Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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§ 1 Einleitung / a) Allgemeine Geschäftskosten

Rz. 143 Es gilt der Grundsatz, dass die allgemeinen Geschäftskosten durch die Gebühren gedeckt sind (Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV). Nur soweit ausdrücklich angeordnet, erhält der Anwalt Auslagenersatz.mehr

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§ 3 Vergütungsansprüche des... / 3. Quotale Kostenlast des Gegners

a) Festsetzung Rz. 39 Sind die Kosten nach Quoten verteilt, kann der Anwalt den Gegner auf die Quote in Anspruch nehmen, die dieser zu tragen hat. Allerdings kann der Gegner jetzt mit seinem Kostenerstattungsanspruch auch gegenüber dem beigeordneten Anwalt aufrechnen (§ 126 Abs. 2 S. 2 ZPO). Für die Abrechnung ist danach zu differenzieren, ob zuvor schon mit der Landeskasse a...mehr

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§ 29 Allgemeine verwaltungs... / 2. Verfahrensgebühr

Rz. 138 Der Anwalt erhält für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 1 VwGO) die Vergütung nach Teil 3 Abschnitt 5 VV. Danach entsteht eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV. Endet der Auftrag vorzeitig, reduziert sich diese Gebühr gem. Nr. 3507 VV auf 1,1. Rz. 139 Bei Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöhen sich diese Gebühre...mehr

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§ 1 Einleitung / II. Die Vergütung

Rz. 6 Die Vergütung des Anwalts ist im RVG geregelt. Die Vergütung umfasst Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG). Die Gebühren sind in den Teilen 1 bis 6 VV geregelt. Die Auslagen finden sich in Teil 7 VV. Ergänzend nimmt das RVG auf andere Gesetze Bezug, insbesondere zur Bemessung des Gegenstandswerts auf die Vorschriften des GKG, des FamGKG und des GNotKG.mehr

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§ 32 Verfahren nach dem Ges... / II. Vorgerichtliche Tätigkeit

Rz. 6 Werden Entschädigungsansprüche nach § 198 Abs. 2 GVG zunächst außergerichtlich geltend gemacht, richtet sich die Vergütung nach Teil 2 VV. Der Anwalt erhält eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV in Höhe von 1,5. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV ist nicht möglich, da es sich nicht um ein Verwaltungsver...mehr

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§ 29 Allgemeine verwaltungs... / XXIII. Prozesskostenhilfe

Rz. 222 Nach § 166 VwGO gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Insoweit gelten hier keine Besonderheiten. Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt kann hier mit der Staatskasse abrechnen ebenso wie in Zivilsachen (siehe zu Einzelheiten § 3).mehr

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§ 28 Familiensachen / VIII. Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG

Rz. 33 Nach § 165 FamFG [15] vermittelt das FamG auf Antrag, wenn ein Elternteil geltend macht, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt. Die Vergütung richtet sich nach den Nrn. 3100 ff. VV. Neben der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV kann hier auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104...mehr

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§ 3 Vergütungsansprüche des... / 2. Volle Kostenlast des Gegners

a) Mit der Landeskasse ist noch nicht abgerechnet Rz. 35 Soweit der Anwalt mit der Landeskasse noch nicht abgerechnet hat, kann er seinen Erstattungsanspruch uneingeschränkt geltend machen. Beispiel 12: Festsetzung der vollen Gebühren gegen den Gegner Der Anwalt wird seiner Partei zur Abwehr einer Klage in Höhe von 8.000,00 EUR im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Es ko...mehr

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§ 35 Strafsachen / (3) Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV ohne Hauptverhandlung

(a) Überblick Rz. 88 Auch im gerichtlichen Verfahren kommt eine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 4141 VV in Betracht, wenn die Hauptverhandlung vermieden wird, weilmehr

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§ 20 Verkehrsanwalt, Termin... / aaa) Begriff des Terminsvertreters

Rz. 64 Terminsvertreter im Namen der Partei ist derjenige Anwalt, der im Auftrag des Mandanten einen Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV wahrnehmen soll, der also nicht mit der Prozessführung insgesamt beauftragt ist. Er erhält seine Gebühren nach den Nrn. 3401, 3402 VV.mehr

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§ 38 Auslagen / 3. Verhältnismäßige Abrechnung (Anm. 2. Alt. zu Nr. 7007 VV)

