Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemein

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Entscheidung, in welchem Aufgabenbereich die Fahndung im Einzelfall tätig ist (s. Rz. 1), ist von großer Bedeutung für die Frage, welche Verfahrensvorschriften Anwendung finden und welcher Rechtsweg gegeben ist. § 393 Abs. 1 Satz 1 AO verlangt eine eindeutige Trennung. Erfüllt die Fahndung im Einzelfall straf- oder bußgeldrechtliche ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Albrecht, Strafbefreiende Selbstanzeige – Höhe der Nachzahlungspflicht bei einer Steuerverkürzung auf Zeit, DB 2006, 1696; Blesinger/Schwabe, Strafbefreiende Selbstanzeige – Höhe der Nachzahlungspflicht bei einer Steuerverkürzung auf Zeit, DB 2007, 485; Hüls/Reichling, Die Selbstanzeige nach § 371 AO im Spannungsfeld zum Insolvenzrecht, wistra 2010, 327; Wollmann, Straffreiheit...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VI. Festsetzung der Zinsen

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Zinsen sind durch Zinsbescheid festzusetzen (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. §§ 155ff. AO; s. auch die Erläuterungen zu s. § 239 AO). Ein Ermessensspielraum besteht nicht (BFH v. 27.04.1991, V R 9/86, BStBl II 1991, 822). Der Zinsbescheid muss eindeutig erkennen lassen, wer Bekanntgabe- oder Inhaltsadressat ist (BFH v. 03.11.2005, V...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Umfang der Ablaufhemmung

Tz. 24 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Ablaufhemmung tritt nur "insoweit" ein, als die betragsmäßige Auswirkung des Antrags reicht (Kruse in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz. 15). Ein eingeschränkter Antrag bewirkt ebenfalls eine Teilverjährung. Wird ein eingeschränkter Antrag nach Ablauf der Festsetzungsfrist erweitert, hat dies keine Auswirkung mehr auf die eingetretene Teilve...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Mehrere Steuerbescheide

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der bestimmte Sachverhalt muss in mehreren Bescheiden erfasst sein. Berücksichtigt werden Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide (s. Rz. 5). Die mehrfache Berücksichtigung (s. Rz. 14) muss durch zwei oder mehr Bescheide geschehen. Nicht in den Anwendungsbereich des § 174 Abs. 1 AO fällt die doppelte Erfassung einer Tatsache...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Grundtatbestand

Tz. 45 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 152 Abs. 1 AO n. F. entspricht im Grundsatz § 152 Abs. 1 AO a. F. (vgl. dazu Rz. 6 ff.). Einzig durch die neu formulierte Verschuldensregelung ist nunmehr gesetzlich festgelegt, dass der Erklärungspflichtige die Entschuldbarkeit (vgl. dazu Rz. 8 ff.) glaubhaft zu machen hat (nicht gefordert ist der Beweis). Zudem ist nunmehr in die Ve...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 175b AO ist die gesetzliche Grundlage für die Änderung oder Aufhebung bestandskräftiger Steuerbescheide, wenn Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen i. S. von § 93c AO an die Finanzbehörde übermittelt worden sind, bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden (§ 175b Abs. 1 AO), wenn derartige Daten...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die nach § 163 AO möglichen Billigkeitsmaßnahmen setzen voraus, dass "die Erhebung der Steuer nach Lage des Falles unbillig wäre" (§ 163 Satz 1 AO). Die Billigkeitsprüfung verlangt eine Gesamtbetrachtung aller für die Entstehung des Steueranspruchs im konkreten Fall maßgeblichen Normen, um festzustellen, ob das Ergebnis des allgemeinen G...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Dauer der Ablaufhemmung

Tz. 85 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Ablaufhemmung, für die bereits die bloße Einleitung des Strafverfahrens ausreicht (s. Rz. 82), dauert bis zur Unanfechtbarkeit der aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide. Auf eine Verurteilung des Stpfl. oder eine anderweitige Einstellung des Steuerstrafverfahrens kommt es danach nicht an. Auch hier bleiben Pro-for...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Inhalt und Zweck der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Regelungsgegenstand des § 131 AO ist der Widerruf rechtmäßiger nicht begünstigender (§ 131 Abs. 1 AO) und rechtmäßig begünstigender (§ 131 Abs. 2 AO) sonstiger Verwaltungsakte. Zum Begriff des sonstigen Verwaltungsakts wird auf s. Vor §§ 130–132 AO Rz. 4 ff., zum Begriff der Rechtswidrigkeit auf s. Vor §§ 130–132 AO Rz. 7 ff. und zum Beg...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / a) Nachträglich

