Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Vor- und Nachteile

Rz. 17 [Autor/Stand] Zu den unbestreitbaren Vorzügen des Strafbefehlsverfahrens gehört, dass in vielen Strafsachen, die tatsächlich und rechtlich einfach gelagert sind, eine richterliche Entscheidung schnell und mit geringem Kostenaufwand herbeigeführt werden kann. Dies entspricht in der Regel auch dem "Interesse des Staatsbürgers, dem daran gelegen ist, einfachere Straffäll...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 10. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 70 [Autor/Stand] Grundsätzliches. § 4j EStG enthält keine konkreten Vorgaben zur Frage der Verteilung der Beweislast. Entsprechend der allgemeinen Grundsätze gilt daher, dass die Finanzverwaltung steuerbegründende und -erhöhende, der Steuerpflichtige dagegen steuerbefreiende und -mindernde Tatsachen darzulegen und notfalls zu beweisen hat (objektive Feststellungslast).[2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Hinterziehungszinsen

Rz. 97 [Autor/Stand] Unabhängig von der im Strafbefehl ausgeworfenen Strafe erhebt die FinB die Hinterziehungszinsen (s. § 370 Rz. 1143 ff.), wobei sie i.d.R. von den im Strafbefehl ausgewiesenen Verkürzungsbeträgen ausgeht. Diese können sogar die verhängte Geldstrafe übersteigen. Der Verteidiger sollte dagegen argumentativ vorgehen.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeine Hinweise

Rz. 861 [Autor/Stand] Die Selbstanzeige bietet dem Steuersünder die einzigartige Möglichkeit, durch Offenbarung seines Fehlverhaltens und Zahlung der Steuer, die er ohnehin schuldet, Strafbefreiung auch bei vollendeter Tat zu erlangen. Zumeist wird sich der Betroffene zur Selbstanzeige erst wegen drohender Tatentdeckung genötigt sehen. Deshalb ist, wenn man sich zur Selbstan...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Kein Schutz vor Ermittlungen der FinB

Rz. 863 [Autor/Stand] Die Selbstanzeige schützt nur vor Strafe, nicht aber vor Ermittlungen der FinB, insb. ist die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Selbstanzeige zulässig. Sie kann auch Anlass für die Einleitung einer Steufa-Prüfung sein. Daher gilt es, sich vorsorglich darauf einzustellen. Bei diesen steuerlichen oder strafrechtlichen Ermittlungen kann der An...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Selbstanzeige für welche Taten?

Rz. 874 [Autor/Stand] Siehe Rz. 60 ff. § 371 AO wirkt nur strafbefreiend für eine (versuchte oder vollendete) Steuerhinterziehung oder aufgrund Verweisung für sog. Analogtaten. Das gilt es zu bedenken, wenn mit der Selbstanzeige zugleich allgemeine Delikte wie Urkundenfälschung, Bankrott o.a. offenbart werden.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Einstellung des Verfahrens

Rz. 150 [Autor/Stand] Der Richter kann das Verfahren – nach Stellung des Antrags oder vor Erlass des Strafbefehls – aus Opportunitätsgesichtspunkten durch Beschluss mit Zustimmung der Ermittlungsbehörde und des Angeschuldigten gem. §§ 153 ff. StPO einstellen (s. hierzu näher die Erläuterungen zu § 385 Rz. 559 ff.). Eine Einstellung des Verfahrens gem. § 398 AO durch die FinB ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Rechtsmittel

Rz. 223 [Autor/Stand] Gegen den Verwerfungsbeschluss des AG außerhalb der Hauptverhandlung ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 411 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 StPO); ebenso gegen die Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist (§ 46 Abs. 3 StPO). Rz. 224 [Autor/Stand] Gegen ein Urteil des AG nach Verhandlung über den Einspruch si...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. § 266a Abs. 6 StGB und § 261 Abs. 8 StGB

Rz. 828 [Autor/Stand] § 266a Abs. 6 StGB sieht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige für den zahlungsunfähigen Beitragsstraftäter vor. Auch wenn § 266a Abs. 6 StGB in seinen Anforderungen strenger und in seinen Rechtsfolgen differenzierter ist, sind doch die Parallelen zu § 371 AO unverkennbar[2]. Zu einem Zusammentreffen der beiden selbständig nebeneinander s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Bewährungswiderruf trotz Selbstanzeige?

