Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.5 Heirats- und Geburtsbeihilfen (§ 850a Nr. 5 ZPO)

Rz. 12 Gemäß § 850a Nr. 5 ZPO sind Heirats- und Geburtsbeihilfen unbedingt unpfändbar, soweit die Zwangsvollstreckung nicht auf Ansprüchen beruht, die durch die Heirat oder Geburt entstanden sind.[1] Solche Ansprüche, bei denen ausnahmsweise keine unbedingte Unpfändbarkeit gegeben ist, liegen z. B. nicht nur bei Arztkosten für die Geburt, sondern auch bei Bewirtungskosten fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4.2 Pfändungen nach dem SGB (§§ 54, 55 SGB I)

Rz. 59 §§ 54, 55 SGB I gewähren einen speziellen Pfändungsschutz für Sozialleistungsansprüche. § 54 Abs. 1 SGB I regelt dabei die Pfändbarkeit von Dienst- und Sachleistungen und § 54 Abs. 2–5 SGB I die von Geldleistungen. § 55 SGB I betrifft die Kontenpfändung. Ansprüche nach § 54 SGB I können z. B. Leistungen der Ausbildungsförderung, der Arbeitsförderung, Leistungen für Sc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.10 Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen (§ 850i ZPO)

Rz. 45 Während §§ 850c–850g ZPO den Pfändungsschutz für Lohn- und Gehaltsforderungen i. S. v. § 850 ZPO regeln, schützt § 850i ZPO die Einkünfte aus anderen Quellen.[1] Die Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes[2] geändert. 2.10.1 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 850i Abs. 1 ZPO) Rz. 46 § 850i Abs. 1 ZPO stellt Einkünfte aus selbstständ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Pfändung unübertragbarer Forderungen (§ 851 ZPO)

Rz. 52 § 851 Abs. 1 ZPO regelt die Pfändbarkeit von Forderungen, die gesetzlich normierten Abtretungsverboten unterliegen.[1] Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung grundsätzlich nicht pfändbar, wenn sie nicht übertragbar ist. Diese Norm ist das Gegenstück zu § 400 BGB, der bestimmt, dass eine Forderung, die nicht pfändbar ist, auch nicht übertragbar ist. Grundsätzlich sin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.3 Aufwandsentschädigungen (§ 850a Nr. 3 ZPO)

Rz. 10 § 850a Nr. 3 ZPO bestimmt, dass Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, Entgelte für selbst gestelltes Arbeitsmaterial sowie Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen unbedingt unpfändbar sind, soweit diese der Höhe nach als üblich einzustufen sind. Unter Aufwandsentschädigungen sind u. a. Reisekostenvergütungen, Umzugskosten, Tagegelder und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.7 Sterbe- und Gnadenbezüge (§ 850a Nr. 7 ZPO)

Rz. 14 Nach § 850a Nr. 7 ZPO sind Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen ebenfalls unbedingt unpfändbar. Nach dem Wortlaut der Norm fallen Zahlungen von Lebensversicherungen u. Ä. nicht unter den Pfändungsschutz dieser Norm. Insoweit ist vielmehr § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO anzuwenden (vgl. Rz. 20).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4 Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO)

Rz. 22 § 850c ZPO regelt, in welcher Höhe wegen einer Geldforderung in Arbeitseinkommen, das nicht nach §§ 850a, 850b ZPO geschützt ist, vollstreckt werden darf, und legt entsprechende Pfändungsfreigrenzen fest. Arbeitseinkommen, das unter diesen Pfändungsfreigrenzen liegt, unterliegt einem Pfändungsverbot. Darüber hinausgehende Beträge können gepfändet werden. Diese Vorschr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3 Bedingt unpfändbare Bezüge (§ 850b ZPO)

Rz. 16 Neben den unbedingt unpfändbaren Arten des Arbeitseinkommens nach § 850a ZPO bestimmt § 850b ZPO, dass bestimmte Arbeitseinkommen, die in § 850b Abs. 1 ZPO definiert sind, bedingt unpfändbar sind. Grundsätzlich ist die Pfändung dieser Forderungen ebenfalls untersagt, sodass diese bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens regelmäßig nicht zu berücks...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.2 Pfändungsfreier Mehrlohn (§ 850c Abs. 2 ZPO)