Rz. 108 Ist eine konkrete Abrechnung nicht möglich, so ist verhältnismäßig abzurechnen (Anm. zu Nr. 7007 VV, 2. Alt.). Es muss der Mehrbetrag ermittelt werden zwischen der Versicherungsprämie für Schäden bis 30 Mio. EUR und der Versicherungsprämie für Schäden in Höhe des versicherten Höchstbetrags. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Grund- oder Anschlussversicherung abgesch...mehr

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§ 13 Bürgerliche Rechtsstre... / hh) Sonstige Fälle der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Rz. 177 Wird in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, ohne mündliche Verhandlung entschieden, so entsteht keine Terminsgebühr. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist nicht anwendbar und auch nicht analogiefähig. Rz. 178 Daher entsteht insbesondere dann keine Terminsgebühr, wenn im schriftlichen Verfahren nur noch über die Kosten entschied...mehr

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§ 14 Besondere Verfahrenssi... / 2. Einzelne Gebühren sind sowohl vor als auch nach der Trennung entstanden

Rz. 66 Sind die Gebührentatbestände sowohl vor als auch nach der Trennung ausgelöst worden, kann der Anwalt frei entscheiden, ob er seine Gebühren einzeln nach der Trennung oder insgesamt aus dem Gesamtwert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG) vor Trennung berechnet.[18] In aller Regel ist es in diesem Fall günstiger, die getrennte Berechnung zu wählen. ...mehr

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§ 10 Beratungshilfe / cc) Aussöhnung

Rz. 31 Strittig ist auch hier wiederum, ob eine Aussöhnungsgebühr anfallen kann (siehe Rdn 22). Soweit eine Aussöhnungsgebühr bejaht wird, käme diese dann zur Geschäftsgebühr hinzu. Beispiel 16: Außergerichtliche Vertretung mit Aussöhnung Der Anwalt vertritt den Rechtsuchenden im Rahmen des Umgangsrechts und wirkt dabei an einer Aussöhnung der Eheleute mit. Neben der Geschäfts...mehr

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§ 29 Allgemeine verwaltungs... / ff) Verwaltungsverfahren und Neubescheidungsverfahren nach Klage

Rz. 53 Wird nach dem Widerspruchsverfahren Klage erhoben und schließt sich danach ein Neubescheidungsverfahren an, so handelt es sich um ein neues Verwaltungsverfahren, in dem die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV entsteht. War der Anwalt zuvor bereits im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren tätig, findet keine Anrechnung nach Vorbem. 2.3. Abs. 4 VV statt, da dem Neubescheid...mehr

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§ 35 Strafsachen / 2. Verfahren nach Nr. 4200 VV

Rz. 255 In den Verfahren nach Nr. 4200 VV erhält der Verteidiger eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührenrahmen in Höhe von 66,00 EUR bis 737,00 EUR; Mittelgebühr 401,50 EUR. Rz. 256 Neben den Verfahrensgebühren erhält der Verteidiger auch eine Terminsgebühr nach Nr. 4202 VV. Vorgesehen ist eine Gebühr in Höhe von 66,00 EUR bis 330,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 198,00 EUR....mehr

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§ 5 Anrechnung nach § 15a RVG / ee) Quotale Titulierung

Rz. 39 Möglich ist auch eine quotale Anrechnung, etwa wenn die Parteien die Geschäftsgebühr im Vergleich in Höhe einer Quote tituliert haben,[14] oder wenn die Geschäftsgebühr nur nach einer Quote zugesprochen worden ist (etwa die Verfahrensgebühr eines verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Vorverfahrens).[15] Beispiel 24: Anrechnung bei Titulierung einer Quote (Wertgebühren...mehr

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§ 15 Berufung in Zivilsachen / a) Überblick

Rz. 49 Neben der Verfahrensgebühr kann der Anwalt sowohl unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV als auch unter denen der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV verdienen.mehr

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§ 11 Mahnverfahren / b) Sofortige Beschwerde gegen den Nichterlass des Mahnbescheids

Rz. 15 Wird der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurückgewiesen, so findet dagegen nach § 691 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Dieses Beschwerdeverfahren ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine selbstständige Angelegenheit, in der der Anwalt die Gebühren nach den Nrn. 3500 ff. VV erhält.mehr

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§ 1 Einleitung / 2. Welche Gebühren sind angefallen?

