Fachbeiträge & Kommentare zu Zugewinnausgleich

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§ 4 Ehevertragstypologie / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Ehevertragstypologie hängt eng mit der Begrifflichkeit des Ehevertrags zusammen (siehe § 1 Rdn 1 ff.). Die Vertragstypenlehre von Langenfeld ordnet den in der Lebenswirklichkeit vorkommenden Ehe typen, beispielsweisemehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / d) Sonstige Personen und Stellen

Rz. 48 Auskunftspflichtig sind schließlich auch alle anderen Personen und Stellen, welche Auskünfte über Bestand und Höhe von Versorgungsanrechten geben können. Eine Begrenzung besteht insoweit nicht. Hierher zu rechnen sind v.a. Arbeitgeber, die Bundesanstalt für Arbeit und die Verbindungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit der Bestand und die Höhe von auslä...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 4. Abschaffung des § 1370 BGB

Haushaltsgegenstände, welche einem Ehegatten alleine gehören, sind beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.[25] Geht es um Hausrat, tragen die Eheleute oftmals vor, dieser Haushaltsgegenstand gehöre gerade ihm. Er habe ihn doch alleine gekauft und bezahlt. Bis zur Güterrechtsreform konnte er sich sogar auf § 1370 BGB berufen. Danach wurde derjenige Ehegatte Eigentümer, der...mehr

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§ 3 Eheverträge: die Aufgab... / B. Keine Eheverträge "von der Stange" bzw. nur aus dem Formularbuch

Rz. 6 Eheverträge bedürfen eines Blicks in die Vergangenheit (Beispiel: wer hat welche Berufsausbildung, welches Vermögen ist bereits vorhanden?), einer Analyse der Gegenwart (besteht eine Schwangerschaft?) sowie eines Blicks in die Zukunft (wird ein Ehegatte das elterliche Unternehmen erben und fortführen?). Es ist hochgradig unwahrscheinlich, dass ein Fachanwalt überhaupt ...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / b) Falsche Anträge – Beispiele

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AGkompakt 1/2017, Die Verfa... / 3. § 35 FamGKG (Geldforderung)

Hinweis Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit eine bezifferte Geldforderung geltend gemacht wird, ist gem. § 35 FamGKG deren Wert maßgebend. Die Vorschrift betrifft vor allem Unterhaltsforderungen und Forderungen auf Zugewinnausgleich, gilt aber ebenso für sonsti...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / b) Ehevertrag nach der Eheschließung, aber noch vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

Rz. 48 Es könnte erwogen werden, aus Kostengründen nur den bisher entstandenen Zugewinn auszugleichen, um die höheren Gebühren einer Gütertrennungsvereinbarung zu vermeiden. Es bestehen hier aber zwei erhebliche Risiken. Rz. 49 Auch wenn weiterer Zugewinn eines der beiden Ehegatten in der Zeit zwischen Beurkundung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags fernliegend erschei...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 3. Rückkehr zum gesetzlichen Güterstand?

Rz. 336 Beispiel M hatte auf massives Drängen seiner mittlerweile verstorbenen Eltern mit F vor der Eheschließung Gütertrennung vereinbart. Er hat inzwischen eine schwere Erkrankung hinter sich, während der sich F aufopferungsvoll um ihn gekümmert und ihm auch seine vorangegangene Untreue verziehen hat. Er möchte durch rückwirkende Aufhebung des Gütertrennungsvertrages bewirke...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / b) Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Rz. 92 Der Bundesgerichtshof leitet das ihm vorgegebene verfassungsrechtliche Erfordernis der Inhalts- und Ausübungskontrolle nicht nochmals ab, sondern legt vielmehr das rechtliche Instrumentarium für dessen Umsetzung fest. Indem er seine Kernbereichslehre also nicht primär verfassungsrechtlich, sondern einfachrechtlich begründet, eröffnet er einen Bewertungsspielraum für d...mehr

