Abschreibung

Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen nicht im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe als Aufwand verbucht werden; vielmehr sind die Aufwendungen über die Nutzungsdauer zu verteilen. Die Verteilung der Aufwendungen wird Abschreibung genannt.

Im Handelsrecht werden die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf Abschreibung in zwei Bewertungsgruppen eingeteilt. Die Einordnung hängt davon ab, ob die Nutzung des Vermögensgegenstands zeitlich beschränkt ist. Ist dies der Fall, müssen sie planmäßig abgeschrieben werden. Ansonsten sind sie grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten.





Abschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern zwingend

Steuerlich ist entscheidend, ob die Wirtschaftsgüter „der Abnutzung unterliegen“. Bei den abnutzbaren Anlagegütern sind Wertminderungen zwingend durch planmäßige Abschreibungen zu erfassen. Es besteht wie im Handelsrecht die Pflicht, zumindest die abschnittsbezogene lineare AfA (sog. Normal-AfA) auch tatsächlich vorzunehmen.

Außerplanmäßige Abschreibung: wann diese vorzunehmen ist

Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung müssen nach HGB bei abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen erfolgen. Solche Abschreibungen gibt es auch im Steuerrecht mit den „Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung“ (AfaA) und ganz allgemein mit der Teilwertabschreibung. Darüber hinaus kennt das Steuerrecht Sonderabschreibungen, die konjunkturellen und strukturpolitischen Zielen dienen.