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08.04.2024
BAG-Urteil
Wenn Beschäftigte nach einer rechtswidrigen Kündigung einen neuen Job beginnen, müssen sie sich den Urlaub, den sie vom neuen Arbeitgeber erhalten haben, auf den Urlaubsanspruch, den sie dem vorigen Arbeitgeber gegenüber haben, anrechnen lassen. Das hat das BAG entschieden.
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