Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Klagebefugnis der Gesellschafter (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO)

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO sind, sofern es keinen Geschäftsführer oder Klagebevollmächtigten (s. Rz. 2 f.) gibt, alle Feststellungsbeteiligten klagebefugt. Dies gilt auch, wenn es zwar einen Klagebevollmächtigten gibt, aber eine nach § 48 Abs. 2 Satz 3 FGO erforderliche (rechtzeitige) Belehrung fehlt (Rz. 3). Dabei kann der einzelne Gese...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Allgemeine Regelung der Ordnungswidrigkeiten

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auf Steuerordnungswidrigkeiten finden gem. § 377 Abs. 2 AO und § 410 Abs. 1 AO die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Anwendung, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Das sind die §§ 1 bis 34 OWiG (Erster Teil) betreffend das materielle Recht und die §§ 35 bis 110 OWiG (Zweiter...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Versuch

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit, der ohnehin nur im Falle vorsätzlicher Begehung denkbar ist, kann gem. § 13 Abs. 2 OWiG nur dann geahndet werden, wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt. Für die Ordnungswidrigkeiten der §§ 378 bis 383 AO, ebenso für § 26b UStG, § 24 BierStG, § 30 TabStG, § 64 EnergieStG, §§ 125, 126 BranntwMonG t...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung. Sie regelt die Wirkung einer Steueranmeldung. Wegen des Begriffs der Steueranmeldung und ihres Anwendungsbereichs s. § 167 AO Rz. 1 f.; zur Drittwirkung der Steueranmeldung s. § 166 AO Rz. 2. Im Übrigen enthält der AEAO zu § 168 umfangreiche Anweisungen, auf die ergänzend hingewiesen wir...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Begriff des Steuerpflichtigen

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 33 Abs. 1 AO definiert den Begriff des Steuerpflichtigen im Wege der Einzelaufzählung, ergänzt durch eine Generalklausel, die durch § 33 Abs. 2 AO eingeschränkt wird. Stpfl. ist hiernach der Steuerschuldner, der Haftungsschuldner, der Einbehaltungs- und Abführungsverpflichtete, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten,...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Besonderer Schutz der Wohnung

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die durch Art. 13 GG geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung wird in § 99 Abs. 1 Satz 3 AO besonders berücksichtigt. Auch im Besteuerungsverfahren dürfen Wohnräume grundsätzlich nur betreten werden, wenn der Inhaber damit einverstanden ist (Sonderregelung in § 29 Abs. 2 BewG für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes, "örtliche Erhebun...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 An den Wohnsitz bzw. in Ermangelung eines Wohnsitzes den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen (ausgesetzt) sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuer an (AEAO Vor §§ 8–9, Nr. 1 Satz 1). Auch für familienbezogene Entlastungen ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Wirkung der Zurückweisung

Tz. 29 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ist ein Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen worden, so sind Verfahrenshandlungen, die er nach der Zurückweisung vornimmt, unwirksam (§ 80 Abs. 10 AO). Die Finanzbehörde kann und muss den Zurückgewiesenen als nicht mehr existierend ansehen. Dies hat insbes. Bedeutung für fristwahrende Anträge und Rechtsbehelfe. Die Unwirksamkei...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Übergangsregelung

Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Neuregelung durch das StUmgBG gilt für alle anzeigepflichtigen Sachverhalte, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht worden sind (§ 32 Abs. 1 EGAO). Stpfl. i. S. des § 138 Abs. 2 Satz 1 AO, die vor diesem Stichtag einen beherrschenden Einfluss i. S. des § 138 Abs. 2 Nr. 4 AO ausüben konnten, haben dieses dem für sie zuständigen FA mitz...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ist durch das StModernG v. 01.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) eingefügt worden mit dem Ziel, die Einhaltung der Pflichten der mitteilungspflichtigen Stelle i. S. des § 93c Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung zu überprüfen. Die Regelung ergänzt die Befugnis der Finanzbehörde nach § 93c Abs. 4 Satz 1 AO, entsprechende Ermittl...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Aufhebung der Steuerfestsetzung