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§ 1 Allgemeines / D. Ehevertragsfreiheit

Rz. 101 Die Ehevertragsfreiheit wird nicht nur formal aus Art. 6 GG (und nicht aus Art. 2 GG) abgeleitet. Dieser Umstand zeitigt auch erhebliche materielle Unterschiede. Während die allgemeine Handlungs- und damit Vertragsfreiheit ihre Grenzen über Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 3 Satz GG in der verfassungsmäßigen Ordnung, im Sittengesetz und in Eingriffsgesetzen findet, a...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / III. Keine anderen nicht ausgeglichenen Anrechte

Rz. 15 Anrechte, die nicht unter einen der Tatbestände des § 19 VersAusglG fallen und die auch nicht von den Ehegatten durch Vereinbarung in den Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen wurden (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG), sind nicht im Wertausgleich nach der Scheidung auszugleichen.[4] Der Ausgleich nach der Scheidung ist für die Korrektur von Fehlern, die im Verfah...mehr

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§ 3 Versorgungsausgleich al... / II. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 27 In persönlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Versorgungsausgleich bei Eheleuten nur im Fall einer Scheidung (vgl. § 1587 BGB, der von geschiedenen Ehegatten spricht) oder einer Aufhebung der Ehe (§ 1318 Abs. 3 BGB) in Betracht kommt. Bei der Aufhebung der Ehe ist zu beachten, dass es nur zur entsprechenden Anwendung der Regelungen über den Versorgungsausgleich k...mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / I. Aufgaben des Versorgungsträgers

Rz. 3 Dem Versorgungsträger obliegt zunächst die Bestimmung des Ehezeitanteils des bei ihm bestehenden Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insb. also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Das bedeutet, dass er selbstständig ermitteln muss, welche Anrechte ein Ehegatte in der Ehezeit (§ 3 Vers­A...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / F. Salvatorische Klausel – das Problem der Teilnichtigkeit (§ 139 BGB)

Rz. 444 Neben der Erledigungsklausel kommt der salvatorischen Klausel erhebliche Bedeutung zu. Sie soll Vorsorge für den Fall treffen, dass sich später einzelne Klauseln als unwirksam erweisen bzw. vom Gericht kassiert werden. Es geht um das Problem des § 139 BGB, mithin um die Frage, ob im Falle, dass eine Klausel nichtig ist, davon auszugehen hat, dass der gesamte Vertrag ...mehr

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§ 1 Allgemeines / 2. Verlöbnis und nichteheliche Lebensgemeinschaft ohne Verlöbnis

Rz. 9 Die Frage, ob auch noch nicht miteinander Verheiratete einen Vertrag für ihre künftige Ehe schließen können, stellt sich vor dem Hintergrund moderner Partnerschafts- und Lebensmodelle. Rz. 10 Ein Verlöbnis geht ungeachtet des Umstands, dass es heutzutage immer seltener formell vorgenommen wird, der Eheschließung notwendig voraus. Es ist das gegenseitige Versprechen, die...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 2. Regelungsmöglichkeiten

Rz. 397 Der Versorgungsausgleich kann Rz. 398 Ein teilweiser Ausschluss liegt in Fällen der sog. Funktionsäquivalenz zwischen Versorgungs- und Zugewinnausgleich nahe (siehe Rdn 346). Hier kann der Unternehmerehegatte, der seine Altersvorsorge über Zugewinnvermögen geregelt hat, auf den Versorgungsausgleich verzichte...mehr

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§ 6 Formvorschriften / D. Der Grundsatz der Gesamtbeurkundung – eine gefährliche Haftungsfalle!

