Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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AGS 06/2022, Erstattung von... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Ob die Ausführungen des LG zur Gebührenhöhe zutreffend sind, lässt sich anhand der Beschlussgründe nicht abschließend beurteilen, da der Beschluss dafür nicht genügend Einzelheiten mitteilt. Soweit Gebühren unterhalb der Mittelgebühr festgesetzt worden sind, dürfte das aber auf jeden Fall nicht zutreffend sein, da auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grds. ...mehr

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zfs 06/2022, Anspruch auf D... / Leitsatz

1. Eine Deckungszusage kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es sei unwahrscheinlich, dass erhebliche aber bestrittene Tatsachen vom VN mit von ihm benannten, grundsätzlich geeigneten Beweismitteln bewiesen werden können. 2. Die Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung setzt über die Unrichtigkeit der Bestätigungsvermerke voraus...mehr

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AGS 06/2022, Gegenstandswer... / VI. Bedeutung für die Praxis

1. Soweit das OLG den Wert der illegal produzierten und unversteuerten Zigaretten sowie des Feinschnitttabaks mit 0,00 EUR ansetzt, befindet es sich im "Schoß der h.M. der Rspr.". Zusätzlich zu den vom OLG angeführten Gerichten haben ebenso entschieden das LG Cottbus (Beschl. v. 25.2.2009 – 22 Qs 38/08) und das LG Würzburg (Beschl. v. 16.5.2007 – 5 Qs 117/07). Lediglich das ...mehr

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AGS 06/2022, Kosten-/Auslag... / III. Bedeutung für die Praxis

Es gibt zwar den Spruch: "judex non calculat", aber manchmal muss das Gericht eben doch rechnen. Und das gilt besonders in den Fällen des Teilobsiegens in der Rechtsmittelinstanz. M.E. ist zutreffend, wenn das OLG hier das Gesamtstrafübel des AG unter Zugrundelegung einer "fiktiven" Geldstrafe hoch rechnet und das dann mit dem Strafübel des rechtskräftig gewordenen LG-Urteil...mehr

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AGS 06/2022, Die (Vernehmun... / III. Persönlicher Geltungsbereich

Die Terminsgebühr Nr. 4102 VV verdient sowohl der Wahlanwalt als auch der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt, i.d.R. also der Pflichtverteidiger.[13] Sie entsteht aber nicht nur für den Verteidiger, sondern auch für jeden sonstigen Vertreter oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten, also z.B. für den Beistand eines Zeugen.[14] Das folgt aus der Vorbem. 4 Abs. 1 VV. Für...mehr

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AGS 06/2022, Die (Vernehmun... / 2. Haftzuschlag

Ist der Mandant zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr nach Nr. 4102 VV gem. Nr. 4103 VV mit Haftzuschlag.[82] Bei mehreren Terminen, die unter Anwendung von S. 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV zu einer Terminsgebühr zusammengefasst werden, entsteht die Terminsgebühr i.Ü. immer auch schon dann mit Zuschlag nach Nr. 4103 VV, wenn nur einer ...mehr

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AGS 06/2022, Berücksichtigu... / IV. Bedeutung für die Praxis

Erst aufgrund des "Digitalisierungsschubes" in der Corona-Pandemie wurde überhaupt vermehrt von der Nutzung von Videositzungen Gebrauch gemacht. Für die Zukunft werden daher Abrechnungsstreitigkeiten Anwaltschaft wie auch Gerichte beschäftigen. In jedem Falle solle bereits bei Antragstellung im Kosten- bzw. Vergütungsfestsetzungsantrag regelmäßig darauf hingewiesen werden, da...mehr

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AGS 06/2022, Original-Berec... / III. Ausreichende Glaubhaftmachung des Gebührenanfalls, wenn Beratungsperson bekannt ist