Rz. 24 § 850c Abs. 3 ZPO regelt, in welcher Höhe Arbeitseinkommen, das den pfändungsfreien Grundbetrag nach Abs. 1 und Abs. 2 übersteigt, ebenfalls pfändungsfrei ist. Hier ist zunächst eine absolute Obergrenze nach § 850c Abs. 3 ZPO vorgesehen. Arbeitseinkommen, das 4.298,81 EUR (Monat), 989,31 EUR (Woche) bzw. 197,87 EUR (Tag) übersteigt, ist stets pfändbar. Die Vorschrift ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.4 Tabelle (§ 850c Abs. 3 ZPO)

Rz. 26 Nach § 850c Abs. 4 ZPO kann bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens auf die dem Gesetz beigefügte Tabelle zurückgegriffen werden, sodass nicht im Einzelfall eine Berechnung vorgenommen werden muss. Für die Vollstreckungsbehörde bzw. das Vollstreckungsgericht ist eine Bezugnahme auf die Tabelle ausreichend, sodass es dem Drittschuldner, regelmäßig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.9.1 Lohnschiebung (§ 850h Abs. 1 ZPO)

Rz. 43 Bei einer sog. Lohnschiebung verpflichtet sich der Arbeitgeber, einen Teil des dem Schuldner zustehenden Lohns an einen Dritten auszuzahlen. Bei einem nach der damaligen Pfändungsfreigrenze sog. 1.500 DM-Vertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber typischerweise, dasjenige Arbeitsentgelt, das über der Pfändungsfreigrenze liegt, an den Ehegatten oder die Kinder des Schul...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Pfändungsschutz nach §§ 851–852 ZPO

Rz. 51 Während §§ 850–850l ZPO den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen festlegen, regeln §§ 851–852 ZPO den Pfändungsschutz für unübertragbare Forderungen, Einkünfte aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte, Miet- und Pachtzinsen, Pflichtteilsansprüche, Ansprüche des Schenkers auf Herausgabe des Geschenkten sowie Ansprüche auf Zugewinnausgleich. 3.1 Pfändung unübertragb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.10.2 Einkünfte aus der Gewährung von Wohngelegenheit etc. (§ 850i Abs. 2 ZPO a. F.)

Rz. 47 Zusätzlich zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit schützte § 850i Abs. 2 ZPO a. F. auch Einkünfte aus der Gewährung von Wohngelegenheit und sonstiger Sachnutzung und erklärte Abs. 1 für entsprechend anwendbar. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes aufgehoben.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2 Unpfändbare Bezüge (§ 850a ZPO)

Rz. 7 § 850a ZPO zählt Arten von Arbeitseinkommen auf, die grundsätzlich der Pfändung entzogen sind, also normalerweise unbedingt unpfändbar sind. Diese können weder selbstständig gepfändet werden noch sind sie bei der Berechnung des gepfändeten Einkommens nach § 850e ZPO zu berücksichtigen. Nur die unter Nr. 1, 2 und 4 der Norm aufgezählten Bezüge unterliegen für Unterhalts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.2 Urlaubsgeld (§ 850a Nr. 2 ZPO)

Rz. 9 Gemäß § 850a Nr. 2 ZPO sind auch das Urlaubsgeld, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder unbedingt unpfändbar, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Diese Norm schützt nur vor einer Pfändung des klassischen Urlaubsgelds, also desjenigen Einkommens, das der Arbeitnehmer über sein sonstiges Einkommen hinaus erhält, u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.6 Erziehungsgelder, Studienbeihilfen, ähnliche Bezüge (§ 850a Nr. 6 ZPO)

