Fachbeiträge & Kommentare zu Abgrenzung

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32007R0864 Art 22 ROM II – Beweis.

Gesetzestext (1) Das nach dieser Verordnung für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für außervertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt. (2) Zum Beweis einer Rechtshandlung sind alle Beweisarten des Rechts des angerufenen Gerichts oder eines der in Artikel 21 bezeichneten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 41 Die condictio ob rem nimmt innerhalb der Leistungskondiktionstatbestände eine abstrakt nur schwer einzugrenzende Sonderstellung ein (zur historischen Entwicklung Reuter/Martinek 146 ff). Das hängt mit ihrem Regelungsgehalt zusammen, der eine Paradoxie zu enthalten scheint: Der Empfänger soll eine Leistung nicht behalten dürfen, die der Leistende in der schließlich entt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Beteiligungsverhältnisse und Bereicherungsabsicht

Rz. 660 [Autor/Stand] Unmittelbar im Anschluss an § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG beginnt Satz 2 ErbStG mit den an § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anknüpfenden Worten: "Freigebig sind auch ...". Die Vorschrift lässt sich daher mit beiden Tatbeständen verbinden.[2] § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: Lediglich beiläufig äußerte sich der BFH bereits hierzu. Satz 2 habe insoweit klarstellende Bedeutung.[...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Nebenzweckprivileg.

Rn 10 Liegt nach den genannten Kriterien an sich ein wirtschaftlicher Verein vor, nimmt die hM gleichwohl einen Idealverein an, wenn die wirtschaftliche Betätigung unter das sog Nebenzweck- oder Nebentätigkeitsprivileg fällt (BGH NJW 17, 1943 Rz 29 ff; BGHZ 85, 84, 93; Reichert/Wagner Kap 2 Rz 98 ff; eingehend und kritisch Beuthien NZG 15, 449). Nichtwirtschaftlich ist ein V...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Interpretationsfragen bei vertraglichen Rechtsbeziehungen.

Rn 18 Auch in dem Zusammenhang gelten zunächst die allg Grundsätze der Abgrenzung. Im Verhältnis der §§ 13 GVG, 40 I VwGO ist daher – stets vorbehaltlich gesetzlicher Sonderzuweisungen – entscheidend auf die Rechtsnatur des Vertrages abzustellen, dh ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzuordnen ist (BGH NVwZ 09, 1054 [BGH 20.05.2009 - XII ZB 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Äquivalenzstörungen.

Rn 30 Diese sind bei gegenseitigen Verträgen in den Grenzen des Zumutbaren unbeachtlich. Das gilt sowohl für eine Wertminderung des Entgelts (insb durch Geldwertschwund, etwa BGHZ 86, 167, 186 f) wie auch für Kostensteigerungen bei der Leistungserbringung. Dies gilt im Grundsatz auch für in ausländischer Währung zu leistende Schulden (BGHZ 183, 287 zur Morgengabe; krit Wurmn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beeinträchtigung.

Rn 3 Die verbotene Eigenmacht wird vom Gesetz als Beeinträchtigung des Besitzes entweder durch Besitzentziehung oder durch Besitzstörung verstanden. Besitzentziehung ist die Beendigung des Besitzes (völliger oder teilw Besitzverlust) mit der Konsequenz des § 861, Besitzstörung ist die sonstige Beeinträchtigung der tatsächlichen Sachherrschaft mit der Konsequenz des § 862 (zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Maß des Familienunterhalts.

Rn 2 Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion zu leisten. Der Anspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie, nicht nur der Ehegatten, sondern auch der gemeinsamen Kinder und der ihnen gleichstehenden Personen, soweit sie unterhaltsberechtigt sind (eingehend Graba NZFam 19, 49). Aus § 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Selbstbestimmungsaufklärung.

