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19.12.2018
Sozialgericht
Die Beseitigung von Herbstlaub, die eine Mitarbeiterin vornimmt, ohne arbeitsvertraglich objektiv hierzu verpflichtet zu sein, weist auch bei einer Einstufung als gemischte Tätigkeit keinen betrieblichen Bezug auf. Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht nicht, wie das Sozialgericht Gießen urteilte.mehr