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27.03.2019
Praxis-Tipp
Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Fraglich ist, ob dies auch bei Zahlung per Lastschrifteinzug gilt.
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