Rn 210 Die im Arzthaftungsrecht wichtigste Form der Aufklärung ist die Selbstbestimmungsaufklärung über Möglichkeiten und Wirkungen der Behandlung (Diagnose, Behandlungsmethoden und -alternativen, Verlauf, Risiken) als Grundlage für die Einwilligung des Patienten aufgrund einer Abwägung zwischen Chancen und Risiken der Behandlung (grundl BGHZ 29, 176, 180 mwN; weiterhin zB B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss.

Rn 2 Die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung iSd § 639 ist grds zu unterscheiden von den rechtsgeschäftlichen Abreden der Vertragsparteien über die Beschaffenheit des herzustellenden Gewerkes. Es steht ihnen iRd Privatautonomie bspw frei, eine hinter den anerkannten Regeln der Technik (zur Bedeutung für die Mangelfreiheit des Werkes s § 633 Rn 23) zurückbleibende Art der...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / b. Auswahl des anzuwendenden Bewertungsmodells

Tz. 79 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Eine Festlegung auf bestimmte optionspreistheoretische Bewertungsmodelle zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes nimmt IFRS 2 nicht vor. Mit dem Empfehlungsverzicht sollte ua. die Flexibilität gewonnen werden, Weiterentwicklungen im Bereich der Optionsbewertung jederzeit berücksichtigen zu können (vgl. Pellens et al., 2021, S. 584). Außer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen des Anspruchs.

Rn 2 Der Schenker muss außerstande sein, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und zusätzlich die ihn gem §§ 1360 ff, 1569 ff, 1601 ff, 1615l oder §§ 5, 12, 16 LPartG treffenden Unterhaltspflichten zu erfüllen; rein vertragliche Pflichten bleiben außer Betracht. Das Schenkungsrecht knüpft damit an das Unterhaltsrecht an: Für den Unterhaltsbedarf des Schenkers, seine Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick und Normstruktur.

Rn 1 Die Zivilrechtsordnung kennt unterschiedliche Tatbestände des Erlöschens des Schuldverhältnisses. Grundtatbestand hierfür ist die in § 362 geregelte Erfüllung. Diese Vorschrift enthält die grundl Anordnung, dass das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Neben der Erfüllung kennt das BGB die erfüllungsähnlichen Fälle der Leistung an Erfül...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Erwerbe durch "Zwischenberechtigte" (Satz 2 Alt. 2)

Rz. 325 [Autor/Stand] Dem sich bei Aufhebung/Auflösung einer/s Stiftung/Vereins ereignenden Erwerb steht nicht nur der von § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Alt. 1 ErbStG, sondern auch der in Satz 2 Alt. 2 umschriebene Erwerb gleich. Die danach erfassten Erwerbsvorgänge während des Bestehens der Vermögensmasse geschehen, in Abgrenzung zu den Alt. 1 unterliegenden Fällen (s. Rz. 323), ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 Die durch das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren im Jahre 2005 neu geschaffene Vorschrift ist durch das am 1.11.12 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19.10.12 teilweise neugefasst worden (BGBl I 12, 2182) (zur Reform des KapMuG allg: vgl Halfmeier DB 12, 2145; S...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Erbfall und § 16 EStG

Rn. 2501 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 § 16 EStG regelt Veräußerung und Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, somit Sachverhalte, die idR auf willensgesteuerten Handlungen beruhen (zu Ausnahmen s Rn 991f) und bei denen § 16 EStG zum einen der Abgrenzung der laufenden von den tarifbegünstigten Einkünften dient, s Rn 1, zum anderen die Voraussetzungen f...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / b. Unternehmenszusammenschlüsse

Tz. 22 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Werden Aktien im Zusammenhang mit einem Unternehmenserwerb ausgegeben, unterliegt dieser Erwerbsvorgang vollständig IFRS 3 Business Combinations und nicht IFRS 2 (IFRS 2.5). Indes sind Eigenkapitalinstrumente, die Mitarbeitern des erworbenen Unternehmens in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter (zB, um diese zum Verbleib im Unternehmen zu bewegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Vorausgesetzt.