Das AG Ludwigshafen sieht das Petitum nach Vorlage des Original-Berechtigungsscheines als gegeben an. Da eine elektronische Übersendung verpflichtend sei, die Übersendung des Originals aber bei Übersendung als elektronisches nicht möglich ist, genüge ein entsprechender Scan des Original-Berechtigungsscheines, aus dem sich die Entwertung ergebe. Damit sei einem Sicherheitsbed...mehr

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AGS 06/2022, Notwendigkeit ... / I. Sachverhalt

Es wurden in einer rechtlichen Angelegenheit (Mietangelegenheit) Beratungshilfe bewilligt und ein Berechtigungsschein erteilt. Die Angelegenheit wurde sodann durch die Beratungsperson erledigt und die Vergütung i.H.v. 85,00 EUR zzgl. 25,50 EUR Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber sowie einer Einigungs- und Erledigungsgebühr i.H.v. 150,00 EUR sowie der Post- und Telekommu...mehr

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AGS 06/2022, Fragen und Lös... / 2. Fall 2

Kläger K hat vor dem LG Berlin gegen das beklagte Bauunternehmen eine Schadensersatzklage wegen einer Vielzahl von Baumängeln an seinem Einfamilienhaus erhoben, deren Vorliegen der Beklagte bestreitet. Das LG Berlin hat deshalb ein umfangreiches Gutachten eines Bausachverständigen eingeholt. Nach den Ausführungen in diesem Gutachten liegen viele der vom Kläger geltend gemach...mehr

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AGS 06/2022, Prozesskostenh... / II. Privilegierter Nebenkläger

Das OLG hat den Antrag des Beistandes – da für den Nebenkläger günstiger – als Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand gem. § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO ausgelegt. Die Bewilligung von PKH, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetze, komme nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Der Anspruch auf Bes...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Haftung

Rz. 26 Wird vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Pflicht zur Zahlung der Steuerschuld verstoßen, kann der Vertreter persönlich mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden (§§ 69, 191 AO). Dies gilt allerdings nur, soweit seine zivilrechtlichen Pflichten reichen. So ist die Haftung eines Abwesenheitspflegers (§ 1911 BGB) für ausländische Erben auf den sich aus der ...mehr

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AGS 06/2022, Gegenstandswer... / III. Zigaretten usw.

Vorliegend sei in der Anklageschrift die Einziehung der in dem Verfahren sichergestellten Zigarettenherstellungsmaschinen, Tabak, Zigaretten, Verpackungs- und Herstellungsmaterialien gem. § 375 Abs. 2 Nr. 1 AO beantragt worden. Der Rechtsanwalt trage zudem vor, es sei im Laufe der Hauptverhandlung mehrfach über die Möglichkeit dieser Einziehung gesprochen worden und er habe ...mehr

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AGS 06/2022, Prozesskostenh... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Das OLG unterscheidet für den Nebenklägerbeistand zutreffend zwischen dem sog. privilegierten Nebenkläger (§ 397a Abs. 1 StPO) und dem "normalen Nebenkläger (§ 397a Abs. 2 StPO). Nur der normale Nebenkläger muss die Bewilligung von PKH, die u.a. die zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt, beantragen, wenn die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO für die Bestellun...mehr

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AGS 06/2022, Gebühren bei V... / V. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist zutreffend. Sie beherzigt einen sich aus § 15 Abs. 4 RVG ergebenden Grundsatz des anwaltlichen Gebührenrechts. Durch nach dem Entstehen einer Gebühr eintretende Verfahrensereignisse können einmal entstandene Gebühren weder ganz noch teilweise wieder wegfallen. Eine Ausnahme von dieser Regel stellen nur ggfs. bestehende Anrechnungsregelungen, wie z.B. § 1...mehr

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AGS 06/2022, Pauschvergütun... / III. Bedeutung für die Praxis

Was ist das Besondere an dieser Entscheidung, das zu einem Bericht/einer Veröffentlichung führt bzw. diese rechtfertigt? Nun, das ist der Umstand, dass das OLG eine Pauschgebühr bewilligt hat. Denn damit tun sich die OLG nach Inkrafttreten des RVG schwer und, wenn man die Entwicklung der Rspr. im Auge hat, zunehmend schwerer. Daher lohnt es sich schon, über eine Entscheidung...mehr