Rz. 39 Beispiel M und F werden sich im Verlauf des Scheidungsverfahrens außergerichtlich darin einig, dass F ein Zugewinnausgleich in Höhe von 500.000 EUR zusteht. Sie vereinbaren, dass sie dafür ein Hausgrundstück im Wert von 250.000 EUR erhält sowie den Porsche und 150.000 EUR in bar. Damit soll die Zugewinnausgleichsforderung erledigt sein. Vorsorglich verzichten sie wech...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / II. Erwerb der Versorgung in der Ehezeit

Rz. 73 Versorgungsanrechte sind nur dann auszugleichen, wenn sie in der Ehezeit erworben wurden (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 VersAusglG). Rz. 74 Anrechte, die vor der Ehezeit erworben wurden, sind nicht auszugleichen. Das gilt selbst dann, wenn das vorehezeitlich angesparte Kapital während der Ehe in einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 lit. b AltZert...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 1. Allgemeines

Rz. 75 Während sich in anderen Vertragssachen die anwaltliche Beratungstätigkeit weitgehend auf die Prüfung von Rechtstatsachen erstreckt, die in irgendeiner Form rechenbar sind (Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich), steht beim Sorgerecht materiell das Kindeswohl im Mittelpunkt. Hier ist der Anwalt auf die Angaben der Mandantschaft angewiesen, wobei durchaus k...mehr

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FF 1/2017, Änderung des Sachverständigenrechts

Auszüge aus der Bundestagsdebatte vom 7.7.2016(18. Wahlperiode, 183. Sitzung) Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Tagesordnungspun...mehr

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zerb 1/2017, "Begünstigungs... / c) Konkurrenz zu Nachsteuerregelungen

Sofern Nachsteuerregelungen bestehen, stehen diese zum Begünstigungstransfer in einem Konkurrenzverhältnis. Das zeigt sich am deutlichsten an den §§ 13 a, b ErbStG. Löst der Erbe Nachsteuer nach § 13 a Abs. 6 (früher 5) ErbStG, also eine Veräußerungsnachsteuer aus, können die Begünstigungen nicht mehr nach § 13 a Abs. 5 (früher 3) ErbStG auf einen Erwerber übergehen. Es best...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / 7. Präzisierungen der Härteklausel

Rz. 76 Gegenstand einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich kann auch die Präzisierung von Härtegründen i.S.d. § 27 VersAusglG sein. Den Ehegatten steht es frei zu vereinbaren, wann ein Versorgungsausgleich aus Härtegründen ausgeschlossen sein soll, weil sie individuell festlegen können, was für sie eine Härte bedeutet. Rz. 77 Dabei sind sie nicht darauf beschränkt, de...mehr

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Vorwort

Den Ehevertrag "anzufechten "soll zu den "miesesten Scheidungstricks" im Rosenkrieg gehören.[1] Eheverträge bieten jedoch im Vergleich zu den gesetzlichen Bestimmungen und einem streitigen Gerichtsverfahren ein hohes Potenzial an Flexibilität und familiär sowie wirtschaftlich vernünftigen Lösungen. Unzähligen Eheverträgen ist es zu verdanken, dass dramatische gerichtliche St...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / c) Zumutbarkeit der Abfindungsleistung

Rz. 145 Die das Abfindungsverlangen am stärksten einschränkende Voraussetzung findet sich in § 23 Abs. 2 VersAusglG: Dem Ausgleichspflichtigen muss die Abfindung des Ausgleichsanspruchs zumutbar sein. Diese Voraussetzung dient dem Schutz des Ausgleichspflichtigen. Er soll durch die Abfindung nicht wirtschaftlich überfordert werden. Rz. 146 Ob die Abfindung zumutbar ist oder n...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / a) Betriebliche Anrechte

Rz. 49 Der Ausnahmeregelung unterfallen alle Altersversorgungen i.S.d. Betriebsrentengesetzes ­(BetrAVG), gleichgültig, in welcher Leistungsform sie erbracht werden sollen. Betroffen sind alle Zusagen eines Arbeitgebers auf Leistungen der Alters-, Invaliditäts- (oder Hinterbliebenenversorgung, insoweit aber für den Versorgungsausgleich nicht relevant, vgl. oben Rdn 28) aus A...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / 2. Beschränkung auf in der Ausgleichsentscheidung ausgeglichene Anrechte

