Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.2 Berufliche Bedürfnisse

Rz. 20 Unter berufsbedingte Aufwendungen fallen regelmäßig die im Zusammenhang mit der Berufsausübung anfallenden Fahrtkosten. Dem berufstätigen Schuldner ist einerseits als Anreiz für die Fortsetzung der Berufstätigkeit, andererseits aber auch zum Ausgleich berufsbedingten Aufwendungen wie etwa Fahrtkosten grds. auch ein pauschalierter sog. "Besserstellungszuschlag" in ange...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.1 Persönliche Bedürfnisse

Rz. 17 Hierunter fallen Aufwendungen, die in der Person des Schuldners begründet sind z. B. Kosten für besondere Ernährung zur Wiederherstellung der Gesundheit (Diätverpflegung; LG Essen, Rpfleger 90, 470; Zöller/Herget, § 850f ZPO, Rn. 4), einmalig oder dauerhaft nachgewiesene Aufwendungen für teure Medikamente für die ein Eigenanteil durch den Schuldner zu leisten ist (OLG...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Abs. 1 steht im Zusammenhang mit § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO und geht der Regelung in § 850d Abs. 1 Satz 3 ZPO vor (BGH, NJW-RR, 2004, 506 m. w. N. = Rpfleger 2004, 297 = BGHReport 2004, 627 = MDR 2004, 711 = InVo 2004, 373 = FPR 2004, 404 = FamRB 2004, 253). Die Vorschrift soll im Interesse des Schuldners sicherstellen, dass diesem nach Durchführung der Pfändungsmaßnahme...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.5 Verfahren/Entscheidung

Rz. 24 Ein Abänderungsantrag leitet gegenüber dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kein neues Vollstreckungsverfahren ein, sondern ist Teil des bereits anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahrens. Deshalb bleibt das Amtsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, für alle Einzelmaßnahmen des gleichen Verfahrens zuständig, auch wenn der Schuldner zwi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

Zusammenfassung Die Vorschrift wurde durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2466) in Abs. 1 bis 6 mit Wirkung zum 8.5.2021 geändert. 1 Normzweck Rz. 1 Die Bestimmung bildet das Kernstück der Pfändungsschutzbestimmungen (MünchKomm/ZPO-Smid, § 850c Rn. 2). Während § 850 ZPO den Rahmen dafür absteckt, welche Bezüge als "Arbeitseinkommen" gelten, und...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1 Voraussetzungen

9.1.1 Gläubigerantrag Rz. 22 Die (teilweise) Außerachtlassung einer unterhaltsberechtigten Person erfordert zwingend einen Antrag des Gläubigers. Fehlt ein solcher, werden unterhaltsberechtigte Angehörige bei der Ermittlung der abzuführenden Beträge bei der Anwendung der Lohnpfändungstabelle mitberücksichtigt. Dies gilt selbst dann, wenn das Einkommen des Mitverdieners das de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1.2 Zeitpunkt der Antragstellung

9.1.2.1 Gleichzeitige Antragstellung Rz. 23 Verlangt der Gläubiger direkt mit dem Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die (teilweise) Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten, so muss er dies im amtlichen Formular wegen gewöhnlicher Geldforderungen (im amtlichen Formular wegen gesetzlicher Unterhaltsforderungen gem. § 2 Nr. 2 ZVFV gibt es keine Mögli...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Zusammenfassung

Die Vorschrift wurde durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2466) in Abs. 1 bis 6 mit Wirkung zum 8.5.2021 geändert.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Unpfändbares Arbeitseinkommen: Freibetrag bei gesetzlichen Unterhaltspflichten (Abs. 2)

Rz. 12 Gem. Abs. 2 erhöht sich der Pfändungsfreibetrag, wenn der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder einem Elternteil Unterhalt gewährt. Hierdurch soll der Schuldner in die Lage versetzt werden, seine Unterhaltspflichten ordnungsgemäß zu e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Muster – Antrag auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten (Absatz 6)

