Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitszeugnis

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AGS 11/2018, Zustellungen i... / Leitsatz

Der Wertfestsetzungsbeschluss nach § 33 Abs. 1 RVG ist nicht nur dem die Wertfestsetzung beantragenden Rechtsanwalt, sondern auch der Partei persönlich zuzustellen. Legt die Partei sofortige Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss ein, bestimmt sich der Lauf der Beschwerdefrist daher nach dem Zeitpunkt der Zustellung bei ihr selber; die Zustellung des Beschlusses an de...mehr

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ZErb 11/2018, Wirksamkeit d... / Aus den Gründen

II. (...) III. Die Beschwerde des Testamentsvollstreckers ist begründet, denn er ist von der Erblasserin wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt worden und etwaige – im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfende – Gründe, die seine Entlassung rechtfertigen könnten, stehen der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht entgegen. Da das Beschwerdegericht das Tes...mehr

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ZErb 11/2018, Wirksamkeit d... / Sachverhalt

Die Beschwerde, mit der der Testamentsvollstrecker sich gegen die Versagung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses wendet, ist gemäß den §§ 58 ff FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Die Beschwerde, mit der der Testamentsvollstrecker sich gegen die Versagung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses wendet...mehr

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ZErb 11/2018, Eintragung ei... / Aus den Gründen

III. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO iVm § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Ohne Rechtsfehler nimmt das Beschwerdegericht an, dass das Grundbuchamt den auf § 36 GBO gestützten Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat; denn...mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / V. Arbeitszeugnis

Rz. 73 Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses ergibt sich aus § 630 BGB, § 109 GewO. Er entsteht "bei" Beendigung des Arbeitsverhältnisses und setzt ein Verlangen des Arbeitnehmers voraus.[88] Rz. 74 Der entstandene Anspruch geht nach § 1922 BGB auf die Erben über, mit der Folge, dass die Erbengemeinschaft auch dann ein Arbeitsz...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / h) Zeitliche Beschränkung und Verlängerung des Zeugnisses

Rz. 145 Das ENZ ist mit einem "Haltbarkeitsdatum" versehen. Gemäß § 70 Abs. 3 EuErbVO ist das ENZ sechs Monate gültig. Die Frist beginnt dabei mit Erteilung des ENZ zu laufen.[305] Für die Fristberechnung gelten die Vorschriften des BGB-AT insoweit sich nichts anderes aus der Fristenverordnung ergibt.[306] Sollte es im Rahmen der Nachlassabwicklung im Ausland absehbar sein, ...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / i) Widerruf und Aussetzung

Rz. 146 Ist ein ENZ unrichtig erteilt worden, so ist es gemäß § 38 IntErbRVG entweder zu widerrufen oder zu ändern, wobei der Widerruf auch von Amts wegen erfolgen darf. Da es durch das Nachlassgericht keine Möglichkeit gibt, das ENZ für kraftlos zu erklären oder schlichtweg einfach einzuziehen, ist es durch den Verordnungsgeber mit einem "Haltbarkeitsdatum" gemäß Art. 70 Ab...mehr

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / V. Klage auf Schadensersatz gegen Miterben wegen fehlender Mitwirkung bei der Verwaltung

Rz. 40 Nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB sind die Erben verpflichtet, bei Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mitzuwirken, um so die Durchführung der Maßnahmen zu ermöglichen. Der Widerstand von Erben oder auch die bloße Passivität kann nicht nur zu einer Verurteilung zur Zustimmung zur Verwaltungsmaßnahme führen (siehe oben Rdn 39), sondern auch zu einer Schadensersatzpfli...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / 1. Einführung und Verhältnis zum Erbschein

Rz. 135 In der Vorauflage dieses Buches wurde das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) als die vielleicht bemerkenswerteste Neuerung innerhalb des Regelungskomplexes der Europäischen Erbrechtsverordnung betitelt. Aus der täglichen Praxis ist zu berichten, dass es ein taugliches Instrument zur Abwicklung von Nachlässen innerhalb der Vertragsstaaten geworden ist und dass es den V...mehr