Tz. 95 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder wird der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben (§ 152 Abs. 12 Satz 1 AO n. F.). Ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht. Kommt es nach der Auf...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Rechtsbehelfe

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Rechtsbehelf gegen das Ersuchen der Finanzbehörde ist der Einspruch (§ 347 AO). Gegen die Entscheidung des Gerichts ist der Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 128 FGO gegeben, da § 128 Abs. 2 FGO keine Unanfechtbarkeit voraussetzt. Eine Beschwerdebefugnis setzt voraus, dass der Betroffene beschwert (§ 350 AO) bzw. in seinen Rechten verl...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Ertragsteuerliche Behandlung

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Vom Stpfl. vereinnahmte Erstattungszinsen (§ 233a AO) und Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (§ 236 AO) sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als Betriebseinnahmen stpfl. (vgl. BFH v. 24.06.2014, VIII R 29/12, BStBl. II 2014, 998; BFH v. 09.10.2014, I R 34/13, BFH/NV 2015, 167). Vom Stpfl. entrichtete Steuerzinsen sind demgegenüb...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Buciek, Der vorläufige Rechtsschutz in Steuersachen, DStJG 19 (1995), 149; Lemaire, Der vorläufige Rechtsschutz im Steuerrecht, 1997; Bilsdorfer, Vollstreckungsschutz während eines laufenden Aussetzungsverfahrens, FR 2000, 708; Trossen, Vorläufiger Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge der Finanzbehörden, DStZ 2001, 877; Wagner, Über vorläufigen Rechtsschutz im finanzgerichtlichen...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Odenthal, Zur Anrechnung von Steuern beim Verfall, wistra 2002, 246; Odenthal, Gewinnabschöpfung und illegales Glückspiel, NStZ 2006, 14; ulf, Telefonüberwachung und Geldwäsche im Steuerstrafrecht, wistra 2008, 321; Bittmann, Telefonüberwachung im Steuerstrafrecht und Steuerhinterziehung als Vortat der Geldwäsche seit dem 1.1.2008, wistra 2010, 125. Tz. 125 Stand: 22. Auflage – ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Kein Antragserfordernis

Tz. 41 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Im Unterschied zur Stundung (§ 222 Satz 2 AO) wird die Gewährung von Erlassmaßnahmen nicht regelmäßig von einem entsprechenden Antrag abhängig gemacht; sie können daher auch ohne Antrag ergehen (BFH v. 04.07.1972, VIII R 103/69, BStBl II 1972, 806). In der Praxis wird allerdings meist erst ein Antrag des Schuldners das Billigkeitsverfah...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Regelung

Tz. 28 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Zustellung durch die Finanzbehörden richtet sich nach den Vorschriften des VwZG. Dieses sieht folgende Zustellungsarten vor: Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG) Zustellung durch die Post mittels Einschreiben (§ 4 VwZG) Zustellung (auch eines elektronischen Dokuments) durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / d) Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste (§ 5a VwZG)

Tz. 32a Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die elektronische Zustellung kann unbeschadet des § 5 Abs. 4 und 5 S. 1 und 2 VwZG durch Übermittlung der nach § 17 De-Mail-Gesetz akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 De-Mail-Gesetz an das De-Mail-Postfach des Empfängers erfolgen. An die Stelle des Empfangsbekenntnisses nach § 5 Abs. 4 und 6 VwZG tritt...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Verfahren

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Fristverlängerung erfolgt in der Regel auf einen Antrag des Stpfl. Sie ist aber auch von Amts wegen möglich. Die Entscheidung über eine Verlängerung steht im Ermessen der Finanzbehörde. Für den Fall der rückwirkenden Fristverlängerung enthält § 109 Abs. 1 Satz 2 AO eine besondere Hervorhebung eines für die Ermessensausübung maßgeblic...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeines

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine Steuer kann insoweit vorläufig festgesetzt werden, als ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten ist (§ 165 Abs. 1 Satz 1). Die Ungewissheit betrifft den Sachverhalt. Außerdem kann unter den Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO die Steuer vorläufig festgesetzt werden, wenn bestimmte rechtliche Ungewi...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Rechtsbehelfe und Erzwingbarkeit

