Fachbeiträge & Kommentare zu Widerruf

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.1.3 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft

Rz. 16 § 741 ZPO (Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft) Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbstständig ein Erwerbsgeschäft, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil genügend, es sei denn, dass zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit der Einsp...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 3.3 Ermessen nach dem Zweck der Ermächtigung

Rz. 25 Bei der Ausübung des Ermessens ist auf der Grundlage des ermittelten Sachverhalts vom Zweck der jeweiligen gesetzlichen Ermächtigung, wie er sich aus deren Wortlaut und seiner Auslegung unter Heranziehung der systematischen Stellung und Entstehungsgeschichte ergibt, auszugehen. Dabei sind alle Gesichtspunkte tatsächlicher Art und ferner alle rechtlichen Gesichtspunkte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 2.3 Erzielung von Einnahmen

Rz. 8 Zweck der Geldleistungen muss die Erzielung von Einnahmen sein. Eine etwaige Zweckbindung des Steueraufkommens ist für den Steuerbegriff des § 3 Abs. 1 AO unschädlich.[1] Dabei lassen sich nach Zweck und Zielrichtung der Besteuerungsvorschriften die sog. Fiskalzwecknormen ("Finanzzwecksteuern"[2]) von den sog. Lenkungsnormen (Sozialzwecknormen) unterscheiden. Alleinige...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ausgleichsquittung: Inhalt ... / 3 Anfechtung und Widerruf

Wie jede Willenserklärung können auch die in der Ausgleichsquittung enthaltenen Erklärungen angefochten werden. Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Ausgleichsquittungen nach den §§ 312, 355 BGB besteht nicht. Beim Arbeitsverhältnis handelt es sich nicht um eine besondere "Vertriebsform", auf die allein sich diese Vorschrift beziehen.[1] Soweit Tarifverträge den Widerruf vors...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ausgleichsquittung: Inhalt ... / 3.2 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB)

Ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung steht dem Arbeitnehmer nach der Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung zu, wenn er vom Arbeitgeber oder von einem Vertreter des Arbeitgebers arglistig über den Inhalt der Ausgleichsquittung getäuscht wurde, insbesondere wenn ihm arglistig vorgespiegelt wurde, er würde nur eine Empfangsquittung unterzeichnen, obwohl in der Aus...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ausgleichsquittung: Inhalt ... / 3.1 Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB)

Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben haben würde. Bei der Ausgleichsquittung ist eine Irrtumsanfechtung möglich, wenn der Arbeit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Rücknahmeerklärung

Rz. 5 Die Rücknahme muss als Prozesshandlung klar und eindeutig erklärt werden.[1] Eine missverständliche Erklärung ist unwirksam, der BFH braucht sich nicht durch Rückfrage über den Inhalt der Erklärung zu vergewissern.[2] Die Rücknahme unter einer Bedingung ist daher unwirksam.[3] Nicht erforderlich ist die ausdrückliche Erklärung, die Revision zurücknehmen zu wollen; ausr...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ausgleichsquittung: Inhalt ... / 3.3 Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung

Wenn ein Arbeitnehmer zur Unterschrift unter die Ausgleichsquittung durch eine widerrechtliche Drohung bestimmt wurde, kann er die Ausgleichsquittung ebenfalls anfechten. Die Anfechtung kann innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die durch die Drohung verursachte Zwangslage aufhört. Als widerrechtliche Drohung, die einen Arbeitnehmer zur Unterzeichnung einer...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 3.1 Vollmachtserteilung

Rz. 24 Die Bevollmächtigung muss nach dem Wortlaut des § 89 Abs. 1a S. 1 EStG "schriftlich" erfolgen.[1] Aus dem Begriff "schriftlich" kann allerdings nicht ohne Weiteres auf ein die eigenhändige Unterschrift umfassendes Schriftformerfordernis geschlossen werden. In den Fällen, in denen das Gesetz Begriffe wie "Schriftstück" oder "schriftlich" verwendet, ist im Wege der Ausl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Vergütung in Familiensa... / e) Aufschiebende Bedingung/Widerruf – Vereinbarung "für den Fall der Scheidung"