Rz. 804 [Autor/Stand] Fraglich ist, ob die Begehung einer Steuerhinterziehung während der Bewährungszeit trotz strafbefreiender Selbstanzeige den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtfertigen kann. Beispiel 1 Der Stpfl. S wird wegen Steuerhinterziehung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wird. I...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / F. Rechtskraft des Strafbefehls und Wiederaufnahme

Rz. 184 [Autor/Stand] Die formelle Rechtskraft des Strafbefehls tritt ein, wenn nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist (§ 410 Abs. 3 StPO); desgleichen dann, wenn auf den Einspruch verzichtet, dieser zurückgenommen oder verworfen wird (§ 411 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StPO). Gemäß § 410 Abs. 3 StPO steht der Strafbefehl mit dem Eintritt der formellen Re...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Unrichtige Angaben in einer Einkommensteuererklärung bzgl. verschiedener Einkunftsarten

Rz. 613 [Autor/Stand] Zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Ausschlusswirkung gelangen die jeweiligen Tatbegriffe dagegen bei unrichtigen Angaben in einer Einkommensteuererklärung, die verschiedene Einkunftsarten betreffen. Beispiel Der Stpfl. hatte in seiner Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen) und Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Provisionen) nich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Anberaumung der Hauptverhandlung

Rz. 151 [Autor/Stand] Gemäß § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO beraumt der Strafrichter die Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die StA bzw. die FinB auf ihrem Antrag beharrt. Beispiel Der Richter h...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Allgemeines

I. Entstehungsgeschichte Rz. 1 [Autor/Stand] § 398a AO wurde im Jahr 2011 durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz [2] eingeführt. Ausdrückliches Ziel der Regelung ist, den Steuerhinterzieher wirtschaftlich stärker zu belasten als den säumigen Stpfl.[3] Die Einführung der Norm erschließt sich nur im Zusammenhang mit der im Jahr 2011 gleichzeitig erfolgten Einführung des Sperrgru...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Steuerstrafverfahren

1. Nichtahndung der Steuerhinterziehung Rz. 794 [Autor/Stand] Sind die Voraussetzungen des § 371 AO erfüllt, dürfen die von § 370 AO angedrohten Strafen (s. § 370 Rz. 1005 ff.) und strafrechtlichen Nebenfolgen (s. § 370 Rz. 1128 ff.) nicht verhängt werden. Eine unvollständige Selbstanzeige oder eine nur teilweise Nachentrichtung führt dagegen nicht zur Straffreiheit (s. Rz. 2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Rechtfertigung, Zweck und Verfassungsmäßigkeit

1. Ausnahmestellung Rz. 26 [Autor/Stand] Die Selbstanzeige ist ein Fremdkörper im deutschen Strafrecht. Der Staat kommt dem Steuerhinterzieher mit der Regelung des § 371 AO in einer Weise entgegen, die dem deutschen Strafrecht (von der Ausnahme des § 266a Abs. 6 StGB im Beitragsstrafrecht und § 261 Abs. 8 StGB bei der Geldwäsche abgesehen, dazu Rz. 828 f.) unbekannt ist: Er g...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Überblick über den Verfahrensablauf

Rz. 25 [Autor/Stand] Die Verfahrensabläufe (§§ 407, 408, 408a StPO) stellen sich wie folgt dar:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Amtsgerichtliches Verfahren nach dem Strafbefehlsantrag

