Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Technische Verwaltung und b... / 4.6.4 Kollisionen

Die Ausnutzung der Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 21 Abs. 5 WEG kann indes zu Kollisionen mit anderen Regelungen führen, die kaum auflösbar sind. Beschließen die Wohnungseigentümer, eine Sanierungsmaßnahme am Gemeinschaftseigentum durchzuführen und nur die Hälfte der Wohnungseigentümer an den Kosten zu beteiligen, so dürfte nicht rechtmäßig beschlossen werd...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.1.3 Grundsätze der Kostentragung

Wichtig Unterscheidung, ob Erhaltung oder bauliche Veränderung Kosten von Erhaltungsmaßnahmen Die Tragung der durch Maßnahmen der (modernisierenden) Erhaltung[1] gem. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WEG verursachten Kosten erfolgt grundsätzlich durch sämtliche Wohnungseigentümer, mangels abweichender Vereinbarung gemäß § 16 Abs. 2 WEG nach dem Verhältnis der Größe der einzelnen Mite...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.1 Das Regelungskonzept des WEMoG

Im Zuge der Novellierung des WEG verblieb es inhaltlich bei den bisherigen Regelungen zur Vornahme von Maßnahmen der Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) gem. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WEG. Die Rechtsfigur der modernisierenden Instandsetzung war durch § 22 Abs. 3 WEG a. F. (2007) kodifiziert, ebenso als weitere Maßnahme die sog. Modernisierung gem. § 22 Abs. 2 WE...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.3 Modernisierende Erhaltung (Instandsetzung)

Um eine Maßnahme der sog. modernisierenden Erhaltung/Instandsetzung handelt es sich, wenn anstelle oder im Zuge einer durchzuführenden Maßnahme der ("einfachen") Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) Maßnahmen durchgeführt werden, die über eine bloße Reparatur bzw. Erneuerung des bestehenden Zustands hinausgehen und demgemäß den oben beschriebenen Umfang der notwendi...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.4.5 Steckersolargeräte – Photovoltaik-Anlagen z. B. auf Balkon/Terrasse (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG)

Inzwischen ist der Politik aufgefallen, dass bei den privilegierten baulichen Veränderungen energetische Maßnahmen nicht berücksichtigt wurden. Die WEG-Novelle 2024 gilt ab 17.10.2024[1] und regelt diese 5. privilegierte bauliche Veränderung. Von Greiner[2] wurde das nachfolgend leicht modifizierte Beschluss-Muster empfohlen: Beschlussmuster: Gestattung der Montage eines Balk...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 1.2 Prüfstein für die Qualität der Verwaltung

An die bautechnische Betreuung des Wohnungseigentums werden so vielfältige Anforderungen gestellt, dass diese letztlich nur von einem professionellen, gut geschulten und stets fortgebildeten (zertifizierten) Verwalter bewältigt werden können. Neben der Beherrschung der wohnungseigentumsrechtlichen Kompetenz- und Entscheidungsregelungen treten von der Rechtsprechung entwickelt...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 5.4 Durchführung baulicher Maßnahmen trotz Rechtsstreits

Ein gefasster Beschluss ist nach § 27 WEG [1] von der Gemeinschaft – vertreten durch ihr Organ, den Verwalter – durchzuführen und zwar grundsätzlich (mangels anderer Eigentümerentscheidung) unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern. Ob sich diese Verpflichtung, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen, ausnahmslos auch auf fehlerhafte und/oder bereits angefochtene Be...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.4 Privilegierte bauliche Veränderungen

Durch Vereinbarung ist es möglich, weitere privilegierte Maßnahmen über § 20 Abs. 2 WEG hinaus zu schaffen. Gerade bestimmte energetische Maßnahmen können – eine Gesetzesänderung antizipierend – durch einen Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers flankiert werden. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG begrenzt den Anspruch auf angemessene Veränderungen und enthält einen abschließenden Ka...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.4.4 Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG)

Privilegiert werden Hochgeschwindigkeits-Internetanschlüsse. Dies beinhaltet entweder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht oder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.3.2.6 Abänderung vereinbarter Miteigentumsanteile/Wohn- bzw. Nutzflächen