Rn 36 Das Tatbestandsmerkmal entscheidet maßgeblich über die Abgrenzung zu II 1 Nr 1. Während die Gesetzesbegründung des SchRModG die Entscheidung, wann ein Verwendungszweck nach dem Vertrag vorausgesetzt ist, bewusst offengelassen hat (BTDrs 14/6040, 213), hat der Gesetzgeber nunmehr Stellung bezogen. Eine Verwendung ist gem BegrRegE dann vertraglich vorausgesetzt, wenn der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Streitigkeit aus Miet- oder Pachtverhältnis über Räume.

Rn 3 § 29a I spricht von Streitigkeiten aus einem Miet- oder Pachtverhältnis über Räume und über dessen Bestehen. Nach allgM werden hiervon alle Klagen und Anträge wegen Ansprüchen aus einem Miet- oder Pachtverhältnis über Räume iSd BGB erfasst (Zö/Schultzky Rz 8, Musielak/Voit/Heinrich Rz 10; ThoPu/Hüßtege Rz 4), also auch Anträge im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / dd) Drittaufwand

Rz. 189 [Autor/Stand] Trägt jemand – der Dritte – Kosten im Interesse einer anderen Person, spricht man von Drittaufwand. Die mit diesem Begriff verbundene Problematik betrifft primär das Ertragsteuerrecht: Kann derjenige, dem solche Ausgaben nützlich sind, sie wie eigene Aufwendungen steuermindernd geltend machen?[2] Die leider unterschiedlichen Antworten hängen davon ab, o...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Versäumnisurteil.

Rn 5 Erst ab Beginn der mündlichen Verhandlung kann Versäumnisurteil ergehen. Tritt die Partei während der Beweisaufnahme nicht auf, ist diese gleichwohl durchzuführen, soweit dies ohne deren Mitwirkung möglich ist (§ 367). Erst wenn die Partei auch nach deren Abschluss noch nicht erschienen ist, kann Versäumnisurteil beantragt und erlassen werden (vgl BGH NJW 02, 301, 302 [...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtliche Behandlung.

Rn 13 Der Strohmann hat grds die Stellung eines mittelbaren Stellvertreters und fremdnützigen Treuhänders. Da er in eigenem Namen auftritt, wird er durch das Rechtsgeschäft selbst berechtigt und verpflichtet, auch wenn der Vertragspartner von der Strohmanneigenschaft Kenntnis hatte (BGH NJW 95, 727 [BGH 06.12.1994 - XI ZR 19/94]). Die von dem Strohmann vorgenommen Rechtsgesc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übersicht: Begriff, Zustandekommen, Abtretbarkeit, Abdingbarkeit.

Rn 1 Die Leibrente ist ein einheitliches, iSv §§ 100, 99 II nutzbares (RGZ 67, 204, 210) Recht, das dem Berechtigten für die Lebensdauer eines Menschen eingeräumt ist und dessen Erträge aus fortlaufend wiederkehrenden gleichmäßigen und in gleichen Zeitabschnitten (BGH WM 66, 248) zu gewährenden Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen (RGZ 67, 204, 212; BGH WM 80...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis.

Rn 14 Außerhalb der nachbarrechtlichen Vorschriften kann es im Einzelfall aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses privatrechtliche Eigentumsbeschränkungen geben. Dieses von der Rspr entwickelte Rechtsinstitut verpflichtet die Nachbarn (Grundstückseigentümer, -besitzer, -nutzungsberechtigter), nicht aber den für sie tätig werdenden Bauunternehmer (BGH NJW 10, 31...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Vorbemerkung vor §§ 987 bis 993 BGB

Rn 1 Anwendungsziel der §§ 987 ff, welche ein gesetzliches Schuldverhältnis begründen, ist die Auflösung der Interessenlagen für die Fälle, in denen der Besitzer entweder nie ein Recht zum Besitz hatte oder dieses Recht später verloren hat, mithin § 986 nicht (mehr) einschlägig sein kann. Es besteht einerseits ein Interesse des Eigentümers am Erhalt möglichst aller Nutzungen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Tatbestand.

