Fachbeiträge & Kommentare zu Zeuge

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / IV. Formwirksamkeit eines Testaments

Rz. 12 Für die Ermittlung des auf die Formwirksamkeit eines Testaments anwendbaren Rechts gilt das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 5.10.1961 (Testamentsformübereinkommen),[10] welches für Deutschland am 1.1.1966 in Kraft getreten ist.[11] Das Abkommen gilt aktuell in 15 Mitgliedstaaten der EU, darunter auch in den bei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakei / a) Allgemeines

Rz. 44 § 476 BGB sieht abschließend drei verschiedene Arten der Testamentserrichtung vor: Erfasst wird das eigenhändige Testament, das qualifizierte Testament unter Anwesenheit von Zeugen sowie die notarielle Urkunde. Es besteht die Möglichkeit, für abgrenzbare Vermögen verschiedene Testamente zu verfassen. Diese können dann auch in den verschiedenen Formen errichtet werden....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Baskenland

Rz. 190 Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Gesetz 5/2015 de 25.06. de Derecho Civil Vasco. Rz. 191 Die Berufung zum Erben erfolgt aufgrund Testaments, aufgrund Erbvertrages (bzw. Schenkung) oder kraft gesetzlicher Bestimmungen (Art. 18). Nicht nur Ehegatten, sondern ganz allgemein ist es ausdrücklich gestattet, ein gemeinschaftliches Testamen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Katalonien / a) Allgemeines

Rz. 32 In Katalonien bestehen keine eigenen verschiedenen Testamentsformen insofern, als dies vom Recht der Notare als gesamtstaatlich geregelte Materie beeinflusst ist. Es gibt Unterschiede und Eigenheiten materieller oder inhaltlicher Art. Jedoch ist zu beachten, dass in Katalonien sog. Kodizille und Nachzettel, auf die im Testament Bezug genommen wird, letztwillige Verfüg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Das offene und das verschlossene (notarielle) Testament

Rz. 212 Das normale notarielle offene Testament (Art. 694 ff. CC) wird nicht förmlich eröffnet. Es wird üblicherweise im Rahmen der Erbschaftsannahme und Zuweisung nach dem Willen des Erblassers umgesetzt. Dies setzt neben Vorlage der Sterbeurkunde eine vorherige aktuelle Bescheinigung des Zentralen Nachlassregisters voraus, dass sonstige letztwillige Verfügungen in notariel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechien / a) Allgemeines

Rz. 77 Das neue Zivilgesetzbuch lässt wie bisher drei Testamentsformen zu. Gemäß §§ 1532 ff. ZGB kann ein Testament eigenhändig oder in anderer Schriftform unter Beteiligung von Zeugen oder durch notarielle Beurkundung errichtet werden. Die Errichtung kann nur persönlich erfolgen; eine Vertretung ist unzulässig (§ 1496 ZGB). Die Bezeichnung als "Testament" oder "Letzter Will...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 4. Testamentswiderruf

Rz. 106 Der Widerruf eines Testaments erfolgt gem. Art. 680 c.c.[166] ausdrücklich durch Testament[167] oder durch notarielle Erklärung vor zwei Zeugen oder stillschweigend durch ein neues Testament,[168] durch die Vernichtung eines eigenhändigen Testaments (Art. 684 c.c.),[169] durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung oder durch Veräußerung eines Vermächt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg / 2. Verfahren

Rz. 151 Das Verfahren der Nachlassabwicklung setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:[72] Rz. 152 Auf Antrag der Erben oder Verwandten des Erblassers ist bei Feststellung seines Todes durch den Standesbeamten eine Sterbeurkunde auszustellen, Art. 78 Cciv. Sie enthält Ort, Tag und Stunde des Ablebens, Vor- und Zunamen des Verstorbenen, seinen letzten Wohnort und Beruf. Übe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
San Marino / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 6 Der Erblasser kann nur durch einseitiges Testament verfügen. Erbverträge sind dem marinesischen Recht fremd, und wohl auch gemeinschaftliche Testamente. Das Testament konnte herkömmlich nur als öffentliches Testament vor dem Notar schriftlich mit Unterschrift vor zwei Zeugen errichtet werden (testamento nuncupativo). Es kann auch als verschlossenes Testament (testament...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg / 3. Nachweis der Erbenstellung