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Wort "nachträglich" ist im Gesetz nicht definiert. Aus der Zusammenschau mit § 124 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt sich jedenfalls, dass Tatsachen oder Beweismittel, die für die Finanzbehörde erst nach Zugang und Wirksamwerden des Verwaltungsakts in Erscheinung treten, nachträglich bekannt geworden sind (BFH v. 05.12.2002, IV R 58/01, BFH/N...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 163 AO betrifft den Erlass aus Billigkeitsgründen im Festsetzungsverfahren. Der Billigkeitserlass im Erhebungsverfahren ist in § 227 AO geregelt. § 163 AO bezweckt, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls (AEAO zu § 163, Nr. 1 Satz 3), die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine n...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zwangsmittel müssen grundsätzlich schriftlich angedroht werden (§ 332 Abs. 1 Satz AO; zu den Anforderungen an einen schriftlichen Verwaltungsakt s. §§ 119 Abs. 3, 121 AO). Lediglich wenn Gefahr besteht, dass durch vorherige schriftliche Androhung der Vollzug des durchzusetzenden Verwaltungsakts vereitelt wird, genügt die mündliche oder n...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Inhaltsadressat

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Prüfungsanordnung ist an denjenigen zu richten, der die Prüfung dulden muss ( Inhaltsadressat). Das ist der Stpfl. i. S. des § 193 AO (s. § 193 AO Rz. 6 ff.). Wegen der inhaltreichen Bestimmtheit s. § 119 AO Rz. 3. Bei zusammenveranlagten Eheleuten/Lebenspartnern, die je für sich Prüfungssubjekte sind, können die Prüfungsanordnungen ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Korrektur des Verwaltungsaktes während des Einspruchsverfahrens oder finanzgerichtlichen Verfahrens (Satz 1)

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine Korrektur des angefochtenen Steuerverwaltungsaktes ist nach § 132 Satz 1 AO auch im Einspruchsverfahren sowie während des finanzgerichtlichen Verfahrens zulässig, sodass eine nach dem Gesetz bestehende Änderungsmöglichkeit durch ein schwebendes finanzgerichtliches Verfahren nicht eingeschränkt wird (BFH v. 18.02.2016, V R 53/14, BFH...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Erklärungspflicht kraft Gesetzes und behördlicher Anordnung

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, lässt sich nicht der AO entnehmen (s. aber zum Verfahren der gesonderten Feststellung § 181 Abs. 2 AO), sondern wird in den einzelnen Steuergesetzen (§ 5 AO) bestimmt (s. §§ 25 Abs. 3 EStG, 56 ff. EStDV; § 14a GewStG; § 31 ErbStG; § 18 UStG; § 28 BewG; § 19 GrEStG). Steuererklärungen...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Adressat der Anzeige

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende haben die Anzeige ausschließlich bei der zuständigen Gemeinde zu erstatten, die das nach § 22 Abs. 1 AO zuständige FA unverzüglich unterrichtet. Zu Besonderheiten für die Stadtstaaten s. § 138 Abs. 1 Satz 2 AO. Soweit neben § 138 Abs. 1 AO zusätzlich eine Anzeigepflicht nach § 14 GewO besteht, ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Steueranmeldung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 168 Satz 1 AO steht eine Steueranmeldung – ggf. nach Zustimmung der Finanzbehörde (§ 168 Satz 2 AO) – einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich, eine Steuerfestsetzung durch besonderen Steuerbescheid entfällt (s. § 168 AO Rz. 2). Voraussetzung ist, dass sie wirksam ist, d. h. u. a., dass sie eigenhändig unter...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Festsetzungsfrist

