Fachbeiträge & Kommentare zu Vorweggenommene Erbfolge

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Gründung einer Gesellschaft

a) Notwendigkeit der Zuziehung eines Pflegers Rz. 142 Nach der oben skizzierten gesetzlichen Regelung handeln für Minderjährige ihre gesetzlichen Vertreter bei der Gründung einer Familiengesellschaft. Das sind im Regelfall die Eltern, soweit sie sorgeberechtigt sind. Das ist auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Fall, wenn beide Elternteile erklärt haben, die So...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / I. Begriff

Rz. 1 Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge ist gesetzlich nicht definiert, wenngleich er etwa in § 593a BGB als Rechtsinstitut vorausgesetzt wird. Im Allgemeinen versteht man unter dieser Bezeichnung die Übertragung von Vermögensgegenständen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, bei der der Übertragende als künftiger Erblasser bereits in Hinblick auf den späteren Erbfall...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 4. Einzelprobleme

Rz. 101 Im Folgenden sollen einige Rückabwicklungsprobleme dargestellt werden, die bei dem Entwurf eines Schenkungsvertrages bedacht werden sollten. a) Minderjährige Beschenkte Rz. 102 Die Vereinbarung eines Rückabwicklungsrechts kann der Schenkung den Charakter eines rechtlich lediglich vorteilhaften Geschäfts nehmen.[173] Nach §§ 107, 181, 1629 Abs. 2, 1795 S. 1 Nr. 1 BGB is...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Zuwendung des Familienheims

a) An den Ehegatten Rz. 78 Zunächst ist auf eine vergleichsweise einfache und effektive Möglichkeit zur Reduzierung der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer bei Übertragungen zwischen Ehegatten hinzuweisen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist die lebzeitige Zuwendung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses oder der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung, sog. Familie...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / g) Zusammenfassung

Rz. 65 Die Gründung einer Familiengesellschaft eröffnet die Möglichkeit, die designierten Nachfolger schrittweise mit der Vermögensverwaltung vertraut zu machen, ihnen langsam Mitverantwortung und schließlich die Geschäftsführung zu übertragen. Zudem ist die Familiengesellschaft ein hochinteressantes Instrument, um das Familienvermögen über einen längeren Zeitraum zusammenzu...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Insbesondere: Möglichkeiten zur Erbschaftsteuerersparnis

a) Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen Rz. 66 Die Einbringung von privaten Vermögenswerten in eine Familiengesellschaft kann geeignet sein, um erbschaftsteuerliche Vergünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen zu erhalten. Sofern der sog. "Verwaltungsvermögenstest" nach § 13b Abs. 2 ErbStG bestanden wird (siehe unten Rdn 67 f.), können Verschonungsabs...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Zivilrechtliche Grundlagen

a) Allgemeines Rz. 10 Der Nießbrauch ist in den §§ 1030–1089 BGB gesetzlich geregelt. I.R.d. vorweggenommenen Erbfolge ist insb. der Nießbrauch an beweglichen und unbeweglichen Sachen, z.B. Grundstücken (§§ 1030–1067 BGB)[11] sowie der Nießbrauch an Rechten, z.B. Aktien, GmbH-Anteilen, Anteilen an Personengesellschaften (§§ 1068–1084 BGB) von Bedeutung. Rz. 11 Der Nießbrauch i...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / III. Abfindungszahlungen an Geschwister

Rz. 122 Häufig verfügen Eltern lediglich über einen oder wenige werthaltige Vermögensgegenstände, die im Rahmen der Nachfolge unter den Kindern nicht geteilt werden können oder sollen, wie z.B. der elterliche Betrieb oder das elterliche Grundstück. Möchten die Eltern dennoch ihre Kinder wirtschaftlich gleich behandeln, wird in Übergabeverträgen mit dem Übernehmer häufig vorg...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / III. Nachteile

Rz. 7 Gerade aus psychologischer Sicht kann sich die vorweggenommene Erbfolge für den Schenker aber auch nachteilig auswirken. In der Praxis kommt es durchaus vor, dass Schenker es bereuen, Teile ihres Vermögens frühzeitig aus der Hand gegeben zu haben. Insbesondere wenn die selbstgenutzte Immobilie – gegen Nutzungsrecht – auf die eigenen Kinder übertragen wird, kann sich – ...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / II. Vorteile

