Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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FoVo 04/2020, Das Gesetz zu... / 14. Ist die Zwangsvollstreckung von Zahlungstiteln betroffen?

Vollstreckung ist nicht betroffen Titulierte Forderungen sind von dem Schuldenmoratorium nicht betroffen. Zum einen fehlt es schon an einem Dauerschuldverhältnis. Das gilt auch dann, wenn der Titulierung materiell-rechtlich ein Dauerschuldverhältnis zugrunde lag. Die Zwangsvollstreckung findet nämlich losgelöst vom ursprünglichen materiellen Anspruch statt (BGH GRUR 2014, 605...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Betreiben der Zwangsvollstreckung durch Gläubiger

Rn 7 Die Art und Weise der durch einen Gläubiger eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist für die Fiktion im Rahmen des § 305 a ohne Belang. Erfasst werden daher alle denkbaren Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen, unabhängig davon, ob bewegliche oder unbewegliche Gegenstände des Schuldnervermögens betroffen sind. Eine ggf. langwierige Prüfung der Zulässigkeit der durch...mehr

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FoVo 04/2020, Erfolgreiche ... / II. Die Lösung

Der Pfändungsgegenstand bei der Kontopfändung Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst nach § 833a ZPO das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage. Hinzu kommen die Ansprüche, die nach dem vorgegebenen Formular nach der Zwangsvollstreck...mehr

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AGS 04/2020, Gegenstandswer... / 2 Anmerkung

1. Für das Verfahren über einen Antrag auf eine gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung gem. § 890 ZPO entsteht die Gerichtsgebühr Nr. 2111 GKG-KostVerz. i.H.v. 20,00 EUR. Hierbei handelt es sich um eine Festgebühr, also eine von einem Streitwert unabhängige Gebühr. Für den Gegenstandswert der in diesem Verfahren anfallenden 0,3-Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV sowie ggf. d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Aufnahme der Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung

Rn 11 Bei der Ausgestaltung der Fiktion muss darauf geachtet werden, dass sie nicht zu früh greift und damit den gesamten außergerichtlichen Einigungsversuch entwertet. Voraussetzung für die Fiktion des Scheiterns des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ist deshalb, dass der Schuldner in Zusammenarbeit mit einer geeigneten Person oder Stelle i. S. d. § 305 Abs....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Vorrangiges Ziel der Regelung in § 305 a ist die Absicherung des außergerichtlichen Einigungsversuches gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger, die Vermeidung von Vorteilen für diese gegenüber den übrigen Gläubigern und eine vorzeitige Beeinträchtigung etwa vorhandener Masse im Hinblick auf eine mögliche spätere Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahre...mehr

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Mietvertrag: Kündigung wegen frei laufender Hunde

Leitsatz der Redaktion Lässt ein Mieter trotz wiederholter Abmahnungen seine Hunde frei auf den Gemeinschaftsflächen eines Mehrfamilienhauses herumlaufen, kann dies eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigen. Das Problem Die Vermieterin einer Wohnung hatte das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Anlass der Kündigung war, dass die Mieter ihre b...mehr

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FoVo 04/2020, Das Gesetz zu... / 15. Welche Belegpflichten hat der Schuldner?

Darlegungs- und Beweislast Für das Schuldenmoratorium nach Art. 240 § 1 EGBGB fehlt es an einer gesonderten gesetzlichen Regelung zur Darlegungs- und Beweislast. Es gelten also die allgemeinen Regelungen, wonach jeder die ihm günstigen Tatsachen zu beweisen hat. Damit ist der Schuldner in der vollen Darlegungs- und Beweislast. Hinweis Zu beachten ist allerdings, dass nur das b...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Voraussetzungen der Fiktion des Scheiterns

Rn 6 Die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches soll trotz § 305 a der Regelfall bleiben und nicht durch ein zu frühes Eingreifen der Fiktion entwertet werden. Andererseits soll § 305 a die durch den Gesetzgeber als besonders regelungsbedürftig erkannten Fälle abdecken, in denen der Gläubiger erst aufgrund des übersandten Plans von Vermögenswerten ...mehr

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FoVo 04/2020, Räumungsfrist... / 3 Der Praxistipp