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Abweichend von § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr. § 239 Abs. 1 Satz 2 AO bestimmt hierfür einen von § 170 AO abweichenden und je nach Zinsgrund differenzierten Beginn (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO). Unter den in § 171 normierten Voraussetzungen wird der Ablauf der Zinsfestsetzungsfrist gehemmt. Regelunge...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 171 AO regelt die Fälle der Ablaufhemmung für die Steuerfestsetzung (i. Ü. s. Rz. 4). Ebenso wie bei der Anlaufhemmung gem. § 170 AO wird die regelmäßige Festsetzungsfrist des § 169 AO beeinflusst. In beiden Fällen ruht die Festsetzungsfrist, d. h., der Zeitraum, während der die Festsetzungsfrist gehemmt ist, wird nicht in die Frist mi...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Allgemeines

??. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ergänzt die Regelungen über den automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 93 Abs. 7 und 8 AO. Sie enthält keine materiell-rechtlichen Regelungen über die Zulässigkeit und Voraussetzungen des Abrufs. Die Norm betrifft vielmehr die (technische) Durchführung des Abrufs. Dabei stellt sie insbes. klar, welche Daten vo...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 94 Niederschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die FGO enthält keine eigenen Vorschriften über die Protokollierung von mündlichen Verhandlungen (auch Erörterungsterminen, § 159 Abs. 2 ZPO) und Beweisterminen, sondern verweist auf die §§ 159 bis 165 ZPO. § 159 ZPO Protokollaufnahme (1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung k...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Anerkenntnis der Zahlungspflicht

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Einer Steueranmeldung steht das Anerkenntnis gleich, mit dem der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluss einer Außenprüfung i. S. des § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO seine Zahlungsverpflichtung anerkennt (s. z. B. § 42d Abs. 4 Nr. 2 EStG; § 44 Abs. 5 Satz 3 EStG; § 50a EStG i. V. m. § 73g Abs. 2 EStDV). Will er seiner Zahlungsverpflichtung a...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Fehlender oder nichtiger Verwaltungsakt

Tz. 26 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ist die Ermittlungsmaßnahme kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt, muss das materiellrechtlich relevante Verwertungsverbot unmittelbar im Rechtsbehelfsverfahren gegen die die Erkenntnisse auswertenden Steuerfestsetzung oder -feststellung geltend gemacht werden (BFH v. 14.08.1985, I R 188/82, BStBl II 1986, 2; Kuhfus/Schmitz, BB 1996,...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift – Grenzen der steuerlichen Gestaltungsfreiheit

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 42 AO stellt die Maxime auf, dass durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden kann. Die Vorschrift ist durch Art. 14 Nr. 2 des JStG 2008 neu gefasst worden. Die Neuregelung gilt nach § 7 EGAO ab dem 01.01.2008 für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen. Für Altfälle gilt § 42...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 160 AO ist regelmäßig die steuermindernde Berücksichtigung von Schulden und Ausgaben zu versagen, wenn der Stpfl. dem Verlangen des FA nicht nachkommt, den Gläubiger oder Empfänger genau zu benennen. Die Vorschrift dient allein der Verhinderung von Steuerausfällen beim Geschäftspartner des Stpfl., die dadurch entstehen, dass der E...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Rechtsfolge

Tz. 60 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Soweit ein rückwirkendes Ereignis eingetreten ist, ist der Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern. Die Finanzbehörde ist daher verpflichtet, die erforderliche Korrektur von Amts wegen vorzunehmen, ohne dass es auf einen entsprechenden Antrag des Betroffenen ankommt. Dementsprechend hat der Stpfl. einen Rechtsanspruch auf ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Zuständige Behörde

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Im finanzbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren wird unterschieden zwischen der Finanzbehörde, die über den Einspruch zu entscheiden hat (Entscheidungsbehörde) und derjenigen Finanzbehörde, bei der der Einspruch eingelegt werden muss (Einlegungsbehörde). Nur der Zugang bei der Einlegungsbehörde hindert den Ablauf der Einspruchsfrist (Keß i...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Identitätsfeststellung

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 154 Abs. 2 AO hat derjenige, der ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und diese Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. Diese Verpflichtung trifft nicht nur ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / a) Zustimmung