Dagegen ist die Abänderung vereinbarter Miteigentumsanteile oder Wohn- bzw. Nutzflächen der Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG entzogen.[1] Der Kostenverteilung andere Wohn-/Nutzflächen als die in der Teilungserklärung aufgeführten zugrunde zu legen, ist indes zulässig, wenn der Beschluss – worauf bei dessen Formulierung zu achten ist – nicht auf die Änderung der ...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.4.2 Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG)

Dieser Erlaubnisanspruch bezieht sich auf Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (vgl. insbesondere § 2 Nr. 1 EmoG) dienen. Hinweis Elektrisch betriebene Fahrzeuge Hierzu zählen: Reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge, elektrisch betriebene Zweiräder, auch Elektromobile für Gehbehinderte, die nicht u...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 3.1 Notfallkompetenz

Eine Durchbrechung des Prinzips der ausschließlichen Entscheidungskompetenz der Versammlung der Wohnungseigentümer über bauliche Maßnahmen enthält die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG normierte sog. Notfallkompetenz des Verwalters, die ihm ein eigenes Entscheidungsermessen über die Durchführung einer Maßnahme der Erhaltung/Instandsetzung bei aus § 9b Abs. 1 WEG bestehender gesetzlic...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.6.5 Anwendungsbeispiele

4.6.5.1 Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) Sondereigentümer haben seit 1.12.2020 wegen Änderungen des materiellen Rechts nunmehr die Beschlusskompetenz für eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom WEG oder von einer Vereinbaru...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.2 Begriff der Modernisierung

Der Begriff der Modernisierung wird aus der wohnungsmietrechtlichen Bestimmung des § 555b Nr. 1-6 BGB abgeleitet; einen eigenen Modernisierungsbegriff im WEG gibt es nicht mehr. 4.4.2.1 Anpassung an Erfordernisse der Zeit Das gesetzgeberische Anliegen gebietet es, den Wohnungseigentümern unabhängig vom Bestehen eines Reparaturbedarfs in gebotener großzügiger Handhabung des Mod...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.5 Normale bauliche Veränderungen

Schon die am Gesetzestext der §§ 20, 21 WEG vorgenommenen Veränderungen dokumentieren insoweit einen Paradigmenwechsel. Der von § 20 Abs. 1 WEG geregelte Beschluss über eine bauliche Veränderung ändert den (bisherigen oder ursprünglichen) Soll-Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums. Abzugrenzen hiervon ist die tatsächliche Vornahme der betreffenden baulichen Maßnahme (Real...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 3.7 Vergütungsfragen

Im Zuge größerer Sanierungen am und im Gemeinschaftseigentum entsteht für den Verwalter oftmals erheblicher Arbeitsmehraufwand. Ist hier ein Verwalter fachtechnisch, büroorganisatorisch und rechtlich in der Lage, eigenständig aktiv zu sein, wird er oftmals zu Recht Sondervergütungen beanspruchen wollen. Ausdrückliche Vereinbarung, wenn "Pflicht"-Aufgabe Allerdings entspricht d...mehr

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Technische Verwaltung und b... / Zusammenfassung

Überblick Die Verwaltungsunternehmen stehen sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht vor bislang nie da gewesenen Herausforderungen. Die Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik, die Sicherung der Energieversorgung und die Inflation stehen technisch überalterten Gebäuden, einem zunehmenden Fachkräftemangel und insbesondere Wohnungseigentümern gegenüber, die von ...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.3.2.1 Erstmalige Belastung/erstmalige Befreiung

Nach § 16 Abs. 3 WEG a. F. sollte die erstmalige Belastung und erstmalige Befreiung bei der Kostentragung ausscheiden.[1] Die erstmalige Begründung einer Kostentragungspflicht unter Aufhebung einer vereinbarten Kostenbefreiung stelle keine Veränderung eines Umlageschlüssels dar, sondern eine Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG hat dies jedoch ...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 1 Vorbemerkung

Die Fragen und Probleme, die sich aus der Erhaltung[1] des gemeinschaftlichen Eigentums, dessen modernisierender Instandsetzung/Erhaltung, Modernisierung und gegebenenfalls anderer baulicher Veränderung ergeben, treffen einen "Lebensnerv" der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Modernisierende Instandsetzung Der Gesetzgeber wollte die frühere modernisierende Instandset...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.3.2.3 Einführung neuer/individueller Kostenlast