I. Sachliche und örtliche Zuständigkeit Rz. 136 [Autor/Stand] Sachlich zuständig für den Erlass des Strafbefehls ist stets das AG (§ 407 Abs. 1 StPO). Als Spruchkörper ist im Strafbefehlsverfahren nur der Strafrichter zuständig, der in allen Fällen entscheidet, in denen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren "zu erwarten ist" (§ 25 Nr. 2 GVG). Da durch Strafbefehl nur eine Freihei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts

1. Verwerfung durch Beschluss Rz. 195 [Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25. Rz. 196 [Autor/Stand] Der verspätete oder sonst unzulässige Einspruch muss ohne Anberaumung einer Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen werden (§ 411 Abs. 1 Satz 1 StPO), sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. Rz. 160) zu gewähren ist[3]. 2. Änderung der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Verfahren und Gebühren

1. Selbstanzeige und Verteidigung Rz. 897 [Autor/Stand] Die Selbstanzeigeberatung ist noch keine "Strafverteidigung" i.S.d. § 137 StPO, soweit die FinB noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat (s. § 392 Rz. 132). Damit greift auch das Verbot der Mehrfachvertretung (§ 146 StPO) nicht ein, so dass ein Steuerberater oder Rechtsanwalt mehrere an derselben Tat Beteiligte (z....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Zahlung von Steuern, Zinsen und Geldbetrag

1. Zahlungspflichtiger Rz. 10 [Autor/Stand] Nach dem Gesetzeswortlaut des § 398a AO a.F. war die Zahlungspflicht auf den "Täter" beschränkt. Der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO a.F. ist dagegen grds. auch auf den Teilnehmer anzuwenden. Eine wortlautgetreue Gesetzesauslegung hätte zur Folge gehabt, dass ein Strafverfahren gegen einen Teilnehmer, der eine Selbstanzeige ers...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Konkurrenzfragen

I. Berichtigung gem. § 153 AO Schrifttum: Beyer, Anwendungserlass zu § 153 AO – Praktische Bedeutung für Berichtigungserklärungen und Selbstanzeigen, NZWiSt 2016, 234; Cordes/Stürzl-Friedlein, Die zeitlichen Anforderungen an die Anzeige- und die Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO und strafrechtliche Risiken bei verspäteter oder unterlassener Berichtigung (§ 153 AO), wistra 20...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Allgemeines

I. Regelungsgehalt und Systematik der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Durch eine Selbstanzeige gem. § 371 AO kann sich der Täter oder Teilnehmer einer vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung Straffreiheit verschaffen. In § 371 Abs. 1 und 3 AO sind die positiven Wirksamkeitsvoraussetzungen der Anzeige umschrieben, während die negativen Wirksamkeitsvoraussetzungen (Aussc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Rechtsfolgen

I. Absehen von Strafverfolgung Rz. 32 [Autor/Stand] § 398a AO enthält eine gebundene Entscheidung. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 398a AO vor, so ist das Ermittlungsverfahren für die unter § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 AO fallenden materiell-rechtlichen Taten zwingend einzustellen. Ein Ermessen steht den Behörden nicht zu. Das Vorliegen der Voraussetzungen des...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Tatbestandsvoraussetzungen

I. Überblick Rz. 6 [Autor/Stand] § 398a AO hat drei Tatbestandsvoraussetzungen. Zunächst muss eine Selbstanzeige nach § 371 AO vorliegen, deren Wirksamkeit allein an der Verwirklichung des Sperrgrundes des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 AO gescheitert ist. Zweitens muss der an der Tat Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist die aus der Tat zu seinen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Einspruch gegen den Strafbefehl

I. Zur Rechtsnatur Rz. 156 [Autor/Stand] Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl ist wie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. § 385 Rz. 840, 853) ein sog. Rechtsbehelf. Im Gegensatz zu den Rechtsmitteln (Beschwerde, Berufung, Revision), die auf eine Abänderung oder Beseitigung der Entscheidung durch ein höheres Geric...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Allgemeines