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen die Anordnung, das Betreten zu dulden, ist der Einspruch (§ 347 AO) und nachfolgend Anfechtungsklage beim Finanzgericht gegeben. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Einstweiliger Rechtschutz kann insoweit nur durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erwirkt werden. Das Betreten der Grundstücke und Räume kann mit ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Der Steuervergütungsanspruch

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Steuervergütungsanspruch ist der Anspruch auf Auszahlung von Steuerbeträgen, die nicht an den Steuerschuldner erfolgt, der sie entrichtet hat, sondern an dritte Personen, auf welche die Steuer erfahrungsgemäß überwälzt worden ist (insbes. im Preis gelieferter Waren). Vergütungsansprüche sind besonders auf dem Gebiet, der Verbrauchste...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Unterlagen der Besteuerung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Unterlagen der Besteuerung sind alle Beweismittel und Beweisergebnisse, wie Auskünfte, Gutachten, Zeugenaussagen, Bewertungs-, Berechnungs- und Schätzungsgrundlagen. Auch Amtshilfemitteilungen und Kontrollmitteilungen müssen dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben werden (Seer in Tipke/Kruse, § 364 AO Rz. 4). Besteuerung ist grundsätzlich n...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Allgemeines

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Möglichkeit, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, eröffnet § 92 Nr. 2 AO. Die Zuziehung eines Sachverständigen ist eines unter gleichwertigen Beweismitteln und damit Mittel der Sachaufklärung. Die Klärung von Rechtsfragen kann nicht Gegenstand eines Sachverständigengutachtens sein. Die Entschädigung des Sachverständigen ist in § 107...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Selbstständige Einziehung

Tz. 24 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Bestrafung einer bestimmten Person wegen der Tat, welche die Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes begründet (s. Rz. 10 und 16), ist keine notwendige Voraussetzung der Einziehung. Die Maßnahme kann auch selbstständig angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind (s. § 76a StGB). Diese Art der Einzie...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Festsetzung der Stundungszinsen

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Stundungszinsen (zur Höhe s. § 238 AO) werden durch Zinsbescheid festgesetzt (s. § 239 AO Rz. 2). Der Zinsbescheid kann mit der Stundungsverfügung äußerlich verbunden werden. Aus § 234 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt sich, dass die Stundungsverfügung Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) für die Festsetzung der Stundungszinsen ist. Wird die Stu...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Voraussetzungen

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Einspruchsführer kann aufgefordert werden, Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Ausgangsverfahren er sich beschwert fühlt (§ 364b Abs. 1 Nr. 1 AO). Damit soll die ohnehin geltend zu machende Beschwer (§ 350 AO) spezifiziert werden. Dies ist bei den geringen Anforderungen, die an die Geltendm...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Regelung durch das Recht der Europäischen Union

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 1 Abs. 1 Satz 1 AO ordnet an, dass die Steuern durch das Recht der EU "geregelt" sein müssen. Es kommt – wie bei dem Merkmal "Regelung durch Bundesrecht" – lediglich darauf an, ob eine Regelung tatsächlich vorliegt, nicht dass die EU über eine entsprechende Regelungskompetenz verfügt (vgl. Musil in HHSp, § 1 AO Rz. 33; Seer in Tipke/K...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Mit dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge wächst der Rechtsnachfolger in vollem Umfang in die Stellung des Vorgängers hinein (für den Erben s. BFH v. 21.07.2016, X R 43/13, BFHE 255, 27). Das bedeutet, dass bei der Feststellung der Rechte und Pflichten, die den Rechtsnachfolger betreffen, so zu verfahren ist, als ob der Rechtsnachfolger...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

von Wedelstädt, Übersehen eines Grundlagenbescheides keine offenbare Unrichtigkeit?, DB 1992, 606; Balmes, Steuerklauseln und Steuermissbrauch, DStZ 1993, 620; Rust, Das rückwirkende Ereignis im Steuerrecht, 1995; Berg, Ereignisse mit steuerlicher Rückwirkung i. S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO im Umwandlungssteuerrecht, DStR 1997, 1390; Balmes, Rückwirkung im Visier der Finanzrecht...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / c) Schlichte Änderung versus Einspruch

