Fachbeiträge & Kommentare zu Zoll

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel

Landesrechtliche Schuldtitel sind seit Langem zur Vollstreckung – nun – im Bundesgebiet zugelassen (Verordnung vom 15.4.1937 [RGBl I S. 466]). Der Anwendungsbereich ist nur noch bescheiden, nachdem im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes weitgehend Spezialvorschriften über Titel und Zwangsvollstreckung eingreifen, die die Befugnis der Landesgesetzgebung, Schul...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Schadensersatz und Verfahren

Rz. 3 Der Eigentümer (auch wenn er Rechtsnachfolger des Grundpfandrechtsbestellers ist) hat gegen den Neugläubiger einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm adäquat kausal durch die Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung nach der Unzulässigerklärung entstanden ist (Musielak/Voit/Lackmann, § 799a Rn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Absatz 3

Rz. 9 Für die Klagen nach den §§ 731, 767, 768 ZPO ist abweichend von § 797 Abs. 5 ZPO das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ergeben sich keine Abweichungen zu der genannten Vorschrift. Hat sich der Vollstreckungsschuldner in der vollstreckbaren Urkunde zugleich auch wegen einer von ihm bestellte...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Absatz 1

Rz. 3 Der Grundstückseigentümer kann sich wegen einer dinglichen Schuld aus einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld in einer vollstreckbaren Urkunde nicht nur selbst der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwerfen, sondern er kann die Unterwerfungserklärung in der Weise abgeben, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung

Rz. 3 Zunächst muss eine der Parteien einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung stellen (Zöller/Geimer, § 796a Rn. 3a). Dieser kann sich auch auf bestimmte Teile der Vereinbarung beschränken (Zöller/Geimer, ZPO, § 796a Rn. 3a) und ist grundsätzlich nicht formbedürftig, außer es besteht Anwaltszwang. Das ist dann der Fall, wenn bei einer gerichtlichen Vollstreckbarerklärung das...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Ausschluss der Vollstreckbarerklärung (Absatz 3)

Rz. 5 Absatz 3 schließt die Vollstreckbarerklärung in Anlehnung an § 1044b ZPO a. F. aus, wenn eine Vergleich der Rechtswirksamkeit entbehrt (z. B. einen nicht vergleichsfähigen Gegenstand betrifft, wegen Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB) und auch, wenn die der Vollstreckbarerklärung innewohnende staatliche Anerkennung des Vergleichs gegen die öffentliche Ordnung verstieße. Ber...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Allgemeines

Rz. 2 Der Prozessvergleich ist zum einen eine materiell-rechtliche Vereinbarung (privatrechtlicher Vertrag, § 779 BGB) und zum anderen ein das Verfahren beendender Prozessvertrag (sog. Doppelnatur des Prozessvergleichs; OLG Hamm, Beschluss v. 12.10.2020, 5 W 46/20, juris; BAG ArbR 2011, 586 = NJW-Spezial 2011, 692; BGHZ 164, 190; BGH, NJW 1980, 1753). Er ist Prozesshandlung,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Beginn der Zwangsvollstreckung – Prüfung der Vollstreckungsorgane

Rz. 37 Für den Beginn der Zwangsvollstreckung muss die vollstreckbare Urkunde (im Fall der §§ 726 Abs. 1, 750 Abs. 2 ZPO auch die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde) zugestellt und die Wartefrist (zwei Wochen) des § 798 ZPO abgelaufen sein. Hat ein Bevollmächtigter die Unterwerfungserklärung abgegeben, ist die Niederschrift mit der Unterwerfungserklärung zusammen mit de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Vollstreckbarer Inhalt des Vergleichs

Rz. 9 Der Prozessvergleich ist Vollstreckungstitel nur, soweit er auch einen vollstreckbaren Inhalt hat (Zöller/Geimer, § 794 Rn. 14). Das Erfordernis eines eindeutig bestimmten Titels, der auch für jeden außenstehenden Dritten klarstellt, welche Handlung vom Schuldner mithilfe staatlicher Machtmittel erzwungen werden soll, dient auch öffentlichen Interessen, nämlich dem Geb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vergleichs

Rz. 7 Der Vergleich muss sowohl materiell-rechtlich wirksam als auch als Prozessvertrag ordnungsgemäß zustande gekommen sein; andernfalls hat er keine sachlich-rechtlichen und prozessrechtlichen Wirkungen. Es kann – bei prozessrechtlich ordnungsgemäßen Zustandekommen – an einer wirksamen materiell-rechtlichen Regelung fehlen (z. B. bei Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB). Der mat...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.1 Inhalt