Rn 5 Haftungsbegründend kann jedes bewusstseins- und willensgelenkte Handeln oder Unterlassen sein. Ein Unterlassen ist jedoch nur tatbestandsrelevant, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln (Verkehrssicherungspflicht in ihrer urspr Bedeutung, s.o. Rn 2) bestand. Rn 6 Weiterhin erfordert der Tatbestand des § 823 die Verletzung eines der in Abs 1 genannten Rechtsgüter, einer Verk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsangleichung in der EU.

Rn 23 Für wenige europäische Gesellschaftsformen ( EWIV, SE, Europäische Genossenschaft) macht einheitliches unionsrechtliches Sachrecht in EU-Verordnungen die Anwendung von IntGesR zT entbehrlich (s jeweils mwN die Darstellungen bei MAHIntWirtR/Wegen/Mossler § 11 Rz 272–373 (mit einer statistischen Übersicht zur SE in Rz 276 f); Ulmer/Behrens/Hoffmann Einl B Rz 297 f, 299 ff...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / (1) Leistungen Dritter

Rz. 178 [Autor/Stand] Wird eine Leistung nicht von demjenigen erbracht, der sie dem Empfänger schuldet, sondern von einer anderen Person, handelt es sich um die Leistung eines Dritten. Derartige Leistungen haben, wenn sie – wie insbesondere Geldschulden – nicht höchstpersönlich zu erbringen sind, grundsätzlich Schuld tilgende Wirkung (§§ 267, 362 Abs. 1 BGB)[2] – mit doppelt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzung.

Rn 1 für die Übertragung des Entscheidungsrechts ist, dass die Eltern, denen zumindest in dem streitigen Teilbereich die elterliche Sorge gemeinsam zustehen muss, sich in einer bestimmten Art von Angelegenheit nicht einigen können. Dem steht gleich, wenn sich ein Elternteil nicht zu einer Stellungnahme durchringen kann (AG Pankow FamRZ 09, 1843). Das Sorgerecht als Ganzes ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Rn 17 Wegen der zurückgegangenen Bedeutung der Art 40 ff wird hier nur noch auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen, für die Art 40 weiterhin gilt, eingegangen. Rn 18 [nicht besetzt] Rn 19 Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen werden idR als deliktsrechtlich qualifiziert, und zwar auch Beseitigungs-, Widerrufs- und Unterlassungsansprüche (BTDrs 14/343, 10), auch in B...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Isolierende Betrachtungsweise (§ 49 Abs 2 EStG)

Rn. 308 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Inhalt der isolierenden Betrachtungsweise ist die ausschließliche Zuordnung bestimmter Einkünfte zu einer der in § 49 Abs 1 EStG genannten Einkunftsarten anhand der steuerlichen Verhältnisse im Inland (grundlegend BFH BStBl II 1970, 428). Die gesetzliche Verankerung in § 49 Abs 2 EStG erfolgte durch das 2. StÄndG 1973 vom 18.03.1974 (BStBl ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Handelsgesellschaften (Abs 1 Nr 4 lit a).

Rn 8 Hierunter fallen OHG, KG, KGaA sowie AG und GmbH. Genossenschaft und stille Gesellschaft sind zwar keine Handelsgesellschaften, werden aber durch das Gesetz gleichgestellt. Innerhalb dieses Zusammenhangs wird die Zuständigkeit der KfH weit ausgelegt. Es reicht aus, dass für den geltend gemachten Anspruch gesellschaftsspezifische Rechte und Pflichten der Parteien eine un...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Überlassung an einen Dritten

Rn. 54 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Maßgeblich für den Begriff der ArbN-Überlassung ist das AÜG (glA s Reinhart, BB 1986, 503). Eine ArbN-Überlassung setzt mindestens drei Beteiligte voraus: den Verleiher, den Entleiher und den Leih-ArbN. Das AÜG findet jedoch grds bei folgenden ArbN-Überlassungen keine Anwendung: Abordnung von ArbN zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Aufteilungsplan (§ 7 IV 1 Nr 1).

