Fachbeiträge & Kommentare zu WEG-Verwalter

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 3.6.2 Umfang

Das Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers ist umfassend und schließt insbesondere auch die Einzelabrechnungen der übrigen Wohnungseigentümer ein.[1] Sie sind auch berechtigt, wiederholt Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.[2] Grenzen setzt lediglich das Missbrauchs- und Schikaneverbot. Ob diese Grenzen überschritten sind, richtet sich maßgeblich nach den Umständen des konk...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 3.6.1 Einsichtsberechtigte

Jeder Wohnungseigentümer hat gemäß § 18 Abs. 4 WEG ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen,[1] das der Verwalter zu gewähren hat. Dies gilt auch für ausgeschiedene Wohnungseigentümer und schließt das Recht auf Duldung des Kopierens ein.[2] Trifft den Vorverwalter aus dem Verwaltervertrag noch die Pflicht, die Jahresabrechnung erstellen zu müssen, hat er ein Einsichtsr...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 3.11 Durchsetzung der Hausordnung

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG sind die Wohnungseigentümer gegenüber der GdWE verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, Beschlüsse und Vereinbarungen der Wohnungseigentümer einzuhalten. Als Vollzugs- bzw. Ausführungsorgan der GdWE hat der Verwalter für die Einhaltung der einschlägigen Regelwerke zu sorgen. Soweit also der Verwalter verpflichtet ist, für die Durchführung der Hau...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 3.6.3 Datenschutz

Zum Thema Datenschutz wurde entschieden,[1] dass der Verwalter – ohne dass ein Verstoß gegen die DSGVO vorliege – eine Saldenliste an sämtliche Eigentümer versenden darf, in welcher zahlungssäumige Eigentümer namentlich benannt und die Hausgeldrückstände aufgelistet werden. Die namentliche Nennung der Hausgeldschuldner durch den Verwalter dürfe in Erfüllung einer rechtlichen...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 1 Überblick

Sämtliche im WEG geregelten Pflichten sind solche der GdWE, auch dann, wenn der Verwalter im Gesetz als Verpflichteter ausdrücklich benannt ist. Insbesondere obliegt die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 18 Abs. 1 WEG der GdWE. Der Verwalter fungiert nach § 9b Abs. 1 WEG als deren Vertretungs- und Ausführungsorgan. Erfüllt der Verwalter einzelne Pflichten nicht, ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 2.1 Grundsätze

Da § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG den Verwalter ermächtigt, eigenständig Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, kann es sich dabei nur um erforderliche Maßnahmen handeln. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist er ohne entsprechenden Ermächtigungsbeschluss berechtigt, eigenständig Maßnahmen zu treffen, die vielleicht durchaus sinnvoll, aber nicht erforderlich sind. Praxi...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 3.5 Führen der Verwaltungsunterlagen

Der Verwalter ist verpflichtet, die Verwaltungsunterlagen zu führen. Nach § 9a Abs. 3 WEG ist Inhaberin des Gemeinschaftsvermögens die GdWE. Die Verwaltungsunterlagen sind Teil des Gemeinschaftsvermögens und daher Eigentum der GdWE und nicht der Wohnungseigentümer in Bruchteilsgemeinschaft – und schon gar nicht des Verwalters.[1] Aufbewahrung und Archivierung Die Verwaltungsun...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 3.2 Erhaltungsmaßnahmen

Den Verwalter treffen grundsätzlich Überwachungs-, Kontroll- und Hinweispflichten. Die Pflicht des Verwalters erstreckt sich insbesondere darauf, Mängel und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu ermitteln sowie nach Ursache und Umfang festzustellen, was Kontrollaufgaben mit umfasst. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, macht er sich schadensersatzpflichtig.[1] Der Verwalter h...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 5 Delegation von Verwalteraufgaben

Das Verwalteramt ist bereits wegen der damit verbundenen Vermögensbetreuungsbefugnis bzw. -verpflichtung ein Vertrauensamt und daher höchstpersönlicher Natur. Der bestellte Verwalter hat das Amt gemäß § 664 Abs. 1 BGB in persona auszuüben. Selbstverständlich kann er innerhalb seines Unternehmens bzw. innerhalb seiner Firma Verwalteraufgaben und Tätigkeiten auf seine Mitarbei...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 4.2.1 Gemeinschaftseigentum

Die Verwalterbefugnisse bzw. -verpflichtungen im Rahmen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG korrespondieren zunächst mit denjenigen der einzelnen Wohnungseigentümer bezüglich deren Befugnis zur Durchführung von Notmaßnahmen in § 18 Abs. 3 WEG. Droht hier unmittelbar ein Schaden, ist der einzelne Wohnungseigentümer berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer entsprechend...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechtsdienstleistungsgesetz... / 2 Zulässige Rechtsdienstleistungen des WEG-Verwalters