Rz. 13 § 850a Nr. 6 ZPO bestimmt, dass Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge ebenfalls unbedingt unpfändbar sind. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob diese Bezüge von der öffentlichen Hand oder Privaten geleistet werden und welche Zwecke mit der Zahlung verfolgt werden. Auch bei Bezügen, die z. B. Unternehmen an Studierende leisten, um qualifizierten Nachwuchs z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.4 Weihnachtsvergütungen (§ 850a Nr. 4 ZPO)

Rz. 11 Weihnachtsvergütungen sind nach § 850a Nr. 4 ZPO bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zu einem Betrag von 500 EUR unbedingt unpfändbar. Erfasst sind hiervon jedoch nur solche Weihnachtsvergütungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers werden hingegen nicht erfasst. Bezugsgröße bei der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.8 Blindenzulagen (§ 850a Nr. 8 ZPO)

Rz. 15 Blindenzulagen sind gem. § 850a Nr. 8 ZPO unbedingt unpfändbar. Da Blindenzulagen gem. § 35 BVersG dem speziellen Pfändungsschutz der §§ 54, 55 SGB I unterliegen und Blindenbeihilfen gem. § 67 BSHG unpfändbar sind, fallen unter diese Norm lediglich Blindenbeihilfen nach Landesrecht, soweit sie nicht auch schon unter den Pfändungsschutz der §§ 54, 55 SGB I fallen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.1 Unpfändbare Grundbeträge (§ 850c Abs. 1 ZPO)

Rz. 23 § 850c Abs. 1 ZPO bestimmt zunächst die pfändungsfreien Grundbeträge. Nur wenn das betroffene Arbeitseinkommen diese Grundbeträge übersteigt, kommt überhaupt eine Pfändung in Betracht. Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es nicht 1.402,20 EUR monatlich bzw. 322,72 EUR wöchentlich bzw. 64,54 EUR täglich übersteigt. Unterliegt der Schuldner einer gesetzlichen Unterhal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.3 Anpassung der unpfändbaren Beträge (§ 850c Abs. 2a ZPO)

Rz. 25 Die unpfändbaren Beträge des § 850c Abs. 1, 2 ZPO sind gem. § 850c Abs. 2a ZPO jeweils zum 1.7. jedes zweiten Jahres, beginnend im Jahr 2003, entsprechend der prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG anzupassen. Die letzte Anpassung ist zum 1.7.2023 erfolgt.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.1 Nettoberechnung (§ 850e Nr. 1 ZPO)

Rz. 32 Gemäß § 850e Nr. 1 ZPO ist der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das Nettoeinkommen des Schuldners zugrunde zu legen. Nach dieser Norm sind vom Bruttoarbeitseinkommen mehrere Beträge abzuziehen: Teil des pfändbaren Arbeitseinkommens sind zunächst nicht diejenigen Beträge, die nach § 850a ZPO der Pfändung entzogen sind. Für Unterhaltsgläubiger ist aber die So...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 6 Pfändungstabelle nach § 850c Abs. 3 ZPO

Rz. 67 Pfändungstabelle i. d. F. v. 15.3.2023, BGBl 2023, I Nr. 79, gültig ab 1.7.2023: Auszahlung für Monatemehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / a) Vertraulichkeitsklausel – § 138l Abs. 3 Nr. 1 lit. a AO-E

Eine Vertraulichkeitsklausel, die eine Offenlegung, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein steuerlicher Vorteil erlangt wird, gegenüber anderen Intermediären oder den Finanzbehörden verbietet, stellt ein solches Kennzeichen dar. Dies gilt auch für solche Klauseln, die eine Weitergabe von der Zustimmung des Intermediärs abhängig machen (BT-Drucks. 20/8628, 161). Übliche...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / c) Standardisierte Struktur – § 138l Abs. 3 Nr. 2 AO-E

Weist die Gestaltung eine standardisierte Dokumentation oder Struktur auf, die für mehr als einen Nutzer verfügbar ist, ohne dass sie für die Nutzung wesentlich individuell angepasst werden muss, löst dies eine Mitteilungspflicht aus. Unter "standardisierter Dokumentation" sind Vertragswerke oder sonstige mandatsbezogenen Dokumente zu verstehen, welche ohne wesentliche Anpass...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / b) Erfolgshonorar – § 138l Abs. 3 Nr. 1 lit. b AO-E