Rz. 37 Ist die Frage geklärt, in wie vielen Angelegenheiten der Anwalt tätig geworden ist und um welche Angelegenheiten es sich handelt, gilt es, die Gebührentatbestände festzustellen. Dabei ist zu differenzieren: a) Angelegenheiten, in denen nach dem Gegenstandswert abzurechnen ist Rz. 38 In Angelegenheiten, in denen nach dem Gegenstandswert (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2, Abs. ...mehr

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§ 5 Anrechnung nach § 15a RVG / d) Anrechnung im Rechtsmittelverfahren

Rz. 41 Nach der Rspr. des BGH[17] soll eine Anrechnung auch noch in der Kostenfestsetzung für das Rechtsmittelverfahren möglich sein, wenn die Anrechnung in erstinstanzlichen Verfahren übersehen worden ist. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Eine Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen und nicht auf die ein...mehr

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§ 1 Einleitung / c) Gebühren in Strafsachen

Rz. 99 In Strafsachen wird grundsätzlich nach Betragsrahmengebühren abgerechnet. Allerdings sind hier auch Wertgebühren vorgesehen. Rz. 100 Zunächst ist zu fragen, ob der Anwalt als Verteidiger oder Vertreter eines Beteiligten i.S.d. Teil 4 Abs. 1 VV beauftragt worden war oder nicht. aa) Nicht als Verteidiger oder Vertreter eines Beteiligten i.S.d. Vorbem. 4 Abs. 1 VV bestellt...mehr

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§ 2 Anforderungen an eine o... / VII. Kosten der Abrechnung

Rz. 59 Die Kosten der Abrechnung selbst sind allgemeine Geschäftskosten i.S.d. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV. Der Anwalt kann hierfür weder eine Vergütung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG) noch Auslagen verlangen. Insbesondere erzeugt weder das Anfertigen der Kostenrechnung die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV noch löst die Versendung der Kostenrechnung Postentgelte nach Nr. 7001...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / c) Anrechnung auf nachfolgendes Hauptsacheverfahren

Rz. 176 Folgt nach dem Abschlussschreiben das Hauptsacheverfahren, dann ist die für das Abschlussschreiben entstandene Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen, höchstens allerdings zu 0,75. Beispiel 97: Außergerichtliches Abschlussschreiben nach Verfügungsverfahren mit anschließender Hauptsacheklage Nach E...mehr

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§ 33 Zwangsvollstreckung, V... / 4. Auslagen

Rz. 109 Die Auslagen in der Zwangsvollstreckung richten sich nach Teil 7 VV, den Nrn. 7000 ff. VV. Hier gelten keine Besonderheiten. Vorgelegte Gerichts- oder Gerichtsvollzieherkosten kann der Anwalt nach § 675 i.V.m. § 670 BGB verlangen (Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV).mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / a) Gebühren

Rz. 55 Vertritt der Anwalt einen sonstigen Beteiligten – ggf. auch einen Schuldner –, gelten dieselben Gebührentatbestände wie bei Vertretung eines Gläubigers, sodass auf die dortigen Ausführungen (siehe Rdn 5 ff.) verwiesen werden kann.mehr

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§ 36 Bußgeldsachen / c) Rückgabe an die Verwaltungsbehörde

Rz. 151 Wird das Verfahren vom AG an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben, so kann der Verteidiger Gebühren, die er bereits dort verdient hat, nicht erneut verdienen, da es sich um dieselbe Angelegenheit handelt (§ 15 Abs. 2 RVG). Aufgrund des höheren Aufwands und des größeren Umfangs kann der Anwalt allerdings die bereits abgerechneten Gebühren erhöhen. Die Vorschriften der...mehr

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§ 21 Beschwerde- und Erinne... / 6. Verfahren nach Teil 6 VV

Rz. 82 In Verfahren nach Teil 6 VV lösen Anträge auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich ebenfalls keine gesonderte Vergütung aus (Vorbem. 6.2 Abs. 1 VV), es sei denn, der Anwalt ist ausschließlich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beauftragt. Dann wird diese Tätigkeit als Einzeltätigkeit nach Nr. 6500 VV vergütet.mehr

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§ 11 Mahnverfahren / IV. Verfahren über einen Antrag auf Kostenentscheidung nach Rücknahme des Mahnantrags

Rz. 149 Wird der Mahnantrag zurückgenommen, muss auf Antrag eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO getroffen werden. Die Vorschrift ist im Mahnverfahren auf die Rücknahme des Mahnantrags entsprechend anwendbar, und zwar sowohl § 269 Abs. 3 S. 1 als auch S. 2 oder S. 3 ZPO.[59] Dahingehende Tätigkeiten des Anwalts gehören nicht mehr zum Mahnverfahren. 1. Verfahren über ...mehr