2.1 Gemeinschaftsbezug § 2 Abs. 1 Satz 1 RDG steckt zunächst die Reichweite des Bereichs der Rechtsdienstleistungen ab. Hiernach muss es sich um eine "Rechtsdienstleistung in einer konkreten fremden Angelegenheit" handeln. Rechtskreis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG fungiert der Verwalter als gesetzlicher Vertreter der GdWE mit Ausnahme des A...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechtsdienstleistungsgesetz... / 2.1 Gemeinschaftsbezug

§ 2 Abs. 1 Satz 1 RDG steckt zunächst die Reichweite des Bereichs der Rechtsdienstleistungen ab. Hiernach muss es sich um eine "Rechtsdienstleistung in einer konkreten fremden Angelegenheit" handeln. Rechtskreis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG fungiert der Verwalter als gesetzlicher Vertreter der GdWE mit Ausnahme des Abschlusses von Grundst...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bauliche Veränderungen (Zer... / Zusammenfassung

Überblick Auch wenn Anlage 1 (zu § 1 Satz 1 ZertVerwV), die die Prüfungsgegenstände für die IHK-Zertifizierungsprüfung im Einzelnen aufführt, bauliche Veränderungen nur im Zusammenhang mit der Durchführung von Eigentümerversammlungen bezüglich der Besonderheiten bei Beschlüssen über bauliche Veränderungen nennt, sind diese doch essenziell für das Wissen und Handeln eines WEG...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechtsdienstleistungsgesetz... / 2.2 Individualbezug

Grenzen setzt das RDG dem Verwalter dann, wenn er über den Bereich der Gemeinschaftsbelange hinaus den Wohnungseigentümern oder deren Mietern rechtsdienstleistend zur Seite steht, weil dann unzweifelhaft der Bereich des RDG eröffnet ist. Allerdings ist es dem Verwalter durchaus erlaubt, gegenüber einem Mieter eines Wohnungseigentümers dessen Betriebskostenabrechnung zu erläu...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechtsdienstleistungsgesetz... / 2.3 Exkurs: Fördermittelberatung

Insbesondere im Rahmen der finanziellen Förderung von Gebäudeenergieeffizienzmaßnahmen stellt sich die Frage, ob der Verwalter berechtigt ist, die Wohnungseigentümer über bestimmte Fördermittel zu informieren oder ob er gar zur Fördermittelberatung verpflichtet ist. In Beantwortung der ersten Frage ist zu prüfen, ob eine Fördermittelberatung unter das Rechtsdienstleistungsge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Jahresabrechnung (WEMoG) / 8 Rechtsprechungsübersicht (vereinzelt redaktionell angepasst)

Abgrenzungen Eine Durchbrechung des Jährlichkeitsprinzips ist nur hinsichtlich der Heiz- und Warmwasserkosten möglich. Hinsichtlich sämtlicher anderer Abrechnungspositionen verbleibt es bei der Abrechnung nach dem Zufluss-/Abfluss-Prinzip.[1] Abrechnungspflicht Für die Erstellung einer Jahresabrechnung ist nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr der alte, noch vor Erstellung ab...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwaltervertrag (ZertVerwV)

Zusammenfassung Überblick Bestellung und Abberufung des Verwalters sowie den Verwaltervertrag nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 2.1.7. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S+M/3. 1 Grundsätze Nach der herrschenden Trennungstheorie sind die Organisationsakte Bestellung und Abberufung des Verwalters vom rechtsgeschäftlichen Abs...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 2.7 Bestellung durch Beschluss

2.7.1 Vergleichsangebote Im Vorfeld der Beschlussfassung über eine Erstbestellung oder Neubestellung des Verwalters müssen mindestens 3 Vergleichsangebote übernahmebereiter Verwalter eingeholt werden und den Wohnungseigentümern mit dem Ladungsschreiben übersendet werden.[1] Insoweit genügt allerdings neben der namentlichen Bekanntgabe der Bewerber auch ein Angebotsspiegel, de...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 5 Abberufung des Verwalters

5.1 Trennungstheorie Wie im Fall der Bestellung und des Abschlusses des Verwaltervertrags ist auch im Fall der Abberufung und der Kündigung des Vertragsverhältnisses die Trennungstheorie zu beachten: Das eine bedingt nicht automatisch das andere, auch wenn die Konturen hier wie dort unscharf sind. Die Rechtsprechung ist insoweit (lebensnah) großzügig und legt einen Abberufung...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 3.7 Regelungen im Verwaltervertrag