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zustimmung des Stpfl. bedeutet die Einverständniserklärung des Stpfl. mit einer von der Finanzbehörde beabsichtigten Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids. Sie ist formfrei, d. h. sie kann schriftlich, mündlich oder auch durch konkludentes Verhalten erteilt werden (AEAO zu § 172 AO, Nr. 2). So kann die Rücknahme eines Rechtsbehe...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Bemessungsgrundlage bei rückwirkenden Ereignissen und Verlustrückträgen

Tz. 24 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 233a Abs. 7 AO regelt die Zinsberechnung in den Fällen des § 233a Abs. 2a AO (s. Rz. 8). Die nur schwer verständliche Regelung (so zutr. Loose in Tipke/Kruse, § 233a AO Rz. 67) verlässt das Prinzip der Soll-Versteuerung zugunsten einer Ist-Besteuerung. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in den Fällen der rückwirkend...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Rechtsfolgen der Korrekturnormen

Tz. 22 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Umfang der zulässigen Korrektur ist der einschlägigen Gesetzesvorschrift zu entnehmen, auf der die Änderung oder Aufhebung beruht. Grds. erlauben die §§ 172ff. AO im Hinblick auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der Rechtssicherheit (s. Rz. 1) – anders als § 164 Abs. 2 AO – nur eine punktuelle Ä...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Jarke, Strafbefreiende Drittanzeige nach § 371 Abs. 4 AO bei vorsätzlicher falscher Steuererklärung? wistra 1999, 286; Müller, Die strafbefreiende Selbstanzeige für einen Dritten, AO-StB 2007, 276. Tz. 35 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 153 AO legt dem Steuerpflichtigen eine Berichtigungspflicht auf, wenn er nachträglich von unrichtigen oder unvollständigen Erklärungen steue...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Anlassbezogene Gründe

Tz. 19 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die erste Fallgruppe betrifft Vorabanforderungen, weil eine der gesetzlichen Voraussetzungen des § 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO n. F. gegeben ist. Insoweit handelt es sich um eine zu begründende Ermessensentscheidung, wobei die Entscheidung nicht durch das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen vorgeprägt ist (Schindler in Gosch,...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / H. Konkurrenzen

Tz. 87 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 174 AO kann mit §§ 172, 173, 175 AO konkurrieren (BFH v. 07.11.2000, III R 81/97, BFH/NV 2001, 814) und ist im Verhältnis zu §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2 AO subsidiär, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO (von Wedelstädt in Gosch, § 174 AO Rz. 139; a. A. Macher, DStR 1979, 549, die annehmen, dass § 174 AO nur hilfsweise für den Fall an...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Offenbarkeit

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine Berichtigung nach § 129 AO setzt voraus, dass die Unrichtigkeit offenbar ist, d. h. bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich auf der Hand liegt. Die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit anhand des Bescheids ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass der Fehler bei Offenlegung des Sachver...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Tatbestandliche Voraussetzungen

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 112 Abs. 1 AO sind die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Amtshilfe insbes. dann gegeben, wenn die ersuchende Behörde an der eigenen Tätigkeit rechtlich gehindert (§ 112 Abs. 1 Nr. 1 AO, z. B. wegen Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit) oder tatsächlich nicht in der Lage ist, die Amtshandlung selbst vorzunehmen...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die durch das "Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften" v. 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541) mit Wirkung v. 25.05.2018 (Art. 31 Abs. 4 dieses Gesetzes) in die AO eingefügte Norm legt den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschriften der AO sowie der materiellen Steuergesetze über die Verarbeitung personen...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Beweisvermutung

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 158 AO sind der Besteuerung die Buchführung und die Aufzeichnungen des Stpfl., die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Bei formeller Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Aufzeichnungen stell...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Kennzeichnung des Steuerbescheids

Tz. 16 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorläufigkeit muss sich aus dem Steuerbescheid und seinen Anlagen eindeutig ergeben, wobei das Wort "vorläufig" nicht unbedingt verwendet werden muss. Der Vorläufigkeitsvermerk ist unselbstständige Nebenbestimmung i. S. des § 120 Abs. 1 AO. Er muss hinreichend bestimmt sein, da er anderenfalls unwirksam ist (§§ 124 Abs. 3, 125 Abs. ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VI. Sinngemäße Anwendung auf Landesabgaben, Kirchensteuern, Förderungs-, Prämiengesetz usw. kraft Verweisung