I. Zur Entstehungsgeschichte Rz. 1 [Autor/Stand] Nach § 400 AO ist den FinB das Recht einräumt, ein von ihr selbständig geführtes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu beenden. Die Regelung erklärt sich weitgehend aus dem Umstand, dass das BVerfG[2] das frühere steuerstrafrechtliche Unterwerfungsverfahren, das von den FinB a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Entscheidungsmöglichkeiten des AG

1. Allgemeines Rz. 138 [Autor/Stand] Wenn die Ermittlungsbehörde (FinB oder StA) den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bei dem zuständigen AG gestellt hat, muss dieses über den Antrag entscheiden. Folgende Entscheidungen sind möglich: antragsgemäßer Erlass des Strafbefehls, § 408 Abs. 3 Satz 1 StPO (s. Rz. 140 ff.), Zurückweisung des Antrags wegen Unzulässigkeit (s. Rz. 145),...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Beratungsschwerpunkte (mit Mustern)

Rz. 867 [Autor/Stand] Abschließend sollen noch einmal stichwortartig die Problemkreise mit entsprechenden Verweisen skizziert werden, die von dem Anzeigeerstatter und seinem Berater zu beachten sind: 1. Selbstanzeige in welcher Form? Rz. 868 [Autor/Stand] Siehe Rz. 144 ff. Sie kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich elektronisch (E-Mail) oder zu Protokoll bei der zuständi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / G. Gerichtliches Verfahren nach Einlegung des Einspruchs

I. Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts 1. Verwerfung durch Beschluss Rz. 195 [Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25. Rz. 196 [Autor/Stand] Der verspätete oder sonst unzulässige Einspruch muss ohne Anberaumung einer Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen werden (§ 411 Abs. 1 Satz 1 StPO), sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. R...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / H. Sonderfall: Nachträglicher Übergang vom "normalen" ins Strafbefehlsverfahren

I. Allgemeines Rz. 226 [Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25. Gemäß § 408a StPO besteht die Möglichkeit des nachträglichen Übergangs eines aufgrund einer "normalen" Anklage vor dem AG eröffneten Hauptverfahrens in das Strafbefehlsverfahren[2]. Der Strafbefehlsantrag nach § 408a StPO ist kein Anwendungsfall des § 400 AO, da die Verfahrensherrschaft a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Gewährung rechtlichen Gehörs

Rz. 98 [Autor/Stand] Vor der Beantragung des Strafbefehls ist dem Beschuldigten – wie im "gewöhnlichen" Strafverfahren vor Anklageerhebung – gem. § 163a StPO rechtliches Gehör zu gewähren, damit er die Möglichkeit erhält, sich zu dem Tatvorwurf äußern zu können, bevor die Ermittlungsbehörde eine abschließende Entscheidung trifft (s. Rz. 191 sowie Nr. 79 Abs. 2, Nr. 84 Abs. 4...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Steuerliche Nebenleistungen (§ 12 Nr 3 Hs 2 EStG)

Rn. 232 Stand: EL 153 – ET: 10/2021 Die Erstreckung des Abzugsverbots auf die Nebenleistungen, die auf die in § 12 Nr 3 Hs 1 EStG genannten Steuern entfallen (§ 12 Nr 3 Hs 2 EStG), konkretisiert den allg Grundsatz, dass Nebenleistungen regelmäßig entsprechend der steuerlichen Behandlung der Hauptleistung zu beurteilen sind (sog Annexqualifikation, vgl BFH IV R 6/08, BFH/NV 20...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Korrektur von Steuerbescheiden

a) Widerstreitende Steuerfestsetzungen in Kaskadenfällen Rz. 83 [Autor/Stand] Anwendungsbereich der §§ 174 Abs. 1, 3 AO . Sollte es in Kaskadenfällen entgegen § 4j Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. EStG zur mehrfachen Versagung des Betriebsausgabenabzugs kommen, indem mehrere in diesem Kontext involvierte Finanzbehörden den Betriebsausgabenabzug versagen, sollte der Tatbestand des § 174...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Frist und Form