Rz. 6 Die vorweggenommene Erbfolge ist ein sehr wichtiges und bedeutendes Gestaltungsinstrument in der Praxis. Die Vorteile gegenüber einer Vermögensübertragung im Todesfall liegen auf der Hand. Durch die genaue zeitliche Planbarkeit der Vermögensübertragung unter Lebenden lässt sich diese nicht nur zivil-, sondern auch steuerrechtlich besser gestalten als der Vermögensüberg...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Schenkung des Anteils einer bereits bestehenden Gesellschaft

a) Hinzuziehung eines Pflegers Rz. 147 Für den Eintritt in eine bereits bestehende Gesellschaft bspw. durch Anteilsabtretung oder durch die Aufnahme des Minderjährigen im Wege des Beitritts unter Abschmelzung der Beteiligung der bisherigen Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft gelten bzgl. der Vertretung eines Minderjährigen die bereits dargelegten Grundsätze entspreche...mehr

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FF 12/2023, Die vorweggenommene Erbfolge

Kappler/Kappler (Hrsg.)2. Aufl. 2023, Gieseking Verlag, 398 S., 69 EUR ISBN 978-3-7694-1278-9 Das Handbuch "Die vorweggenommene Erbfolge" in der zweiten völlig neu bearbeiteten Auflage von 2023 ist Teil der FamRZ-Bücherreihe und richtet sich als umfangreicher Ratgeber und zum Vertiefen einzelner Fragestellungen an jeden Praktiker. Das Buch ist primär für die Ausübung der beruf...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Zivilrechtliche Grundlagen

Rz. 54 Trennt sich der Übergeber bereits lebzeitig von einem Teil seines Vermögens, der noch mit Verbindlichkeiten belastet ist, möchte er i.d.R., dass der Übergeber auch die bestehenden Verbindlichkeiten übernimmt. So soll bei der Übergabe einer fremdfinanzierten Immobilie der Übernehmer i.d.R. auch die noch bestehenden Darlehensverpflichtungen (Zins und Tilgung) übernehmen...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / D. Probleme bei der Beteiligung Minderjähriger

Rz. 128 Sollen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögensgegenstände auf minderjährige Kinder übertragen werden, ist aus Beratersicht vorab zu prüfen, inwieweit die Eltern von einer Vertretung ihres Kindes ausgeschlossen und ob familiengerichtliche Genehmigungen des Übergabevertrags (siehe hierzu nachfolgend Rdn 129 ff.) erforderlich sind. Durch die Beteiligung von Mind...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / II. Ausgleichung, Pflichtteilsanrechnung, §§ 2050 ff., 2315 ff., 2327 BGB

Rz. 112 Der Übergeber sollte sich im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge immer auch der folgenden Probleme bewusst sein: Zum einen ist stets das Pflichtteilsrecht im Auge zu behalten, wenn der Übergeber nur einen von mehreren Abkömmlingen dadurch begünstigt, dass er ihm Vermögensteile lebzeitig zuwendet. Dies gilt insb. dann, wenn aus dem übrigen Vermögen kein hinreichende...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / IX. Zuwendungen unter Ehegatten und an Abkömmlinge

Rz. 77 Gestaltungsziel i.R.d. vorweggenommenen Erbfolge ist i.d.R., Vermögen schon auf die nächste oder übernächste Generation zu transferieren. Es gibt aber in der Praxis auch häufig Situationen, in denen ein Ehegatte wünscht, Teile seines Vermögens lebzeitig auf den anderen Ehegatten zu übertragen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn einer der Ehegatten vermögender ist als d...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / a) Allgemeines