Tz. 31 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Neben dem durch § 1 AO ausdrücklich eröffneten Anwendungsbereich der AO wird diese kraft Verweisung in vielen Fällen für anwendbar erklärt. Durch Verweisung in den Landesgesetzen findet die AO über § 1 Abs. 1 AO auf landesrechtlich geregelte Steuern (kommunale Verbrauch- und Aufwandsteuern, Art. 105 Abs. 2a GG; s. Rz. 10) Anwendung. Ents...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Bindungswirkung des Grundlagenbescheids für den Steuerbescheid

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 175 AO ordnet nur die Änderung solcher Steuerbescheide an, für die der Grundlagenbescheid Bindungswirkung entfaltet (s. § 182 AO Rz. 2 ff.). Dies ist anzunehmen, soweit die in dem Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen für den Folgebescheid von Bedeutung sind. Für die Annahme einer Bindungswirkung ist grds. eine ausdrückliche ge...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Regelung in § 278 Abs. 1 AO, dass die Vollstreckung nach Ergehen des Aufteilungsbescheids nur nach Maßgabe des auf den einzelnen Schuldner entfallenden Betrags erfolgt, ist an sich selbstverständlich, denn die Beschränkung der gegen den einzelnen Gesamtschuldner gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen war gerade der Zweck der begehrten A...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Ermessen

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Steuer kann bei Vorliegen der Voraussetzungen vorläufig festgesetzt werden, gleichgültig, ob in einem erstmaligen oder in einem Änderungsbescheid. Es steht im Ermessen der Finanzbehörde, ob und inwieweit sie eine Steuer vorläufig festsetzt. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2a und 3 AO ist der Ermessensspielraum bis auf N...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Gehm, Der Tatbestand der Steuerhinterziehung im Licht des Rechts der EU, NZWiSt 2013, 53; Seer, Das Delikt der Steuerhinterziehung im Kernbereich des Steuerstrafrechts, StStud 2016, 35. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Steuerhinterziehung ist der zentrale Straftatbestand des Steuerstrafrechts. Es handelt sich um eine abschließende Sonderregelung, die den Betrugstatbes...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Ulsamer/Müller, Strafrechtliche Konsequenzen der Entscheidung des BVerfG zur Vermögensteuer, wistra 1998, 1; Bornheim, Halbteilungsgrundsatz und Steuerhinterziehung, StuW 1998, 146; Dörn, Steuerhinterziehung in Schätzungsfällen?, NStZ 2002, 189; Beckemper, Steuerhinterziehung durch Erschleichen eines unrichtigen Feststellungsbescheides, NStZ 2002, 518; Seipl/Wiese, Strafrechtlic...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis

Tz. 25 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist die Offenbarung oder Verwertung einschlägiger Kenntnisse insoweit zulässig, als sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Der bloße Rückschluss aus einer gesetzlichen Regelung, dass sie stillschweigend die Durchbrechung des Steuergeheimnisses gestatte, scheint durch diesen Wortlaut generell versperrt. E...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Entstehung des Anspruchs, Rechte des Neuberechtigten

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine Abtretung wird erst wirksam, wenn sie nach Entstehung des Anspruchs angezeigt wird (§ 46 Abs. 2 AO). Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzw. eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen erst nach Entstehung des Anspruchs erlassen werden (§ 46 Abs. 6 AO). Maßgeblich ist der Entstehungszeitpunkt nach § 38 AO i. V. m. § 37 Abs...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VII. Erzwingung der Vermögensauskunft (Abs. 8)

Tz. 24 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erfolgt durch ein Ersuchen an das zuständige Amtsgericht auf Anordnung der Erzwingungshaft. Sie ist zulässig, wenn der Schuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin nicht erschienen ist, oder die Abgabe der Vermögensausku...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Koppelung von unbestimmten Rechtsbegriffen mit Ermessenstatbeständen

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Häufig sind in einer Vorschrift unbestimmte Rechtsbegriffe mit Ermessenstatbeständen in dem Sinne "gekoppelt", dass eine Norm auf der Tatbestandsseite unbestimmte Rechtsbegriffe enthält und zudem auf der Rechtsfolgenseite Ermessen einräumt, z. B. § 227 AO. "Koppelungsvorschriften" dieser Art weisen an sich keine Besonderheiten auf, da T...mehr