Rz. 45 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – ... per beA Az.: ... Antrag auf Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 6 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... dahin gehend zu ergänzen, dass die Ehefrau ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Pfändungsfreier Mehrverdienst (Abs. 3)

Rz. 17 Für den Teil des Arbeitseinkommens, der den Grundbetrag übersteigt, gelten die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850c Abs. 3 ZPO (vgl. BAG, NJW-Spezial 2016, 531; BAG NZA 2021, 357). Von einem Teil des Mehrverdienstes verbleiben dem Schuldner allein 3/10, dem ersten Unterhaltsberechtigten 2/10, dem zweiten bis fünften Unterhaltsberechtigten jeweils 1/10. Somit is...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Rechtsbehelfe

Rz. 43 Gegen den ablehnenden Beschluss steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 793, 567 ff. ZPO) zu. Gegen den stattgebenden Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 793, 567 ff. ZPO) zu; auch dem Drittschuldner (LG Frankfurt/Main, Rpfleger 1989, 400). Wurde der Schuldner nicht angehört ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1.1 Gläubigerantrag

Rz. 22 Die (teilweise) Außerachtlassung einer unterhaltsberechtigten Person erfordert zwingend einen Antrag des Gläubigers. Fehlt ein solcher, werden unterhaltsberechtigte Angehörige bei der Ermittlung der abzuführenden Beträge bei der Anwendung der Lohnpfändungstabelle mitberücksichtigt. Dies gilt selbst dann, wenn das Einkommen des Mitverdieners das des Schuldners überstei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.4 Wirkungen

Rz. 38 Die erfolgte Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht bindet den Drittschuldner (LAG Hamm (Westfalen), Urteil v. 14.11.2012, 2 Sa 474/12) und im Einziehungsverfahren (Drittschuldnerprozess) das Prozessgericht (LAG Niedersachsen, JurBüro 2004, 217; OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 56). Insofern nimmt das Vollstreckungsgericht originär vollstreckungsrechtliche Aufgaben wah...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1.2.1 Gleichzeitige Antragstellung

Rz. 23 Verlangt der Gläubiger direkt mit dem Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die (teilweise) Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten, so muss er dies im amtlichen Formular wegen gewöhnlicher Geldforderungen (im amtlichen Formular wegen gesetzlicher Unterhaltsforderungen gem. § 2 Nr. 2 ZVFV gibt es keine Möglichkeit zur Antragstellung nach § 850...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1.2.2 Nachträgliche Antragstellung

Rz. 24 Stellt der Gläubiger erst nach Erlass des Pfändungsbeschlusses den Antrag – weil er erst später an Informationen gelangt – (sog. Nachtragsverfahren), hat eine Anhörung des Schuldners zu erfolgen (arg. ex § 834 ZPO). Bestreitet der Schuldner hierbei die Angaben des Gläubigers, so hat dieser Beweis anzutreten. Eine Ausnahme gilt, wenn der Schuldner sich im Anhörungsverf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.3 Entscheidung

Rz. 37 Der zu begründende und zuzustellende (§ 329 Abs. 3 ZPO) Beschluss muss erkennen lassen, ob der Entscheidung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungsbeschlusses zukommen soll. Der Abänderungsbeschluss wird erst mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam (LG Mönchengladbach, JurBüro 2003, 490). Fällt der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Abrundung des pfändbaren Arbeitsentgelts (Abs. 5)

Rz. 19 Dieser Absatz regelt die Frage von Abrundungen des pfändbaren Arbeitsentgelts. Um den nach Abs. 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist nach Satz 1 das Arbeitseinkommen, ggf. nach Abzug des nach Abs. 3 Satz 3 pfändbaren Betrags, auf die nächste Zahl abzurunden, die – ohne dass sich ein Bruchteil ergibt – bei monatlicher Auszahlung durch 10, bei wöche...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Dynamisierte Freibeträge (Abs. 4)

Rz. 18 Satz 1 regelt, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung bekannt machen muss: die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Abs. 1 (Satz 1 Nr. 1), die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Abs. 2 (Satz 1 Nr. 2), die Höhe der in Abs. 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge (Satz 1 Nr. 3). Der frühere Anhang zur ZPO als L...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Wegfall unterhaltsberechtigter Personen (Abs. 6)