Da wäre mehr zu prüfen gewesen Das Landgericht erkennt dem Schuldner allein wegen der Covid-19-Pandemie eine Verlängerung der Räumungsfrist zu. Tatsächlich wäre aber zu fragen gewesen, ob die Verlängerung "angemessen" ist. Dies ist daran zu messen, ob der Schuldner die erste Räumungsfrist und auch einen Zeitraum, in dem für ihn erkennbar war, dass der Räumungsanspruch begründ...mehr

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AGS 04/2020, Keine Beiordnu... / 2 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das ArbG eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H abgelehnt und den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. 1) … 2) Zu Recht hat das ArbG aber auch eine Beiordnung von Rechtsanwalt H mit der Begründung abgelehnt, dass eine beschränkte Beiordnung nicht zulässig sei. Denn nach ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Wirkung der Fiktion

Rn 14 Der Eintritt der Fiktion bewirkt das Scheitern jedes außergerichtlichen Einigungsversuchs. Dies bedeutet aber lediglich, dass der Schuldner seine außergerichtlichen Einigungsbemühungen nicht mehr fortführen muss. Sieht er weiterhin eine Chance auf eine Einigung bleibt es ihm unbenommen, seinen Gläubigern weitere Einigungsvorschläge zu unterbreiten.[33] Da in den meiste...mehr

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ZErb 04/2020, Rezensionen: Das notarielle Nachlassverzeichnis

Das notarielle Nachlassverzeichnis Ulf Schönenberg-Wessel C.H.Beck, 2020, Buch. XXIV, 406 S., 99 EUR ISBN 978-3-406-73987-3 Als Neuerscheinung ist das in der Überschrift bezeichnete Werk beim Verlag C.H. Beck veröffentlicht worden. Bereits das Vorwort des Verfassers, Notars und Rechtsanwalts Ulf Schönenberg-Wessel, würde sich uneingeschränkt eignen, um als eigene Rezension für d...mehr

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Zivilrechtlicher Eilrechtsschutz in Zeiten des Coronavirus

Zusammenfassung Durch die Ausbreitung des Covid-19-Virus sieht sich die Justiz mit neuen Fragestellungen konfrontiert: Richter arbeiten aus dem Home Office, Gerichte sind für den Publikumsverkehr gesperrt, Termine werden verlegt. Die Gerichte nehmen ihre Verpflichtung als Stütze der Gesellschaft ernst und halten ihre Arbeitsfähigkeit – wenn auch mit Einschränkungen – aufrech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 3.4.1 Steuer

Rz. 32 Nach § 77 Abs. 2 S. 1 AO hat der Grundeigentümer die Zwangsvollstreckung wegen einer Steuer zu dulden. Die Duldungspflicht erstreckt sich nach dem eindeutigen Wortlaut nicht auf steuerliche Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 AO.[1] Bei einem Grundstückserwerb im Weg der Zwangsversteigerung[2] soll die Duldungspflicht für die GrSt (s. Rz. 34) nach OVG Koblenz v. 8.12....mehr

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FoVo 03/2020, Notwendige Ko... / 2 II. Die Entscheidung

Zulässiger Vollstreckungsauftrag mit Unterschrift Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Es liegt ein zulässiger Vollstreckungsauftrag vor. Aufgrund der strengen Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist zur Dokumentation einer ernsthaften Antragstellung – jedenfalls im Fall der Antragstellung durch ein Inkassobüro oder eine Anwaltskanzlei – erforderlich, dass ...mehr

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FoVo 03/2020, Notwendige Ko... / Leitsatz

Es sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung anzunehmen, wenn der Gläubiger ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen lässt und im Nachhinein keinen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellt. AG Heilbronn, Beschl. v. 30.8.2019 – 13 M 11096/17mehr

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FoVo 03/2020, Notwendige Ko... / 3 Der Praxistipp

Zweimal liegt das AG richtig … Mit dem AG ist davon auszugehen, dass das Vollstreckungsorgan jede selbstständig mit Vollstreckungsanspruch verfolgte Kostenforderung überprüfen kann, soweit die Beitreibung nach § 788 Abs. 1 ZPO mit dem Hauptanspruch erfolgt. § 788 ZPO verlangt die Notwendigkeit der mit beizutreibenden Kosten. Dies zu prüfen, gehört zu den Obliegenheiten des Vo...mehr

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zfs 03/2020, Einwand einer ... / 2 Aus den Gründen:

"… 2. …" Die sofortige Beschwerde hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache in das Kostenfestsetzungsverfahren. Das Festsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO hat nur den Zweck, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern, nicht aber außerhalb dieser Zielsetzung liegende sonstige Streitigkeiten zwischen den Parteien zu entscheiden, weshalb materiell-rechtli...mehr

