.5 Zusätzlicher Höchstbetrag für eine freiwillige Zusatzpflegeversicherung nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 EStG a. F.

Rz. 252 Ab Vz 1995 ist durch das PflegeVG v. 26.5.1994[1] eine zusätzliche Vergünstigung für junge Stpfl., die nach dem 31.12.1957 geboren sind, als Anreiz zum Abschluss einer freiwilligen Zusatzpflegeversicherung eingeführt worden. Begünstigt sind Versicherungen, die neben der Pflichtversicherung abgeschlossen werden. Abziehbar sind zusätzlich 184 EUR/360 DM, die nicht gekü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.4.1 Zertifizierung

Rz. 213 Der Vertrag muss nach § 5a AltZertG zertifiziert worden sein. Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO. Hiermit wird erreicht, dass das FA nicht für jeden einzelnen Vertrag prüfen muss, ob er die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllt. Mit der Zertifizierung liegt ein begünstigter Vertrag vor, die Beiträge sind abziehb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 4.4 Grundhöchstbetrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG a. F.

Rz. 251 Die Höchstbeträge haben wiederholt gewechselt, für die Beträge bis Vz 1992 aufgrund des StSenkG 1986/1988 v. 26.6.1985[1]; mit dem gestrichenen Abs. 3 Nr. 1 S. 2 entfielen ab Vz 1986 die kindbedingten Zusatzhöchstbeträge; ein Ausgleich wurde mit der Anhebung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 EStG geschaffen. Die letzte Änderung erfolgte durch das ZinsabschlagG v...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.4.3 Datenübermittlung der Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, Abs. 2b

Rz. 218 Durch das 2. DSAnpUG-EU v. 20.11.2019[1] ist mit Wirkung ab 1.1.2019 ein Abs. 2b in das Gesetz eingefügt worden. Die Bestimmung regelt die Datenübermittlung der Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Rz. 69ff.). Die mitteilungspflichtigen Stellen sind (wie bisher, Rz. 214b) das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.4 Aufwendungen

Rz. 6 Sonderausgaben werden als Aufwendungen bezeichnet (§ 10 Abs. 1 EStG). Dem entspricht der Begriff der Ausgaben.[1] Eine Definition findet sich im EStG nicht, jedoch kann aus dem Begriff der Einnahmen im Umkehrschluss der Ausgabenbegriff dahin bestimmt werden, dass er alle abfließenden Güter in Geld und Geldeswert erfasst. Es müssen tatsächliche Zahlungen vorliegen (Abs....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 53 Bis Vz 2004 sind als Sonderausgaben abziehbar Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesagentur für Arbeit sowie zu bestimmten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (sog. Vorsorgeaufwendungen, Abs. 2 S. 3, Abs. 3). Diese Regelungen sind durch das Alterseinkünftegesetz (AltEi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 5.1 Höchstbetrag für Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (§ 10 Abs. 3 EStG)

Rz. 262 Nach § 10 Abs. 3 EStG beträgt der Höchstbetrag für Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG 20.000 EUR, im Fall zusammen veranlagter Ehegatten[1] 40.000 EUR. Siehe auch Rz. 261. Der Höchstbetrag gilt für Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (Rz. 56ff.), zur landwirtschaftlichen Alterskasse (Rz. 59), berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Rz. 60...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 4.3.1 Allgemeines

Rz. 230 Zur zeitlichen Anwendung vgl. Rz. 226. Wegen der Zielrichtung der Kürzungsregelung vgl. Rz. 227. Die Vorschrift ist häufig geändert worden. Durch das StRefG 1990 v. 25.7.1988 wurde sie mit Wirkung ab Vz 1990 äußerlich und inhaltlich völlig umgestaltet und erweitert (Rz. 237). Durch das ZinsabschlagG v. 9.11.1992 hat die Regelung ihren heutigen Inhalt bekommen.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1.2.2 Beiträge zu privaten kapitalgedeckten Lebensversicherungen, Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG

Rz. 62 Als Sonderausgaben abziehbar sind nach § 10 Nr. 2 Buchst. b EStG Beiträge des Stpfl. zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (sog. Basisrente-Alter), ggf. ergänzt um eine Absicherung des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit, der Berufsunfähigkeit oder von Hinterbliebenen oder zur Absicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.6 Abzugsberechtigung