Rz. 10 Der Nießbrauch ist in den §§ 1030–1089 BGB gesetzlich geregelt. I.R.d. vorweggenommenen Erbfolge ist insb. der Nießbrauch an beweglichen und unbeweglichen Sachen, z.B. Grundstücken (§§ 1030–1067 BGB)[11] sowie der Nießbrauch an Rechten, z.B. Aktien, GmbH-Anteilen, Anteilen an Personengesellschaften (§§ 1068–1084 BGB) von Bedeutung. Rz. 11 Der Nießbrauch ist ein dinglic...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / b) An Kinder oder Enkel (von Todes wegen)

Rz. 79 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG können auch Kinder oder Kinder vorverstorbener Kinder steuerfrei das Eigentum an dem Familienheim erwerben soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt.[132] Da dies allerdings nur für den Erbfall gilt, kommt eine Übertragung des Familienheims im Wege vorweggenommener Erbfolge gerade nicht in Betracht. Allerdings s...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Übertragung von bestehenden Kapitallebensversicherungen

Rz. 72 Eine weitere Möglichkeit, Vermögen steuergünstig bereits lebzeitig auf Ehegatten oder auf die nächste Generation zu übertragen, besteht im Zusammenhang mit bereits existierenden Lebensversicherungen. Rz. 73 Vor der Befassung mit den erbschaftsteuerlichen Vorteilen ist sich jedoch die zivilrechtliche Ausgangslage bei einem Lebensversicherungsvertrag zu vergegenwärtigen....mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / I. Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

Rz. 8 Nießbrauchsgestaltungen haben zur Folge, dass das Vermögen und dessen Erträge – vorübergehend – unterschiedlichen Personen zugeordnet werden. Insb. deshalb bieten sich diese Gestaltungen für die Regelungen der vorweggenommenen Erbfolge an. Der Übergeber kann sich den Ertrag und i.d.R. auch die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über den zu übertragenden Gegenstand vorb...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Schenkung der gesamten Lebensversicherung

Rz. 74 Wird eine bestehende Versicherung mit allen Rechten und Pflichten auf den Ehegatten oder Abkömmlinge schenkweise übertragen, d.h. wird die Stellung als Versicherungsnehmer übertragen, findet die Bewertung der Kapitallebensversicherung nach § 12 Abs. 1 ErbStG, § 12 Abs. 4 BewG Anwendung. Danach ist Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer der Rückkaufswert. Bei dem ...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / a) Abwägung

Rz. 119 Der Übergeber steht daher bei jeder Zuwendung an Abkömmlinge vor der Frage, ob die Zuwendung bei der Auseinandersetzung nach seinem Tod angerechnet werden soll oder nicht. Die Frage stellt sich nicht in voller Schärfe, wenn der Übergeber – was bei einer vernünftigen Nachfolge die Regel sein sollte – die Erbfolge durch letztwillige Verfügung regelt, denn er ist frei d...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 3. Schenkung der Bezugsberechtigung als steuerlich ungünstigere Variante

Rz. 76 Um in den Genuss der erbschaftsteuerlichen Vorteile zu kommen, ist es wichtig, dass nicht bloß die Bezugsberechtigung, sondern der gesamte Lebensversicherungsvertrag geschenkt wird. Setzt der Versicherungsnehmer eine Person lediglich als Bezugsberechtigten seiner Kapitallebensversicherung ein, ist diese Einsetzung zunächst schenkungsteuerlich unbeachtlich. Es handelt ...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / I. Rückabwicklungsvorbehalte in Schenkungsverträgen

Rz. 93 Gerade im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge dienen Schenkungen dazu, Vermögensmassen möglichst schon Jahre vor dem Tod des künftigen Übergebers auf seine Nachfolger zu übertragen. Dies bringt es für den Schenker jedoch häufig mit sich, dass er jeden Einfluss auf das Geschenk verliert und keine Möglichkeit mehr hat, auf unvorhergesehene zukünftige Ereignisse zu rea...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Ertragsteuerrecht

Rz. 56 Die Übernahme von Verbindlichkeiten durch den Übernehmer führt bei ihm zu Anschaffungskosten. Dies gilt selbst dann, wenn die übernommenen Verbindlichkeiten nicht im wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit dem übertragenen Vermögensgegenstand stehen.[100] Beim Übergeber kann bei der (teil-)entgeltlichen Übertragung ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn e...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / d) Fristen für die Geltendmachung des Rückabwicklungsrechts