3.7.1 Grundsätze Unzulässige Regelungen Im Verwaltervertrag können rechtswirksam keine Regelungen vereinbart werden, die einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer entzogen sind. Im Verwaltervertrag können auch keine Regelungen vereinbart werden, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen, auch wenn diese nicht Gegenstand einer Vereinbarung sind. Dera...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 5.5 Folgen der Abberufung

5.5.1 Grundsätze Mit Verkündung des Abberufungsbeschlusses verliert der Verwalter seine organschaftliche Stellung. Er ist nicht mehr zur Vertretung der GdWE befugt und auch nicht mehr zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung. Ihm stehen keinerlei Befugnisse mehr zu.[1] 5.5.2 Pflicht zur Abrechnung Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung obliegt seit Inkrafttr...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / Zusammenfassung

Überblick Bestellung und Abberufung des Verwalters sowie den Verwaltervertrag nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 2.1.7. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S+M/3.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 3 Abschluss des Verwaltervertrags

3.1 Trennungstheorie Das Wohnungseigentumsgesetz setzt in § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG den Verwaltervertrag voraus, ohne ihn näher zu regeln; in § 26 Abs. 1 WEG ist lediglich von der Bestellung die Rede. Der Verwaltervertrag regelt die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Verwalter und GdWE, die Bestellung verleiht ihm seine Organstellung. Beides ist voneinander zu trennen, wesha...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 5.3 Abberufung durch Beschluss

5.3.1 Grundlagen Regelfall der Verwalterabberufung stellt der Abberufungsbeschluss dar. Da die Wohnungseigentümer nach § 26 Abs. 1 WEG über die Abberufung beschließen, erfolgt die Beschlussfassung nach § 25 Abs. 1 WEG mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Da wiederum § 26 Abs. 5 WEG anordnet, dass u. a. von § 26 Abs. 1 WEG nicht abgewichen werden kann, kann also auch nicht...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 5.5.1 Grundsätze

Mit Verkündung des Abberufungsbeschlusses verliert der Verwalter seine organschaftliche Stellung. Er ist nicht mehr zur Vertretung der GdWE befugt und auch nicht mehr zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung. Ihm stehen keinerlei Befugnisse mehr zu.[1]mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 4 Wiederbestellung des Verwalters

Wie die Erstbestellung des Verwalters, bedarf auch die Wiederbestellung einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer. Die Wiederbestellung kann bis zum Höchstbestellungszeitraum von 5 Jahren erfolgen. Dies gilt auch für eine Wiederbestellung des erstbestellten Verwalters nach Begründung von Wohnungseigentum. 4.1 Zeitpunkt Nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 26 Abs...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 3.3 Vertragstyp

3.3.1 Geschäftsbesorgung Beim Verwaltervertrag handelt es sich in aller Regel um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 662 ff. BGB, der Elemente verschiedener Vertragstypen vereint. So enthält der Verwaltervertrag dienstvertragliche Elemente im Hinblick auf die allgemeine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums; werkvertragliche Elemente im Hinblick auf die ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 3.4 Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen

3.4.1 Grundsätze In aller Regel handelt es sich beim Verwaltervertrag um einen Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB. Der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine Verbrauchereigenschaft gemäß § 13 BGB bereits dann zu, wenn ihr auch nur ein Verbraucher angehört.[1] Beim Verwalter handelt es sich demgegenüber regelmäßig um einen Unternehmer nach § 14 BGB. Verwalterverträge ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 3.6 Vergütung

3.6.1 Überblick Da es sich beim Verwaltervertrag in aller Regel um einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 662 BGB handelt, hat der Verwalter Anspruch auf Vergütung. Auch ein Eigentümerverwalter hat Anspruch auf ein Verwalterhonorar.[1] Da das Vertragsverhältnis zwischen der GdWE und dem Verwalter besteht, ist Schuldner der Vergütung allein die GdWE. Soll eine Umlage ver...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 2 Bestellung des Verwalters

2.1 Kein Ausschluss der Bestellung Nach § 26 Abs. 5 WEG kann die Bestellung eines Verwalters nicht ausgeschlossen werden. Die Wohnungseigentümer können also weder vereinbaren noch beschließen, dass ein Verwalter nicht bestellt wird – die Möglichkeit der Verwalterbestellung muss stets gegeben sein. Beschränkungen einer Verwalterbestellung sind stets unwirksam, wenn sie über da...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 2.4 Person des Verwalters

