Fachbeiträge & Kommentare zu Zoll

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§ 9 Nach erfolgter Bewillig... / 2. Auswirkungen der Mandatskündigung auf die Vertretung im gerichtlichen Verfahren

Rz. 43 Letztlich entscheidende Frage ist allerdings, ob die Kündigung des Mandates bzw. der Widerruf der Vollmacht verfahrensrechtlich relevante Auswirkungen auf das laufende gerichtliche Verfahren haben. Ist dies nicht der Fall, ist weiterhin an den – bisherigen – Anwalt wirksam zuzustellen. Rz. 44 Dabei ist einmal relevant, dass der Widerruf der Vollmacht im Außenverhältnis...mehr

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§ 24 Rechtsmittel / I. Zweite Instanz als volle Tatsacheninstanz – mit Ausnahmen!

Rz. 67 Die Beschwerde kann gem. § 65 Abs. 3auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden (so schon § 23 FGG). Dies beruht darauf, dass das Beschwerdeverfahren als zweite vollwertige Tatsacheninstanz ausgestaltet ist. Neue Tatsachen sind auch solche, die bereits vor der erstinstanzlichen Entscheidung entstanden sind. Unerheblich ist ebenfalls, ob sie schon früher hätten...mehr

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§ 24 Rechtsmittel / I. Fristbeginn bei Zustellungen

Rz. 25 In Ehesachen und Familienstreitsachen ist die förmliche Zustellung der ordnungsgemäß verkündeten [29] Entscheidung maßgeblich. Rz. 26 BGH Beschl. v. 25.1.2017 – XII ZB 504/15 [30] Zitat 1. Der Lauf der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache setzt voraus, dass die Entscheidung ordnungsgemäß verkündet worden ist, was nur durch ein vom Richter unterzeichnetes Verkündung...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / 3. Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechte § 236 Abs. 4 FamFG

Rz. 153 Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechte können einer Auskunftserteilung nicht entgegengehalten werden, denn dem Unterhaltsinteresse gebührt der Vorrang von Geheimhaltungsinteressen.[237] Für die Auskunftsperson gelten die Rechtsfolgen des § 390 ZPO (Auferlegung der Kosten, Festsetzung von Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft im Falle der unberechtigten Weigerung).mehr

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Literaturverzeichnis

Beck’sches Formularbuch Familienrecht, 5. Aufl. 2017 Beck’sches Notarhandbuch, Ehe- und Familienrecht, 7. Aufl. 2019 Bergschneider, Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen, 2008 Bergschneider, Verträge in Familiensachen, 6. Aufl. 2018 Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 3. Aufl. 2015 Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019 Eder u.a., Das...mehr

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§ 9 Nach erfolgter Bewillig... / 2. Rechtsfolge der Aufhebungsentscheidung

Rz. 27 Mit der Aufhebung entfallen in den Fällen der Nr. 1 bis Nr. 4 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligung alle Wirkungen der Prozesskostenhilfe gem. § 122 ZPO.[20] Der Antragsteller kann ohne Einschränkungen auf Zahlung aller von der Staatskasse erbrachten Leistungen in Anspruch genommen werden,[21] also der Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten einschließlich der ...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / 8. Sonderfall: einstweilige Anordnung im Zeitraum der Trennung

Rz. 210 Nach früherem Recht bestand Einigkeit, dass eine während der Trennungszeit ergangene einstweilige Anordnung über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus wirksam blieb. Die Eigenständigkeit des Verfahrens der einstweiligen Anordnung spricht dagegen, die Wirkung der eAO über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus gelten zu lassen. Nicht abschließe...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 4. Taktische Überlegungen des Unterhaltspflichtigen

Rz. 176 Wird das unterhaltsberechtigte Kind volljährig, so erhöht sich der ihm nach der Düsseldorfer Tabelle zustehende Betrag. Insgesamt kann es also voraussichtlich einen höheren Gesamtunterhalt beanspruchen. Daher hat der Unterhaltspflichtige – auf den ersten Blick – gar kein Interesse, einen bestehenden Titel abzuändern. Rz. 177 Es lohnt sich aber eine genauere Betrachtun...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / VI. Ablauf des gerichtlichen Verfahrens (Antragsverfahren § 235 Abs. 2 FamFG)

Rz. 127 Das Familiengericht muss nach § 235 Abs. 1 FamFG vorgehen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte einer Auskunftspflicht i.S.d. §§ 1605, 1580 BGB nicht nachgekommen ist. Anders als in § 235 Abs. 1 FamFG wird hier also auf einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch zwischen den Beteiligten abgestellt. Rz. 128 Der Antrag unterliegt dem Anwaltszw...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / f) Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung im Abänderungsverfahren