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AGS 06/2022, Pauschvergütun... / I. Sachverhalt

Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger in einem Wirtschaftsstrafverfahren. Nach dessen Abschluss hat er die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG i.H.v. mindestens 10.000,00 EUR beantragt. Das Verfahren sei besonders umfangreich und besonders schwierig gewesen. Die Schwierigkeit des Verfahrens zeige sich u.a. an den umfangreichen Hinweisen, die die Kammer erteilt habe....mehr

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AGS 06/2022, Gegenstandswer... / I. Sachverhalt

In einem gegen den ehemaligen Angeklagten geführten Strafverfahren wegen Tabaksteuerhinterziehung wurde in der Anklageschrift auch angeführt, dass die in dem Verfahren sichergestellten Zigarettenherstellungsmaschinen, Tabak, Zigaretten, Verpackungs- und Herstellungsmaterialien gem. § 375 Abs. 2 Nr. 1 AO der Einziehung unterliegen. Der Angeklagte ist freigesprochen worden. Der...mehr

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AGS 06/2022, 1,6-Verfahrens... / Leitsatz

Seit dem Inkrafttreten 2. KostRMoG erhält der im Beschwerdeverfahren eines Erbscheinsverfahrens tätige Rechtsanwalt grundsätzlich eine 1,6-fache Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV. Eine Ermäßigung auf eine 1,1-fache Gebühr gem. Nr. 3201 i.V.m. Anm. 2 Nr. 2 VV findet nur dann statt, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit auf die Einlegung und Begründung der Beschwerde sowie die En...mehr

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AGS 06/2022, Mitwirkung des... / III. Bedeutung für die Praxis

1. M.E. ist die Entscheidung unzutreffend. Denn nach allgemeiner Meinung in der Rspr. reicht als Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV bzw. der 4141 VV jede zur Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit aus (s. außer dem BGH, a.a.O., noch OLG Stuttgart RVGreport 2010, 263 = RVGprofessionell 2010, 119 = AGS 2010, 292 m. abl. Anm. N. Schneider = VRR 2010, 320; LG Hamburg DAR 2008,...mehr

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AGS 06/2022, 1,6-Verfahrens... / I. Sachverhalt

Das AG Braunschweig – Nachlassgericht – hatte durch Beschl. v. 15.7.2020 die zur Begründung des Erbscheinsantrags des Antragstellers erforderlichen Tatsachen gem. § 352e FamFG für festgestellt erachtet. Hiergegen hat einer der Verfahrensbeteiligten Beschwerde eingelegt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat die Beschwerdeschrift entgegengenommen, diese pflicht...mehr

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AGS 06/2022, Erfolgshonorar... / Leitsatz

Die Gebührenforderung eines Rechtsanwalts aus einer Erfolgshonorarvereinbarung kann bereits dann durch einen Arrest gesichert werden, wenn die Parteien über den Gegenstand des Rechtsstreits einen materiell-rechtlichen Vergleich geschlossen haben; eines gerichtlichen Feststellungsbeschlusses bedarf es nicht. Dass der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, steht einer Erfol...mehr

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AGS 06/2022, Die (Vernehmun... / e) Teilnahme an Sühneterminen nach § 380 StPO (Nr. 5)

Die Gebühr Nr. 4102 Nr. 5 VV entsteht schließlich auch, wenn der Rechtsanwalt an "Sühneterminen nach § 380 StPO" teilnimmt. Das sind Termine, die von den von den Landesjustizverwaltungen nach § 380 Abs. 1 S. 1 StPO eingerichteten "Vergleichsbehörden" im Rahmen des Privatklageverfahrens anberaumt worden sind.[68] Es reicht also nicht ein formloses Zusammentreffen der Parteien...mehr