Rz. 11 Abzugsberechtigt ist der Stpfl., der durch die Aufwendungen wirtschaftlich belastet ist (Rz. 7). Das ist im Regelfall derjenige, der die Aufwendungen aus seinem eigenen Vermögen selbst oder durch Dritte, die in seinem Auftrag handeln, erbringt. Hinzukommen muss, dass der Stpfl. die Aufwendungen aufgrund einer für ihn bestehenden privat- oder öffentlich-rechtlichen Ver...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1.3.2 Beiträge zu Krankenversicherungen (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG)

Rz. 69 Beiträge zu Krankenversicherungen sind ab Vz 2010 abziehbar, wenn sie zur Erlangung eines durch das SGB XII bestimmten der Sozialhilfe gleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind (Basiskrankenversicherung), sofern auf die Leistung ein Anspruch besteht. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 4.2 Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG a. F.

Rz. 226 Der Vorwegabzug gilt noch bis einschl. Vz 2004. Ab Vz 2005 ist er – wie der Grundhöchstbetrag und der hälftige Grundhöchstbetrag – durch einen einheitlichen Höchstbetrag ersetzt worden, sodass nachfolgende Ausführungen nur noch bis Vz 2004 gelten, sofern keine Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG erfolgt. Er beträgt ab Vz 2002 3.068/6.136 EUR. Rz. 227 Es soll aber e...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1.1.2 Überblick über die Änderungen des § 10 EStG durch das Alterseinkünftegesetz

Rz. 55 Das Alterseinkünftegesetz v. 5.7.2004[1] und Folgeänderungen haben im Bereich des § 10 EStG zu folgenden – z. T. bereits wieder überholten – Änderungen geführt: § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG verweist auf die Ertragsanteilstabelle des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG für Leibrenten, die nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftliche...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1.1.1 Alterseinkünftegesetz

Rz. 54 Der Gesetzgeber ist der Aufforderung des BVerfG nachgekommen und hat mit Wirkung ab Vz 2005 die Besteuerung der Alterseinkünfte mit dem Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Hierzu hatte das BMF zuvor eine Kommission unter Vorsitz von Prof. Bert Rürup eingesetzt, die innerhalb des vom BVerfG vorgegebenen Rahmens Lösungsvorschläge einer umfassenden Reform entwickeln soll...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Sterbegeldversicherung

Rz. 1 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Die Sterbegeldversicherung ist eine Form der Risikolebensversicherung (> Lebensversicherungsprämien Rz 15). Beiträge an gesetzliche und private Lebensversicherungen, die auch ein Sterbegeld vorsehen, sowie an reine Sterbekassen sind > Vorsorgeaufwendungen und damit beschränkt abziehbare Sonderausgaben iSv § 10 Abs 1 Nr 3a EStG (Zu Einzelheite...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. Die Wirkung einer Steuerbefreiung

Rz. 9 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Steuerbefreiungen haben in erster Linie die Folge, dass die freigestellten > Einnahmen beim Stpfl nicht besteuert werden dürfen. Sie wirken darüber hinaus auch im Falle eines Haftungsbescheids, dh ein Haftungsschuldner kann für eine Steuerschuld, der eine steuerfreie Einnahme zugrunde liegt, selbst dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Höchstbeträge

Rz. 64 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Spenden zur Förderung der in §§ 52 bis 54 AO genannten begünstigten Zwecke (> Rz 26–47) kann der Spender bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (> Einkünfte Rz 3) oder 4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abziehen. Auf die Umsätze bzw Löhne und Gehälter im Kalenderjahr ist...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Rechtssystematische Grundlegung

Rz. 1 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Für den laufenden > Arbeitslohn ermittelt der ArbG die LSt für jeden ArbN individuell nach der > Jahreslohnsteuer (§ 39b Abs 2 EStG; > R 39b.5 LStR; > Lohnsteuertarif); für > Sonstige Bezüge wird sie besonders errechnet (§ 39b Abs 3 EStG; > R 39b.6 LStR). Die LSt wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, belastet also den ArbN. Der ArbN ist S...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zuschüsse im Ertragsteuerrecht / 3.2.4 Sonstige Zuschüsse

Wiederkehrende Zuschüsse sind zu versteuern.[1] Soweit sie nicht unter eine Befreiungsregelung des § 3 EStG fallen, sind sie vom Empfänger zu versteuern, wenn sie der unbeschränkt steuerpflichtige Geber als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann.[2] Alterssicherung der Landwirte Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sin...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / e) Steuerliche Berücksichtigung von durch Einkünfte in den Niederlanden ausgelöste Versorgungsbeiträge