Rz. 304 Bei dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner des Abänderungsverfahrens wird differenziert:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 1. Zuständigkeit

Rz. 68 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 152 Abs. 2 FamFG). Bei Anhängigkeit einer Ehesache ist das für die Ehesache zuständige Gericht auch für die Kindschaftssachen zuständig (§ 152 Abs. 1 FamFG). Eine bei einem anderen Gericht anhängige Kindschaftssache ist daher nach der Zustellung des Scheidungsantrages an das Gerich...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / a) Adressat der Auskunftsverpflichtung

Rz. 139 § 236 Absatz 1 FamFG erlaubt dem Gericht, bestimmte Auskünfte und Belege zum Einkommen dann bei Dritten anzufordern, wenn ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten Frist einer nach § 235 Abs. 1 FamFG bestehenden Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Davon umfasst werden auch solche Anordnungen, die zuvor nach § 235 Abs. 2 FamFG – also auf...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / 4. Anfechtbarkeit des Auskunftsverlangens § 236 Abs. 5 FamFG

Rz. 154 Die Beteiligten können die Auskunftsauflage an Dritte nicht anfechten.[238] Daraus wird hergeleitet, dass eine Anfechtbarkeit der Entscheidung für den nicht am Verfahren beteiligten Dritte durch Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG [239] bzw. analoge Anwendung des § 390 Abs. 3 ZPO [240] gegeben ist. Die Gegenansicht führt aus, dass Dritte nur gegen die Verhängung von Zwangs...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / 2. Antragsverfahren (§ 236 Abs. 2 FamFG)

Rz. 148 Nach § 236 Abs. 2 FamFG ist das Gericht verpflichtet, die in § 236 Abs. 1 FamFG aufgeführten Auskünfte bei Dritten anzufordern, sofern die Voraussetzungen dieses Abs. 1 erfüllt sind und der andere Beteiligte des Unterhaltsverfahrens dies beantragt. Rz. 149 § 236 Abs. 2 FamFG stellt zwar nach der Gesetzesbegründung eine Parallelregelung zu § 235 Abs. 2 FamFG dar.[231] ...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / 2. Haftungsverteilung zwischen den Eltern beim besonderen Kindesbedarf

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / 7. Außerkrafttreten durch anderweitige Regelung i.S.d. § 56 FamFG

Rz. 208 Die einstweilige Anordnung kann durch Endentscheidung in einer Familienstreitsache, aber auch aufgrund der einstweiligen Anordnung in einem anderen Verfahren [227] außer Kraft treten oder durch einen denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Vergleich [228] – gleichgültig, in welchem Verfahren dieser geschlossen wird.[229] Rz. 209 Erforderlich ist immer, dass die ande...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / (2) Vollstreckung von Unterhaltsrückständen

Rz. 181 Bei der Vollstreckung von Unterhaltsrückständen wird dagegen nicht auf die Angewiesenheit des Gläubigers auf Unterhalt abgestellt, da der Gläubiger den Unterhalt während vergangener Zeitabschnitte, für die der Schuldner Unterhalt zwar schuldete, aber nicht geleistet hat, offensichtlich aus irgendwelchen anderen Quellen bestritten hat.[176] Nur ausnahmsweise wird der ...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / IV. Kein Amtsermittlungsgrundsatz

Rz. 121 Mit den Regelungen der §§ 235, 236 FamFG wird das Prinzip der Dispositionsmaxime in Unterhaltssachen nicht verändert; es gilt nicht das Amtsermittlungsprinzip.[179] Denn in Familienstreitsachen obliegt es aufgrund der Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG auch weiterhin den Beteiligten, die für sie günstigen Tatsachen selbst vorzutragen (Beibringungsgrundsatz),[180] denn ...mehr

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§ 8 Antrag auf Verfahrensko... / E. Fehlende Mutwilligkeit

Rz. 28 In objektiver Hinsicht erfordert die Bewilligung auch der Verfahrenskostenhilfe, dass weder die Rechtsverfolgung noch -verteidigung mutwillig erscheinen. Mutwillig handelt ein Beteiligter dann, wenn er bei der Verfolgung seiner Rechte einen Weg einschlägt, den ein verständiger Beteiligter, der selbst für die Kosten aufkommen müsste, nicht wählen würde[24] oder wenn da...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / 10. Einstweilige Anordnung und Hauptsacheverfahren zum Unterhalt??