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§ 29 Allgemeine verwaltungs... / 4. Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 166 In einem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BVerwG nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72a ArbGG erhält der Anwalt die Gebühren nach den Nrn. 3506 ff. VV, da diese seit der Neufassung durch das 2. KostRMoG auch in Beschwerdeverfahren nach Vorbem. 3.2.1, 3.2.2 VV anzuwenden sind. Abzurechnen ist daher wie in Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der ...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 57. Umsatzsteuer

Rz. 127 Auch wenn es sich bei der Umsatzsteuer um einen Auslagentatbestand handelt (siehe Nr. 7008 VV), ist die Übergangsvorschrift des § 60 RVG hierauf nicht anwendbar. Vielmehr muss der Anwalt diejenige Umsatzsteuer abführen, die tatsächlich bei ihm anfällt und von ihm an das Finanzamt abzuführen ist (siehe § 38 Rdn 121).mehr

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§ 28 Familiensachen / b) Mehrere einstweilige Anordnungen

Rz. 310 Für das Verhältnis mehrerer einstweiliger Anordnungen zueinander war bis 2013 § 18 Nr. 1 RVG a.F. zu beachten, wonach in Familiensachen mehrere einstweilige Anordnungen anlässlich derselben Hauptsache untereinander als eine Angelegenheit galten, wenn sie zur selben Buchstabengruppe des § 18 Nr. 1 RVG a.F. gehörten. Danach waren also mehrere einstweilige Anordnungen a...mehr

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§ 21 Beschwerde- und Erinne... / 4. Strafsachen

Rz. 79 Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Strafsachen lösen grundsätzlich keine gesonderte Vergütung aus (Vorbem 4.1 Abs. 2 VV), es sei denn, der Anwalt ist ausschließlich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beauftragt. Dann wird diese Tätigkeit als Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV vergütet (siehe hierzu § 35 Rdn 265 f.).mehr

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§ 36 Bußgeldsachen / d) Die Gebührenrahmen

Rz. 16 Während die Grundgebühr sich stets nach demselben Gebührenrahmen bemisst und für die zusätzliche Verfahrensgebühr der Nr. 5116 VV ein fester Gebührensatz (1,0) nach dem Gegenstandswert vorgesehen ist, gelten für die Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren je nach Höhe des Bußgelds unterschiedliche Gebührenrahme...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 26. Erneuter Auftrag

Rz. 75 War der nach bisherigem Recht erteilte Auftrag beendet (z.B. infolge Mandatsniederlegung) und erhält der Anwalt später den Auftrag, wieder tätig zu werden, bleibt es bei der Anwendung des bisherigen Rechts (§ 15 Abs. 5 S. 1 RVG), es sei denn, es liegt ein Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 vor. Siehe dazu "Zwei-Jahres-Frist" unter Rdn 77.mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / bb) Teileinigung oder -erledigung

Rz. 177 Lediglich dann, wenn die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der zugrunde liegenden Gegenstände betrifft, versagt die Anknüpfung an die Verfahrensgebühr. Bei Abrechnung nach Wertgebühren würde eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr dann nur aus dem betreffenden Teilwert anfallen. Da in Sozialsachen, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, wertunabhängig abgerechne...mehr

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§ 36 Bußgeldsachen / c) Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

Rz. 200 Ist die Rechtsbeschwerde nicht bereits nach § 79 OWiG zulässig, kann ihre Zulassung nach § 80 OWiG beantragt werden. Dieses Zulassungsverfahren ist nicht als Beschwerdeverfahren ausgestaltet, sodass es keine eigene Angelegenheit gem. § 17 Nr. 9 RVG darstellt, sondern nach § 16 Nr. 11 RVG zum Rechtszug des Rechtsbeschwerdeverfahrens gehört. Der Anwalt erhält also dies...mehr

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§ 1 Einleitung / (1) Grundgebühr

Rz. 129 Zunächst einmal kommt eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV in Betracht. Diese entsteht allerdings nur einmal je Rechtsfall für die erste Einarbeitung. Sie kann also nur in der ersten Angelegenheit der Verteidigertätigkeit entstehen, später nicht mehr. Rz. 130 Die Grundgebühr ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Anwalt bereits in einem Strafverfahren wegen derselben Ta...mehr

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§ 28 Familiensachen / 15. Umgangsrecht

Rz. 127 Es gelten die Nrn. 3100 ff. VV. Rz. 128 Eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss einer Einigung ist möglich, da nach § 157 Abs. 1 FamFG ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist (siehe Rdn 39 ff.).[72] Rz. 129 Da es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ist eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV nicht möglich...mehr

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§ 36 Bußgeldsachen / gg) Zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV

(1) Zusätzliche Gebühr ohne Hauptverhandlung Rz. 118 Ebenso wie im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde kann auch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV anfallen. Diese kommt in drei Fällen in Betracht. Die Gebühr entsteht, wennmehr

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§ 13 Bürgerliche Rechtsstre... / 1. Die Gebühren

Rz. 1 In bürgerlichen Rechtsstreiten erster Instanz erhält der Anwalt seine Vergütung nach Teil 3 VV, und zwar nach Abschnitt 1, also nach den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV sowie eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen nach Nr. 1010 VV.mehr

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§ 1 Einleitung / b) Ersatz von Aufwendungen (Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV)

Rz. 144 Nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV i.V.m. § 670 BGB kann der Anwalt Ersatz von Aufwendungen verlangen. Hierunter fallen vorgelegte Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Meldeamtsgebühren etc.mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Angel... / VI. Prüfung der Aussicht einer Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 68 Wird der Anwalt beauftragt, die Aussicht einer Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH zu prüfen, ohne dass er bereits Auftrag zur Revision oder zur Nichtzulassungsbeschwerde hat, gelten die Nrn. 2100, 2101 VV. Die Verweisung des § 35 RVG ist nicht einschlägig. Zur Abrechnung siehe § 7.mehr

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§ 22 Verfahren über eine Rü... / 2. Verfahren nach Teil 3 VV

Rz. 3 Soweit sich die Vergütung in diesen Verfahren nach Teil 3 VV richtet, erhält der Anwalt die Vergütung nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 VV. Einschlägig sind die Nrn. 3330, 3331 VV. Ansonsten sind keine gesonderten Gebührentatbestände vorgesehen.mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / 5. Vollziehung

Rz. 18 Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests richtet sich gem. § 928 ZPO nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung (§§ 704 ff. ZPO), soweit die §§ 929–934 ZPO keine abweichenden Regelungen enthalten. Konsequenterweise erhält der Anwalt daher auch die Gebühren der Nrn. 3309, 3310 VV (Vorbem. 3.3.3 S. 1 Nr. 4 VV).mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / (4) Erledigung

Rz. 142 Mit dem KostRÄG 2021 ist zudem klargestellt worden, dass die fiktive Terminsgebühr nach Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV auch dann entsteht, wenn eine Erledigung eintritt. Beispiel 66: Erledigung ohne mündliche Verhandlung Wie Beispiele 61 bis 65; es kommt jedoch nicht zu einer Einigung, sondern das Verfahren erledigt sich aufgrund der Mitwirkung des Anwalts. Abzurechnen...mehr

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§ 36 Bußgeldsachen / kk) Verbindung und Trennung im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren

(1) Verbindung Rz. 143 Auch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren kann es zu Verbindungen und Trennungen kommen. Es gilt vom Prinzip her das gleiche wie im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (vgl. Rdn 76 ff.). Der Verteidiger erhält bis zur Verbindung alle Gebühren gesondert, also auch jeweils eine gesonderte Grundgebühr. Nach Verbindung können die Gebühren nur einma...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 60. Verbundverfahren

Rz. 131 Im Scheidungsverbundverfahren erhält der Anwalt die Gebühren jeweils nur einmal, da das gesamte Verbundverfahren gebührenrechtlich eine einzige Angelegenheit bildet (§ 16 Nr. 4 RVG). Die jeweiligen Gebühren sind daher aus den nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG zusammengerechneten Werten von Ehe- und Folgesachen zu berechnen. Daher gilt für das gesamt...mehr

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§ 3 Vergütungsansprüche des... / 1. Überblick

Rz. 107 Hat der Anwalt Vorschüsse, Zahlungen oder Zahlungen auf anzurechnende Gebühren vor oder nach seiner Beiordnung erhalten, so sind diese auf die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen. Allerdings wird zunächst auf denjenigen Teil der Vergütung angerechnet, für den ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG be...mehr

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§ 1 Einleitung / (5) Zusätzliche Gebühr nach Nr. 5116 VV

Rz. 139 Darüber hinaus kann eine weitere zusätzliche Gebühr nach Nr. 5116 VV entstehen, und zwar eine 1,0-Wertgebühr, wenn der Anwalt auch hinsichtlich Einziehung und verwandter Maßnahmen tätig wird. Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Gegenstands. Auch diese Gebühr entsteht nicht bei Werten unter 30,00 EUR (Anm. Abs. 2 zu Nr. 5116 VV). Rz. 140 Mehrere Auftraggeber sind...mehr