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FoVo 03/2020, Rechtsmittel ... / 1 Der Praxistipp

Zwei Patentanwälte streiten seit Jahren um Abfindungsansprüche anlässlich des Ausscheidens einer Partei aus der Patentanwaltssozietät. Über die Art der Gewährung besteht Streit, so dass nun aus einem vorliegenden Zwangsgeldbeschluss – nach dessen Erlass Einsicht gewährt wurde – vorgegangen werden soll. Der Schuldner wehrt sich, wobei im Streit steht, was das richtige Rechtsm...mehr

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AGS 03/2020, Zuständigkeit ... / 1 Aus den Gründen

Die Vollstreckungsgläubigerin hat beim VG die Vollstreckung aus den Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen des VG in Form eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Dem Antrag der Vollstreckungsgläubigerin ist zu entsprechen. Das Gericht ist für die Vollstreckung der von ihm nach § 11 Abs. 3 S. 1 RVG erlassenen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse sachlich und örtlich zust...mehr

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FoVo 03/2020, Pfändbarkeit ... / 2 II. Die Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Beschwerdegericht hat keinen Anspruch gesehen Das LG hat ausgeführt, der Schuldner habe keinen Anspruch, die zur Insolvenzmasse gezogenen Beträge soweit zu reduzieren, dass die Einkommensteuer zuzüglich Nebenleistungen der Jahre 2012 bis 2014 aus dem sich danach ergebenden insolvenzfreien Vermögen beglichen werden könnte. Kei...mehr

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AGS 03/2020, Beschwer bei V... / 2 Aus den Gründen

Die nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert statthafte (vgl. Senat, Beschl. v. 8.9.2011 – III ZR 259/10, FamRZ 2011, 1792 Rn 5) sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherun...mehr

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zfs 03/2020, Einwand einer ... / 3 Anmerkung:

Die sehr knapp gehaltene Begründung des Beschl. des OLG Brandenburg gibt Anlass, sich mit der Problematik etwas näher zu befassen. Dabei ist zwischen einem im Kostenfestsetzungsverfahren erhobenen Einwand betreffend die Kostenentscheidung einerseits und dem hier vorliegenden Einwand, diese Kostenentscheidung habe wegen anderweitiger Vereinbarungen keinen Bestand mehr, zu unt...mehr

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AGS 03/2020, Editorial

Zum 1.1.2020 ist das Tagegeld erhöht worden. Dies betrifft nicht nur die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, sondern auch den Erstattungsanspruch der Partei für die Teilnahme an Gerichtsterminen. Hagen Schneider (S. 105) erläutert die Auswirkungen dieser Änderungen für die Kostenerstattung. Im Aufsatzteil befasst sich Minisini (S. 108) mit der Frage, inwieweit Koste...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung

1 Normzweck Rz. 1 § 882 a Abs. 1 ZPO bezweckt einerseits, die Erfüllung der dem Staat oder der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegenden öffentlichen Aufgaben bzw. wo ein öffentliches Interesse entgegensteht (LG Berlin, Kunst und Recht 2010, 130) zu sichern, indem durch eine Wartefrist Gelegenheit zur Bereitstellung von Mitteln oder Einlegung von Rechtsbehe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart

1 Allgemeines – Zweck Rz. 1 Schiffspart ist der Gesellschaftsanteil am Reedereivermögen. Eine Reederei besteht, wenn mehrere Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwenden. Miteigentum an Binnenschiffen begründet keine Schiffspart (LG Würzburg, JurBüro 1977, 1289). 2 Verfahren Rz. 2 Als Anteilsrecht ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmungen der §§ 846 bis 849 ZPO treffen Sonderregelungen für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe individuell bestimmter oder die Leistung der Gattung nach bestimmter körperlicher Sachen wegen einer Geldforderung. Zweck der Vorschriften ist es, dem Gläubiger einen Zugriff auf die körperlichen Sachen, auf die der Schuldner einen Anspr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte

1 Allgemeines Rz. 1 Das Vermögen des Schuldners als seine Haftungsgrundlage und zugleich Vollstreckungsobjekt besteht nicht nur aus beweglichen Sachen (Pfändung nach den §§ 808 ff. ZPO), Geldforderungen (Pfändung nach den §§ 829 ff. ZPO), Herausgabeansprüchen (Pfändung nach den §§ 846 ff. ZPO) und Grundstücken (Anwendung des ZVG), sondern auch aus einer Fülle von anderen "Ver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Unterschiede zur Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (Mobiliarvollstreckung)