Rz. 156 Ein Erbschein entsprechend dem deutschen Recht ist unbekannt, ein gesetzlich vorgesehenes zivilrechtliches Erbfolgezeugnis existiert nicht.[76] Der Erbe ist vielmehr gehalten, den Beweis für seine Erbenstellung selbst zu erbringen. Rz. 157 Der Erbennachweis erfolgt in Luxemburg mittels eines acte de notoriété, der Offenkundigkeitserklärung, die vor dem Notar abgegeben...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / 4. Nottestamente

Rz. 37 Gemäß Art. 1129 ZGB kann ein Bürger in einer offensichtlich lebensbedrohenden Situation, aufgrund der es ihm nicht möglich ist, ein ordnungsgemäßes Testament zu errichten, ein Testament in einfacher schriftlicher Form errichten. Hierbei ist als Formvoraussetzung zu beachten, dass der letzte Wille handschriftlich unter Anwesenheit von zwei Zeugen verfasst werden muss. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / d) Widerruf eines Testaments durch den Erblasser

Rz. 114 Der Widerruf (révocation) eines Testaments durch den Erblasser ist jederzeit ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln möglich. Der ausdrückliche Widerruf erfolgt gem. Art. 1035 C.C. entweder durch ein späteres Testament, das nicht in der gleichen Testamentsform wie das ursprüngliche Testament errichtet werden muss, oder durch eine notariell beurkundete Erklärung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Katalonien / 3. Erbunwürdigkeit

Rz. 21 Die Erbunwürdigkeit ist gemeinsam mit der Erbfähigkeit geregelt; die Gründe finden sich in Art. 412–3 CCCat. Grundsätzlich ist ein Gerichtsurteil erforderlich, das den Grund der Erbunwürdigkeit feststellt. Die Voraussetzungen sind sehr streng. Sie nehmen auf verwerfliche Handlungen gegen die körperliche und geistige Integrität des Erblassers und seiner nahen Angehörig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / 2. Das eigenhändige Testament

Rz. 30 Das eigenhändige Testament hat der Erblasser gem. Art. 25 ErbG selbst eigenhändig zu verfassen. Der Erblasser und die testamentarisch Bedachten müssen identifizierbar sein. Zur Wirksamkeit des Testaments ist es unerlässlich, dass der Testator den gesamten Text handschriftlich verfasst und unterschreibt. Ein vom Erblasser eigenhändig unterschriebener maschinell oder el...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / II. Gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag

Rz. 43 Der bulgarische Gesetzgeber legt Wert darauf, die Aufrichtigkeit der testamentarischen Willenserklärung sicherzustellen. Bei der Beteiligung eines Dritten anlässlich der Errichtung des Testaments sieht der Gesetzgeber eine Gefahr darin, dass der Erblasser einem direkten oder mittelbaren Druck ausgesetzt sein könne, seinen eigentlichen Verfügungswillen in eine von dies...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 1. Testament

Rz. 38 Ein Testament kann als ordentliches Testament entweder zur Niederschrift eines Notars (öffentliches Testament, § 2232 BGB) oder eigenhändig (§ 2247 BGB) errichtet werden. Daneben gibt es außerordentliche Testamente, die in der Praxis keine große Bedeutung haben.[35] Rz. 39 Das eigenhändige Testament muss gem. § 2247 Abs. 1 BGB vom Erblasser vollständig eigenhändig gesc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Europäische Erbrech... / I. Fallbeispiel

Rz. 50 Beispiel: Der Erblasser war spanischer Staatsangehöriger, stammte aus Bilbao, und hat die letzten 20 Jahre seines Lebens mit seiner Familie in Cambridge gelebt. Durch Testament vermachte er seine Anteile an einer französischen Aktiengesellschaft, die fast den gesamten Nachlass ausmachen, seiner Tochter. Das Testament hatte er bei einem Besuch in Paris errichtet, indem...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / c) Das holographische Privattestament

Rz. 106 Die andere Form des schriftlichen Privattestaments ist das holographische Privattestament,[107] das vom Erblasser vom Anfang bis zum Ende eigenhändig geschrieben wird. Dieses Testament bedarf keiner Zuziehung von Zeugen. Abgesehen davon sind im Übrigen die Formvorschriften des allographischen Privattestaments sinngemäß anwendbar.[108]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 5. Erbeinsetzung

Rz. 107 Nach italienischem Recht kann der Erblasser im Testament bezüglich seines ganzen oder nur eines Teils seines Vermögens eine oder mehrere Personen zu seinen Erben einsetzen. Eine Erbeinsetzung ist allerdings nicht zwingend. Gemäß Art. 588 Abs. 1 c.c. hängt die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis davon ab, ob sich die Verfügung des Erblassers auf den Gesa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / II. Grundsätze der Testamentserrichtung