Rz. 124 Ggü. einem Erstverfahren des neuen Rechts ergibt sich in Abänderungsverfahren v.a. der Unterschied, dass in den (neuen) Ausgleich nur solche Anrechte einbezogen werden dürfen, die auch in der Ausgangsentscheidung schon ausgeglichen wurden.[56] Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 VersAusglG ("in den Ausgleich einbezogene Anrechte"). Es folgt aber au...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 1. Systematik

Rz. 152 Die Härteregelung findet sich nun in § 27 VersAusglG . Die Norm enthält – entsprechend der in § 1579 BGB für das Unterhaltsrecht und der in § 1381 BGB für den Zugewinnausgleich getroffenen Regelung – eine negative Härteklausel, aufgrund derer der Versorgungsausgleich herabgesetzt oder ausgeschlossen werden kann, wenn die Umstände des Einzelfalls das aus Billigkeitsgrü...mehr

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§ 2 Das Mandat in Versorgun... / II. Isolierte Versorgungsausgleichssachen

Rz. 12 Die zweite Gruppe von Mandaten in Versorgungsausgleichssachen bilden diejenigen Verfahren, in denen der Versorgungsausgleich unabhängig von einem Scheidungsverfahren geltend gemacht wird, die sog. isolierten Versorgungsausgleichssachen. Bei diesen Verfahren handelt es sich um ganz verschiedene Fallgestaltungen. Dementsprechend andersartig sind die Anforderungen an die...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / a) Gesetzliche Vertretung durch Vormund

Rz. 51 Bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und mindestens teilweisem Ausschluss des Zugewinnausgleichs sowie Vereinbarung oder Aufhebung von Gütergemeinschaft ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts bzw. Familiengerichts erforderlich (§ 1411 Abs. 1 S. 3 BGB).mehr

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§ 3 Eheverträge: die Aufgab... / II. Künftige rechtliche Änderungen antizipierend berücksichtigen

Rz. 18 Beispiel M und F trennten sich am 1.1.2009. Es sollte Gütertrennung vereinbart und der Ausgleich des bisher entstandenen Zugewinns durch eine Ausgleichszahlung geregelt werden. Der Notartermin war für den 15.8.2009 vorgesehen. M hatte kein Anfangsvermögen und ein Endvermögen von 50.000 EUR. F hatte ein Endvermögen von 30.000 EUR, in der Ehe aber Schulden aus dem Anfan...mehr

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§ 4 Ehevertragstypologie / C. Krisenehevertrag → Rettung der Ehe; Ehevertrag in oder aus Verzweiflung

Rz. 6 Die Ehe ist nicht mehr intakt.[5] Die Ehegatten wollen sich aber nicht trennen, sondern vor dem Hintergrund der Krise ein Regelwerk errichten, welches Ängste vor Trennungs- und Scheidungsfolgen beseitigt und Vertrauen schafft, um eine Trennung zu verhindern und die Fortsetzung der Ehe zu ermöglichen. Rz. 7 In dieser Situation besteht eine erhöhte Gefahr einseitiger Über...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / b) Deutsch-französischer Wahlgüterstand

Rz. 31 Die Wahl-Zugewinngemeinschaft nach § 1519 BGB kann durch Ehevertrag begründet werden. Sie entspricht materiell überwiegend dem deutschen Recht der Zugewinngemeinschaft, weniger dem französischen Recht. Gleichwohl bereitet dieser Wahlgüterstand vielfältige Rechtsanwendungsprobleme.[16] Z.B. enthält das zugrunde liegende Abkommen in Art. 5 ein Verbot, über die einem Ehe...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / c) Ehevertrag nach der Eheschließung, aber nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