Rz. 1 Die Wirkungen der Mobiliarvollstreckung werden grundsätzlich an die Pfändung der im Besitz des Schuldners befindlichen Sache(n) durch Besitzergreifung seitens des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan geknüpft. Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen (§ 829 ZPO) und andere Vermögensrechte (§ 857 ZPO) fehlt im Gegensatz zur Mobiliarvollstreckung eine äußerlich ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück

Rz. 19 Die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks ist dann beendet, wenn der Schuldner als Eigentümer eingetragen und für den Gläubiger eine Sicherungshypothek entstanden ist. Auch diese Vollstreckung führt in keinem Fall zur Befriedigung des Gläubigers wegen seiner titulierten Geldforderung gegen den Schuldner. Der Zugriff auf das Grundstück – d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die Durchführung

Rz. 5 Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nach der Vorschrift ist der Allein- oder Mitgewahrsam eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, die der Vollstreckungsschuldner nach dem vorliegenden Titel an den Gläubiger herauszugeben hat. Dabei kann es sich sowohl um einen Anspruch auf Leistung (Verschaffung), Überlassung u...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Vorgehen bei Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung

Rz. 5 Findet der Gerichtsvollzieher beim Schuldner keine Sachen oder Wertpapiere der geschuldeten Art, kann der Gläubiger nicht vom Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen, weil die Vorschrift nicht die Abs. 2 bis 3 des § 883 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt. Mit Rücksicht auf § 887 Abs. 3 ZPO kommt auch keine Zwangsvollstreckung nach § 887 Abs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die unterschiedlichen Fälle der Zwangsvollstreckung des Dritten Abschnitts

Rz. 2 Die Vielzahl der in Betracht kommenden Ansprüche hat der Gesetzgeber in grundsätzlich vier Gruppen eingeteilt, für die jeweils – aus verschiedenen Gründen – ein unterschiedliches Verfahren Platz greift. Es sind dies – in der Reihenfolge des Gesetzes – die Zwangsvollstreckung wegen Ansprüchen auf Herausgabe beweglicher und unbeweglicher Sachen (§§ 883 bis 886 ZPO); Vornah...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 813a (außer Kraft)

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache

1 Zweck – Anwendungsbereich Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft. Die Pfändung und Überweisung des Herausgabeanspruchs auf eine derartige Sache dient lediglich der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung in die Sache selbst, denn erst die Verwertung der Sache ermöglicht die Befriedigung des Anspruchs des Gläubig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift regelt zum einen die Zuständigkeit für das weitere Vollstreckungsverfahren bis zur Verwertung in dem Fall, dass eine Sache von verschiedenen Gerichtsvollziehern gepfändet worden ist (Abs. 1); im Interesse der Effektivität des Verfahrens wird eine einheitliche Zuständigkeit geschaffen. Im Übrigen ist das weitere Verfahren zur Verteilung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben

1 Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift regelt im Anschluss an die Bestimmungen über den Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen (§ 832 ZPO) sowie bei Arbeits- und Diensteinkommen (§ 833 ZPO) ausdrücklich den Umfang der Pfändung des Guthabens eines Kontos; sie vereinfacht die Formulierung von Pfändungsbeschlüssen (Musielak ZPO/Becker ZPO § 833a Rn. 1; kritisch zur Neuregelung: Bit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt die Sicherung des Schuldners für dessen fortbestehende Haftung gegenüber dem Drittschuldner aufgrund eines für die gepfändete Forderung bestehenden Pfandrechts an einer beweglichen Sache (Zöller/Stöber, § 838 Rn. 1). Rz. 2 Der Begriff des Faustpfands meint im zivilrechtlichen Sprachgebrauch die Sicherung einer Forderung durch E...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 867 Zwangshypothek

1 Normzweck Rz. 1 Ein Gläubiger kann bei einer titulierten Geldforderung die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück durch Eintragung einer Zwangshypothek betreiben (vgl. § 866 Rz. 3 ff.). Die Zwangshypothek steht rechtlich im Wesentlichen einer rechtsgeschäftlich bestellten Sicherungshypothek gleich (OLG Köln, NJW-RR 1996, 1106; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1430; zur Rechtsnat...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 834 Keine Anhörung des Schuldners