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG enthält eine Kompetenz, zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer neue Kostentragungspflichten zu schaffen. Aber: Ein Beschluss über die Begründung individueller Leistungspflichten[1] wie die Erhebung von Vertragsstrafen oder pauschalierten Schadensersatzansprüchen (auch die Erhebung einer "Umzugskostenpauschale", da § 21 Abs. 7 WEG a. F. gestrichen wurde)...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.4.3 Einbruchsschutz (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG)

Gemeint sind angemessene – dies verhindert "Fort-Knox-ähnliche Zustände" – bauliche Maßnahmen, die den widerrechtlichen Zutritt zur Wohnung verhindern, erschweren oder zumindest unwahrscheinlicher machen können. Der Anspruch umfasst in der Wohnung z. B. Wohnungstürspione, einbruchshemmende Türen und Fenster, Alarmanlagen etc. Außerdem kann etwa die Erlaubnis zur Errichtung v...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.6 Abgrenzung

Die Frage, welche konkreten Maßnahmen noch eine modernisierende Erhaltung/Instandsetzung oder schon eine Modernisierung als Unterfall der baulichen Veränderung im Sinne des § 20 WEG darstellen, ist eher akademischer Natur angesichts der grundsätzlichen Beschlusskompetenz der Gemeinschaft sowohl für die eine als auch für die andere Maßnahme: Es genügt sowohl im Fall der moder...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.5.1 Anwendungsbereich

Alle baulichen Maßnahmen, die die Voraussetzungen der (modernisierenden) Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) gem. § 18 Abs. 2, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG nicht erfüllen, unterfallen der Bestimmung des § 20 Abs. 1 WEG. Hinweis Definition Als bauliche Veränderung wird jede über die bloße Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) hinausgehende Umgestaltung des gemeinschaft...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.5.3 Zitterbeschlussfassung

Tatsächlich enthält § 20 Abs. 1 WEG die gesetzliche Regelung eines sog. Zitterbeschlusses. Hiernach besteht die ausdrücklich eingeräumte Beschlusskompetenz unabhängig vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 WEG (Veränderungssperre). Wegen des Wortlauts "dürfen" ist klar, dass hier bei einem Verstoß nur Anfechtbarkeit, aber keine Nichtigkeit vorli...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.6.3 Verhältnis zu Vereinbarungen

Soweit eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Vereinbarung oder Öffnungsklausel geringere Anforderungen an die beschlussweise Änderung von Gesetz oder Vereinbarung enthält, geht diese den neuen gesetzlichen Öffnungsklauseln vor. Soweit die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Öffnungsklausel höhere Anforderungen an die beschlussweise Änderung von Gesetz oder Vereinbar...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.3.2 Konkreter Verteilerschlüssel

Ausdrückliche Bezeichnung Die konkreten Kostenverteilerschlüssel müssen im Beschluss selbst genannt werden. Wenn unklar bleibt, welche Schlüssel ab wann geändert werden sollen, ist der Beschluss zu unbestimmt.[1] Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass ...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 3.2 Veranlassung von Maßnahmen untergeordneter Bedeutung (laufend erforderliche Maßnahmen)

Eine weitere Durchbrechung des Prinzips der ausschließlichen Entscheidungskompetenz der Versammlung der Wohnungseigentümer über bauliche Maßnahmen enthält die aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG abgeleitete Kompetenz des Verwalters, über die Durchführung von Maßnahmen untergeordneter Bedeutung ohne erhebliche Verpflichtungen (sog. laufende Maßnahmen) der erforderlichen ordnungsmäßigen...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4 Modernisierung

Eine Maßnahme der Modernisierung fällt unter die baulichen Veränderungen im Sinne der §§ 20, 21 WEG. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die ohne Vorliegen eines Erhaltungsbedarfs (Instandhaltungs- oder Instandsetzungsbedarfs) durchgeführt werden sollen, die z. B. eine Anpassung der Wohnanlage an den Stand der Technik, eine Einsparung von Wasser oder eine energetische oder...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.5 Schranken der Beschlusskompetenz

Aufgrund der besonderen Tragweite der erweiterten Beschlusskompetenz zur Abänderung gesetzlicher bzw. vereinbarter Regelungen hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit besonderer Rechtmäßigkeitsschranken gesehen.[1] Die Beschlusskompetenz für die Gestattung einer baulichen Veränderung besteht aber auch dann, wenn die Beschlussfassung dazu führt, dass die in einer Vereinbarung vo...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 5.1 Vorbereitung, Ausschreibung, Angebotseinholung