Rz. 54 Hier würde eine Zugewinnausgleichsklausel grundsätzlich genügen, weil zwar der Güterstand noch nicht beendet ist, der Berechnungszeitpunkt des § 1384 BGB aber bereits feststeht. Der bloße Ausgleich des Zugewinns ist daher kostengünstiger als die zusätzliche Vereinbarung von Gütertrennung. Es besteht aber folgendes Risiko. Rz. 55 Eine Versöhnung mit Rücknahme des Scheid...mehr

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§ 3 Eheverträge: die Aufgab... / C. Feststellung und Ausschöpfung des optimalen Regelungsrahmens bei der Vertragsgestaltung

Rz. 8 Praxistipp Die Grobstruktur des anwaltlichen Vorgehens ist folgende: 1. Mandantenwunsch – was will der Mandant? Welchen Vertrag möchte er in Auftrag geben? Beispiel Der Mandant wünscht einen Globalverzicht incl. Verzicht auf den Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Gütertrennung. Die Verlobten haben bereits ein gemeinsames Kind im Alter von 3 Jahren. F ist sch...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Familienrechtliche Verträge

Rz. 6 Hier gilt grundsätzlich dasselbe. Familienrechtliche Verträge sind etwa Eheverträge oder Verträge, die sich auf die Regelung des Zugewinnausgleichs, der Unterhaltsansprüche oder des Versorgungsausgleichs beschränken. Bei Eheverträgen findet ersatzweise eine Kontrolle gemäß §§ 138, 242 BGB statt.[5]mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 3. Regelungsmöglichkeit: Modifizierung

Rz. 302 Der nacheheliche Unterhalt kann vielfältig modifiziert werden. So ist es zweckmäßig, von einem Unterhaltsverzicht (siehe Rdn 298) einzelne Unterhaltstatbestände auszunehmen, ggf. gegenläufig zeitlich zu begrenzen, insbesondere für den Fall des späteren Hervorgehens von Kindern aus der Ehe (siehe Rdn301). Rz. 303mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 5. Vorgehen gegen Dritte gem. § 1390 BGB

Bereits nach altem Recht fristete diese Vorschrift einen juristischen "Dornröschenschlaf". Sofern wegen der alten Fassung des § 1378 Abs. 2 BGB [28] ein Vorgehen gegen den Ehepartner nicht möglich war, konnte unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten gegen den Dritten Herausgabe der Sache verlangt werden. Eine solche Vorgehensweise war unüblich. Im Übrigen war sie mit er...mehr

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§ 13 Haftungsrechtliche Fragen / C. Haftung der Gerichte

Rz. 17 Aktuell sind Tendenzen zu erkennen, dass Richter die Protokollierung bestimmter Mehrvergleiche ablehnen, etwa im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens die Übertragung incl. Auflassung von Grundvermögen. Die mag in der Sorge der drohenden Eigenhaftung begründet liegen, wenn ein solcher Vergleich nicht mehr dem Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 BGB , Art. 34 GG ...mehr

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§ 1 Einleitung

Rz. 1 Am 1.9.2009 ist das Familienrecht so stark verändert worden, wie seit vielen Jahren nicht mehr. Neben einem neuen Verfahrensrecht traten auch Änderungen des Güterrechts in Kraft und strukturierten das Recht des Zugewinnausgleichs in wichtigen Punkten neu. Bereits vorausgegangen waren tief greifende Änderungen des Unterhaltsrechts, des Personenstandsrechts, des Abstammu...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / 1. Eigener Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten

Rz. 43 Der Wertausgleich nach der Scheidung ist schon dann fällig, wenn der Ausgleichsberechtigte nur aus einem einzigen Anrecht i.S.d. § 2 VersAusglG eine Versorgung bezieht. Es ist nicht erforderlich, dass das gerade Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind.[13] Der Wertausgleich nach der Scheidung kann also (sofern die Voraussetzungen aufseiten des Ausgleichspf...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / bb) Die Unbilligkeitseinrede des § 1381 BGB