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gilt nicht unabhängig von der Verfahrensart und nicht ohne Einschränkung in jedem Fall (BGH MDR 2010, 29= NJW 2010, 153). Zum Schutz des Gläubigers vor Manipulationen der zu pfändenden Forderung durch Verfügungen des Schuldners (z. B. Einziehung, Abtretung und Erlass) wird dem Schuldner vie...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 872 Voraussetzungen

1 Allgemeines Rz. 1 Ist ein Gegenstand von mehreren Gläubigern gepfändet worden (§ 826 ZPO), dann sind diese aus dem Vollstreckungserlös zu befriedigen, wobei der Rang der Pfandrechte (§ 804 ZPO) zu berücksichtigen ist. Reicht der Erlös für alle Gläubiger aus oder einigen sich die beteiligten Gläubiger über die Verteilung des Erlöses, treten keine Probleme auf. Dies ist aber ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen

1 Regelungsgehalt Rz. 1 Abs. 1 regelt allein die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen mit erweiterten Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger, die wg. ihrer Bedürftigkeit von dem Schuldner in besonderem Maße abhängig sind (BGH, NJW 2003, 2832 = FamRZ 2003, 1176 = Rpfleger 2003, 514 = InVo 2003, 397 = BGHReport 2003, 1112 = MDR 2003, 1199 = KTS 2003, 605 = FF 2003, 176 = ZFE 2003, 27...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen

1 Normzweck Rz. 1 Die Norm dient dem Gläubigerschutz. Es soll verhindert werden, dass durch unlautere Manipulationen das Schuldnereinkommen dem Gläubigerzugriff entzogen wird (BGH, Vollstreckung effektiv 2006, 38 = DStR 2005, 2096 = WM 2005, 2324 = Rpfleger 2006, 25 = ZVI 2005, 587 = BFH/NV 2006, Beilage 1, 94-95 = FamRZ 2006, 37 = ZInsO 2005, 1212 = BGHReport 2006, 131 = NZI...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 821 Verwertung von Wertpapieren

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt die Pfandverwertung von Wertpapieren, welche einen sicheren Börsen- oder Marktpreis erzielen. Sie knüpft an die Pfändung an. Für die Pfändung von Wertpapieren gilt § 808 ZPO entweder unmittelbar oder über § 831 ZPO. Wertpapiere im engeren Sinne werden ausnahmslos vom Gerichtsvollzieher als bewegliche Sachen nach den Regeln der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 844 Andere Verwertungsart

1 Grundsatz-Zweck Rz. 1 Der Gesetzgeber erkennt in § 844 ZPO an, dass es Fallkonstellationen geben kann, in denen eine von § 835 Abs. 1 ZPO abweichende Verwertungsart angezeigt sein kann. Dies ist der Fall, wenn die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunde...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 825 Andere Verwertungsart

1 Normzweck Rz. 1 Zweck der Vorschrift ist es, persönliche, sachliche oder örtliche Besonderheiten zur schnellen Erzielung eines günstigen Verwertungserlöses i. R.d. Sachpfändung zu nutzen (BGH, NJW 2007, 1276 = WM 2007, 364 = DGVZ 2007, 23 = MDR 2007, 682 = Rpfleger 2007, 213 = KKZ 2008, 112 = ZIP 2007, 355 = FamRZ 2007, 391 = JuS 2007, 688 = FoVo 2008, 140; BGH, BGHZ 119, 7...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 874 Teilungsplan

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Der Verteilungsplan bereitet die gerichtliche Entscheidung über die Verteilung vor. Er ist Grundlage der Verhandlungen im Verteilungstermin und hat daher nur vorläufigen Charakter. Er kann durch den Widerspruch und/oder auch eine Einigung der Beteiligten ganz oder teilweise abgeändert werden. Die Norm regelt den Zeitpunkt der Anfertigung und den Inha...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

1 Normzweck Rz. 1 Die Norm stellt sicher, dass der verhaftete Schuldner schnellstmöglich in die Lage versetzt wird, die eidesstattliche Versicherung ggü. dem Gerichtsvollzieher zu leisten (Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1). 2 Versorgung etwaiger Haustiere des Schuldners Rz. 2 Die Verhaftung des Schuldners ist bei Vorhandensein von Haustieren nur zulässig, wenn der Gerichtsvollzieher fü...mehr