Rz. 20 Durch die Neufassung der Nr. 5 wird der zulässige Inhalt der vollstreckbaren notariellen Urkunde in Bezug auf die Art des Anspruchs erweitert. Die weiteren Erfordernisse werden durch die Neuregelung nicht berührt. Das gilt insbesondere für die Bestimmtheit und der Unterwerfung. Pauschale Unterwerfungserklärungen sollen dadurch verhindert werden, dass die Unterwerfungs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Der Widerrufsvorbehalt

Rz. 5 Grundsätzlich ist es möglich, den Prozessvergleich unter dem Vorbehalt einer oder beider Parteien zu schließen, dass er bis zum Ablauf einer bestimmten Frist widerrufen werden kann. Ein solcher Vorbehalt wird im Regelfall als eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleichs anzusehen sein. Hinweis Nachträgliches Widerrufsrecht Ein im Prozessvergleich nicht...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 5 Dauer der Beschäftigung im Inland

Rz. 28 Die Grundverpflichtungen aus § 20 gelten grundsätzlich zwingend für alle Arbeitgeber mit Sitz im Inland oder im Ausland unabhängig davon, ob die Beschäftigung im Inland Tage, Wochen oder Monate oder nur wenige Minuten dauert. Die in Rz. 24 dargestellte Diskussion darum, was unter einer Beschäftigung im Inland zu verstehen ist, ist durch § 24 AEntG etwas entschärft wor...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verwahrung – Vollstreckbarerklärung (Absatz 1)

Rz. 2 Die Urschrift des Anwaltsvergleichs kann entsprechend § 25 BNotO in notarielle Verwahrung genommen werden, wenn die Parteien des Vergleichs sämtlich ihre Zustimmung erklärt haben. Diese Erklärung wird zweckmäßigerweise – unter Beteiligung der Anwälte – in den Anwaltsvergleich mit aufgenommen. Ihre Zustimmung können die Parteien aber auch dem Notar gegenüber erklären od...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Anwendbarkeit des § 797 Abs. 5 ZPO (Absatz 3)

Rz. 4 Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO sowie die Klage nach § 767 ZPO muss der Gläubiger bei dem Gericht erheben, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sonst beim Gerichtsstand nach § 23 ZPO. Dies gilt auch für Klagen nach § 768 ZPO. Auch für Vergleiche nach § 797a Abs. 1 ZPO gilt, wie für Vergleiche im Allgemeinen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Ablehnung der Vollstreckbarerklärung (Absatz 2)

Rz. 3 Auch der Notar hat die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, wenn eine Voraussetzung fehlt oder ein besonderer Ablehnungsgrund besteht (vgl. § 796a Rn. 5). Der Notar sollte den Antragsgegner anhören. Die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung hat er zu begründen, um ihre Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zu ermöglichen (Zöller/Geimer, § 796c Rn. 10). Für den stattgeben...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gerichtlicher und notarieller Urkunden (Absatz 1)

Rz. 2 Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hat der Gläubiger, über dessen mit der Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Anspruch die Urkunde errichtet ist, wenn er eine Ausfertigung nach § 51 Abs. 1 BeurkG verlangen kann, sonst wenn sie nach dem Willen desjenigen, der die Unterwerfungserklärung abgegeben und damit den Vollstreckungstitel in Urkundenform ges...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsbehelfe – Einwendungen (Absatz 3)

Rz. 7 Verweigert der Urkundsbeamte oder der Rechtspfleger die Erteilung der Klausel, kann der Gläubiger Beschwerde nach § 54 BeurkG (Urkundsbeamte) einlegen oder nach § 731 ZPO vorgehen. Bei Ablehnung durch den Urkundsbeamten (Abs. 1) ist mit befristeter Erinnerung zunächst das Gericht anzurufen (entspr. § 573 Abs. 1 ZPO). Eine Abhilfemöglichkeit des für die Klausel erteilen...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5.1 Kreditbereitschaft

