Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbot der Benachteiligung, Abs 1.

Rn 2 I nennt den Benachteiligenden nicht. In Betracht kommen neben ArbG/Anbieter auch Arbeitskollegen und Dritte, wie zB Kunden des ArbG (BTDrs 16/1780, 34, BRDrs 329/06, 36). Ansprüche nach AGG bestehen jedoch nur gegen den ArbG, Ansprüche gegen benachteiligende ArbN oder Dritte evtl nach § 823 II BGB iVm Schutzgesetzen (gegen Schutzgesetze im AGG s § 823 BGB Rn 238; BKG § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Unterlassungsanspruch, Abs 2.

Rn 3 II erstreckt den Unterlassungsanspruch des § 23 III BetrVG auch auf grobe Verstöße des ArbG gegen das AGG, gem 2 können Betriebsrat und Gewerkschaft jedoch nicht aus eigenem Recht Ansprüche des Benachteiligten geltend machen. II gilt nur in Betrieben nach § 1 I 1 BetrVG , ein Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft jedoch auch in Betrieben ohne Betriebsrat (Besgen/Roloff ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unterschiedliche Behandlung, Abs 1.

Rn 2 Religionsgemeinschaften sind Vereinigungen mit organisierter Struktur, deren Mitglieder/Anhänger auf der Grundlage einer gemeinsamen religiösen Überzeugung ihre Übereinstimmung über Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens bezeugen (vgl BAG NJW 96, 143 [BAG 22.03.1995 - 5 AZB 21/94]); unproblematisch somit Baptisten, Mitglieder der jüdischen Religionsgemeinschaft, K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Mittelbare Benachteiligung, Abs 2.

Rn 11 Während eine unmittelbare Benachteiligung nur nach Maßgabe von §§ 5, 8–10, 20 gerechtfertigt sein kann, fehlt es schon am Tatbestand der mittelbaren Benachteiligung, wenn die Ungleichbehandlung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind, II letzter Hs (BAG DB 10, 1071, Anm Lingeman...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch, Abs 2.

Rn 3 II regelt Sekundäransprüche auf Schadensersatz (1, 2) und Entschädigung (3). Der verschuldensabhängige Schadensersatzanspruch entspricht strukturell § 280 I BGB sowie § 15 I AGG (§ 15 Rn 3 ff; krit Looschelders JZ 12, 105, 111). Steht pflichtwidrige Benachteiligung fest, kann Benachteiligender Entlastungsbeweis gem 2 führen, dass er sie nicht zu vertreten hat, § 276 BGB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vorbehalt weiterer Benachteiligungsverbote, Abs 3.

Rn 15 Das AGG ist nicht abschließend. Spezialgesetzliche Benachteiligungsverbote bleiben anwendbar, so der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl BAG NZA 12, 31 [BAG 21.09.2011 - 5 AZR 520/10]; § 611 BGB Rn 48 ff), das Überwachungsgebot und Benachteiligungsverbot des § 75 I BetrVG (BAG NZA 19, 1295 [BAG 07.05.2019 - 1 ABR 54/17]; 16, 54 [BAG 13.10.2015 - 1 AZR 853...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 §§ 19–21 sind die zivilrechtlichen Bestimmungen des AGG. § 19 regelt das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot, § 20 Rechtfertigungsgründe, § 21 Rechtsfolgen nicht gerechtfertigter Benachteiligungen. Zu Übergangsbestimmungen s § 33 (§ 33 Rn 2 f). Rn 2 § 19 soll Schutz vor ungerechtfertigter Diskriminierung und Privatautonomie in angemessenen Ausgleich bringen. Nur besti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Bekanntmachungspflichten, Abs 5.

Rn 17 Der ArbG muss gem V durch Aushang, Auslegung im Betrieb oder übliche Informations- und Kommunikationstechnik (typischerweise E-Mail, Intranet) bekanntmachen: AGG, § 61b ArbGG, zuständige Beschwerdestelle (§ 13) und Behandlung von Beschwerden. Der Adressatenkreis (nur Betriebsangehörige, ArbG Stgt NZA-RR 12, 241 [ArbG Stuttgart 18.01.2012 - 20 Ca 1059/11]) muss von der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Benachteiligungen.