Wird die Vergütungsvereinbarung in Bezug auf den steuerlichen Vorteil der Steuergestaltung festgesetzt, d.h. hängt die Vergütung von der Höhe des steuerlichen Vorteils ab oder wird die Vergütung ganz oder teilweise zurückerstattet, falls der mit der Gestaltung zu erwartende steuerliche Vorteil ganz oder teilweise nicht erzielt wird, löst dies eine Mitteilungspflicht aus. Bera...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / III. Was umfasst die Mitteilungspflicht?

Die nationale Mitteilungspflicht ist an die Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen angelehnt und übernimmt die wesentlichen Begriffe. Mitteilungspflichtig ist in erster Linie der sog. Intermediär, der eine innerstaatliche Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitgestellt oder ihre Umsetzung durch Dritte ve...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / 4. Steuerlicher Vorteil – sog. Main-Benefit-Test

Mitteilungspflichtig ist jede Gestaltung, von der ein verständiger Dritter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Fakten und Umstände vernünftigerweise erwarten kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist, § 138l Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO-E. Ein steuerlicher Vorteil liegt vor, wenn durch die Steuergestaltung Steuern er...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / 6. Begriff des Intermediärs

Intermediär ist, wer eine Steuergestaltung vermarktet, sie für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet, § 138m Abs. 1 i.V.m. § 138d Abs. 1 AO. Die Intermediärseigenschaft erfordert keine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (für grenzüberschreitende Steuergestaltungen s. BMF-Schreiben v. 29.3.2021, Rz....mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / 3. Nutzer- und gestaltungsbezogene Kriterien

Die Mitteilungspflicht soll sich dabei auf Fälle beschränken, bei denen neben den o.g. Kennzeichen zusätzlich ein sog. nutzerbezogenes Kriterium (§ 138 I Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO-E) oder ein sog. gestaltungsbezogenes Kriterium (§ 138 I Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO-E) erfüllt ist. Ist der Nutzer eine natürliche Person, wäre das nutzerbezogene Kriterium z.B. erfüllt, wenn in zwei von d...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / IV. Verfahren zur Mitteilung

Die Mitteilung zum BZSt erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Die Mitteilung muss binnen zwei Monaten erfolgen. Fristbeginn wird aus Sicht des Beraters in der Regel der Zeitpunkt sein, an dem die grenzüberschreitende Gestaltung zur Nutzung bereitgestellt wird, § 138n Abs. 1 AO-E. Dies ist der Fall, wenn der Intermediär dem Nutzer die vertraglichen Unterlagen ausge...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / 2. Kennzeichen sog. Hallmarks

§ 138l Abs. 3 AO-E definiert abschließend alle Kennzeichen, die eine Mitteilungspflicht auslösen. Für die Beratung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer dürften vor allem die nachfolgenden von Interesse sein. a) Vertraulichkeitsklausel – § 138l Abs. 3 Nr. 1 lit. a AO-E Eine Vertraulichkeitsklausel, die eine Offenlegung, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein steu...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / a) Letztwillige Verfügungen

Letztwilligen Verfügungen werden häufig zur erbschaftsteuerlichen Optimierung eingesetzt. Das sog. Supervermächtnis oder Zuwendung von Privatvermögen an eine andere Person als den designierten Unternehmensnachfolger sind bekannte steuerlich motivierte Klauseln. Ob der Gesetzgeber bereits die Errichtung einer letztwilligen Verfügung oder erst deren Rechtsfolgen im Todesfall de...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / b) Schenkungen