Rz. 105 Das Gesetz sieht für die Rückforderung des Geschenks lediglich im Fall der Verarmung des Schenkers gemäß § 528 BGB eine Frist von zehn Jahren seit der Leistung des Geschenkes vor.[177] Denkbar ist, dass diese Frist analog auf andere Rückabwicklungsgründe anzuwenden ist. Auch in diesem Fall könnte diese dispositive Vorschrift[178] durch eine Ausübungsfrist im Schenkun...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / b) Schenkung- und Erbschaftsteuerersparnis

Rz. 59 Im Bereich der Schenkung- und Erbschaftsteuer bietet die Familiengesellschaft gewisse Vorteile: Geht z.B. ein Vermögen erst im Erbfall vollständig auf die Nachfolger über, bleibt die Möglichkeit zur Mehrfachausnutzung der Schenkung- und Erbschaftsteuerfreibeträge für Ehegatten i.H.v. 500.000 EUR, Kinder i.H.v. 400.000 EUR und Enkel i.H.v. 200.000 EUR ungenutzt. Werden...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / b) Ansprüche auf Aufwendungsersatz

Rz. 103 Die bei Minderjährigen für die Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung bedeutsame Frage nach Aufwendungsersatz ist auch bei volljährigen Beschenkten oftmals Quelle langwieriger Auseinandersetzungen. In der regelmäßig emotional angeheizten Situation der Rückabwicklung entzünden sich nicht selten an der Frage der Bewertung dieser Einzelposten Streitigkeiten, die es mögli...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 3. Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Erbschaftsteuerrecht

Rz. 41 Erbschaftsteuerlich wird die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wie eine gemischte Schenkung behandelt.[80] Die steuerliche Bereicherung wird dabei seit dem 1.1.2009 von der Finanzverwaltung[81] durch Abzug des Steuerwerts der Gegenleistung vom Steuerwert des Leistungsgegenstandes ermittelt, sog. Saldierungsmethode.[82] In seinem Urt. v. 5.7.2018 betonte de...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / II. Wichtiges im Zusammenhang mit Minderjährigen als Gesellschafter

Rz. 141 Nachfolgend soll im Einzelnen dargestellt werden, wann im Zuge der Gründung einer Familiengesellschaft bzw. beim Eintritt in eine bereits bestehende Familiengesellschaft, bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages und im Zusammenhang mit der laufenden Geschäftsführung minderjährige Kinder der Vertretung und Zustimmung ihrer Eltern bedürfen, wann die Eltern nicht selbs...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / IV. Vermögensübergabe gegen Pflegeleistungen

Rz. 47 Alternativ zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kann als Gegenleistung auch die zukünftige Erbringung von Pflegeleistungen zwischen dem Schenker und dem Beschenkten vereinbart werden. Die Vereinbarung von Pflegeleistungen eignet sich neben der Absicherung des Schenkers im Alter insbesondere dazu Pflichtteilsergänzungsansprüche zu reduzieren. Im Rahmen des...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / e) Auswirkung auf Pflichtteilsergänzungsansprüche

Rz. 16 Zu beachten ist, dass ein zu Lebzeiten unter Nießbrauchsvorbehalt übertragener Vermögensgegenstand selbst dann im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gemäß § 2325 BGB bei der Berechnung des Pflichtteils eines enterbten Angehörigen zu berücksichtigen ist, wenn zwischen Übergabe und Erbfall mehr als zehn Jahre vergangen sind.[14] Da der Erblasser den verschenkten...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Pflichtteilsanrechnung gemäß § 2315 BGB

Rz. 117 Nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte lebzeitige Zuwendungen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, wenn die Zuwendung von einer Erklärung des Übergebers begleitet war, dass die Zuwendung auf den eventuellen Pflichtteil angerechnet wird.[200] Beispiel Beträgt der Pflichtteilsanspruch 100.000 EUR und wurden dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten de...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Zivilrecht