Rz. 20 Die Norm dient nicht dem Schuldnerschutz. Sie soll vielmehr dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnen, die Pfändbarkeit des Einkommens des Schuldners zu erweitern, wenn ein Unterhaltsberechtigter über eigene Einkünfte verfügt. Daher wird dem Gläubiger ermöglicht, auf Antrag durch das Vollstreckungsgericht klarstellen zu lassen, dass ein unterhaltsberechtigter Angehöriger...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO gelten nur für die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens selbst (§ 850 Abs. 1 ZPO; BGH, WM 2004, 1928 = Rpfleger 2004, 711 = NJW 2004, 3714 = JurBüro 2004, 671 = BGHReport 2005, 61 = MDR 2005, 48 = ZVI 2004, 735 = InVo 2005, 16 = KKZ 2005, 104). Aus Vereinfachungsgründen werden in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.2 Verfahren

Rz. 28 Es entscheidet das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) – nicht Prozessgericht – durch Beschluss nach billigem Ermessen. Die Zuständigkeit für die zu treffenden Entscheidung obliegt während eines Insolvenzverfahrens anstelle des Vollstreckungsgerichts gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 InsO dem Insolvenzgericht als besonderem Vollstreckungsgericht (BGH, WM 2004, 834 = ZVI...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Durchführung der Pfändung

Rz. 40 Die Pfändung vollzieht sich durch einen sog. Blankettbeschluss (vgl. BGHZ 166, 48 = Vollstreckung effektiv 2006, 55 = WM 2006, 488 = NJW 2006, 777 = Rpfleger 2006, 202 = FamRZ 2006, 483 = ZVI 2006, 146 = JurBüro 2006, 267 = MDR 2006, 1069; BayVWGH, Beschluss v. 1.10.2014, 3 ZB 12.461 – Juris). Dieser nimmt lediglich Bezug auf die Tabelle nach § 850c Abs. 5 Satz 2 ZPO ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1.3 Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten

Rz. 25 Der Gläubiger hat schlüssig und substantiiert vorzutragen, welche eigenen Einkünfte die unterhaltsberechtigte Person hat (LG Duisburg, Beschluss v. 24.8.12, 7 T 101/12 – Juris). Allgemeine Hinweise bspw. auf die Unterhaltsberechtigung des Kindes gegenüber dem Kindesvater genügen diesen Anforderungen nicht. Schon nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift des § 850c Abs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1.4 Art der Einkünfte des Unterhaltsberechtigten

Rz. 26 Die Einkünfte müssen geeignet sein, den Lebensbedarf des nicht schuldnerischen Unterhaltsberechtigten mit abzudecken und den Schuldner dadurch hinsichtlich seiner Unterhaltsverpflichtung zu entlasten. Hierzu zählen z. B. selbstständige bzw. unselbstständige Einkünfte, Lohn, Gehalt, Ausbildungsvergütung, Renten-, Zins- oder Mieteinkünfte, Sach- und Naturalleistungen, e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Unpfändbares Arbeitseinkommen: Grundfreibetrag (Abs. 1)

Rz. 9a Zur Sicherung des Existenzminimums des Schuldners regelt § 850c Abs. 1 ZPO unpfändbare Grundbeträge, je nachdem ob Arbeitseinkommen monatlich, wöchentlich oder täglich gezahlt wird. Für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, gelten die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850c Abs. 3 ZPO (LAG Köln, AA 2013, 108). Rz. 10 Bei dem allein steh...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Bestimmung bildet das Kernstück der Pfändungsschutzbestimmungen (MünchKomm/ZPO-Smid, § 850c Rn. 2). Während § 850 ZPO den Rahmen dafür absteckt, welche Bezüge als "Arbeitseinkommen" gelten, und § 850a ZPO einige dieser Bezüge für absolut unpfändbar erklärt, § 850b ZPO einige Bezüge, die im Grunde kein Arbeitseinkommen sind, als relativ unpfändbar deklariert und unt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Mietanteile in Pfändungsfreibeträgen