Rz. 218 Noch nicht abschließend geklärt ist die für die anwaltliche Praxis sehr relevante Frage, ob neben einer erlangten einstweiligen Anordnung über Unterhalt Damit verbunden ist viel...mehr

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§ 9 Nach erfolgter Bewillig... / V. Einsatz des "durch das Verfahren Erlangten" § 120a Abs. 3 ZPO

Rz. 14 Die Neufassung des Gesetzes regelt jetzt in § 120a Abs. 3 ZPO ausdrücklich, unter welchen Umständen die Partei das durch die Prozessführung erlangte im Rahmen der PKH einsetzen muss: Zitat … (3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erla...mehr

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§ 24 Rechtsmittel / F. Bedeutung der Rechtsbehelfsbelehrungen

Rz. 52 Nach § 39 FamFG ist bei jedem Beschluss eine Belehrung erforderlich.[67]mehr

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§ 9 Nach erfolgter Bewillig... / 4. Weitere Möglichkeit: Einschränkung der Vollmacht

Rz. 53 Eine weitere Möglichkeit zeigt sich im Fall des OLG Brandenburg v. 15.11.2013 (9 WF 209/13).[69] Dort war die Anwältin nach der dem Gericht eingereichten Vollmacht von Anfang an ausdrücklich gerade nicht für das Verfahren zur Überprüfung der PKH nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens bevollmächtigt. Damit war ihre Vollmacht hinsichtlich der Vertretung im Rahmen der V...mehr

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§ 8 Antrag auf Verfahrensko... / III. Mitwirkungspflichten und Auflagen im Verfahrenskostenhilfeformular

Rz. 8 Der Antragsteller ist zur Mitwirkung verpflichtet. Geschieht dies nicht, ist mit der Ablehnung des Antrags zu rechnen. BGH, Beschl. v. 16.11.2017 – IX ZA 21/17 Zitat Prozesskostenhilfe kann mangels Bedürftigkeit nicht bewilligt werden, wenn der Antragsteller, der nach eigenen Angaben weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, nicht darlegt, wie er seinen Lebensunterhalt ...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / 2. Äußerer Rahmen der Auskunftsverpflichtung

Rz. 108 Das Gericht kann nach pflichtgemäßem Ermessen Auskunft über die Einkünfte, das Vermögen und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen, "soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist ". Der äußeren Rahmen für den zulässigen Umfang der gerichtlichen Auskunftsauflage ist damit mindestens so weit zu ziehen wie bei der aus § 1605 BGB ges...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / (3) Einzelfälle:

Rz. 183 In Betracht kommt die Annahme eines für den Verpflichteten nicht zu ersetzenden Nachteils ggf. in folgenden Fällen:[181] Rz. 184 Ein nicht zu er...mehr

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§ 16 Neue Partnerschaft mit... / II. Verfahrensrechtliche Regelung des § 155a FamFG

Rz. 38 Mit der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung in § 155a FamFG [49] will der Gesetzgeber den Weg ins gemeinsame Sorgerecht durch ein vereinfachtes Verfahren mit eingeschränkter richterlicher Ermittlungspflicht erleichtern. Über einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts kann nicht im vereinfachten Verfahren nach § 155a FamFG entschieden werde...mehr

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§ 8 Antrag auf Verfahrensko... / II. Vorrang eines Verfahrenskostenvorschusses gegen den anderen Ehegatten

Rz. 39 In der Praxis führt es immer wieder zu lästigen Rückfragen und Verzögerungen, wenn ein möglicher Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss – gerade gegen den Ehegatten – übersehen wird.[41] Dieser Anspruch ergibt sich für getrenntlebende Ehegatten aus § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB. Rz. 40 Praxistipp: Nach Rechtskraft der Scheidung kann zwischen den geschiedenen Ehegatten ...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 2. Art und Detailliertheit der Regelung

Rz. 23 Eine Regelung kann durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung getroffen werden. Die einvernehmliche Regelung aller Beteiligten über den Umgang (Umgangsvergleich)[23] wird vom Familiengericht gem. § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligt. Die fehlende Protokollierung des Einvernehmens des Verfahrensbeistandes mit einem Umgangsvergleich steht der Vollstreckung des Bi...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / a) Freiwillige Zahlung und Aufforderung zur Titulierung