Rz. 123 Die Zahlungen des Übernehmers an seine Geschwister sind ihrem Wesen nach keine direkten Leistungen des Übernehmers an seine Geschwister. Vielmehr handelt es sich der Sache nach um Zuwendungen des Übergebers an die Geschwister. Es handelt sich somit um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), in dem sich der Übernehmer (Versprechender) gegenüber dem Übergeber (Ver...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / c) Vergleich zur Übertragung von unmittelbar gehaltenem Vermögen

Rz. 71 Der bereits erwähnte Abzugsbetrag und vor allem der Verschonungsabschlag i.H.v. 85 % oder sogar 100 % sind erhebliche schenkung- bzw. erbschaftsteuerliche Vorteile des betrieblichen Vermögens gegenüber dem Privatvermögen. Aufgrund der bereits dargestellten Verwaltungsvermögensregelung gestaltet sich die Umwandlung von Privat- in Betriebsvermögen allerdings seit der Er...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / c) Entstehen des Nießbrauchs

Rz. 14 Die rechtsgeschäftliche Bestellung des Nießbrauchs in einem Übergabevertrag setzt voraus:mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Ertragsteuerrecht

Rz. 125 Ausgleichszahlungen an weichende Geschwister haben zur Folge, dass es sich bei der Vermögensübertragung um ein (teil-)entgeltliches Rechtsgeschäft handelt.[208] Dem Übernehmer entstehen i.H.d. geleisteten Ausgleichszahlungen Anschaffungskosten, die er bei einer einkunftsrelevanten Nutzung des übergebenen Gegenstandes (z.B. Vermietung des Grundstücks) abschreiben kann...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / a) Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken

Rz. 21 Für den Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken im steuerlichen Privatvermögen bedeutet dies, dass die Einkünfte dem Nießbraucher zuzurechnen sind, wenn ihm die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis zusteht, er die Nutzungen tatsächlich zieht, das Grundstück in Besitz hat und es verwaltet.[23] Im Falle der Nutzung des Grundstücks durch Vermietung und Verpachtung darf der...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Weiterleitungsklausel und auflösend bedingte Schenkung als ungünstige Gestaltungselemente

Rz. 94 Auch wenn es im Einzelfall nicht im Interesse des Schenkers sein mag, das Geschenk zurückzuerhalten, bspw. wenn es ihm um eine Nachfolgeregelung für sein Familienunternehmen geht, aus dem er sich gerade zurückziehen wollte, ist eine Weiterleitungsklausel an einen Dritten oft nicht zu empfehlen. Schon gegen die grundsätzliche Zulässigkeit einer derartigen Weiterleitung...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / III. Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Rz. 35 Ebenfalls in der Praxis sehr beliebt sind – oder waren dies jedenfalls in der Vergangenheit – Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen.[66] Hierunter sind Vereinbarungen zu verstehen, in denen der Übernehmer als Gegenleistung für die Übergabe eines oder mehrerer Vermögensgegenstände zu mehr oder weniger regelmäßigen Zahlungen an den Übergeber, üblicherweise ...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / f) Familiengesellschaft hält das Vermögen zusammen

Rz. 64 Die Familiengesellschaft kann auch als Erbin in Betracht gezogen werden.[109] Dies kann zur Erhaltung eines Vermögens als Ganzes sinnvoll sein. Zunächst kann die Einbindung des Vermögens in die Familiengesellschaft helfen, die oft ausgesprochen streitanfällige Erbauseinandersetzung zu vermeiden. Insb. aber kann durch Vererbung von Vermögen an die Familiengesellschaft ...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / b) Vertragliches Rücktrittsrecht/Rückforderungsrecht

Rz. 98 Das Rücktrittsrecht kann im Einzelfall als höchstpersönliches Gestaltungsrecht in analoger Anwendung des § 852 Abs. 2 ZPO als nicht pfändbar eingestuft werden.[170] Die Rechtsfolgen des Rücktritts ergeben sich aus §§ 346 ff. BGB. Der Rücktritt verpflichtet zur Rückabwicklung des gesamten Vertrages ("ex tunc"), also auch der zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen bei gle...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / d) Vollmachten