Rz. 16 In den Pfändungsfreibeträgen sind bereits Mietanteile i. H. v. ca. 32,62 % (AG Wuppertal, JurBüro 2020, 269) der tatsächlichen Miete enthalten (Remmert, NZI 2008, 70; AG Frankfurt, JurBüro 1997, 438; AG Heidelberg, JurBüro 1997, 439; LG Detmold, Rpfleger 1992, 74; AG Dortmund, Rpfleger 1995, 222; Mock, Vollstreckung effektiv 2001, 60; Behr, JurBüro 1997, 291). Bedeuts...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 10.9.2 Wirtschafts- und Insolvenzstraftaten

Im Folgenden werden beispielhaft Vorschriften genannt, um das Problembewusstsein des Steuerberaters zu schärfen. Jeder Versuch, jegliche Teilnahme (Beihilfe oder Mittäterschaft) ist strafbar. Selbstverständlich sind Steuerberater regelmäßig gesetzestreu, setzen sich aber ab und zu – im wohl gut gemeinten Interesse – für ihre Mandanten unbewusst eigenen strafrechtlichen Risik...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Geht der Gläubiger gegen den Schuldner aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vor und betreibt aus diesem die Zwangsvollstreckung, dann stehen dem Schuldner materielle Einwendungen nicht zu (Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung). Durch die Möglichkeiten, die Zwangsvollstreckung unter bestimmten Umständen einzustellen, soll der Sch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Rz. 23 An das Amts-/Landgericht In Sachen X ./. Y beantrage ich namens und mit Vollmacht des Beklagten: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amts-/Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) wird gegen Sicherheitsleistung des Beklagten in Höhe von EUR 12.000, die der Beklagte durch schriftliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft der Sparkasse … erbringen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 753a Vollmachtsnachweis

1 Nachweis der Vollmacht – Verfahrensvereinfachung Rz. 1 Durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3320) hat der Gesetzgeber die Vorschrift nach § 753 ZPO eingefügt. Danach haben bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen Bevollm...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 704 Vollstreckbare Endurteile

1 Das Endurteil Rz. 1 Die Zivilprozessordnung behandelt das Endurteil (§ 300 Abs. 1 ZPO) als das Modell eines Vollstreckungstitels (MüKoZPO/Götz, 5. Aufl. 2016, § 704 ZPO Rn. 2) und verbindet so Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Deshalb werden zunächst am Beispiel dieses Titels die allgemeinen Grundsätze über die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und diejenigen a...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 705 Formelle Rechtskraft

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung regelt den Zeitpunkt des Eintritts der formellen (äußeren) Rechtskraft von Urteilen sowie – in entsprechender Anwendung – von anderen der formellen Rechtskraft fähigen Entscheidungen. Formelle Rechtskraft bedeutet die Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Diese ist dann gegeben, wenn die Entscheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel od...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung regelt in ihrem Abs. 1 die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses und in ihrem Abs. 2 diejenige des Notfristzeugnisses; Letzteres ist in der Vielzahl der Fälle Voraussetzung für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses. In Verfahren betreffend Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet § 46 FamFG Anwe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Geht der Gläubiger gegen den Schuldner aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vor und betreibt aus diesem die Zwangsvollstreckung, dann stehen dem Schuldner materielle Einwendungen nicht zu (Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung). Durch die Möglichkeiten, die Zwangsvollstreckung unter bestimmten Umständen einzustellen, soll der Schuldner geschützt we...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.2 Konkurrenzen

Rz. 5 Die Vorschrift des § 765a ZPO ist neben § 707 ZPO anwendbar (Zöller/Seibel, § 707 Rn. 5). Für eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel der Einstellung der Zwangsvollstreckung ist ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann gegeben, wenn § 707 ZPO nicht anwendbar ist oder die Einstellung abgelehnt wird (KG, NJW 1958, 873).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.4.3 Erfolgsaussicht