Rn 2 Nach der Gesetzesbegründung (BTDrs 16/1780, 30) ist Benachteiligung die rechtswidrige unterschiedliche Behandlung. § 3 I spricht demggü von Benachteiligung, obwohl Rechtfertigung nach §§ 8–10 noch möglich; richtig wäre auch hier ›unterschiedliche Behandlung‹. Benachteiligungsgründe in § 1 sind abschließend (BTDrs 16/1780, 30, s EuGH NZA 06, 839 – Chacon Navas, BAG NZA 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Haftungsprivileg bei Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen, Abs 3.

Rn 11 Bei Anwendung kollektiv-rechtlicher Vereinbarungen (Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen) haftet der ArbG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (aA Jacobs RdA 09, 193). Dies gilt bei normativer Geltung ebenso wie bei bloß arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der kollektiven Regelungen (BTDrs 16/1780, 38). Die höhere Richtigkeitsgewähr kollektiver Regelung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 Während Abschn 1 (§§ 1–5) Regelungen für alle vom AGG erfassten Vertragsverhältnisse enthält, regelt Abschn 2 (§§ 6–18) den speziellen Schutz der Beschäftigten und unterteilt sich in vier Unterabschnitte: Verbot der Benachteiligung (§§ 6–10), Organisationspflichten des ArbG (§§ 11, 12), spezielle Rechte Beschäftigter (§§ 13–16) sowie ergänzende Vorschriften (§§ 17, 18).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beschwerderecht und -verfahren, Abs 1.

Rn 2 Beschwerde ist jede Mitteilung einer (ggf bevorstehenden) Benachteiligung/Belästigung. Keine Formerfordernisse (mündlich, E-Mail, Brief etc). ›Zuständig‹ ist vom ArbG benannte Stelle, zB Vorgesetzter, Gleichstellungsbeauftragter, betriebliche Beschwerdestelle (BTDrs 16/1780, 37), ggf auch Betriebsrat. Der ArbG muss keine gesonderte Beschwerdestelle schaffen (BRDrs 329/0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vertragspflichtverletzung, Abs 3.

Rn 13 Für Benachteiligungen durch ArbG, Dienst- oder Auftraggeber (§ 6 III), ggf aufgrund Zurechnung nach § 31 BGB oder § 278 BGB, ist III nur deklaratorisch. Zusammen mit § 12 soll § 7 jedoch auch für Benachteiligungen durch Beschäftigte gelten, die über III gleichfalls eine Haftung des ArbG begründen soll (BTDrs 16/1780, 34). Wegen der vertraglichen Natur der Haftung erfol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 5 setzt Art 5 RL 2000/43/EG, 7 I RL 2000/78/EG, 2 VIII RL 76/207/EWG, 6 RL 2004/113/EG um. Bestehende Nachteile tatsächlicher oder struktureller Art wegen eines in § 1 genannten Grundes sollen verhindert oder ausgeglichen werden, auch wenn dadurch bisher nicht benachteiligte Gruppen ungleich behandelt werden. Vorbild sind ›affirmative actions‹ nach US-amerikanischem R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Generalklausel, Abs 1.

Rn 2 I verpflichtet den ArbG als Generalklausel zu II–V (BAG NZA 08, 223 [BAG 25.10.2007 - 8 AZR 593/06]) zu ›erforderlichen Maßnahmen‹ zum Schutz vor Diskriminierung. Erforderlichkeit ist objektiv zu bestimmen, Möglichkeiten des ArbG, zB aufgrund Betriebsgröße, sind jedoch zu berücksichtigen (BTDrs 16/1780, 37). Gem 2 muss der ArbG auch im Vorfeld einer möglichen Benachteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Zu Tarifvertragsparteien gem Nr 1 s § 17 Rn 2. Vereinigungen gem Nr 2, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sind nur solche, bei denen Mitglieder anderer Berufsgruppen ausgeschlossen sind (Handwerksinnungen, Rechtsanwaltsvereine und -kammern, ärztliche Vereinigungen und -kammern, Architekten-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberaterkammern). Vereinigungen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 22 gilt für mittelbare und unmittelbare Benachteiligungen (BAG NZA 17, 715; DB 11, 177) und setzt Art 8 RL 2000/43/EG, Art 10 RL 2000/78/EG und RL 2004/113/EG um. Zweck ist die Erleichterung der Beweisführung derjenigen Person, die sich durch einen Verstoß gegen das AGG für verletzt hält (BTDrs 16/1780, 47). § 22 gilt nicht analog bei Verletzung des allgemeinen Persön...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unmittelbare Benachteiligung.