Rz. 100 Es empfiehlt sich, gleich durch welches Institut die Möglichkeit zur Rückabwicklung geregelt wird, dem Schenker eine Vollmacht zu erteilen, die ihn in die Lage versetzt, alle zur Rückgängigmachung erforderlichen Schritte ggf. selbst einzuleiten und durchzuführen. Muster 17.1: Vollmachtsklausel für den Fall der Rückforderung des Geschenks durch den Schenker Muster 17.1...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Nießbrauch im Ertragsteuerrecht

Rz. 19 Die Abspaltung der Erträge von der Eigentümerstellung durch den Nießbrauch führt dazu, dass nicht nur zivilrechtlich, wie vorstehend kurz ausgeführt, sondern auch ertragsteuerlich Probleme bestehen. Hinzu kommt, dass generell unterschieden werden muss, ob der Nießbrauch an einer Sache (z.B. einem Grundstück) oder einem Recht (z.B. Gesellschaftsanteil) bestellt wird un...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 3. Schenkungsteuerrecht

Rz. 126 Die Zuwendung von Vermögensgegenständen gegen Zahlung von Abstands- oder Gleichstellungsgeldern wird schenkungsteuerlich als gemischte Schenkung qualifiziert.[209] Die Abstands- bzw. Gleichstellungsgelder werden also im Verhältnis zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer (sog. Deckungsverhältnis) als Gegenleistung des Übernehmers qualifiziert, die angesichts des i.d...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / a) Minderjährige Beschenkte

Rz. 102 Die Vereinbarung eines Rückabwicklungsrechts kann der Schenkung den Charakter eines rechtlich lediglich vorteilhaften Geschäfts nehmen.[173] Nach §§ 107, 181, 1629 Abs. 2, 1795 S. 1 Nr. 1 BGB ist dann die Einschaltung eines Ergänzungspflegers nach § 1809 Abs. 1 BGB erforderlich. Ob allerdings der Rückforderungsvorbehalt als (bedingter) rechtlicher Nachteil anzusehen ...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / b) Vorbehaltsnießbrauch an Kapitalvermögen

Rz. 22 Die zentrale Frage bei der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des Vorbehaltsnießbrauch ist, wem die Einkünfte aus dem nießbrauchbelasteten Vermögen und wem das Eigentum daran zuzurechnen ist.[25] Beim Vorbehaltsnießbrauch an Kapitalvermögen (z.B. Aktien, verzinslichen Forderungen und GmbH-Anteilen) ist die überwiegende Ansicht, dass dem Vorbehaltsnießbraucher – zum...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 4. Vergleich der Übertragung gegen Versorgungsleistungen mit dem Nießbrauchsvorbehalt

Rz. 44 Will der Übergeber einen Vermögensgegenstand übertragen und sich dabei eine wirtschaftliche Absicherung vorbehalten, so stellt sich nach dem zuvor Gesagten oftmals die Frage, ob er die Übergabe gegen wiederkehrende Leistungen oder mit Nießbrauchsvorbehalt vollziehen sollte. Hierbei sind insbesondere folgende der zuvor erläuterten steuerrechtlichen und zivilrechtlichen...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Zivilrecht

Rz. 36 Bei der Gestaltung von Übergabeverträgen gegen Versorgungsleistungen ist aus Beratersicht zu bedenken, dass sich zwischen Übergeber und Übernehmer durchaus widerstreitende Interessen ergeben können. Während es dem Übergeber regelmäßig um die Sicherung seiner Altersversorgung geht, möchte der Übernehmer sich nicht zu Leistungen verpflichten, die er nicht aus dem übertr...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / b) Verteilung der Lasten und Kosten

Rz. 12 Die Trennung der Vermögenssubstanz vom Ertrag des Vermögensgegenstandes bedingt, dass sich Übergeber und Übernehmer darüber im Klaren sein müssen, wer welche Kosten im Zusammenhang mit dem übertragenen Gegenstand trägt. Eine klare Regelung hierzu in dem Übergabevertrag ist zu empfehlen. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Nießbraucher zur Versicherung der Sache auf...mehr