In den Niederlanden gezahlte niederländische Renten- und Pflegeversicherung sowie Zusatzversicherung zur Krankenversicherung – ausgelöst durch dort erzielte Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen – sind nicht als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3 und Nr. 3a EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Die Vorsorgeaufwendungen mindern auch ni...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Kein Sonderausgabenabzug bei steuerfreier Beschäftigung in internationaler Organisation

Stehen Vorsorgebeiträge für Renten- und Krankenversicherung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihren steuerfreien Lohneinkünften, ist ein Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Entsprechend hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht kommt, wenn die Vorsorgeaufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammen...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Verrechnung und Hinzurechnung (§ 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG) einer Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für mehrere Jahre

Leitsatz 1. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die dem Steuerpflichtigen erstattet worden sind, sind auch dann gemäß § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG mit den dort genannten Aufwendungen zu verrechnen und gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen, wenn die Erstattung darauf beruht, dass ein Sozialversicherungsverhältnis rückabgewickelt od...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / c) Steuerlicher Vorteil

Rz. 20 Ein steuerlicher Vorteil nach § 138d Abs. 3 S. 1 AO soll vorliegen, wenn durch die Steuergestaltungmehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Steuerliche Behandlung der Beiträge

Rz. 10 Stand: EL 133 – ET: 03/2023 Die ArbG-Anteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind in dem gleichen Umfang steuerfrei, wie sie der ArbG aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zu tragen hat (§ 3 Nr 62 Satz 1 EStG). Eigentlich gehören die ArbG-Anteile ohnehin nicht zum > Arbeitslohn; § 3 Nr 62 EStG hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung (BFH 199, 524 = BStBl 200...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 182 Den Stpfl. darf kein grobes Verschulden daran treffen, dass Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt geworden sind. Keine Änderung ist möglich, wenn die schuldhafte Handlung ursächlich für das Nichtbekanntsein gewesen ist. Diese Einschränkung ist gerechtfertigt, da die Besteuerungsgrundlagen und Beweismittel im Verantwortungsbereich des Stpfl. entstehen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens

Rz. 185 Grobes Verschulden liegt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vor. Vorsatz ist das bewusste Nichtvorbringen von Tatsachen. Hierunter fällt auch der bedingte Vorsatz.[1] Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Stpfl. die ihm nach seinen individuellen Verhältnissen zuzumutende Sorgfalt in besonders schwerem Maß und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat, wenn sei...mehr

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FF 07+08/2023, Tilgung, Vorsorgeaufwendungen und Anderes

Vermögensrechtliche Abzüge vom unterhaltsrechtlichen Einkommen in der aktuellen Rechtsprechung I. Einleitung Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte wurde in der Vergangenheit, insbesondere nach dem 1.1.2008, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl I, S. 3189), dominiert von den "großen P...mehr

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FF 07+08/2023, Tilgung, Vor... / VII. Fazit

Die Aussage, dass weder der Unterhaltsberechtigte noch der Pflichtige auf Kosten des anderen Vermögens bilden kann, gilt – abgesehen von der zusätzlichen Altersvorsorge – auch in Anwendung der dargestellten Rechtsprechung. Eine besondere Ausrichtung hat diese dem Merkmal "auf Kosten" des anderen gegeben. Hieran fehlt es nicht nur, wenn der andere über Güterstand oder Miteige...mehr

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FF 07+08/2023, Tilgung, Vor... / VI. "Nicht privilegierte" Vermögensbildung

Vermögensbildung betreiben auch Eheleute, deren Einkünfte unterhalb der "Schallgrenze" von 11.000 EUR liegen, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf von Dezember 2021 zeigt.[42] Die Eheleute lebten in auskömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen; die Einkommensgrenze von 11.000 EUR war allerdings deutlich unterschritten. Der Ehemann hatte während des Zusamme...mehr

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FF 07+08/2023, Tilgung, Vor... / 2. Kindesunterhalt

Ist der Schuldner einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet, ist dessen Existenzsicherung seine vorrangige Aufgabe. Kann er sie nicht erfüllen, ist also der Mindestunterhalt des Kindes nicht gedeckt, kommt eine einseitige Vermögensbildung nicht in Betracht. Dies gilt ungeachtet ihrer besonderen Bedeutung für Aufwendungen zur zusätzlichen Altersvorsorge (s.o. IV) u...mehr

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FF 07+08/2023, Tilgung, Vor... / I. Einleitung