Rn 21 Verkürzung Kündigungsfrist ArbG bei mehr als 120 Krankheitstagen des AN im vergangenen Jahr (EuGH NZA 13, 553 – Ring); keine Einstellung wegen Neurodermitis mit einem GdB von 40 (BAG NZA 07, 1098 [BAG 03.04.2007 - 9 AZR 823/06]); Wartezeitkündigung wegen symptomloser HIV-Infektion (BAG NZA 14, 372 [BAG 19.12.2013 - 6 AZR 190/12]); Benachteiligung wegen Pflege eines beh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Entschädigungsanspruch, Abs 2.

Rn 6 Insb der verschuldensunabhängige (BAG NZA 16, 1131; 888 [BAG 17.12.2015 - 8 AZR 421/14]; 10, 1129 [BAG 18.03.2010 - 8 AZR 1044/08]; 09, 945 [BAG 22.01.2009 - 8 AZR 906/07]) Anspruch auf Entschädigung gem II trägt den Forderungen des EuGH (Rn 1) nach verschuldensunabhängiger Sanktion (EuGH NZA 97, 984 – Draempahl; 91, 172 – Dekker) Rechnung. II regelt allerdings keine Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einleitungssatz.

Rn 3 1 und 2 regeln allg Rechtfertigungsmöglichkeiten über § 8 AGG hinaus. Die Anwendung bereitet erhebliche Probleme: Rn 4 Die Ungleichbehandlung muss ›objektiv gerechtfertigt‹ sein, entscheidend ist ein objektiver Maßstab, nicht die subjektive Gewichtung des Betroffenen oder Handelnden. Rn 5 Sie muss ›angemessen gerechtfertigt‹ sein, dh die Mittel-Zweck-Relation ieS (dazu § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vermutungstatsachen.

Rn 5 Vermutungstatsachen können insb sein (vgl auch § 2 Rn 6 ff): nicht § 7 I entsprechende Ausschreibung (§ 11 Rn 3) oder Stellenanzeige (BAG NZA 17, 715, 310 [BAG 15.12.2016 - 8 AZR 454/15]; 16, 1394 [BAG 19.05.2016 - 8 AZR 470/14]), falsche, wechselnde oder in sich widersprüchliche Begründungen (BAG NZA 12, 1345), Fragen im Bewerbungsgespräch bzw Bewerbungsfragebogen nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unmittelbare Benachteiligung, Abs 1.

Rn 2 Die Unmittelbarkeit der Benachteiligung liegt darin, dass die sich nachteilig auswirkende Maßnahme direkt an das verbotene Merkmal anknüpft (BAG NZA 16, 681 [BAG 20.01.2016 - 8 AZR 194/14]). Eine mittelbare Benachteiligung (II) beruht demggü auf Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die dem Anschein nach neutral sind, aber zu einer Benachteiligung wegen eines in § 1 g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich 24 VersAusglG 4; 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleichswert einzelner...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB A

Abänderung des Versorgungsausgleichs 51 VersAusglG 1 ff. Abänderung eines Ausschlusses 51 VersAusglG 11 Abänderungsantrag, Antragsberechtigung 52 VersAusglG 2 Abänderungsantrag, Antragsgegner 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, örtliche Zuständigkeit 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, Zulässigkeit des ~ 52 VersAusglG 3 Abänderungsvoraussetzungen 51 VersAusglG 5 ff. Amtsermittlungsgr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Bezugnahme auf § 22.

Rn 7 III ist unklar (vgl auch BTDrs 16/1780, 39). IRv § 612a BGB trägt der ArbN die Beweislast für Maßregelung und Kausalität, ggf mit Vorteil des Anscheinsbeweises (iE § 612a BGB Rn 6), für Kausalität eines Merkmals nach § 1 reicht Vollbeweis von Indizientatsachen gem § 22 aus.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer sowie deren...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Benachteiligung aus anderen Gründen.

