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12.03.2019
FG Kommentierung
Beantragt der Arbeitgeber für eine Party, zu der ausgewählte Arbeitnehmer des eigenen und fremder Betriebe eingeladen werden, die Pauschalierung der Einkommensteuer, sind zwar Aufwendungen für den äußeren Rahmen, nicht jedoch für Werbemittel in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
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