Rn 15 Aufgabe des Aufteilungsplans ist es, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im SonderE und der im gemE stehenden Gebäudeteile ersichtlich zu machen (BGH ZMR 16, 215 Rz 10; NZM 15, 595 Rz 7) und damit dem Grundsatz sachenrechtlicher Bestimmtheit Rechnung zu tragen (BGH ZMR 19, 47 Rz 12). Für die Abgrenzung des SonderE hat er dieselbe Funktion wie die d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 171b GVG – [Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre].

Gesetzestext (1) 1Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. 2Das gilt nicht, soweit das Interesse...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Prüfungsbericht (§ 324a Abs. 2 Satz 2)

Rn. 15 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die nach § 321 erforderlichen Prüfungsberichte des HGB-JA und IFRS-EA können nach § 324a Abs. 2 Satz 2 zusammengefasst werden. Voraussetzungen dafür sind eine zusammengefasste Lageberichterstattung, die sowieso gesetzlich normiert ist (vgl. HdR-E, HGB § 324a, Rn. 9f.), sowie die einheitliche Prüfung der beiden Abschlüsse (vgl. BT-Drs. 15/3419...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungszweck.

Rn 1 Ob ein durchsetzbarer Anspruch besteht, kann häufig erst nach der Vorlegung bzw Besichtigung einer Sache oder der Einsichtnahme in eine Urkunde beurteilt werden. Dem Interesse an der Besichtigung steht das Interesse des Besitzers an der Wahrung seiner Privatsphäre ggü. Die §§ 809 f sehen daher nur unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenen schuldrechtlichen Anspruch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1744 BGB – Probezeit.

Gesetzestext Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Rn 1 Um die Voraussetzungen einer Adoption zu prüfen, insb die Eignung zur Adoption und das Entstehen einer Eltern-Kind-Bindung, soll das Kind zunächst eine angemessene Zeit zur Pflege desjenigen gegeben werden, der die Adoption anstr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wesen und Entstehung.

Rn 1 Die Gemeinschaft iSd §§ 741 ff ist die Innehabung eines Rechts durch mehrere Rechtsträger zu ideellen Bruchteilen. Es handelt sich um eine geteilte Rechtszuständigkeit. Der gemeinsam gehaltene Gegenstand bleibt dagegen ungeteilt. Das Recht des einzelnen Mitglieds der Gemeinschaft besteht daher in einem ideellen Bruchteil an dem ungeteilten Gegenstand (eingehend Staud/v ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen.

Rn 10 Befristete Arbeitsverträge (zur Abgrenzung zum Aufhebungsvertrag, BAG NZA 17, 849 [BAG 18.01.2017 - 7 AZR 236/15]; iE BLDH/Lingemann Kap 6 Rz 1 ff M 6.1.1 ff) sind vor Ablauf einer vereinbarten Frist nicht ordentlich kündbar, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vereinbart, § 15 III TzBfG. Der ArbN kann jedoch nach Ablauf von fünf Jahren kündigen, § 15 IV ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Beweiswürdigung.

Rn 4 Aus dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 I 1) ergibt sich das Recht und die Pflicht des Richters, das Sachverständigengutachten in allen Punkten einer selbstständigen, eigenverantwortlichen Prüfung zu unterziehen. Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Gutachten zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen sowie der vom SV aufgrund seiner Sachkunde f...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Zuwiderhandlung an sich.