Jegliche anstehenden Erhaltungsmaßnahmen (Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen) sind verwalterseits ordnungsgemäß vorzubereiten (je nach Dringlichkeitsfeststellung); dies gilt gleichermaßen für kontinuierliche Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen (Maler-, Gärtnerarbeiten etc.) als auch insbesondere für größere Instandsetzungen (insbesondere zur Erhaltung der Funktionstau...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 3.5 Haftung

Verletzt der Verwalter die ihm obliegenden Pflichten, so kommt seine Haftung aufgrund schuldhafter Verletzung seiner Verwalterpflichten gegenüber der GdWE infrage. Dies gilt auch für Schäden am Sondereigentum, die anlässlich der Verletzung von Verwalterpflichten mit Blick auf das Gemeinschaftseigentum eintreten.[1] Wo die Grenze der Pflichten des Verwalters genau liegt, ist r...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.5.1 Grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage

Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage[1] wird nicht bereits durch eine Änderung des optischen Erscheinungsbilds des Objekts bewirkt, sie ist erst dann anzunehmen, wenn eine Änderung der Nutzungsart vorgenommen wird. Durch den Anbau von Balkonen oder Aufzügen wird zwar der optische Gesamteindruck erheblich verändert.[2] Dennoch bleibt auch hiernach der Charakter des Ob...mehr

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Feststellungserklärung 2024... / 1.1 Erklärungspflicht

Erklärungspflichtig sind Personen, die entweder als Einzelunternehmer die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung erfüllen oder zusammen mit anderen Personen Einkünfte erzielen, die ihnen gemeinschaftlich zuzurechnen sind. Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung ist abzugeben von Einzelunternehmern mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 18 Anzei... / 2 Muster der Veräußerungsanzeigen, Beistandspflichten

Rz. 2 Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Rz. 3 Auf der Grundlage dieses Musters wird ein Vordrucksatz hergestellt, wovon je eine Durchschrift bestimmt ist für das nach §§ 19, 20 AO für den Erwerber zuständige Finanzamt, das nach §§ 19, 20 AO für den Veräußerer zuständige Finanzamt, das Lagefi...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Betretungsrechte im Nachbar... / 6 Betreten des Sondereigentums im Wohnungseigentum

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, das Betreten und die Benutzung seines Sondereigentums zu erlauben, soweit dies zur Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist (§ 14 WEG).mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Dachlawinen und Eiszapfen (... / 1.7 Delegierung auf Dritte

Mit der Beauftragung einer Hausverwaltung genügen Wohnungseigentümer grundsätzlich der ihnen in Bezug auf das Objekt obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Weitergehende Pflichten des Wohnungseigentümers bestehen in schneearmen Gebieten grundsätzlich auch dann nicht, wenn ausnahmsweise einmal mehr Schnee auftritt. Eine Kontrolle der Sicherheit des Objekts durch den einzelnen...mehr

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Einfriedung und Einzäunung ... / 1 Einführung

Wer daran denkt, sein Grundstück einzufrieden[1], findet zu diesem für die nachbarlichen Beziehungen nicht unwichtigen Thema keine Regelungen im BGB. Nach dem Recht des BGB kann der Eigentümer vielmehr mit seinem Grundstück grundsätzlich nach Belieben verfahren (§ 903 BGB). Er kann es deshalb einfrieden, ist dazu aber nicht verpflichtet. Auf seinem Grundstück befindliche Ein...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / a) Wohnungseigentum

Rz. 109 Gehört zum Nachlass Wohnungseigentum, so bedarf, wenn die Veräußerung des Wohnungseigentums gemäß § 12 Abs. 1 WEG der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf, die Übertragung des Erbteils nicht deren Zustimmung.[134]mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / e) Keine Voreintragung der Erbengemeinschaft

Rz. 30 Der Voreintragungsgrundsatz im Grundbuchverfahrensrecht nach § 39 Abs. 1 GBO gilt nicht, wenn die Übertragung eines Rechts der Erben eingetragen werden soll, § 40 Abs. 1 GBO. Die Miterben werden nach § 1922 BGB als Erbengemeinschaft ohne Eintragung im Grundbuch zu Eigentümern der Immobilie des Erblassers. Sie können über das Grundeigentum wirksam verfügen und die Eint...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / 5. Genehmigungserfordernisse