Rz. 283 Der Rechtsanwalt erhält die Einigungsgebühr nicht, wenn ein Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Vorbehalt des Widerrufs geschlossen wird und die Bedingung nicht eintritt bzw. der Vertrag widerrufen wird, Absatz 3 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG. Rz. 284 Dies bedeutet, dass bei einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung z.B. über nachehelic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Vergütung in Familiensa... / b) Kein Wegfall der Differenzverfahrensgebühr bei Widerruf

Rz. 496 Die Differenzverfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt auch dann, wenn eine Einigung widerrufen oder eine solche trotz Verhandlungen nicht zustande kommt. Dies ergibt sich daraus, dass bei den Gebührentatbeständen für die Differenzverfahrensgebühr nicht auf eine wirksame Einigung abgestellt wird. Rz. 497 Muster 54: Musterrechnung 5.54: Widerrufliche Einigung über recht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Vergütung in Familiensa... / IV. Einstweilige Anordnungen als eigene gebührenrechtliche Angelegenheiten

Rz. 50 Einstweilige Anordnungen stellen neben Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheiten dar, die gesondert abgerechnet werden können, § 17 Nr. 4b RVG. Nach § 16 Nr. 5 RVG stellt jedes Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit dar. Für die vereinzelt mög...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Allgemeines / 6. Anmerkungen

Rz. 41 Unter einzelnen Gebührentatbeständen finden sich oft Anmerkungen. Die Anmerkungen sind optisch daran zu erkennen, dass sie kleiner gedruckt sind als die Gebührentatbestände und regelmäßig unterhalb der Gebührenhöhe aufgeführt sind. Beispielhaft soll die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG angeführt werden. Zur Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG finden sich fünf Abs...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Mandatsannahme u. Manda... / E. Widerrufsbelehrung

Rz. 93 Die Regelungen der §§ 312b, 312g, 355, 356, 357a BGB, Art. 246a, 246b EGBGB des Fernabsatzes und des Verbraucherschutzes sind auch auf Anwaltsverträge anwendbar, so entschied der BGH 2017.[33] Rz. 94 Die Voraussetzungen zur Annahme eines Fernabsatzgeschäfts sind nach BGH:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 3. Erbrechtliche Angelegenheiten

mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 120d Verfa... / 2.2 Widerruf von Erklärungen zum Rentensplitting

Rz. 18 Erklärungen zum Rentensplitting können nach Abs. 2 Satz 1 von einem oder beiden Ehegatten/Lebenspartnern bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Rentensplitting gemäß § 120a Abs. 9, § 77 SGG durchgeführt ist, widerrufen werden; hierbei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht der Ehegatten/Lebenspartner. Dritte, wie z. B. Bevollmächtigte (§ 13 SGB X), Erben oder hinte...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 120a Grund... / 2.1.1 Gemeinsame Erklärung der Ehegatten/Lebenspartner

Rz. 6 Die gemeinsame Erklärung von Ehegatten/Lebenspartnern zur Durchführung eines Rentensplittings ist an keine gesetzlich bestimmte Form gebunden. Es reicht hierbei vielmehr aus, wenn der übereinstimmende Wille beider Ehegatten/Lebenspartner zum Rentensplitting eindeutig erkennbar ist. Da die Träger der Deutschen Rentenversicherung allerdings auch für Erklärungen i. S. v. ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Tatsächliche Verständigung:... / 7 Einvernehmliche Aufhebung oder Änderung der tatsächlichen Verständigung möglich