Rz. 28 Gemäß Art. 1118 ZGB muss das Testament höchstpersönlich errichtet werden; eine Vertretung ist grundsätzlich nicht zulässig. Seit 1.7.2019 ist die Errichtung gemeinschaftlicher Testamente (siehe Rdn 40) zulässig. Rz. 29 Weiterhin ist das Testamten grundsätzlich eigenhändig zu unterschreiben. Art. 1125 Abs. 3 ZGB sieht lediglich in den Fällen, in denen der Erblasser aufg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden / 4. Vermögensbewertung

Rz. 147 Gemäß ÄB 20:4 ist das Vermögen bei Errichtung des Nachlassverzeichnisses zu bewerten. Auszugehen ist hierbei regelmäßig von den wirklichen Werten. Bei Grundeigentum ist es jedoch gebräuchlich und akzeptiert, den Steuereinheitswert des vor dem Todesfalle maßgeblichen Jahres anzusetzen, der die Grundlage der Grundstücksbesteuerung des Vorjahres bildete. Bestimmte Anspr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Montenegro / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 12 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 61 montErbG bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres ein. Das gemeinschaftliche Testament ist gesetzlich nicht geregelt. Die Literatur geht davon aus, dass dieses dann unwirksam ist.[8] Rz. 13 Ordentliche Testamentsformen sind das – mangels eines Notariats – als "gerichtliches Testament" errichtete öffentlich beurkundete Testamen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / II. Nichtstreitiges Verfahren

Rz. 113 Die Erteilung des Zeugnisses an den personal representative, das in der Form des grant of probate an einen executor zugleich als Bestätigung der Gültigkeit des Testaments wirkt, erfolgt in der überwiegenden Zahl der Fälle in einem nichtstreitigen Verfahren (sog. grant in common form). Der in diesem Verfahren erteilte grant entfaltet keine Rechtskraft und kann auf Ant...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / 1. Erbvertrag

Rz. 194 In einem Erbvertrag[178] verpflichtet sich der Erblasser, den anderen Vertragspartner im Hinblick auf einen gegenüber ihm bzw. einem im Vertrag bestimmten Dritten zu erbringenden Unterhalt, Leibrente bzw. Pflege – bezogen auf sein Vermögen, einen bestimmten Teil davon oder auf bestimmte Vermögensgegenstände – als Erben einzusetzen.[179] Der Erbvertrag ist im ungarisc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / II. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 183 Da der Vorteil den Begünstigten stets durch den zwischengeschalteten personal representative zugewandt wird, ist ein automatischer Übergang ohne Annahme der Erbschaft von vornherein ausgeschlossen. Der Begünstigte kann nicht gezwungen werden, die Zuwendung anzunehmen und kann diese ablehnen oder auf sie verzichten.[270] Im Rahmen der Übertragung einzelner Vermögensge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / V. Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses

Rz. 83 Der zuständige Notar ist gem. Art. 1171 ff. ZGB während der Zeit, in der der Nachlass angenommen werden kann, d.h. grundsätzlich innerhalb der Sechsmonatsfrist, in bestimmten Fällen auch darüber hinaus, jedoch nicht länger als für insgesamt neun Monate, verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses zu ergreifen und diesen zu verwalten. Sollte ein Testamentsvoll...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: Schottland / III. Verfahrensbesonderheiten bei Domizil im Ausland

Rz. 53 Hatte der Erblasser sein Domizil außerhalb Schottlands, wird als executor für den in Schottland belegenen Nachlass derjenige bestellt, der im Domizilland zur Abwicklung des Nachlasses berufen ist. Als Nachweis für die Berechtigung wird entweder die Vorlage der ausländischen Bestallungsurkunde (grant of representation) oder ein expert affidavit einer rechtskundigen Per...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / e) Vertretung im Nachlassverfahren

Rz. 284 Im Nachlassverfahren können als Verfahrensvertreter auftreten:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien / I. Allgemeine Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Testaments

Rz. 22 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 26 Abs. 1 ErbG mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein, vorausgesetzt, der Testator ist fähig, ein unabhängiges eigenes Urteil zu bilden. Verfügungen von Todes wegen sind ausschließlich als testamentarische und jederzeit widerrufliche Verfügungen möglich. Rz. 23 Die Wirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente ist nicht eindeutig geset...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Liechtenstein / I. Allgemeines