Rz. 10 Der Rechtsbehelf muss geltend gemacht und zulässig sein und muss Aussicht auf Erfolg haben, weshalb vor der Entscheidung über die Einstellung immer auch die Begründung des Rechtsmittels abzuwarten ist (OLG Köln, MDR 1975, 850). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß den §§ 717, 719 ZPO setzt voraus, dass erkennbar ein gewisses Maß an Erfolgsaussicht vorhanden i...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Hinweise

Rz. 24 Ausschließlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht, das über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden hat – nicht das Vollstreckungsgericht. Zweckmäßig ist es, diesen Antrag schon mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verbinden, weil das Gericht ohnehin die Erfolgsaussichten des Antrags auf Wiedereinsetzung bei de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.4.2 Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 8 Zum Zeitpunkt der Entscheidung muss das Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (MünchKomm/ZPO-Götz, § 707 Rn. 9). Es besteht schon vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung ab Erteilung der Klausel und fällt mit dem Ende der Zwangsvollstreckung weg (OLG Bamberg, NJW-RR 1989, 576). Es fehlt, wenn der Antrag darauf gerichtet ist, die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil einzustell...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Bedeutung

Rz. 3 Im Bereich der Zwangsvollstreckung ist der Nachweis der Rechtskraft für den Vollstreckungsgläubiger von Bedeutung, dessen Titel zunächst nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar war. Er kann – nach Eintritt und Nachweis der formellen Rechtskraft – nunmehr ohne Sicherheitsleistung auch über den Rahmen des § 720a ZPO hinaus vollstrecken. Eine bereits geleist...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Das Endurteil

Rz. 1 Die Zivilprozessordnung behandelt das Endurteil (§ 300 Abs. 1 ZPO) als das Modell eines Vollstreckungstitels (MüKoZPO/Götz, 5. Aufl. 2016, § 704 ZPO Rn. 2) und verbindet so Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Deshalb werden zunächst am Beispiel dieses Titels die allgemeinen Grundsätze über die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und diejenigen allgemeinen Rege...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.5 Wirkung der Einstellung

Rz. 18 Der Einstellungsbeschluss ist eine Entscheidung im Sinne des § 775 Nr. 2 ZPO. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung beseitigt die Vollstreckbarkeit des Urteils (OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 272; BGHReport 2004, 987) einschließlich derjenigen der Kostenfestsetzung aus dem Urteil und ist von dem Vollstreckungsorgan von Amts wegen und von dem Drittschuldner zu beachten...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung durch den vollstreckenden Gläubiger

Rz. 16 Neben der Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung des Schuldners kann das Gericht auch anordnen, dass die Zwangsvollstreckung nur stattfinden kann oder fortgesetzt werden darf, wenn der vollstreckende Gläubiger Sicherheit leistet. Dabei kann das Gericht als ein "Weniger" auch anordnen, dass lediglich die Pfandverwertung von einer Sicher...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung durch den Schuldner

Rz. 17 Schließlich kann das Gericht anordnen, dass bereits erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind. Dies ist nur dann möglich, wenn die Zwangsvollstreckung mit den Vollstreckungsmaßregeln nicht bereits beendet ist. Eine Aufhebung darf grundsätzlich nur gegen Anordnung von Sicherheitsleistung erfolgen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1486). Die M...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Folgen des Eintritts der formellen Rechtskraft

Rz. 11 Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft wird die konkrete Entscheidung unangreifbar. Sie kann weder aufgrund eines ordentlichen Rechtsbehelfs noch aufgrund einer Gegenvorstellung abgeändert werden. Eine Abänderung ist nur noch bei erfolgreichen außerordentlichen Rechtsbehelfen wie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 233, 578 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Umfang der "Vereinfachung"

Rz. 4 Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der Regelung verkannt, dass dem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung bereits vor der Einführung der Bestimmung zahlreiche Erleichterungen zur Seite standen, die sich einerseits aus § 88 Abs. 2 ZPO und andererseits aus § 31 Abs. 3 GVGA ergeben. Dadurch ist die Vorschrift eine echte V...mehr