Selbstverständlich können die Beteiligten einvernehmlich ihre tatsächliche Verständigung aufheben oder ändern.[1] Dies soll aber in der Praxis die Ausnahme bleiben. Ein einseitiger Widerruf der eigenen Verständigungserklärung ist grundsätzlich nicht möglich, und zwar auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige bei Abschluss der tatsächlichen Verständigung nicht steuerlich ber...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Tatsächliche Verständigung:... / 6 Tatsächliche Verständigung für beide Seiten bindend

Aufgrund des Grundsatzes nach Treu und Glauben[1] folgt die rechtliche Bindungswirkung der tatsächlichen Verständigung.[2] Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bedeutet dies, dass sich die Beteiligten an einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung daran halten müssen.[3] Solange und soweit die tatsächliche Verständigung wirksam ist, müssen sowohl...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 120d Verfa... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 120d in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung enthält Sonderregelungen zum Verfahren und zur Zuständigkeit bei Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern. Rz. 3 Abs. 1 bestimmt den frühestmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe von gemeinsamen Erklärungen der Ehegatten/Lebenspartner (§ 120a Abs. 1) für ein Rentensplitting sowie eine Ausschlussfrist für ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach Ausgliederung

Leitsatz 1. Ab der Eintragung einer Ausgliederung im Handelsregister muss der Widerspruch gegen eine Gutschrift, die auf einem von der Ausgliederung umfassten Vertrag beruht, dem übernehmenden Rechtsträger gegenüber erklärt werden. 2. Hat ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Auswe...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Widerruf der Gestattung der Ist-Besteuerung wegen Missbrauchs; Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug

Leitsatz 1. Falls ein Leistungsempfänger bereits zur Vornahme des Vorsteuerabzugs berechtigt ist, obwohl beim leistenden Unternehmer aufgrund der Gestattung der Ist-Besteuerung noch keine Umsatzsteuer entstanden ist, beruht dies umsatzsteuerrechtlich nicht auf einer missbräuchlichen Gestaltung durch die am Leistungsaustausch beteiligten Steuerpflichtigen, sondern auf einer u...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vermögensauseinandersetzung... / 11.1 Aus Vermögensverwaltung und Treuhandverhältnissen

Rz. 315 Jeder Ehegatte kann dem anderen sein Vermögen zur Verwaltung überlassen. Dies geschieht durch einen schuldrechtlichen Vertrag, der aber auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, falls auf beiden Seiten ein entsprechender Rechtsbindungswille angenommen werden kann. Ein Widerruf der Überlassung ist jederzeit formfrei möglich. Wollen die Ehegatten die Wider...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / B. Zum Widerruf berechtigter Personenkreis

Rz. 7 Der mit dem Widerruf einer Vorsorgevollmacht beauftragte Rechtsanwalt muss zunächst prüfen, wer hierzu berechtigt ist. I. Vollmachtgeber Rz. 8 In erster Linie ist selbstverständlich der Vollmachtgeber zum Widerruf der Vollmacht berechtigt, wenn er mit dem Bevollmächtigten nicht mehr zufrieden ist. Dieser Fall ist in der anwaltlichen Praxis selten, weil sich der geistig re...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / 1. Widerruf durch Alleinerben/Erbengemeinschaft

Rz. 32 Wer als Rechtsanwalt einen Alleinerben oder eine Erbengemeinschaft[22] vertritt, kann für den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger gem. § 1922 BGB ohne rechtliche Probleme den Widerruf der Vollmacht erklären.[23] Rz. 33 Es besteht allerdings das praktische Problem, dass die Erbenstellung meist nicht so schnell nachgewiesen werden kann wie der Erbe sich das wünscht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / 2. Widerruf durch einen Miterben

Rz. 35 Erbengemeinschaften sind häufig Konfliktgemeinschaften, die auch in der Frage des Widerrufs einer Vollmacht zerstritten sein können. Dies gilt umso mehr, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft Bevollmächtigter ist und sich erwartungsgemäß gegen die Absetzung wehrt. Die nach wie vor überwiegend vertretene Auffassung[26] seit dem Reichsgericht[27] gibt jedem Miterben ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht

A. Allgemeines Rz. 1 Eine einmal erteilte Vollmacht ist gem. § 168 S. 2 BGB grundsätzlich frei widerruflich, und zwar unabhängig vom Bestand des Rechtsverhältnisses, aufgrund dessen sie erteilt worden ist. Nur soweit in diesem Rechtsverhältnis besondere Widerrufsvoraussetzungen oder -fristen vorgesehen sind, müssen diese beachtet werden.[1] Rz. 2 Der Widerruf der Vollmacht kan...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / I. Adressat des Widerrufs

Rz. 49 Der Widerruf richtet sich gem. § 168 S. 3 BGB danach, wie die Vollmacht gem. § 167 Abs. 1 BGB erteilt wurde, entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten, mit dem Geschäfte gemacht werden sollen. In der Praxis wird die zum Widerruf berechtigte Person zunächst gegenüber dem Bevollmächtigten die Vollmacht widerrufen. Das allein ist aber in aller Re...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / C. Erklärung des Widerrufs

Rz. 48 Die Erklärung des Widerrufs der Vollmacht soll den Bevollmächtigten unschädlich machen und ist deshalb mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Leider kommt es hier oft zu Flüchtigkeitsfehlern, die sich der Bevollmächtigte zunutze machen kann. Daher sollen im Folgenden nochmals die Formalien des ordnungsgemäßen Widerrufs aufgezeigt werden. I. Adressat des Widerrufs Rz. 49 Der Wi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / D. Die Wirkung des Widerrufs

Rz. 58 Mit dem Widerruf der Vollmacht treten zwei Wirkungen ein: Zum einen verliert der Vertreter seine Vertretungsmacht, er darf also nicht mehr verfügen. Schließt er dennoch Geschäfte ab, gelten die Regeln über den Vertragsschluss des Vertreters ohne Vertretungsmacht gem. §§ 177 ff. BGB. Rz. 59 Zum anderen hat der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber gem. § 175 BGB die Vollma...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / I. Vollmachtgeber

Rz. 8 In erster Linie ist selbstverständlich der Vollmachtgeber zum Widerruf der Vollmacht berechtigt, wenn er mit dem Bevollmächtigten nicht mehr zufrieden ist. Dieser Fall ist in der anwaltlichen Praxis selten, weil sich der geistig rege Vollmachtgeber regelmäßig auch ohne anwaltlichen Beistand zu helfen weiß. Problematisch sind die häufigeren Fälle, in denen der Vollmachtge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / IV. Erben

Rz. 30 Mit dem Tod des Vollmachtgebers treten die Erben in seine Rechtsposition ein und sind daher grundsätzlich zum Widerruf der Vollmacht berechtigt. Neben dem mangelnden Wissen, wer Bevollmächtigter war, haben die Erben regelmäßig ein Zeitproblem, weil eine Legitimation z.B. in Form eines Erbscheins manchmal erst nach Monaten vorliegt und in dieser Zeit zum Schaden des Na...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / II. Schriftform

Rz. 50 Die Schriftform ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben, sie sollte sich im Rahmen anwaltlicher Sachbearbeitung jedoch von selbst verstehen. Gegenüber Banken muss die Vollmacht schon wegen § 172 Abs. 2 BGB schriftlich widerrufen werden, weil sie dort immer schriftlich erteilt wird.[40] Rz. 51 § 126a BGB, wonach die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / V. Nachlassverwalter/Nachlasspfleger

Rz. 44 Unstreitig können der Nachlassverwalter[36] und der Nachlasspfleger[37] die Vollmachten des Erblassers widerrufen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / III. (Mit-)Bevollmächtigter/Kontrollbevollmächtigter