Auch für Schenkungen gilt, dass eine Mitteilungspflicht nur besteht, wenn ein nutzerbezogenes Kriterium (z.B. Summe der Einkünfte über 2 Mio. EUR) oder gestaltungsbezogenes Kriterium (Übertragung von Vermögen i.H.v. mindestens 4 Mio. EUR) erfüllt ist. Gerade bei Unternehmensnachfolgen, bei denen regelmäßig die Reduktion der steuerlichen Gesamtbelastung im Vordergrund steht, ...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / 1. Definition der Gestaltung

Der Begriff der Steuergestaltung ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich bei einer Steuergestaltung "um einen bewussten, das reale und/oder rechtliche Geschehen mit steuerlicher Bedeutung verändernden Schaffensprozess, bei dem durch den Nutzer oder für den Nutzer der Steuergestaltung eine bestimmte Struktur, ein bestimmter Prozess oder ein...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / II. Verfassungsrechtliche Bedenken

Bei den grenzüberschreitenden Steuergestaltungen hat sich gezeigt, dass die "gesetzlichen Erwartungen nicht erfüllt wurden", dass "aufgrund der ohnehin schon hohen Belastung [...] eine zeitnahe Auswertung zudem nicht gewährleistet" ist und der "enorme Aufwand [...] in keinem Verhältnis zum zu erwartenden Nutzen steht" (BR-Drucks. 433/1/23, S. 64). Bisherige Mitteilungen und A...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die KGaA als Instrument zur... / III. Das Urteil

Die von diesem gegen den Erbschaftsteuerbescheid beim FG Hamburg eingelegte Klage war erfolgreich. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Anteil des Komplementärs einer KGaA kein Kapitalgesellschaftsanteil i.S.v. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG sei (Rz. 60 der Gründe). Dafür spreche, dass das ErbStG seinem Wortlaut nach hinsichtlich des begünstigungsfähigen Vermögens zwisc...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / bb) Vermeidung oder Verringerung des Verwaltungsvermögens

Die Ausnahme für die Inanspruchnahme der sachlichen Steuerbefreiung gilt nur unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Umstände hinzutreten (BT-Drucks. 20/8628, 160). Fraglich ist, ob der Gesetzgeber damit meint, dass eine Mitteilungspflicht besteht, wenn die Voraussetzungen für die sachliche Steuerbefreiung (noch) nicht vorliegen und der Intermediär dem Nutzer i.R. einer...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Beratungskosten / 1.4 Gebühren für verbindliche Auskunft: Gebühren für Gestaltungen, die sich auf den Betrieb beziehen, sind als Betriebsausgaben abziehbar

Das Verfahren zur Erteilung verbindlicher Auskünfte über die steuerliche Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte ist in § 89 Abs. 2 AO geregelt.[1] Für die Bearbeitung entsprechender Auskunftsanträge werden Gebühren erhoben[2], auch wenn der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt wird.[3] Die gesetzliche Gebührenpflicht ist verfassungsgemäß.[4] Bis zu einem Gegenst...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Partnerschaftsgesellschaft / 4 Feststellungsverfahren

Der Gewinn oder Verlust wird zunächst einheitlich für die gesamte PartG nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelt. Dieser gemeinsame Gewinn wird sodann entsprechend den partnerschaftsvertraglichen Regeln auf die einzelnen Partner aufgeteilt. Diese Schritte erfolgen im Rahmen der von den Partnern gemeinsam abzugebenden Feststellungserklärung. Auch an diesen Grundsätzen wird s...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Partnerschaftsgesellschaft / 3.2 Betriebsvermögen

Zum Betriebsvermögen einer PartG rechnet zunächst das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft. Zusätzlich sind aber auch von einem Partner an die PartG überlassene Wirtschaftsgüter dem steuerlichen Betriebsvermögen zuzurechnen – das sog. Sonderbetriebsvermögen. Hinweis Keine Änderung durch MoPeG Zwar ist durch das MoPeG[1] die gesamthänderische Bindung zugunsten von Eigentum einer...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Beratungskosten / 3 Strafverteidigungskosten: Wann der Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten möglich ist