Rz. 78 Der Unterhaltspflichtige zahlt freiwillig den gewünschten Unterhalt in voller Höhe, die Unterhaltsberechtigte möchte jedoch zur Absicherung für die Zukunft einen vollstreckbaren Titel. Auch bei regelmäßiger und pünktlicher freiwilliger Zahlung des geforderten Unterhaltes in voller Höhe besteht grundsätzlich ein Titulierungsinteresse [77] auch dann, wenn keine Befürchtun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.3.1 Unmittelbare Anwendung der AO

Rz. 21 Die Datenschutzaufsicht des BfDI bezieht sich nur auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der AO. Diese gilt für alle Steuern[1], die durch Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union geregelt sind soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Unter den Steuerbegriff fallen auch Steuererstattung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.4 Ausschluss der Haftanordnung

Rz. 84 Gemäß § 284 Abs. 8 S. 2 AO i. V. m. § 802h ZPO ist die Haft gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages grundsätzlich nicht statthaft bzw. nur mit Genehmigung des Bundestages.[1] Gemäß § 802j ZPO kann nach Vollzug einer Erzwingungshaft von sechs Monaten binnen der letzten zwei Jahre eine neue Haft gegen diesen Vollstreckungsschuldner nur angeordnet werden, wenn glaubh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.12 Bestattungsgegenstände (§ 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO a. F.)

Rz. 17 Pfändungsfrei sind nicht mehr explizit die einer unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände. Ein konkreter Trauerfall ist nicht erforderlich.[1] Geschützt wird auch der Grabstein[2], nicht aber Gegenstände bei einem Bestattungsinstitut.[3] Allerdings dürfte weiterhin im Regelfall ein Vollstreckungsschutz aus Verhältnismäßigkeitsgründen sowie Gr...mehr

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Literaturverzeichnis

Böttcher, ZVG, Kommentar, 7. Aufl., 2022, zitiert: Böttcher, ZVG. Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, Kommentar, 16. Aufl., 2020, zitiert: Dassler/Schiffhauer/Autor, ZVG. Demharter, Grundbuchordnung, 32. Aufl., 2021, zitiert: Demharter, GBO. Eickmann/Böttcher, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Konzentration der Datenschutzaufsicht

Rz. 4 § 32h AO wurde zusammen mit den anderen Regelungen zur Umsetzung der DSGVO im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes eingeführt.[1] Mit dem Artikelgesetz erfolgte auch die Anpassung des sozialrechtlichen Datenschutzes. Im ursprünglichen Gesetzentwurf waren allerdings noch keine Datenschutzregelungen enthalten.[2] Gegenstand waren ursprünglich di...mehr

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§ 3 Entgegenstehende Rechte / I. Testamentsvollstreckung

Rz. 27 Ist für den Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet worden, wird diese von Amts wegen im Grundbuch eingetragen, § 51 GBO. Die Testamentsvollstreckung ist grundsätzlich kein Vollstreckungshindernis. Sofern gegen den Testamentsvollstrecker vollstreckt werden soll, ist ein gegen ihn ergangenes Urteil vorzulegen oder die Klausel auf einem bereits vorhandenen Titel ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 8 Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Rz. 91 Die Abgabe der Vermögensauskunft kann nach § 284 Abs. 9 AO in das zentrale Schuldnerverzeichnis[1] eingetragen werden.[2] Die Eintragungsanordnung ist kurz zu begründen, was sich allein schon aus der Tatsache erklärt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner ferner zuzustellen. Hinsichtlich des Inhalts der Eintragungsanor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.1 Haushaltsgegenstände etc. (§ 811 Abs. 1 Nr. 1a ZPO)

Rz. 5 Unpfändbar sind nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a ZPO die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, die der Schuldner zur angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung benötigt.[1] Zum Haushalt zählen alle Familienmitglieder, die mit dem Vollstreckungsschuldner zusammenleben.[2] Dies gilt auch für Lebenspartner i. S. d. LPartG. Als Beispiele für Ha...mehr

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§ 6 Antragstellung / II. Hauptanspruch zuzüglich Vollstreckungskosten

Rz. 25 Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung, § 788 ZPO, können jederzeit mit dem vollstreckbaren Titel beigetrieben werden. Dingliche Gläubiger können die Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung bei ihrem Hauptanspruch in der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG mit anmelden. Sofern auch wegen persönlicher Zwangsvollstreckungskosten das Verfahren durchgeführt werden sol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung war § 350 RAO.[1] Die Vorschrift verweist auf §§ 811–813 ZPO sowie § 882a ZPO, die insbesondere Pfändungsverbote für die Vollstreckung in Sachen sowie die Möglichkeiten einer Austausch- bzw. Vorwegpfändung regeln. Der Verweis wurde mit Wirkung ab 1.12.2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4.2.4 Sonstige Angaben