Rz. 22 Wenn der Vollmachtgeber mehrere Bevollmächtigte mit umfassenden Vorsorgevollmachten ausgestattet hat, könnte man daraus theoretisch ableiten, dass diese sich gegenseitig "abschießen" können. Ein Wettlauf der Widerrufe böte dann dem schnellsten Bevollmächtigten die alleinige Verfügungsmacht. Ob das dem Willen des Vollmachtgebers entspricht, erscheint fraglich. Beispiel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / III. Zugangsnachweis

Rz. 52 Der Rechtsanwalt sollte besonderes Augenmerk auf den Nachweis des Zugangs legen. Ein einfaches Schreiben per Post kann mehr schaden als nutzen, wenn der Bevollmächtigte den Empfang des Widerrufs erfolgreich bestreitet und nach diesem Warnschuss noch schnell die Gelegenheit nutzt, um die Konten zu räumen. Den sichersten Weg geht man mit einer förmlichen Zustellung durch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / VI. Testamentsvollstrecker

Rz. 45 Der Testamentsvollstrecker ist nach Annahme des Amtes im Rahmen seiner allgemeinen Verwaltungsbefugnis gem. § 2205 S. 1 BGB berechtigt, bestehende Vollmachten zu widerrufen, wenn die letztwillige Verfügung dem nicht entgegensteht.[38] Rz. 46 Auf Seiten des Bevollmächtigten ist daher immer genau zu prüfen, ob die Testamentsvollstreckung überhaupt das Recht zum Widerruf ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / II. (Kontroll-)Betreuer

Rz. 11 Sofern für den Vollmachtgeber eine Betreuung[6] mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet wurde, ist der Betreuer gem. § 1823 BGB zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt. Der Widerruf erteilter Vollmachten gehört in diesem Zusammenhang zu den ersten Amtshandlungen des Betreuers. Nur, wenn kein Dritter mehr über das Vermögen des Betreut...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / A. Allgemeines

Rz. 1 Eine einmal erteilte Vollmacht ist gem. § 168 S. 2 BGB grundsätzlich frei widerruflich, und zwar unabhängig vom Bestand des Rechtsverhältnisses, aufgrund dessen sie erteilt worden ist. Nur soweit in diesem Rechtsverhältnis besondere Widerrufsvoraussetzungen oder -fristen vorgesehen sind, müssen diese beachtet werden.[1] Rz. 2 Der Widerruf der Vollmacht kann nur ausnahms...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / II. Antrag auf Nachlasssicherung durch Kontensperrung

Rz. 66 Bis feststeht, wer Erbe geworden ist, kann das Nachlassgericht im Wege der Nachlasssicherung gem. § 1960 Abs. 1 BGB einzelne Nachlassgegenstände vor dem Zugriff Dritter sichern.[49] Weil das Nachlassgericht insoweit von Amts wegen rechtspolizeiliche Aufgaben wahrnimmt, reicht im Prinzip eine Anregung aus. Bei der chronischen Überlastung der meisten Nachlassgerichte sol...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / III. Antrag auf Nachlassverwaltung

Rz. 69 Steht offenkundig fest, wer Erbe geworden ist, kann man allenfalls versuchen, eine Nachlassverwaltung zu beantragen. Die Nachlassverwaltung ist gem. § 1975 BGB eine Sonderform der Nachlasspflegschaft, die zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger angeordnet wird. Antragsberechtigt ist gem. § 1981 Abs. 1 BGB der Erbe. Hierzu muss man also substantiiert vortragen, dass ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / E. Exkurs: Sicherungsmaßnahmen zwischen Erbfall und Legitimation

Rz. 60 Gerade bei Bankvollmachten besteht das Grundproblem darin, dass der Erbe sich nach dem Erbfall gegenüber der Bank nicht so schnell legitimieren kann wie der Bevollmächtigte die Konten abräumen kann. Grundsätzlich ist die Bank verpflichtet, die Anweisungen des Bevollmächtigten auszuführen.[44] Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei der Bank eine Außenvollmacht erteilt w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / I. Mitteilung an die Bank