Rz. 24 Als Kreditgewährung ist auch die Kreditbereitschaft anzusehen, zu der sich ein Unternehmer vertraglich bis zur Auszahlung des Darlehens verpflichtet hat.[1] Übernimmt jedoch eine Bank für die Schuld eines Bankkunden eine Bankbürgschaft (z. B. Zoll- oder Fracht-Bürgschaft), damit der Gläubiger dem Bankkunden einen Zahlungsaufschub (Kredit) gewährt, so liegt darin jedoc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine dem § 721 ZPO entsprechende Regelung für den Fall, dass der Schuldner sich in einem gerichtlichen Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet hat. Auf außergerichtliche Vergleiche ist die Vorschrift nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar (LG Kaiserslautern, WM 1984, 115; LG Wuppertal, NJW 1967, 832; a. A. LG Hamburg, MDR 1981, 236; ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Rechtsfolge

Rz. 2 In denjenigen Fällen, in denen die Voraussetzungen der Norm vorliegen, ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs zuständig. Entsprechend den §§ 706 Abs. 1 Satz 2, 724 Abs. 2 ZPO ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen – der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des höheren Gerichts zuständig, wenn der Rechts...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Voraussetzungen

Rz. 1 Die Regelung enthält die Klarstellung, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 724 Abs. 2 ZPO) bei einer aus den Akten ersichtlichen Wirksamkeit eines bedingten Vergleichs zuständig ist. Grundsätzlich richtet sich die Erteilung des mit einem Widerrufsvorbehalt versehenen Vergleichs (§ 794 Nr. 1 ZPO) nach § 726 Ab...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Geltendmachung der Einwendungen

Rz. 2 Der Erbe hat auch diese Einwendungen im Wege der Klage geltend zu machen (§ 785 ZPO). Er muss seinerseits die Rechte des § 782 ZPO noch geltend machen können, darf also nicht unbeschränkt allen Nachlassgläubigern gegenüber haften (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 783 Rn. 2). Einen Vorbehalt nach § 305 Abs. 1 ZPO setzt der Schutz nicht voraus, da er beim Privatgläu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Klarstellung in Bezug auf unmittelbar geltendes EU-Recht (Satz 3)

Rz. 3 Satz 3 ist durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) mit Wirkung vom 10. Januar 2015 eingeführt worden. Damit wird nunmehr klargestellt, dass bei der Vollstreckung der in § 794 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 ZPO genannten Titel vorrangig die unmittelbar geltenden Vorschriften der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Normzweck

Rz. 2 Ist der Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 105 ZPO unmittelbar auf das Urteil (auch den Vergleich) gesetzt, bilden der Grundtitel (Urteil) und der Kostenfestsetzungsbeschluss einen einheitlichen Vollstreckungstitel, der einheitlich ausgefertigt und zugestellt wird. Die Klausel für den Grundtitel erstreckt sich auch auf den Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Wartefrist de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Festsetzung (Abs. 2)

Rz. 7 Trotz der Möglichkeit der gleichzeitigen Beitreibung mit dem Hauptsacheanspruch des Hauptsachetitels ist auch die Möglichkeit der Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten gegeben (Abs. 2). Mit dieser Regelung ist die bisherige Praxis (Pfälzisches OLG, MDR 1998, 240; BGHZ 90, 207) im Wesentlichen im Gesetz übernommen worden. Werden die Kosten festgesetzt, dann findet ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 1 Die Vorschrift regelt umfassend die Kostentragungspflicht in der Zwangsvollstreckung einschließlich eines vereinfachten Verfahrens zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers sowie das Festsetzungsverfahren. Sie gilt als allgemeine Bestimmung des Zwangsvollstreckungsrechts für alle Zwangsvollstreckungsarten einschließli...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.8 Erbschein

Rz. 46 Die Kosten eines Erbscheins, der für die Betreibung der Zwangsvollstreckung benötigt wird, sind als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig (Zöller/Geimer § 788 Rn. 13.9).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Keine Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO – einstweilige Anordnungen

Rz. 14 Die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO gilt nicht, weil § 780 ZPO insoweit eine Sonderregelung enthält (Schuschke/Walker/Raebel, § 785 Rn. 3; a. A. Zöller/Geimer, § 785 Rn. 4; Musielak/Voit/Lackmann, § 785 Rn. 4; einschränkend: MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 785 ZPO Rn. 9 wonach § 780 ZPO die Sperre des § 767 Abs. 2 ZPO insoweit zurück drängt, als der Erbe in Aus...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 789 Einschreiten von Behörden

Die Vorschrift regelt den seltenen Fall, in dem das die Zwangsvollstreckung betreibende Gericht der Hilfe einer anderen Behörde bedarf. Das kann das Vollstreckungsgericht oder auch das Prozessgericht oder Grundbuchamt sein, wenn es vollstreckt (§§ 887, 791 ZPO). Soweit der Gerichtsvollzieher die Unterstützung beispielsweise der Polizei benötigt, ist das in den §§ 758 Abs. 3,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Die Regelung des Absatzes 3