Tz. 24 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Antrag gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist von einem Einspruch abzugrenzen. Denn § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO eröffnet dem Stpfl. eine echte Wahlmöglichkeit zwischen einem bloßen Änderungsantrag (häufig als "Antrag auf schlichte Änderung" bezeichnet) und der Einlegung eines Einspruchs (BFH v. 27.02.2003, V R 87...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Ulsamer/Müller, Strafrechtliche Konsequenzen der Entscheidung des BVerfG zur Vermögensteuer, wistra 1998, 1; Janovsky, Die Strafbarkeit des illegalen grenzüberschreitenden Warenverkehrs, NStZ 1998, 117; Grams, Strafrechtliche Beurteilung der Umsatzsteuerhinterziehung, UR 1999, 476; Bender, Ist der Zigarettenschmuggel seit dem 4. März 2004 straffrei? wistra 2004, 368; Müller,Ausg...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Steuern

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Was Steuern sind, bestimmt § 3 Abs. 1 AO. Zu den Steuern gehören auch Rückforderungsansprüche wegen nicht geschuldeter Steuererstattungen (s. § 37 AO Rz. 6 ff. AO; Loose in Tipke/Kruse, § 240 AO Rz. 9). Der Rückforderungsanspruch wird nicht durch Steuerbescheid (§ 155 Abs. 1 AO), sondern mit Abrechnungsbescheid geltend gemacht. Tz. 7 Stan...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / e) Anträge und Wahlrechte

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine lediglich nachträgliche Ausübung eines Wahlrechts oder der Widerruf eines bereits ausgeübten Wahlrechts ist keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i. S. des § 173 AO, sondern Verfahrenshandlung (BFH v. 04.11.2004, III R 73/03, BStBl II 2005, 290; von Wedelstädt, AO-StB 2012, 150, 152 m. w. N.; AEAO Vor §§ 172–177, Nr. 8.5.5;...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / d) Abhilfebescheid

Tz. 33 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden und ihnen gleichgestellten Bescheiden gelten auch während des Einspruchs- und Klageverfahrens (§ 132 Abs. 1 AO; BayLfSt v. 03.12.2007, S-0622-27 St 41 M). Die Vorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist während dieser Verfahren auch anwendbar, soweit die...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Anwendungsbereich der Schätzung

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 162 AO ist eine Vorschrift über das Steuerfestsetzungsverfahren. Die Schätzungsbefugnis steht der Finanzbehörde sowohl im Festsetzungs- und im Feststellungsverfahren einschließlich des Außenprüfungsverfahrens wie im Rechtsbehelfsverfahren gegen Festsetzungs- und Feststellungsbescheide zu, nicht dagegen dem Stpfl. Eine Schätzung der Bes...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Haftung aus Steuergesetzen

Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Sofern sich die Haftung aus den Steuergesetzen ergibt, sind nach § 191 Abs. 3 Satz 1 AO die Vorschriften über die Festsetzungsfrist (s. §§ 169 bis 171 AO) entsprechendanzuwenden (BFH v. 23.03.1993, VII R 38/92, BStBl II 1993, 581; BFH v. 05.10.2004, VII R 77/03, BStBl II 2005, 122 zu § 171 Abs. 3a AO). Die Festsetzungsfrist beträgt grun...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Drittschuldnererklärung muss gem. § 316 Abs. 1 Satz 1 AO binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, abgegeben werden. Dies kann jedoch nur dann wortgetreu gelten, wenn die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung gem. § 316 Abs. 2 Satz 1 AO in die Pfändungsverfügung (§ 309 Abs. 1 AO) aufgenommen wird. Wi...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 173a AO ermöglicht die Aufhebung oder Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden, soweit der Stpfl. aufgrund eines (bei Erstellung der Steuererklärung aufgetretenen) Schreib- oder Rechenfehlers der Finanzbehörde bestimmte Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat und diese Tatsachen nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses de...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 177 AO ordnet die Berichtigung von materiellen Fehlern (s. Rz. 11) an, wenn ein Bescheid aufgehoben oder geändert wird. § 177 AO ergänzt die Korrekturvorschriften, durch welche die Bestandskraft von Steuerfestsetzungen durchbrochen wird. Für die Anwendung des § 177 AO müssen die Voraussetzungen einer Korrekturnorm und ein weiterer mate...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Abschluss des Einspruchsverfahrens

Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Einer förmlichen Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft, der Einspruch nicht zurückgenommen oder das Verfahren für erledigt erklärt wird. Abhelfen kann sowohl die zuständige Finanzbehörde, als auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde (§ 367 Abs. 2 Satz 3, Abs. ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 172 AO ist die Grundnorm über die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden und diesen gleichgestellten Bescheiden (s. Rz. 6). Dies ist zum einen der Formulierung "darf nur aufgehoben oder geändert werden" in § 172 Abs. 1 Satz 1 AO zu entnehmen. Zum anderen verweist § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO auf die sonstigen gesetzlich...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschriften

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Anders als es die Überschrift vor den §§ 172ff. AO vermuten lassen könnte, enthält die AO – ebenso wenig wie die VwVfG des Bundes und der Länder sowie das SGB X – keine Regelung über die Bestandskraft. Vielmehr regeln die §§ 172–177 AO, unter welchen Voraussetzungen die (materielle) Bestandskraft (s. Rz. 12) von Steuerbescheiden durchbro...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift, Vertrauensschutz

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ist keine eigenständige Korrekturnorm, sie ist nur anwendbar, wenn ein Steuerbescheid oder ein diesem gleichgestellter Bescheid aufgehoben oder geändert wird. § 176 AO schützt den Stpfl. nur vor der Änderung eines Steuerbescheids zu seinen Ungunsten. Die Vorschrift räumt hingegen keinen Anspruch auf Änderung eines bestands...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Anträge und Wahlrechte

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die erstmalige oder geänderte Ausübung bzw. der Widerruf eines Wahlrechts führt grds. zu keinem Änderungsgrund des Steuerbescheids, denn die Änderung nach den §§ 172ff. AO setzt die Rechtswidrigkeit des Bescheides voraus (s. Rz. 8 f.). Im Fall der Einräumung eines Wahlrechts sind aber bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale mehrere Rechts...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Verwaltungsakt kann auch während des Einspruchsverfahrens aufgehoben oder geändert werden (§ 132 AO). Wie im finanzgerichtlichen Verfahren (§ 68 FGO) wird auch hier der ändernde Verwaltungsakt kraft Gesetzes Gegenstand des Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3 AO). Ein Antrag ist nicht erforderlich. Dies verhindert, dass der Einspruchsf...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Bemessungsgrundlage bei Änderung der Steuerfestsetzung

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 233a Abs. 5 AO enthält eine spezielle, auf die Vollverzinsung zugeschnittene Änderungsvorschrift (§ 233a Abs. 5 Satz 1 AO); sie bestimmt den maßgebenden Unterschiedsbetrag bei Änderung oder Aufhebung usw. (§ 233a Abs. 5 Satz 2 AO) sowie die Anrechnung festgesetzter Zinsen (§ 233a Abs. 5 Satz 3 AO) und schränkt Erstattungszinsen durch ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Besonders schwerwiegender Fehler

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Voraussetzung für die Nichtigkeit ist, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt gegen das geltende nationale Recht oder Gemeinschaftsrecht verstößt (BFH v. 31.05.2017, I B 102/16, BFH/NV 2017, 1189 zur Anwendung einer veralteten Gesetzesfassung)....mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Rechtsfehler

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Rechtsfehler und damit keine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn die mehr als theoretische Möglichkeit eines verfahrens- oder materiell-rechtlichen Fehlers besteht (BFH v. 17.05.2017, X R 45/16, BFH/NV 2018, 10). Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Unrichtigkeit eine bewusste – wenn auch einfache – Schlussfolgerung auf rec...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Voraussetzungen für das Benennungsverlangen

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 123 Satz 1 AO verpflichtet Beteiligte ohne Wohnsitz (s. § 8 AO), gewöhnlichen Aufenthalt (s. § 9 AO), Sitz (s. § 11 AO) oder Geschäftsleitung (s. § 10 AO) im Geltungsbereich der AO, der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb angemessener Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich der AO zu benennen. Der Beteiligtenbegriff e...mehr