Ein völliger Ausschluss des Anspruchsübergangs auf den neuen Ehegatten sollte daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erfolgen, wenn das Zahlungsverlangen unbillig wäre. Dies ist bereits de lege lata gemäß § 1381 Abs. 1 BGB möglich. Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich nach den Umständen des Falles grob unbillig w...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / a) Generelle für und wider die Vererblichkeit streitende Argumente

Gegen die Vererblichkeit könnte zunächst der Charakter des Zugewinnausgleichsanspruchs als Ausfluss der ehelichen Gemeinschaft sprechen.[11] Der Übergang des Anspruchs auf einen Dritten, der das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten schließlich nicht miterwirtschaftet hat, könnte unbillig sein. Gerade dem Ausgleich der typischerweise geleisteten Beteiligung am Erwerb ...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / 2. Der Tod des ausgleichsverpflichteten Ehegatten

Stirbt hingegen der ausgleichspflichtige Ehegatte vor Erfüllung der Ausgleichsforderung, bedarf es keiner gesetzlichen Sonderregelung. Sein Vermögen geht gemäß § 1922 Abs. 1 BGB als Ganzes auf seine Erben über, die somit auch in seine Verbindlichkeiten eintreten. Dies kann bedeuten, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte den Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber dem neuen Eh...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / e) Erbe ist der neue Ehegatte

Pikant sind naturgemäß die bereits eingangs besprochenen Konstellationen, in denen zumindest auch der neue Ehegatte oder Lebensgefährte des verstorbenen ausgleichsberechtigten Ehegatten als Erbe den Zugewinnausgleichanspruch geltend macht. Dies gilt umso mehr, wenn der neue Partner Grund für das Scheitern der Ehe war. In diesen Fällen ist der Übergang des Zugewinnausgleichsa...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / IV. Ergebnis und Ausblick

Es stellt sich somit heraus, dass die Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs zum Erhalt des ausgleichspflichtigen Anteils am typischerweise gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögen notwendig ist. Eine unbillige Benachteiligung des ausgleichspflichtigen Ehegatten liegt in der Zahlungsverpflichtung gegenüber den Erben des Ausgleichsberechtigten regelmäßig nicht. Wirt...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / b) Erben sind die gemeinsamen Nachkommen der Eheleute

Selbst wenn es sich bei den Erben um die gemeinsamen Nachkommen der Eheleute handelte, wäre bei fehlender Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht sicher gewährleistet, dass diese nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten am miterwirtschafteten Vermögen des vorverstorbenen Elternteils vollumfänglich beteiligt wären. Der Letztverstorbene könnte das Vermögen...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / 1. Der Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten

Die Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs wird dann relevant, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Durchführung des Zugewinnausgleichs stirbt. a) Generelle für und wider die Vererblichkeit streitende Argumente Gegen die Vererblichkeit könnte zunächst der Charakter des Zugewinnausgleichsanspruchs als Ausfluss der ehelichen Gemeinschaft sprechen.[11] Der Übergang...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / III. Betrachtung der einzelnen Konstellationen

Vor dem Hintergrund der mageren Gesetzesbegründung stellt sich die Frage, ob die Vererblichkeit des Zugewinnausgleichs in den verschiedenen denkbaren Konstellationen zu sachgerechten Ergebnissen führt. 1. Der Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten Die Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs wird dann relevant, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Durchführung d...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / c) Erben sind die einseitigen Nachkommen des Verstorbenen

Das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten am Übergang seines Anteils am typischerweise gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögen bliebe bei fehlender Vererblichkeit unter Umständen sogar völlig außer Acht, wenn es sich bei seinen Erben zumindest teilweise um einseitige Nachkommen, beispielsweise um Kinder aus einer früheren Beziehung, handelte. Diese würden im Rege...mehr

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§ 4 Erbenermittlung / c) Gütergemeinschaft

Rz. 63 Bei der Gütergemeinschaft findet ebenfalls kein Zugewinnausgleich statt, so dass die in § 1931 Abs. 1 BGB ermittelten grundsätzlichen Quoten für den Ehegatten gelten.mehr