Rz. 7 Die für ein deutsches Urteil maßgebenden Möglichkeiten der Geltendmachung der Haftungsbeschränkung gelten auch dann, wenn im Inland die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Urteil erfolgt, soweit dieses unter dem Vorbehalt der Haftungsbeschränkung ergangen ist. Zuständiges Prozessgericht ist das Gericht, welches das Vollstreckungsurteil (§ 722 ZPO) erlassen oder...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung sichert in Absatz 1 die Zwangsvollstreckung, mit der ein Recht am Grundstück geltend gemacht wird, in den Fällen, in denen das Grundstück nach einer Verzichtserklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt (§ 928 BGB) keinem Rechtsträger zugeordnet ist und trifft in Absatz 2 mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung des Absatz 1 eine gleicharti...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen – Kosten

Rz. 2 "Zum Zwecke der Zwangsvollstreckung" ist dabei nicht eng auszulegen. Die Urkunde kann benötigt werden etwa Rz. 3 zum Zwecke der Klauselerlangung, wie z. B. der Erbschein (§§ 2353 ff. BGB) im Falle des § 727 ZPO (OLG Hamm, FamRZ 1985, 1185); das Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft (§ 1507 BGB) im Falle des § 745 ZPO; das Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Erstattung nach Urteilsaufhebung (Abs. 3)

Rz. 12 Dem Schuldner sind nach dieser Vorschrift die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten, wenn das Urteil (oder auch der sonstige Vollstreckungstitel) aufgehoben wird. Die Bestimmung schafft damit eine dem § 717 Abs. 2 ZPO entsprechende Rechtslage (BGH, NJW-RR 2011, 1217; MDR 2001, 1381). Sie findet auch Anwendung bei der Aufhebung eines Urteils durch Vergleich (OLG ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung sichert die Fortsetzung einer aus einer Nachlassverbindlichkeit herrührenden Zwangsvollstreckung. Die Hauptbedeutung der Vorschrift, die eine gewisse Erleichterung gegenüber § 750 ZPO bedeutet, liegt darin, dass der Titel nicht gegen den/die Erben umgeschrieben (§ 727 ZPO) zu werden braucht (vgl. AG Bremen, JurBüro 2015, 209), sondern ohne weiteres der (...mehr

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zfs 03/2022, Kein rechtlich... / 1 Aus den Gründen:

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. Die Feststellungsklage ist überwiegend zulässig und, soweit sie zulässig ist, begründet. 1. Die Feststellungsklage ist unzulässig, soweit die Klägerin auch begehrt festzustellen, dass die Beklagte zu 1) aus einem bestimmten Rechtsgrund, nämlich aus unerlaubt...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Principal Purpose Test ("PPT", Satz 2 Alt. 1)

a) Systematik Rz. 504 [Autor/Stand] Regelungsinhalt. Nach § 50d Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 EStG wird der Entlastungsanspruch – trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 – nicht versagt, soweit (vgl. Rz. 510 ff.) die Körperschaft nachweist (vgl. Rz. 515 ff.), dass keiner der Hauptzwecke (vgl. Rz. 546 ff.) ihrer Einschaltung (vgl. Rz. 525 ff.) die Erlangung eines steuerlichen...mehr

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Stolperfalle Reverse Charge... / 5.3 Lösung

V ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er Leistungen selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht ausführt. Seine unternehmerische Betätigung erfasst die Vermietung, unerheblich ist dabei, ob die Vermietung steuerpflichtig oder steuerfrei ausgeführt wird. Da der Umsatz aus der – durch offensichtlich zutreffende Option nach § 9 UStG – steuerpflichtigen Gewe...mehr

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FF 03/2022, Die Depression ... / b) Einschaltung von Hilfspersonen

Der Sachverständige wird ausschließlich vom Gericht bestimmt und beauftragt (§ 407a Abs. 3 ZPO). Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt (§ 407a Abs. 3 S. 2 ZPO). Auf einen anderen übertragen darf der Sachverstä...mehr

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Werklieferung oder Werkleis... / 4.3 Lösung

Alle Beteiligten sind Unternehmer, die selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig sind; dass es sich teilweise um ausländische Unternehmer handelt, ist dabei ohne Auswirkung. Alle Unternehmer handeln im Rahmen ihres Unternehmens. E erhält die Gegenstände im Rahmen einer Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG, da Verfügungsmacht an den für E hergestellten Schalt...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Bestehender Entlastungsanspruch