Strafverteidigungskosten sind betrieblich veranlasst und damit abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, wenn die zur Last gelegte Tat im Rahmen der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Dies gilt auch für den Fall der Verurteilung.[1] Die an den Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer ist nicht als Vorsteuer abziehbar.[2] Betrieblich veranlasst ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 10 ... / 3.5.2 Nichtabziehbare steuerliche Nebenleistungen

Rz. 40 Zu den nichtabziehbaren steuerlichen Nebenleistungen gehören insbesondere: Säumniszuschläge nach § 240 AO [1]; Verspätungszuschläge nach § 152 AO; sie sind nur dann nichtabziehbar, wenn sie wegen einer Personensteuer einer Körperschaft erhoben werden. Die KapErSt ist für die ausschüttende Körperschaft keine Personensteuer (Rz. 28); daher ist ein Verspätungszuschlag wegen...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.4.6 Steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

Rz. 47 Zuwendungen zu den begünstigten Zwecken sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b) KStG grds. dann abzugsfähig, wenn der Empfänger der Zuwendung eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist. Infolge der Stauffer-Entscheidung des EuGH[1] und der anschließenden Änderung von § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG durch das Gesetz v. ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.3 Begünstigte Zwecke

Rz. 36 Die Zuwendung muss zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach §§ 52–54 AO erfolgen. Diese begünstigten Zwecke umfassen gemeinnützige Zwecke nach § 52 AO mildtätige Zwecke nach § 53 AO und kirchliche Zwecke nach § 54 AO. Rz. 37 Die förderungswürdigen Zwecke sind vollständig in den §§ 52-54 AO aufgezählt. Allerdings ist bei einigen Zwecken lediglich ein Spendenabzug mögli...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.4.4 Kritik an der Neuregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

Rz. 42 Die Neuregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG durch das Gesetz v. 8.4.2010[1] gibt Anlass zu Kritik.[2] Die Norm dürfte weder europarechtskonform noch praxistauglich sein. Rz. 43 Aus europarechtlicher Sicht ist zweifelhaft, ob die Nichtabziehbarkeit von Zuwendungen an Empfänger in Drittstaaten außerhalb der EU und des EWR-Raums mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.5.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 51 Der Nachweis, dass eine abziehbare Zuwendung geleistet worden ist, ist durch eine vom Empfänger erteilte Zuwendungsbestätigung zu erbringen.[1] Diese Bestätigung gehört zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Zuwendungsabzug. Sie kann nicht durch andere Bekundungen, insbes. auch nicht durch Zeugenaussagen ersetzt werden[2] außer, der Zuwendungsempfänger i...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 2 Gewinnanteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA oder vergleichbaren Kapitalgesellschaft (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 9 Nach § 278 Abs. 1 AktG ist die KGaA eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet und die übrigen Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre). Der pe...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.4.5 Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen in der EU bzw. im EWR

Rz. 45 Zuwendungen zu den begünstigten Zwecken sind abzugsfähig, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (z. B. Universität, Forschungsinstitut) ist, die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. im EWR-Ausland belegen ist.[1] Bei Zuwendungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.2.2 Der Begriff der Mitgliedsbeiträge

Rz. 30 Unter den Begriff der Zuwendungen fallen nicht nur Spenden, sondern auch Mitgliedsbeiträge. In Betracht kommen Mitgliedsbeiträge nur bei Körperschaften, die ihrer Natur nach Mitgliedsbeiträge erheben, insbes. Vereinen, nicht bei steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften. Mitgliedsbeiträge sind Zuwendungen von Mitgliedern der Körperschaft, die aufgrund der Satzung von d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 10 ... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift enthält Regelungen, nach denen bestimmte Aufwendungen bei der Ermittlung des Einkommens nichtabziehbar sind. Entsprechende Regelungen in § 12 KStG 1975 enthalten, aus dem § 10 KStG 1977 entwickelt worden ist. Als nichtabziehbare Personensteuern führte § 12 Nr. 2 KStG 1975 neben den Steuern vom Einkommen nur die Vermögensteuer auf. In § 10 Nr. 2 KStG 1977...mehr