Rz. 25 Neben den allgemeinen und besonderen Angaben zu seinem Vermögen hat der Vollstreckungsschuldner seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben.[1] Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat der Vertreter des Vollstreckungsschuldners die Firma, die Handelsregisternummer und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.10 Trauringe, Orden und Ehrenzeichen (§ 811 Abs. 1 Nr. 7 ZPO)

Rz. 15 Nicht gepfändet werden dürfen die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen.[1] Trauringe dürfen auch nach einer Scheidung nicht gepfändet werden oder wenn diese als Erinnerung aufbewahrt werden.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Rechtsschutz

Rz. 25 Erfolgt eine Pfändung unter Verstoß gegen § 295 AO, ist die Pfändung nicht etwa nichtig, sondern nur anfechtbar.[1] Statthaftes Rechtsmittel für das Vollstreckungsverfahren nach der AO ist der Einspruch. Im gerichtlichen Verfahren ist eine Anfechtungsklage zu erheben. Nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens verbleibt bei einem entsprechenden Interesse die Möglichk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.2.2 Form

Rz. 76 Für das Haftersuchen nach § 284 Abs. 8 S. 1 AO wird man die Schriftform als erforderlich anzusehen haben; die entsprechende Regelung des zivilprozessualen Vollstreckungsrechts in § 802g ZPO sieht dies zwar nicht ausdrücklich vor, man wird es aber wohl aus dem Normzweck zu schließen haben.[1] Dem Haftersuchen sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Vollstrec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.5 Verhaftung

Rz. 85 Der Vollzug des Haftbefehls obliegt der Finanzbehörde. Zur Vorbereitung der Verhaftung eines flüchtigen Vollstreckungsschuldners, der sich im Ausland aufhält, kann die Finanzbehörde ein Verfahren zum Entzug oder zur Versagung des Reisepasses[1] initiieren.[2] Rz. 86 Die Finanzbehörde kann allerdings die Verhaftung nicht mit ihren eigenen Vollstreckungsorganen durchführ...mehr

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§ 5 Verfahrensgrundsätze / II. Schuldner

Rz. 3 Weiterer Verfahrensbeteiligter ist der schuldnerische Eigentümer. Hiermit ist zunächst der Schuldner gemeint, gegen den das Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet wurde. Stirbt der Schuldner nach Anordnung des Verfahrens, treten seine Erben an seine Stelle, die Zwangsversteigerung wird in den Nachlass fortgesetzt, § 779 Abs. 1 ZPO. Der Anordnungsgläubiger muss keine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4.1 Vorlagepflicht

Rz. 15 Nach § 284 Abs. 1 S. 1 AO hat der Vollstreckungsschuldner Auskunft über sein Vermögen zu geben. Entgegen der alten Rechtslage ist hierbei nicht mehr erforderlich, dass zuvor eine Vollstreckung erfolglos geblieben ist.[1] Er muss also hierzu ein schriftliches Verzeichnis erstellen und dieses dem für die Entgegennahme der Vermögensauskunft zuständigen Amtsträger übergeb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.13 Eigentumsvorbehalt (§ 811 Abs. 2 ZPO)

Rz. 18 Aus § 811 Abs. 2 ZPO ergeben sich Sonderregelungen für den Fall eines Kaufs unter Eigentumsvorbehalt. Ist ein solcher vereinbart, kann eine nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a und b, Nr. 2 ZPO oder auch bei einem Tier nach § 811 Abs. 8b ZPO grundsätzlich pfändungsfreie Sache ausnahmsweise doch gepfändet werden.[1] Der Sinn dieser Bestimmung ist darin zu sehen, dass die Vollstrec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.5 Gartenhäuser und Wohnlauben (§ 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

Rz. 10 § 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO schützt Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die dem Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft dienen und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen.[1] Es ist also nicht ausreichend, dass es sich um reine Wochenend- oder Ferienhäuser handelt, da diese nicht zur ständigen Unterkunft dienen. Auc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Schätzung gepfändeter Sachen (§ 813 Abs. 1–3 ZPO)

Rz. 24 § 813 Abs. 1–3 ZPO normieren Vorgaben für die Schätzung von gepfändeten Sachen.[1] Insbesondere bei Kostbarkeiten ist demnach ein Sachverständiger hinzuzuziehen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung im landwirtschaftlichen Bereich.[2] Ein Verstoß gegen § 813 ZPO berührt die Wirksamkeit der Pfändung nicht. Ausgelöst werden können allerdings Schadensersatzansprüche.[3] ...mehr