Rn 5 I u II rechtfertigt nur Ungleichbehandlung wegen Religion/Weltanschauung, für andere Gründe gelten §§ 5, 8, 10, 20 (vgl BTDrs 16/1780, 36); nach § 8 ist daher gerechtfertigt die Zulassung nur von Männern zum Priesteramt in der katholischen Kirche, nicht aber der Ausschluss wegen Behinderung oder ethnischer Herkunft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Unerheblichkeit von Zurückweisung oder Duldung, Abs 2.

Rn 5 Gem II kommt es auf die Reaktion des Benachteiligten nicht an: Auch wenn er die Maßregelung duldet, kann er dagegen gerichtlich vorgehen, auch Zurückweisung schließt Benachteiligung durch Maßregelung nicht aus. Das gilt gem 2 gleichermaßen für Unterstützer/innen und Zeugen/Zeuginnen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. 2Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. (2) 1Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. (2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. 2Die Beschwerde ist zu prüfen und das Erg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Angemessenheit.

Rn 6 Der mit der Maßnahme angestrebte Zweck darf nicht außer Verhältnis zu der entstehenden neuen Ungleichbehandlung stehen (Zweck-Mittel-Relation ieS). Der ArbG/Anbieter hat hier – engen (Rn 1 aE) – Ermessensspielraum.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rechtsfolgen.

Rn 18 Die Verletzung von § 12 ist nicht gesondert sanktioniert, kann aber Pflichtwidrigkeit des ArbG und bei Benachteiligung Schadensersatzansprüche, § 15, begründen (§ 15 Rn 2). Auch ein Zurückbehaltungsrecht des ArbN nach § 273 BGB kommt in Betracht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Naturalrestitution.

Rn 3 II begründet (iGgs zu § 15 VI) Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung, also Kontrahierungszwang, sofern die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zunächst abgelehnt wurde. Für die Darlegungs- und Beweislast gilt § 22.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 5 Ein Verstoß gegen § 11 indiziert im Regelfall die Benachteiligung mit den Rechtsfolgen der §§ 6, 7, 16 (nicht § 823 II BGB, da § 11 kein Schutzgesetz, s § 7 Rn 2) und führt zur Beweislastumkehr gem § 22 (§ 22 Rn 5). Während des Auswahlverfahrens ist die Ausschreibung für den ArbG bindend (BAG NZA 09, 1087 [BAG 21.07.2009 - 9 AZR 431/08]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter, Abs 3.

Rn 4 III erfasst Rechtsberatung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten Benachteiligter außerhalb gerichtlicher Verfahren, für gerichtliche Verfahren gilt II. Die anfangs vorgesehene Möglichkeit der Antidiskriminierungsverbände, Ansprüche nach Abtretung auch im eigenen Namen geltend zu machen, wurde zur Vermeidung berufsmäßiger Diskriminierungsklagen gestrichen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Alter.

Rn 2 Geschützt ist ›altes‹ und ›junges‹ Alter (vgl BTDrs 16/1780, 36). Zur ›unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters‹ s § 1 Rn 9, § 7 Rn 10. § 10 gilt für unmittelbare Benachteiligungen; mittelbare Benachteiligungen (zB Anknüpfen an Betriebszugehörigkeit) scheiden tatbestandlich schon bei sachlichem Grund aus (§ 3 II; § 3 Rn 11 ff); Rechtfertigung nach § 10 ist immer au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mittelbare Benachteiligung.

Rn 30 Gründung Betriebskindergarten, da statistisch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften davon weniger profitieren? Schon keine ungünstigere Behandlung, da zusätzliche wirtschaftliche Erschwernisse für alle Gruppen gleichermaßen ausgeglichen werden; jedenfalls ist sachlicher Grund die Bindung von ArbN mit Kindern an das Unternehmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam. (3) Eine Benachteiligung na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sonstige Rechtsfolgen, Abs 3.