2.4.1 Allgemeine Voraussetzungen Persönliche Voraussetzungen Zum Verwalter kann jede natürliche und voll geschäftsfähige Person bestellt werden. Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zur Person des Verwalters keine Bestimmungen. Dem Wortlaut des § 26 WEG ist lediglich zu entnehmen, dass es nur einen Verwalter geben kann. Bei diesem Verwalter kann es sich um eine natürliche Perso...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 6 Beendigung des Verwaltervertrags

6.1 Beendigung infolge Abberufung Nach § 26 Abs. 3 WEG endet der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach der Abberufung. Hiermit kommt zum Ausdruck, dass der Vertrag auch früher enden kann. 3 Konstellationen sind zu unterscheiden: Der Vertrag ist an den Zeitraum der Bestellung gekoppelt. Der Vertrag ist unbefristet. Der Vertrag ist eigenständig befristet, unabhängig also von d...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 3.4.3 Inhaltskontrolle

Überraschende Klauseln Zunächst werden Klauseln in AGB, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht rechnen muss, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil (siehe auch Kap. B.II.1.9.6.5). Unklare oder mehrdeutige Klauseln Weiter ist es Aufgabe des Verwenders der AGB, sich klar und unmissverständlich auszudrücken. ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 3.2 Vertragsparteien

Der Vertrag wird zwischen dem Verwalter und der GdWE abgeschlossen. Grundsätzlich vertreten nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG sämtliche Wohnungseigentümer die Gemeinschaft als Gesamtvertreter. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Wohnungseigentümer den Vertrag unterschreiben müssten. Da allerdings der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats gemäß § 9b Abs. 2 WEG als Vertreter der GdWE ge...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 3.5 Vertragslaufzeit

Da der Verwalter nach § 26 Abs. 2 Satz 1 WEG für einen Zeitraum von 5 Jahren bestellt werden kann, im Fall der Erstverwalterbestellung nach Begründung des Wohnungseigentums für einen solchen von 3 Jahren, stellt sich die Frage, ob der Verwaltervertrag ebenfalls für diese Zeiträume befristet abgeschlossen werden kann. Bezüglich der Bindung von Verbrauchern an Dauerschuldverhäl...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 3.6.1 Überblick

Da es sich beim Verwaltervertrag in aller Regel um einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 662 BGB handelt, hat der Verwalter Anspruch auf Vergütung. Auch ein Eigentümerverwalter hat Anspruch auf ein Verwalterhonorar.[1] Da das Vertragsverhältnis zwischen der GdWE und dem Verwalter besteht, ist Schuldner der Vergütung allein die GdWE. Soll eine Umlage verursacherbezogen...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 2.3 Höchstdauer der Bestellung

Im Fall der Erstbestellung des Verwalters nach Begründung des Wohnungseigentums ist die Höchstdauer der Bestellung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 WEG auf 3 Jahre begrenzt, im Übrigen beträgt sie 5 Jahre. Freilich kann der Verwalter wiederbestellt werden (siehe hierzu Kap. B.I.8.4). Kauf vom Bauträger Die Begrenzung der Erstbestellung auf 3 Jahre soll dem Umstand Rechnung tragen, das...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 2.4.3 Personengesellschaften

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die Bestellung einer GbR zum Verwalter war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 nicht möglich. Ein entsprechender Beschluss wurde als nichtig angesehen.[1] Diese Sichtweise dürfte nunmehr zumindest dann nicht mehr zutreffen, wenn die Gesellschafter die GbR zur Eintragun...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 5.4 Gerichtliche Abberufung

Ein Verwalter kann auch im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG von seinem Amt abberufen werden. Initiiert ein Wohnungseigentümer eine Beschlussfassung über die Abberufung des Verwalters und wird sein Beschlussantrag negativ beschieden, kann er im Klageweg die Abberufung weiterverfolgen. Voraussetzung vor Klageerhebung ist jedoch stets, dass eine Vorb...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 1 Grundsätze

Nach der herrschenden Trennungstheorie sind die Organisationsakte Bestellung und Abberufung des Verwalters vom rechtsgeschäftlichen Abschluss des Verwaltervertrags und seiner Kündigung zu trennen (siehe ausführlich Kap. B.I.8.3.1). Der Verwaltervertrag ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber vorausgesetzt, was § 26 Abs. 2 Satz 2 WEG zum Ausdruck bringt, wonach der Verwalter...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 6.1.4 Voraussetzungen und Höhe der Vergütung