Rn 14 Anknüpfungspunkt für die Verhängung von Ordnungsmitteln ist eine Zuwiderhandlung gegen die im Titel aufgeführte Unterlassungs- oder Duldungspflicht (Gegenbsp etwa OVG Hamburg 7.7.16 – 5 So 110/15 und LAG SchlH 23.6.16 – 1 Ta 68/16), s zu deren Auslegung bereits oben. An einer Zuwiderhandlung fehlt es bspw, wenn ein Unterlassungstitel gegen das Angebot ›gefälschter‹ War...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Erwerbe in Vollzug einer Auflage (Alt. 1)

Rz. 223 [Autor/Stand] Das Zivilrecht spricht von der Schenkung unter Auflage, wenn der Schenker kraft zusätzlicher Abrede vom Beschenkten nach Erbringung seiner Schenkung eine Leistung fordern und bei deren Ausbleiben die Rückgabe des Geschenks verlangen kann (§§ 525, 527 BGB). Der Beschenkte seinerseits ist berechtigt, seinen Aufwand auf den Wert der Schenkung zu begrenzen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Spruchrichterprivileg.

Rn 46 Nach § 839 II ist eine Amtshaftung bei ›Urteilen in einer Rechtssache‹ nur gegeben, wenn die Amtshaftung der beteiligten Richter eine Straftat darstellt. Nach der Rspr des BGH sind mit ›Urteil‹ alle Entscheidungen gemeint, die ›urteilsvertretende Erkenntnisse‹ darstellen: Das sind Entscheidungen, die in einem der Selbstbindung des Gerichts unterliegendem instanzbeenden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Auffangklausel: Grundsatz der engsten Verbindung (Abs 4).

Rn 22 Der früher in ex Art 28 I EGBGB als Grundregel dienende Grundsatz der engsten Verbindung wird in IV nur noch hilfsweise herangezogen. Greift keine der Vertragsanknüpfungen nach Art 4 I und kann keine charakteristische Leistung ermittelt werden (Art 4 II), ist das Vertragsstatut nach dem Prinzip der engsten Verbindung nach IV zu bestimmen (zum Vertragsübernahmestatut s ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorsatz.

Rn 6 Vorsatz wird definiert als ›Wissen und Wollen des Erfolges im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit‹ (RGZ 72, 4, 6; BGH BeckRS 13, 20203 Rz 12). Zivilrechtlich relevante Formen sind der direkte Vorsatz, wenn der Erfolg als notwendige Folge eines bestimmten Verhaltens vom Handelnden vorausgesehen und gewollt ist (BGH BeckRS 13, 20203 Rz 12; Staud/Löwisch/Caspers [2009] § 276...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ergänzende Auslegung.

Rn 20 Enthält ein Vertrag, der unter Zugrundelegung von AGB geschlossen wurde, eine Lücke, so ist zu unterscheiden: Wenn die AGB wirksam einbezogen und auch nach §§ 307 ff als wirksam anzusehen sind, ist der Richter befugt, eine (anfängliche) Lücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 (s § 157 Rn 15 ff) zu schließen (BGHZ 119, 325; NJW-RR 04,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Willkür.

Rn 53 Willkür liegt vor, wenn die Verweisung nach objektiven Maßstäben sachlich unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen und der Rechtsfehler als extremer Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu qualifizieren ist (BGH NZA-RR 15, 552 [BAG 18.12.2014 - 2 AZR 1004/13]). Hierfür genügt nicht, das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Kausalität.

Rn 221 Bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers nimmt die Rspr für die Kausalität zwischen Pflicht- und Rechtsgutverletzung eine Beweislastumkehr vor, sofern der Fehler geeignet war, eine derartige Rechtsgutverletzung herbeizuführen, wobei die Möglichkeit von Mitursächlichkeit genügt (dazu insb BGHZ 159, 48, 55 f mN zur früheren Rspr; NJW 05, 427, 428; 2072, 2073; BGHZ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Norm gehört zum Internationalen Nachbar- und Umweltrecht und regelt das Problem von grenzüberschreitenden Grundstücksimmissionen (Freigang, Grenzüberschreitende Grundstücksimmissionen, 2008). Als vorrangige internationale Regelung ist das Pariser Üb v 29.7.60 zur Haftung ggü Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie zu berücksichtigen. Art 7 ROM II enthält eine Spezial...mehr