Rz. 9 Das materielle Erbrecht ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch vom 1.6.1811 (ABGB)[10] enthalten, welches ursprünglich in Teilen aus Österreich rezipiert wurde; mit Fürstlicher Verordnung vom 18.2.1812 wurden Teile davon in Liechtenstein eingeführt. Die Übernahme der erbrechtlichen Normen erfolgte erst 1846. Mit der Erbrechtsreform[11] im Jahr 2012 hat der liechten...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Europäische Erbrech... / III. Qualifikation der Rechtsfrage

Rz. 54 Die Rechtsfrage ist einer bestimmten Kollisionsnorm zuzuordnen (Qualifikation). Hierbei handelt es sich um den ersten entscheidenden Abschnitt der kollisionsrechtlichen Falllösung. Rz. 55 In den meisten Fällen ist die Qualifikation einer Rechtsfrage so eindeutig, dass sie dem Rechtsanwender als gedanklicher Schritt kaum bewusst wird. Die besondere Schwierigkeit ergibt ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / V. Weitere Unwirksamkeitsgründe letztwilliger Verfügungen

Rz. 102 Das Testat des Notars auf einem Notartestament gilt gem. § 70 ARL als Beweis für Umstände, die vom Testat erfasst sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Richtigkeit des Testats in Zweifel zu ziehen. Rz. 103 § 71 Abs. 1 ARL enthält beim Zeugentestament eine Umkehr der Beweislast: Wird ein Einwand gegen die Gültigkeit eines Zeu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / IV. Durchführung des Nachlassverfahrens

Rz. 110 Das Verfahren in den Angelegenheiten aus dem Bereich des Erbrechts gehört zu den Amtsgerichten. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Lässt sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Polen nicht feststellen, so entscheidet das Amtsgericht des Ortes, an dem sich das Vermögen des Erblassers oder ein Teil davon be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / VI. Gemeinschaftliche Testamente und vertragliche Erbfolge

Rz. 101 Das englische Recht kennt nur das Testament (will), nicht aber einen Erbvertrag. Formal zulässig ist die Zusammenfassung mehrerer Testamente in einem Dokument (sog. joint will). Dabei können beliebige Personen gemeinsam ihr Testament verfassen, wobei aber alle Beteiligten sämtliche Formvorschriften einzuhalten haben, insbesondere sämtliche Unterschriften vor Zeugen b...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / VII. Patto di famiglia

Rz. 179 Der in Art. 768 bis ff. c.c. (mit Gesetz Nr. 55 vom 14.2.2006 eingeführt) geregelte patto di famiglia als Vertrag unter Lebenden erleichtert nunmehr die lebzeitige Unternehmensnachfolge,[281] die wegen des strengen italienischen Pflichtteilsrechts (= Ausgleichungs- und Herabsetzungspflicht des Unternehmensnachfolgers im Fall des Todes des Erblassers) und des Verbots ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Europäische Erbrech... / IV. Anknüpfung des Erbstatuts

Rz. 58 Hat man die einschlägige Kollisionsnorm ermittelt, so muss dieser die Rechtsfolge entnommen werden. Die Rechtsfolge besteht bei einer Kollisionsnorm darin, dass diese das anwendbare Recht bezeichnet (Verweisung). Das anwendbare Recht (Rechtsfolge) hingegen wird als "Statut" bezeichnet. Das auf die Erbfolge anwendbare Recht ist also das "Erbstatut", das auf die formell...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 7. Navarra

Rz. 199 Das Foralrecht hat seine gesetzliche Grundlage in der Kompilation des Zivilrechts von Navarra (Gesetz 1/1973).[306] Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Zweiten Buch (Leyes 148 ff.).[307] Rz. 200 Neben dem notariellen offenen und dem geschlossenen Testament ist als Sonderform das (Not-)Testament bei drohender Lebensgefahr kann ein Notte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen / 1. Öffentliches Testament

Rz. 29 Ein öffentliches Testament wird schriftlich in zwei Exemplaren errichtet und von einem Notar in Litauen oder einer Amtsperson eines Konsulats der Republik Litauen im Ausland beurkundet (Art. 5.28.1 lit. BGB). Vor der Beurkundung des Testaments muss der Notar die Personalien des Erblassers feststellen sowie seine Geschäftsfähigkeit überprüfen.[8] Rz. 30 Das Testament ka...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Erbfähigkeit

Rz. 97 Erbfähig sind natürliche und juristische Personen. Um Erbe – ob testamentarischer oder gesetzlicher – werden zu können, darf die natürliche Person gem. Art. 744 CC vom Gesetz nicht für erbunfähig erklärt worden sein. Dies sind nach Art. 745 Nr. 1 CC zunächst die "lebensunfähigen Frühgeburten" (criaturas abortivas), also solche, die vor vollständiger Entnahme aus dem M...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 1. Testamentsformen