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AGS 06/2022, Erfolgshonorar... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. § 4a RVG, der die Vereinbarung eines Erfolgshonorars regelt, ist durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt v. 10.8.2021 (BGBl I, 3415), das am 1.10.2021 in Kraft getreten ist, geändert worden. Dadurch ist die Möglichkeit eines Erfolgshonorars erweitert worden und es besteht die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar bei Geldforder...mehr

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FF 06/2022, Aktuelle Rechts... / VI. Verfahrensrecht

Der BGH hatte im Jahr 2021 die Gelegenheit, den in der Literatur und Rechtsprechung bestehenden Streit betreffend der Verfahrensfähigkeit eines 16jährigen Mädchens in einem sie betreffenden Kinderschutzverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB zu entscheiden. Der BGH macht deutlich, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Verfahrensfähigkeit grundsätzlich der Geschäft...mehr

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AGS 06/2022, Betragsrahmeng... / V. Bedeutung für die Praxis

Eine weitere Entscheidung, die zutreffend auch in (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren grds. die Mittelgebühr als Grundlage für die anwaltliche Gebührenbemessung ansieht. Das ist zutreffend (vgl. dazu eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Vorbem. 5 VV Rn 54 ff. m.w.N. und aus neuerer Zeit noch AG Biberach RVGreport 2019, 25...mehr

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AGS 06/2022, Notwendigkeit ... / IV. Verlangen des Originals bei Erfordernis nur zur Glaubhaftmachung des Vergütungsanspruches

Grds. sei die Vorlage eines Original-Berechtigungsscheines denkbar. Dies erfordere aber einen konkreten Anlass bzw. ein entsprechendes Petitum, was kundzutun ist, und kann nur dann verlangt werden, wenn dies zur Glaubhaftmachung des vom Rechtsanwalt geltend gemachten Vergütungsanspruches gem. § 55 Abs. S. 1 RVG, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderlich ist. Eine reine Zurückweisun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4.2 Haftung weiterer Gewahrsamsinhaber

Rz. 34 Nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG haften andere Gewahrsamsinhaber wie Banken, Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger oder -verwalter entsprechend. Zu den anderen Gewahrsamsinhabern können auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare oder sonstige Treuhänder gehören, sofern sie einen haftungsbegründenden Gewahrsam am Nachlassvermögen oder eines Teils daran haben. System...mehr

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FoVo 06/2022, Was soll man schreiben, wenn der Insolvenzverwalter nach Jahrzehnten anficht?

Wir haben in diesem Heft (FoVo 2022, 101) dargestellt, dass gem. § 130 InsO in Kombination mit der Rechtsprechung des BGH Zahlungen nach einem (ersten) Eröffnungsantrag auch noch nach Jahrzehnten angefochten werden können. Anfechtungsvoraussetzungen fokussieren Zugleich wurde aufgezeigt, dass die Anfechtungsvoraussetzungen präzise zu prüfen sind. Selten zeigen die Anfechtungss...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.4 Kosten für die Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses

Rz. 240 Abzugsfähig sind alle Kosten, die erforderlich sind, um den Nachlass in das Vermögen des Erben zu überführen. Zu diesen Kosten zählen die Kosten bei Gerichten, Notaren oder Rechtsanwälten für die Eröffnung des Testaments oder des Erbvertrages, Erteilung von Erbscheinen, Grundbuchkosten für die Umschreibung eines Grundstücks. Ist die Erfüllung von Vermächtnissen oder ...mehr

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AGS 06/2022, Pauschvergütun... / II. Bewilligung einer Pauschgebühr

Das OLG hat die besondere Schwierigkeit und auch den besonderen Umfang des zugrundeliegenden Verfahrens bejaht. 1. Besonderer Umfang des Verfahrens a) Allgemeines Nach Auffassung des OLG war das Verfahren nicht nur in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders schwierig, wozu das OLG allerdings nicht näher ausführt. Es habe sich vielmehr auch um ein besonders umfangreiche...mehr