Rz. 108 Verfügungsbeschränkungen, insbesondere etwaige Genehmigungserfordernisse, hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände schränken die Möglichkeit über den Erbteil zu verfügen grundsätzlich nicht ein.[132] Dies gilt auch, wenn der Nachlass nur noch aus einem einzigen Gegenstand besteht.[133] a) Wohnungseigentum Rz. 109 Gehört zum Nachlass Wohnungseigentum, so bedarf, wenn ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Wagner/Brüggen, Die Verklammerungstheorie des BFH bei Immobilien: Praktische Fragestellungen, DB 2018, 408; Spohn/Lipps, Verklammerungsgeschäft als neues Rechtsinstitut zwischen Gewerblichkeit und privater Vermögensverwaltung bei unbeweglichen WG, DStR 2018, 605. Rn. 132a Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Bei so langfristiger Haltedauer ist zu unterscheiden, ob Veräußerungen bebauten ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.4 Beispiele aus der Rechtsprechung des BFH

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Söffing, BB-Forum: Nachhaltigkeit ohne Wiederholungsabsicht: Bedenkliche Entwicklungen in der Rspr zum gewerblichen Grundstückshandel, BB 2005, 2101; Kempermann, Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen" – Zugleich Besprechung des BFH v 01.12.2005, DStR 2006, 265; Leisner-Egensperger, Grundstückshandel im Steuerrecht zwischen privater Vermögensverwa...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / d) Lasten

Rz. 67 Öffentliche Lasten und Steuern gehen regelmäßig erst mit Eigentumsübergang, also der Umschreibung des Grundbuchs, auf den Vermächtnisnehmer als Erwerber über. Auch für die Grundsteuer bleibt nach § 10 Abs. 1 GrStG der Eigentümer im Außenverhältnis bis zur Grundbuchumschreibung Steuersubjekt.[85] Im Innenverhältnis tragen bis zur Eigentumsumschreibung ebenfalls allein ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / be) Haltedauer bis 5 Jahre (kurzfristig): Drei-Objekt-Grenze

Rn. 132b Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Die BFH-Rspr hat, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gebotenen Vereinfachung und Rechtssicherheit (kritisch zur Vereinfachung – wegen zahlreicher Ausnahmen s Rn 132d, "besondere Umstände" etc – Fischer, FR 1995, 803, 811), in quantitativer Auslegung des Begriffs Gewerbebetrieb entschieden, dass bei Veräußerung von nur maximal drei ...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / I. Masseunzulänglichkeit

Rz. 166 Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn die Insolvenzmasse zwar ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, nicht jedoch die sonstigen Masseverbindlichkeiten. Zeigt sich im Laufe des Insolvenzverfahrens, dass die vorhandene Insolvenzmasse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um neben den absolut vorrangigen Verfahrenskosten (§ 54 InsO) auch alle sonstigen Masseverb...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / c) Nachweis der Unrichtigkeit

Rz. 23 Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder letztwilliger Verfügung kann nur durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO, oder durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abschrift einer notariellen Verfügung von Todes wegen zusammen mit einer öffentlich beglaubigten Abschrift de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.4 Vermietung eines Arbeitszimmers durch den Gesellschafter-Geschäftsführer an die Kapitalgesellschaft

Tz. 1013 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Die Vereinbarung des Mietverhältnisses über ein Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus/ der eigenen Eigentumswohnung des Ges-GF zielt oftmals darauf ab, trotz der Einschränkung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (s § 4 Abs 5 Nr 6b EStG iVm § 9 Abs 5 EStG) die stliche Berücksichtigung der Kosten zu ermögl...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / Literaturtipps

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bab) Der dem zivilrechtlichen Gesellschafter wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschafter

Rn. 23c Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Der gemeinschaftliche Bezug von Einkünften aus gewerblichen Unternehmen wäre so verstanden nach dem Wortlaut von § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG für sich allein nicht ausreichendes Tatbestandsmerkmal für den steuerlichen Status "Mitunternehmer". Eine derart restriktive Eingrenzung des Tatbestandsmerkmals "Mitunternehmer" würde der Absicht des Gese...mehr