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte wurde in der Vergangenheit, insbesondere nach dem 1.1.2008, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl I, S. 3189), dominiert von den "großen Problemen" des Betreuungs- und vor Allem des Ehegattenunterhalts. Eine kaum zu überschauende Anzahl von Ents...mehr

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FF 07+08/2023, Tilgung, Vor... / III. Tilgungsraten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Immobilienvermögen der beteiligten Ehegatten oder Eltern generiert unterhaltsrechtliches Einkommen nicht nur über den Vorteil des Wohnens in einer eigenen Immobilie. Für Unterhaltszwecke einzusetzen sind auch Einkünfte des Pfllichtigen wie des Berechtigten aus Vermietung und Verpachtung. Grundbesitz, der solche Erträge erbringt, ist in der Regel ebenfalls fremdfinanziert, so...mehr

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FF 07+08/2023, Tilgung, Vor... / V. Aufwendungen zur Vermögensbildung und gute Einkommensverhältnisse

Die dargestellte Rechtsprechung betrifft mit Leistungen zum Erwerb von Immobilien- und Altersvorsorgevermögen Sonderfälle vermögensbildender Aufwendungen. nämlich solche, die einen bestimmten, unterhaltsrechtlich anerkennenswerten Zweck verfolgen. Darüber hinaus sind Leistungen zur Vermögensbildung unterhaltsrechtlich bedeutsam bei guten Einkommensverhältnissen. Diese sind ge...mehr

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FF 07+08/2023, Tilgung, Vor... / 1. Ehegattenunterhalt

Die ältere Rechtsprechung hat Maßnahmen zur Bildung von Vermögen auf der Ebene des Bedarfs grundsätzlich anerkannt. Haben Eheleute – gleich aus welchen Einkommensteilen – während bestehender Ehe Vermögensbildung betrieben, standen diese Mittel für Zwecke des Konsums nicht zur Verfügung. Sie haben grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Allein zu prüfen war, o...mehr

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FF 07+08/2023, Tilgung, Vor... / II. Tilgungsraten und Wohnvorteil

Der Vorteil des mietfreien Wohnens in einer eigenen Immobilie ist anerkannter Bestandteil des unterhaltsrechtlichen Einkommens. Er ist allerdings nicht uneingeschränkt für Zwecke des Unterhalts zu verwenden, sondern zu kürzen um die auf den Mieter nicht umlegbaren Nebenkosten sowie die im Rahmen der regelmäßig notwendigen Finanzierung anfallenden Zinslasten. Während die Berü...mehr

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FF 07+08/2023, Tilgung, Vor... / IV. Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die sich mit der Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils bzw. bis zur Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung befassen, enthalten – sinngemäß – den Satz: "Tilgungsleistungen, die über den positiven Wohnwert (die positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) hinausgehen, können als zusätzliche...mehr

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Kein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn aus einer Tätigkeit in einem Drittstaat

Leitsatz Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (im Streitfall Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben a...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 7. Auslandsberührung

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Ertragsteuer-Check 2022... / 7. Internationale Bezüge/Auslandsberührung

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Inflationsausgleichsgesetz

Zusammenfassung Der Bundesrat hat am 25.11.2022 dem Inflationsausgleichsgesetz zugestimmt, in dem die Absenkung des Einkommensteuertarifs und die Erhöhung des Kindergelds vorgesehen ist. Bereits im August 2022 hatte Bundesfinanzminister Christian Lindner Eckpunkte für das Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Im September hat dann das Bundeskabinett den Regierungsentwurf fü...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Einkommens-(Lohn-)Ersatzleistungen

Rz. 22 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 In den Progressionsvorbehalt werden die Einkommens-(Lohn-)Ersatzleistungen (> Rz 9 ff) mit den Beträgen einbezogen, die als Leistungsbeträge nach den einschlägigen Leistungsgesetzen festgestellt werden. Kürzungen dieser Leistungsbeträge, die sich im Fall der Abtretung oder durch den Abzug von Versichertenanteilen an den Beiträgen zur Rentenv...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 3.2 Gegenstand der Anrufungsauskunft

Rz. 9 Gegenstand der Anrufungsauskunft ist, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die LSt (Einbehaltung/Abführung) anwendbar sind, und auf sämtliche Fragen zu Form und Inhalt der Lohnbuchführung, Arbeitnehmer-Eigenschaft bestimmter Personen.[1] Die Anrufungsauskunft kann die Frage betreffen, wie und in welcher Höhe bei einem unstreitig vorliegenden Arbeitsv...mehr