Rz. 63 Da nach ganz herrschender Meinung der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmissbrauchs trägt, trifft die Bank grundsätzlich keine Prüfungspflicht, ob die Ausübung der Vollmacht im Innenverhältnis gedeckt ist. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung nur, wenn sich bei der Bank bei redlicher Rücksichtnahme auf die Belange des Vollmachtgebers begründete Zweifel an de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Bestand und Reichweite ... / 2. Bevollmächtigter

Rz. 12 Wer den Bevollmächtigten kennt bzw. ihn zu kennen glaubt, kann ihn direkt anschreiben und mit dem Widerruf die Rückgabe der Vollmachtsurkunde verlangen. Rz. 13 Muster 1.1: Widerruf der Vollmacht und Rückgabe der Urkunde Muster 1.1: Widerruf der Vollmacht und Rückgabe der Urkunde An Herrn _________________________ Widerruf der Vollmacht von Herrn _________________________...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / IV. Einstweilige Verfügung gegen den Bevollmächtigten

Rz. 72 Zeigen sich die Banken unwillig und ist das Nachlassgericht zu langsam oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, den Verfügungen des unlauteren Vertreters einen Riegel vorzuschieben, kommt weiter die Möglichkeit in Betracht, gegen den Bevollmächtigten eine einstweilige Verfügung, verbunden mit einer Erbenfeststellungsklage nebst Streitverkündung gegen die Bank, zu b...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 5.1 Tatbestände des § 1 Abs. 3 GrEStG im Überblick

§ 1 Abs. 3 GrEStG besteuert einen Rechtsträgerwechsel der der Gesellschaft gehörenden inländischen Grundstücke, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG nicht in Betracht kommt. Der Anwendungsvorrang des § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG gilt auch dann, wenn die Grundwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a Satz 6 oder Abs. 2b Satz 6 GrEStG oder auf Grund einer Steuerbefreiung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Beschaffung von Informa... / II. Besonderheiten bei der Erbengemeinschaft

Rz. 50 Wie beim Widerruf der Vollmacht gelten auch für die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen durch Miterben einige Besonderheiten. 1. Gemeinschaftliche Geltendmachung von Auskunftsansprüchen Rz. 51 Ausgehend von der gesamthänderischen Bindung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft sollten die Auskünfte grundsätzlich von allen Miterben geltend gemacht werden. Rz. 52 Hinwe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Die Leistungsansprüche ... / d) Exkurs: Rückforderung wegen groben Undanks

Rz. 104 Es mag Fälle geben, in denen der Bevollmächtigte schon lange vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit vom Vollmachtgeber großzügige Schenkungen erhalten hat, so dass sich die Frage der "selbstsegnenden Schenkung" nicht stellt. Verhält sich ein Bevollmächtigter nach Eintritt des Vorsorgefalls unredlich, sei es in finanziellen oder aber in persönlichen Angelegenheiten, ka...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Beschaffung von Informa... / I. Allgemeines

Rz. 49 Den Auskunftsanspruch dürfen die gleichen Personen geltend machen, die auch zum Widerruf der Vollmacht berechtigt sind, insoweit kann auf die Ausführungen in § 2 verwiesen werden (siehe § 2 Rdn 7 ff.).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Beschaffung von Informa... / I. Außergerichtliches Vorgehen

Rz. 113 Wenn das Wissen über den rechten Gebrauch der Vollmacht fehlt, bedarf es der unverzüglichen Aufklärung durch den beauftragten Rechtsanwalt. Insoweit wird das Auskunftsverlangen regelmäßig kurz nach oder zusammen mit dem Widerruf der Vollmacht an den Bevollmächtigten zu richten sein. Insofern gilt das oben Gesagte (siehe § 2 Rdn 1). Nur in Ausnahmefällen wird man das ...mehr