Rn 5 I und II schließen Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht aus (III; iE § 15 Rn 20 ff). Sind einzelne Regelungen diskriminierend, kann deren Beseitigung verlangt werden, Unwirksamkeit nach §§ 134, 138 BGB bleibt unberührt. Das Schuldverhältnis iÜ bleibt nach Maßgabe von § 139 BGB erhalten (BTDrs 16/1780, 47).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Beteiligung des Betriebsrates.

Rn 7 Positive Maßnahmen können Beteiligungsrechte des Betriebsrats auslösen, zB bei Personalplanung (§ 92 BetrVG), Gleichstellungsforderungen (§ 92 III BetrVG), Auswahlrichtlinien (§ 95 I BetrVG), Förderung von Berufsbildung (§ 96 BetrVG), Durchführung von Bildungsmaßnahmen (§ 98 BetrVG), Versetzung, Einstellung, Eingruppierung oder Umgruppierung (§ 99 BetrVG).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Maßnahmen.

Rn 2 ›Maßnahmen‹ können Einzelentscheidungen sein, ebenso individuelle (zB Arbeitsvertrag, Mietvertrag) oder kollektive Vereinbarungen (zB Betriebs- oder Dienstvereinbarungen (BAG NZA 10, 327 [BAG 13.10.2009 - 9 AZR 722/08]), Integrationsvereinbarungen, Auswahlrichtlinien, Tarifverträge) oder Einzelmaßnahmen mit kollektivem Bezug (zB Gesamtzusagen, betriebliche Übung, Hausor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 18 setzt Art 3 I lit d RL 2000/43/EG, 2000/78/EG, 76/207/EWG um und erstreckt den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung gem §§ 6–18 auf Aufnahme und Mitgliedschaft in monopolartige(n) Vereinigungen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. 2 § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Erforderlichkeit.

Rn 5 Anders als § 3 II Hs 2 wird ›Erforderlichkeit‹ nicht ausdrücklich verlangt. Der ArbG/Anbieter muss gleichwohl den geringstmöglichen Eingriff wählen aufgrund enger Auslegung von § 5 (Rn 1 aE).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Alter.

Rn 9 Alter ist junges (vgl nur § 10 3 Nr 2) und altes Alter. Schwerpunkt soll Schutz älterer Menschen sein (BTDrs 16/1780, 31, dazu § 10 Rn 8 ff, 21 ff). Die kaum lösbaren rechtlichen Schwierigkeiten entstehen durch den Schutz jeglichen Alters (§ 10 Rn 1 ff, 8 ff, 21 ff). § 10 enthält spezifische Rechtfertigungsgründe, die Vereinbarkeit mit EU-Recht ist umstr (§ 10 Rn 8 ff, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 21 regelt die Rechtsfolgen nicht gerechtfertigter Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr iSd § 19 (VGH München BayVBl 13, 308). Nach europarechtlicher Vorgabe müssen die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (§ 15 Rn 1; RL 2000/43/EG, Art 15; RL 2004/113/EG, Art 14). I bis III sind nicht zu Lasten des Gläubigers abdingbar (IV).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 1 bestimmt das Ziel des Gesetzes. Der Verhinderung und zT auch Beseitigung dient die Schulungs-, Unterrichtungs- (§ 12 I, II, V) und Reaktionspflicht des ArbG (§ 12 III, IV). Generalpräventiv wirken auch Entschädigung und Schadensersatz (§ 15).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Entgeltgleichheit und besondere Schutzvorschriften, Abs 2.

Rn 15 II erstreckt Entgeltgleichheit (früher § 612 III BGB) auf alle Merkmale gem § 1 und soll iVm § 2 I Nr 2 einen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit begründen (BTDrs 16/1780, 35). Entgeltbezogene Benachteiligungen wegen des Geschlechts werden ergänzend durch das EntgTranspG geschützt (BAG v 16.2.23 – 8 AZR 450/21, NZA 2023, 958). Das EntgTr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Bisherige Rechtslage.

Rn 6 Schon vor Inkrafttreten des AGG gab es zahlreiche völkerrechtliche, grundgesetzliche und einfachgesetzliche Regelungen zur Vermeidung von Diskriminierungen, über §§ 611a (aF), b, 612 III BGB hinaus insb die Generalklauseln, §§ 138, 242 BGB (Übersicht bei BKG, Einl Rz 24 ff).mehr