Rz. 159 [Autor/Stand] Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls bei dem AG, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 410 Abs. 1 Satz 1 StPO). Befindet sich der Angeklagte z.B. in U-Haft, so kann er den Einspruch auch bei dem zuständigen AG der Haftanstalt einlegen (§ 410 Abs. 1...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Kein Verbot der Schlechterstellung

Rz. 212 [Autor/Stand] Im "gewöhnlichen" Strafverfahren hat der Angeklagte die Sicherheit, dass ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel (Berufung/Revision) nicht zu einer Verschlechterung des angefochtenen Urteils führt, sofern es von ihm bzw. von der StA zu seinen Gunsten eingelegt worden ist (§ 331 Abs. 1, § 358 Abs. 2 StPO, sog. Verbot der "reformatio in peius"). Im Einspruch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Zurückweisung wegen Unzulässigkeit

Rz. 145 [Autor/Stand] Dass Anträge auf Erlass eines Strafbefehls schon wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden, dürfte relativ selten vorkommen. Ganz auszuschließen ist dies aber nicht. Man denke nur an die Fälle, in denen die Verfolgung von Steuervergehen verjährt ist. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sollen daher wenigstens stichwortartig einige Orientierungshilfen ang...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Anberaumung der Hauptverhandlung

a) Allgemeines Rz. 198 [Autor/Stand] Erachtet der Richter den Einspruch für zulässig, beraumt er Termin zur Hauptverhandlung an (§ 411 Abs. 1 Satz 2 StPO). b) Verwerfung durch Prozessurteil Rz. 199 [Autor/Stand] Wird die Unzulässigkeit des Einspruchs erst in diesem Verfahrensstadium bemerkt, ist der Einspruch wegen der inzwischen eingetretenen Rechtskraft in entsprechender Anwe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Selbstanzeige und Verteidigung

Rz. 897 [Autor/Stand] Die Selbstanzeigeberatung ist noch keine "Strafverteidigung" i.S.d. § 137 StPO, soweit die FinB noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat (s. § 392 Rz. 132). Damit greift auch das Verbot der Mehrfachvertretung (§ 146 StPO) nicht ein, so dass ein Steuerberater oder Rechtsanwalt mehrere an derselben Tat Beteiligte (z.B. Ehepartner) beraten und vertre...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / G. Beratungshinweise und Muster

Schrifttum: App, Checkliste zur Erstattung einer Selbstanzeige nach Steuerhinterziehung, DB 1996, 1009; Hofmann, Mandantenberatung bei der steuerlichen Selbstanzeige, DStR 1998, 399; Höpfner, Außer Spesen nichts gewesen? – Zur Absetzbarkeit der Kosten eines Steuerstrafverfahrens, PStR 2015, 127; Höpfner/Schwartz, Strafbarkeitsrisiken für Steuerberater – Fallstricke in der ste...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Änderung der Tagessatzhöhe durch Beschluss

Rz. 197 [Autor/Stand] Wird der Einspruch auf die Höhe (nicht die Anzahl!) des Tagessatzes beschränkt (das bietet sich an, wenn im Ermittlungsverfahren das Nettoeinkommen des Angeklagten geschätzt wurde und er seine finanziellen Verhältnisse durch schriftliche Belege nachweisen kann), so kann das Gericht – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (z.B. bei Verbesserung de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Verfahrensfortgang nach Erlass des Strafbefehls

Rz. 233 [Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25. Das weitere Verfahren nach dem Erlass des Strafbefehls gem. § 408a StPO – Zustellung, Möglichkeit des Einspruchsverfahrens – richtet sich nach den §§ 409–412 StPO. Insoweit kann auf die Ausführungen in Rz. 156 ff. verwiesen werden.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Selbstanzeige in welcher Form?