Bezüglich dessen, was der Verwalter in dem 6-Monats-Zeitraum des § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG verlangen kann, wird überwiegend die entsprechende Anwendung von § 615 BGB befürwortet.[1] § 615 BGB ist eine Vorschrift aus dem Dienstvertragsrecht und regelt die Vergütung im Fall des Annahmeverzugs des Dienstberechtigten. Die GdWE müsste sich also in Annahmeverzug befinden, damit ein A...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 5.5.5 Pflicht zur Übertragung von Bankguthaben

Fremdkonto Hat der Verwalter die gemeinschaftlichen Konten als Fremdkonten geführt, müssen keine Gelder an die Wohnungseigentümergemeinschaft transferiert werden. Sie ist nämlich bereits Kontoinhaberin. Infolge des Verlusts seiner Organstellung ist der Verwalter nicht mehr verfügungsbefugt. Treuhandkonto Hat der Verwalter die gemeinschaftlichen Konten als Treuhandkonten geführt...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 5.5.2 Pflicht zur Abrechnung

Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung obliegt seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr dem Verwalter, sondern der GdWE[1] (siehe Kap. C.II.2.4). Da der Verwalter aber nach wie vor gesetzlich ausdrücklich als Verpflichteter bezeichnet wird,[2] handelt es sich um eine Organpflicht. Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung entsteht spätestens am 1.1...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 6.1 Beendigung infolge Abberufung

Nach § 26 Abs. 3 WEG endet der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach der Abberufung. Hiermit kommt zum Ausdruck, dass der Vertrag auch früher enden kann. 3 Konstellationen sind zu unterscheiden: Der Vertrag ist an den Zeitraum der Bestellung gekoppelt. Der Vertrag ist unbefristet. Der Vertrag ist eigenständig befristet, unabhängig also von dem Zeitraum der Bestellung. Folgen...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 4.5 Faktischer Verwalter

Vom faktischen Verwalter ist stets dann die Rede, wenn sich eine Person als Verwalter geriert, die nicht zum Verwalter bestellt wurde. Häufigster Fall ist, dass der Bestellungszeitraum abgelaufen ist und der Verwalter nicht für seine Wiederbestellung gesorgt hat. Zwischen der GdWE und dem faktischen Verwalter besteht dann ein Auftragsverhältnis gemäß §§ 662 ff. BGB.[1] Der f...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 2.5 Bestellung in der Gemeinschaftsordnung

Bis zum Inkrafttreten des WEMoG war umstritten, ob der Verwalter bereits in der Gemeinschaftsordnung bestellt werden kann. Dies wurde verbreitet angenommen und insbesondere vom BGH bejaht.[1] Nach § 26 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Bestellung und Abberufung des Verwalters. Nach § 26 Abs. 5 WEG sind Abweichungen u. a. von § 26 Abs. 1 WEG nicht zulässig...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 3.3.1 Geschäftsbesorgung

Beim Verwaltervertrag handelt es sich in aller Regel um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 662 ff. BGB, der Elemente verschiedener Vertragstypen vereint. So enthält der Verwaltervertrag dienstvertragliche Elemente im Hinblick auf die allgemeine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums; werkvertragliche Elemente im Hinblick auf die Erstellung von Jahresabr...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 4.3 Beschlussfassung

Auch bei der Beschlussfassung über die Wiederbestellung des Verwalters ist genau darauf zu achten, dass sämtliche formellen Anforderungen an die Beschlussfassung erfüllt sind. Von erheblicher Bedeutung ist darüber hinaus, dass im Wiederbestellungsbeschluss ausdrücklich auch die Eckpunkte des Wiederbestellungszeitraums geregelt sein müssen.[1] Im Wesentlichen sind hier 3 Kons...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 5.3.2 Anfechtung des Abberufungsbeschlusses

Den Beschluss über seine Abberufung kann der Verwalter seit Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr anfechten. Er kann grundsätzlich nicht mehr Kläger einer Beschlussklage sein, wie § 44 Abs. 1 WEG zum Ausdruck bringt. Dies könnte er nur, wenn er gleichzeitig Wohnungseigentümer wäre. Ist dies nicht der Fall, kann er dem Anfechtungskläger als Nebenintervenient, also als Streithelf...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 3.1 Trennungstheorie

Das Wohnungseigentumsgesetz setzt in § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG den Verwaltervertrag voraus, ohne ihn näher zu regeln; in § 26 Abs. 1 WEG ist lediglich von der Bestellung die Rede. Der Verwaltervertrag regelt die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Verwalter und GdWE, die Bestellung verleiht ihm seine Organstellung. Beides ist voneinander zu trennen, weshalb von der Trennungs...mehr