"... hat [...] Anspruch auf Entlastung ..." a) Anspruch auf Entlastung Rz. 135 [Autor/Stand] Überblick. § 50d Abs. 3 EStG ist nur anwendbar (sachlicher Anwendungsbereich, vgl. Rz. 75) auf Ansprüche, die (i) sich aus ganz bestimmten Rechtsgrundlagen ergeben (s. Rz. 137) und (ii) zu einer Entlastung von der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer nach § 50a EStG führen (s. Rz. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren

Rz. 9 Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung wird nur auf Einrede des Erben und ohne besonderen Antrag in das Urteil aufgenommen (BGH, NJW-RR 2010, 664; BGH, NJW 1983, 2378). Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich (BGH, a. a. O.; NJW 1964, 2300). Wird ein Mandant als Erbe wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, EStG § 50d Abs. 3 EStG Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwalt, Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Jens Schönfeld, Bonn Elias Erdem, München Literatur (Auswahl) Altrichter-Herzberg, Die Neuregelung des § 50 d Abs. 3 EStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007, AG 2007, 443; Altrichter-Herzberg, Gefährdung der Entlastung von der Kapitalertragsteuer bei Zwischenschaltung einer Auslands-Holding, GmbHR...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Einzelheiten (Konkretisierung des Zusammenhangs)

Rz. 410 [Autor/Stand] Konkretisierung des wesentlichen Zusammenhangs. Wie bereits dargelegt (vgl. Rz. 405 f.), ist der erforderliche Zusammenhang nach dem Veranlassungsprinzip im Wege einer wirtschaftlich-funktionalen Betrachtungsweise zu konkretisieren. Dabei sind die Kriterien für das Bestehen eines solchen wesentlichen Zusammenhangs am normspezifischen und unionsrechtlich...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Börsenausnahme (Satz 2 Alt. 2)

"... oder wenn mit der Hauptgattung der Anteile an ihr ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet." a) Systematik Rz. 577 [Autor/Stand] Überblick. Die Regelung des Satzes 1 findet keine Anwendung, "wenn" (vgl. Rz. 585) die Voraussetzungen der sog. Börsenklausel des Satzes 2 Alt. 2 erfüllt sind. Erforderlich ist hierfür, dass die Hauptgattun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen

Rz. 2 Der Gläubiger muss eine Sache des Schuldners im Alleinbesitz haben, an der ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für die beizutreibende Forderung zusteht (Zöller/Geimer, § 777 Rn. 5). Mitbesitz und mittelbarer Besitz genügen nur, wenn der Gläubiger Verwertung ohne Herausgabeklage gegen den Schuldner oder einen Dritten betreiben kann oder selbst seinen Allei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Regelung überträgt dem Gerichtsvollzieher die Aufgabe, erforderlichenfalls den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln. Sie stellt dem Gerichtsvollzieher hierfür die Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Sie gilt nur im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach dem 8. Buch der ZPO (einschließlich der Sicherungsvollstreckung; auch soweit hierauf verwiesen wird). Die Vorschri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Zustellung der Nachweisurkunden

Rz. 9 Die öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, mit denen der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher gegenüber den Nachweis geführt hat, dass der Schuldner entweder befriedigt oder aber im Verzug der Annahme ist, müssen dem Schuldner in Abschrift entweder vor Beginn der Zwangsvollstreckung bereits zugestellt sein oder gleichzeitig mit Beginn der Zwangsvollstreckung z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Quittung nach voller Leistung

Rz. 5 Neben der Ausfertigung des Titels hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine besondere Quittung zu erteilen, wenn er die vollständige Leistung empfangen hat (vgl. zur Form § 53 GVO). In der Quittung ist die erhaltene Leistung konkret anzugeben, nicht ihre Verrechnung oder die Höhe einer Restschuld. Die Quittung kann (auch) auf die vollstreckbare Ausfertigung gesetzt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Auslieferung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Schuldner

Rz. 3 Der Gerichtsvollzieher hat die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner herauszugeben, sobald er die Leistung erhalten hat, die der im Titel festgestellten Verbindlichkeit des Schuldners in vollem Umfange genügt. (Nur) durch eine vollständige Leistung des Schuldners wird der Titel verbraucht und darf nicht mehr gegen den Schuldner vollstreckt werden (LG Limburg, DG...mehr