Rz. 868 [Autor/Stand] Siehe Rz. 144 ff. Sie kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich elektronisch (E-Mail) oder zu Protokoll bei der zuständigen FinB abgegeben werden. Aus Beweisgründen (Rechtzeitigkeit der Abgabe) empfiehlt sich die Schriftform. Bei mündlicher Erklärung ist auf Protokollierung zu achten. Die Selbstanzeige muss, ja sie sollte sogar, nicht als solche bezei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Selbstanzeige bei welchem Anlass?

Rz. 862 [Autor/Stand] Besonders dringlich erscheint die Prüfung der Notwendigkeit einer Selbstanzeige bspw., wenn das FA eine Außenprüfung ankündigt, eine Prüfung bei einem Geschäftspartner stattfindet, das FA im Veranlagungsverfahren Auskunft verlangt (z.B. bei einem Grundstückskauf nach der Herkunft des Geldes für die Zahlung des Kaufpreises fragt oder bei Anfragen aufgrun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Mögliche Entscheidungen des AG

Rz. 232 [Autor/Stand] Gemäß § 408a Abs. 2 Satz 1 StPO darf der Richter den Strafbefehl nur dann erlassen, wenn aus seiner Sicht keine Bedenken entgegenstehen. Da die Möglichkeit eines Einigungsversuchs zwischen Richter und StA wie im "normalen" Strafbefehlsverfahren (s. Rz. 141) wegen der Unanwendbarkeit des § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO hier nicht vorgesehen ist (vgl. § 408a Abs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Selbstanzeige an wen?

Rz. 883 [Autor/Stand] Es empfiehlt sich die persönliche Übergabe der Selbstanzeige beim zuständigen FA. Wenn möglich, sollte die Selbstanzeige bei der für die Verwaltung der Steuer zuständigen jeweiligen FinB eingereicht werden. Innerhalb der Behörde kann das, je nach Bedeutung des Falles, der Sachbearbeiter, der Sachgebietsleiter oder der Vorsteher sein. Ist zu befürchten, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Verwerfung durch Beschluss

Rz. 195 [Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25. Rz. 196 [Autor/Stand] Der verspätete oder sonst unzulässige Einspruch muss ohne Anberaumung einer Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen werden (§ 411 Abs. 1 Satz 1 StPO), sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. Rz. 160) zu gewähren ist[3].mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Selbstanzeige mit welchem Inhalt?

Rz. 870 [Autor/Stand] Siehe Rz. 159 ff. Die Berichtigung muss möglichst konkret und vollständig durch entsprechende Zahlenangaben und Zuordnung zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen erfolgen. Das FA muss dadurch in die Lage versetzt werden, ohne größere Nachforschungen die zutreffende Steuer festzusetzen. Allerdings steht es der Wirksamkeit nicht entgegen, wenn die zahlenm...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Antrag der Staatsanwaltschaft

Rz. 231 [Autor/Stand] Der Antrag der StA auf Erlass eines Strafbefehls nach § 408a StPO muss den Anforderungen des § 409 Abs. 1 Nr. 1–7 StPO entsprechen (s. Rz. 86 ff.). Die StA kann den Strafbefehlsantrag in der Hauptverhandlung auch mündlich beantragen (§ 408a Abs. 1 Satz 2 StPO). Der wesentliche Inhalt ist dann in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Selbstanzeige durch wen?

Rz. 879 [Autor/Stand] Siehe Rz. 81 ff. Jeder, der den Steuerschaden (mit-)verursacht hat, kann Selbstanzeige erstatten. Die Selbstanzeige kommt nur dem zugute, der sie erstattet hat. Die Anzeigeerklärung kann in offener Stellvertretung, also z.B. durch den Steuerberater für seinen Mandanten, abgegeben werden. Stets ist aber eine vorherige Beauftragung erforderlich. Eine nach...mehr