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23.05.2019
Praxis-Tipp
Der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags ist rückgängig zu machen, soweit dieser nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wurde. Dabei stellt sich die Frage, ob dies auch solche Fälle betrifft, in denen das begünstigte Wirtschaftsgut zwar angeschafft wurde, die Hinzurechnung aber unterblieben ist.
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