Rz. 96 Das Gesetz unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten. Ordentliche Testamentsformen sind das eigenhändige und das in notarieller Form errichtete Testament.[147] Rz. 97 Das eigenhändige Testament (testamento olografo) ist vom Erblasser komplett eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Es muss auch datiert sein; fehlt das Datum, ist es a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden / VII. Anfechtung des Testaments

Rz. 104 Verstirbt der Testator, ist das Testament allen gesetzlichen Erben förmlich mitzuteilen, was aber in Schweden nicht behördlich oder gerichtlich administriert erfolgt, sondern üblicherweise von dem, der aus dem Testament sein Erbrecht ableitet, veranlasst werden wird. Dieses Erfordernis der förmlichen Mitteilung hat den Hintergrund, dass den durch das Testament in ihr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 3. Formzwang

Rz. 96 Der Gesetzgeber stellt dem Erblasser, der eine letztwillige Verfügung errichten will, drei mögliche Errichtungsformen[153] zur Auswahl (Art. 498 ZGB):mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Antrag auf nachträgliche Zulassung (Abs. 2)

Rz. 29 Die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage setzt einen entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers voraus; das Arbeitsgericht wird nicht von Amts wegen tätig. Rz. 30 Der Zulassungsantrag kann schriftlich beim Arbeitsgericht eingereicht oder auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Die Rechtsprechung stellt insoweit keine hohen Anforderung...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Eigenschutz / 4 Erste Hilfe unter Corona-Bedingungen

Auch in Zeiten der Corona-Pandemie haben Menschen, die zuerst in Notfallsituationen eintreffen, die Pflicht, Erste Hilfe zu leisten. Wenn möglich sollten Ersthelfer einen ausreichenden Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m einhalten. Wenn näherer Kontakt notwendig ist, z. B. bei Verletzungen, sollten Mund und Nase der hilfebedürftigen Person mit einem Tuch abgedeckt und auc...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Erste Hilfe / 2.2.2 Meldeblock

Kommt es zu einem Arbeitsunfall, ist der Arbeitgeber nach § 24 Abs. 6 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" verpflichtet, die Erste-Hilfe-Leistung in Form der Erhebung der folgenden Daten zu dokumentieren und die Dokumentation 5 Jahre aufzubewahren: Name des/der Verletzten oder Erkrankten, Zeit, Ort des Unfalls (der Verletzung, des Gesundheitsschadens), Unfallhergang, Art und Umf...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 19.7 Schriftformerfordernis (Absatz 6)

Absatz 6 schreibt entsprechend der gesetzlichen Regelungen in § 623 BGB (zu Kündigung und Auflösungsvertrag) und in § 14 Abs. 4 TzBfG (zur Befristung) vor, dass die Schriftform in allen Fällen Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung und Auflösungsvertrag sowie für die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist. Die Schriftform gilt ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 13.9.2 Nachweispflicht

Für den Normalfall sieht § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG vor, dass der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen hat, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert; das Gesetz ordnet die Vorlage dann für den darauffolgenden Arbeitstag an. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ist der Arbeitgebe...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Beweisverfahren, selbststän... / 1 Zulässigkeit

Das selbstständige Beweisverfahren ist in 3 Fällen zulässig, nämlich wenn der Gegner zustimmt, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren oder seine Benutzung erschwert werde und wenn der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, die Ursache eines Personen- oder Sachschadens oder Sachmangels oder der Aufwand für die Beseitigung eines Personen- oder ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Beweisverfahren, selbststän... / 3.2 Inhalt des Antrags

Der Antrag muss folgende Darlegungen enthalten (§ 487 ZPO): Die Bezeichnung des Gegners; dies ist entbehrlich, wenn dieser unbekannt ist und der Antragsteller glaubhaft macht, dass er schuldlos außerstande sei, den Gegner zu bezeichnen. Hinweis Mehrere Gegner möglich? Dann sollten alle benannt und einbezogen werden (z. B. bei einem Bauprozess der Architekt und der ausführende H...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Beweisverfahren, selbststän... / Zusammenfassung

Begriff Das selbstständige Beweisverfahren ist ein besonderes gerichtliches Verfahren zur Feststellung beweiserheblicher Tatsachen durch Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins, Vernehmung von Zeugen oder Einholung eines Sachverständigengutachtens. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Das Verfahren ist in den §§ 485 bis 494a ZPO geregelt.mehr