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FF 06/2022, Auslegung letzt... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung des OLG Frankfurt betrifft grundlegende Fragen zur Auslegung letztwilliger Verfügungen im Hinblick auf die Wechselbezüglichkeit sowie deren Reichweite. Im Rahmen der Prüfung eines Herausgabeanspruchs nach § 2287 BGB analog hatte der 10. Zivilsenat die Frage zu beantworten, ob von der nach dem Tod des Erstversterbenden eingetretenen Bindungswirkung auch später...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift

Rn. 28 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die im § 34a EStG normierte Thesaurierungsbegünstigung begegnet in mehreren Punkten verfassungsrechtlichen Bedenken. Rn. 29 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Tatsache, dass sich die Vorschrift vorwiegend die Begünstigung ertragsstarker PersGes zum Gegenstand nimmt, ist mE verfassungsrechtlich unbedenklich, da § 34a EStG als Tarifvorschrift zur R...mehr

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zfs 06/2022, Zur Berücksich... / 3 Anmerkung:

Grundsätze der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO Die Entscheidung des BGH liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BGH, wonach materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche, die nicht Gegenstand eines Vergleichs- oder Verzichtsvertrags der Prozessparteien sind, bei der nach Klagerücknahme zu erlassenden Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 ZP...mehr

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AGS 06/2022, Keine Dokument... / III. Bedeutung für die Praxis

Der Entscheidung des OVG Münster ist zuzustimmen. 1. Die gerichtliche Dokumentenpauschale in der Praxis Dem Beschluss kann entnommen werden, dass die Vorschrift der Nr. 9000 Nr. 1b GKG KV, die die gerichtliche Dokumentenpauschale bei per Telefax übermittelten Mehrfertigungen regelt, in der Praxis immer wieder Probleme bereitet. Danach fällt die gerichtliche Dokumentenpauschale...mehr

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ZErb 06/2022, Schiffer/Pruns/Schürmann Die Reform des Stiftungsrechts

1. Auflage 2022 278 Seiten, 49 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-122-3 Ab dem 1.7.2023 wird das neue Stiftungsrecht gelten, das zu einer Vereinheitlichung des Stiftungszivilrechts im BGB führen wird. Insoweit werden die bisherigen landesrechtlichen Regelungen entfallen. Anstelle der individuellen und teilweise sehr unterschiedlichen Landesstiftungsgesetze der Bundesländer schaf...mehr

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AGS 06/2022, Die (Vernehmun... / 2. Drei Termine / eine Gebühr (Anm. S. 2)

Eine weitere Beschränkung ergibt sich aus S. 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV. Danach entsteht die Terminsgebühr im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal. Mit dieser Einschränkung soll verhindert werden, dass Termine nur aus Gebühreninteresse herbeigeführt werden.[74] Die Beschränkung ist allerdings verfahrensab...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1.1 Betroffener Personenkreis

Rz. 6 Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung von fremdem Vermögen befasst, fällt unter die Anzeigepflicht des Abs. 1. Der Anwendungsbereich eines Verwahrers oder Verwalters ist dabei weit auszulegen und umfasst z. B. Kreditinstitute, Bausparkassen, Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare mit Ander- oder Treuhandkonten, sonstige Treuhänder, Pensions- und Unters...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Forderungsmanagement: So be... / 1.3 Reform und Regelungen mit Einführung der EU-Zahlungsrichtlinie

Zahlungsverzug im Zusammenhang mit Handelsgeschäften wurde ab 29.07.2014 stärker reglementiert und damit teurer. Dadurch sollte erreicht werden, dass Gläubiger schneller zu ihrem Geld kommen. Wer lange mit dem Bezahlen seiner Rechnungen wartet, läuft Gefahr, tiefer in den Geldbeutel greifen zu müssen. Der Verzugszinssatz hat sich von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen...mehr

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ZErb 06/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Bayerlein/Bleutge/Roeßner Praxishandbuch Sachverständigenrecht 6.,...mehr

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zfs 06/2022, Zulässigkeit e... / 2 Aus den Gründen:

[11] II. Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin gegen die Zurückweisung der Nebenintervention ist nach § 71 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. [12] Die sofortige Beschwerde hat Erfolg; die Nebenintervention ist zuzulassen. [13] Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechts...mehr

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AGS 06/2022, Betragsrahmeng... / III. Umstände des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG

Die gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände seien – so das AG – sämtlich durchschnittlicher Art. Mithin sei die die Bedeutung der Angelegenheit üblich gewesen, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien durchschnittlich gewesen und auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hätten keine andere Bewertung gefordert. Vorliegend sei ledigl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 06/2022, Anspruch auf D... / 2 Aus den Gründen:

Die Bekl. ist verpflichtet, der Kl. für die beabsichtigte außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Deckung zu gewähren (§ 125 VVG). 1. Die Bekl. kann sich weder auf das Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht noch auf Mutwilligkeit berufen (§ 3a (1) ARB). a) Das beabsichtigte Vorgehen gegen die drei Anspruchsgegner hat hinreichende Aussi...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Vom Anwendungsbereich erfasst werden alle Dienst- und Arbeitsverhältnisse.[1] Das RVG und die StBVV (StGebV a. F.) schließen die Anwendung von § 628 BGB mangels abschließender Regelung nicht aus. Jedoch treffen § 15 Abs. 4 RVG sowie § 12 Abs. 4 StBVV (der wortlautidentisch mit § 12 Abs. 4 StGebV a. F. ist) spezielle Anordnungen hinsichtlich der Honoraransprüche von Rec...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.3 Dienste höherer Art

Rz. 6 Erforderlich sind Dienste höherer Art. Hierzu zählen Tätigkeiten, die ein überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnissen, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher Bildung, eine hohe geistige Fantasie oder Flexibilität voraussetzen oder die den persönlichen Lebensbereich betreffen, sodass sie ein erhöhtes Maß an Diskretion erfordern.[1] Darunter fallen insbesondere Ärzte,...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberaterplattform und ... / 2.1 Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach als erste Ausbaustufe der Steuerberaterplattform

Die erste Ausbaustufe der Steuerberaterplattform wird die Einrichtung und der Betrieb eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sein. Die rechtlichen Regelungen zum elektronischen Steuerberaterpostfach in § 86d und 86e StBerG n. F. orientieren sich dabei weitgehend an den Vorschriften zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach. Der steuerberatende Beruf als O...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberaterplattform und ... / 1.1.2 Sicherer, medienbruchfreier und schriftformersetzender Datenaustausch

Darüber hinaus soll die Steuerberaterplattform einen sicheren, medienbruchfreien Datenaustausch (z. B. Übermittlung von Vertragsentwürfen, Nachweisen, Erklärungen) und eine sichere sowie schriftformersetzende Kommunikation mit Mandanten, der Finanzverwaltung und anderen Behörden, Kammern, Gerichten, Steuerberatern und anderen freien Berufen (z. B. Notare, Rechtsanwälte) ermö...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Anwendung der Freibeträge für Versorgungsbezüge durch Arbeitgeber und Finanzamt

Rz. 5 Stand: EL 118 – ET: 06/2019 Die Freibeträge des § 19 Abs 2 EStG werden grundsätzlich nur bei den Versorgungsbezügen von ArbN berücksichtigt; zu Ausnahmen für Abgeordnete > Rz 2. Bezieht zB ein früher bei einem Unternehmen rechtsberatend tätiger Freiberufler (> Rechtsanwälte) eine Rente, steht ihm der Versorgungsfreibetrag nicht zu (vgl BFH/NV 2007, 880). Zur Berechnung ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Schuldner führt missbräuchlich mehrere P-Konten (Abs. 4)

Rz. 23 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – ..., Az. … M …/… per beA In der Zwangsvollstreckungsangelegenheit Gläubiger ./. Schuldner vertrete ich die Interessen des Gläubigers. Namens und im Auftrag des Gläubigers wird beantragt, dass nur das durch den Gläubiger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG … vom …, Az. ... M …/…, gepfändete Girokonto dem Schuldner ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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