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§ 13 Betreuung und Vorsorge... / 2. Betreuungsbedürftiger Miterbe

Rz. 6 Aus der Möglichkeit, dass Geschäftsfähigkeit und Betreuung auseinanderfallen, ergibt sich beim Umgang mit Betreuten oder betreuungsbedürftigen Menschen für andere Personen – wie Miterben – ein zentrales Problem. Auch ein Betreuter kann, wenn er geschäftsfähig ist, einen Auseinandersetzungsvertrag wirksam schließen. Allerdings kann ein Geschäftsunfähiger unbetreut sein,...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 87 Zeugnis von Behörden

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 87 FGO ergänzt die Vorschriften über den Zeugenbeweis (§ 82 FGO i. V. m. §§ 373 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 401; s. § 82 FGO Rz. 4; Herbert in Gräber, § 87 FGO Rz. 1). Eine Auskunftspflicht wird durch § 87 FGO nicht begründet, sondern vorausgesetzt (Schallmoser in HHSp, § 87 FGO Rz. 5; Herbert in Gräber, § 87 FGO Rz. 2; Seer in Tipke...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Zeugenbeweis

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wegen des Zeugenbeweises verweist § 82 FGO auf die §§ 373 bis 377, 380 bis 382 und 386 bis 401 ZPO. Darüber hinaus gelten die §§ 85 und 87 FGO. § 373 ZPO Beweisantritt Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten. § 375 ZPO Beweisau...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Verfahren bei Zeugnisverweigerung

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnisses oder der Eidesleistung entscheidet gem. § 94 Abs. 3 AO das Finanzgericht durch Beschluss, sofern die Einvernahme durch das Finanzgericht vorgenommen wird (§ 158 FGO). Umstritten ist, ob der mit der Vernehmung betraute Richter als Einzelrichter (so Brandis in Tipke/Kruse, zu § 158 FG...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 84 Zeugnisverweigerungsrecht

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auch im Finanzprozess haben die Zeugen das Recht in den gesetzlich bestimmten Fällen (§§ 101 bis 103 AO) das Zeugnis zu verweigern und sind vor der Vernehmung hierüber zu belehren (§ 84 Abs. 1 FGO i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 2 AO). Die sinngemäße Geltung der §§ 101 bis 103 AO – und nicht der Regelung in den §§ 383 bis 385 ZPO – erklärt si...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Verfahren bei Gericht

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Tätigwerden des Gerichts setzt ein entsprechendes Ersuchen durch die Finanzbehörde voraus. An dieses Ersuchen ist das Gericht grundsätzlich gebunden. Es hat aber zu prüfen, ob das Ersuchen der Finanzbehörde den formellen Anforderungen genügt (BFH v. 26.09.1995, VII B 148/95, BFH/NV 1996, 200 m. w. N.). Das FG braucht dem Ersuchen z. ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Beseitigung der Rechtskraft

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Soweit die Bindungswirkung eines Gerichtsurteils reicht, kann sie nur auf dem Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 134 FGO) beseitigt werden. Das gilt z. B. für die Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel, aufgrund deren sich der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt mit der in § 580 ZPO bezeichneten Maßgabe als verfälscht ...mehr

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zerb 10/2018, Zur Feststell... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Nachlassgericht nach Durchführung der Beweiserhebung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments vom 7.2.2017 infolge einer schweren Demenz nicht mehr testierfähig war. 1. Die Rügen des Beschwerdeführers zum vom Nachlassgericht gewählten Verfahren greifen nich...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Text der §§ 578 bis 580 ZPO

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die maßgebenden Vorschriften der ZPO haben folgenden Wortlaut: § 578 ZPO (1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. (2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Ent...mehr

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Anhang 2: Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Vom 12.08.2005, BGBl I 2005, 2354, zuletzt geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsge...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Sachverständigenbeweis

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die Erhebung des Sachverständigenbeweises gilt § 82 FGO i. V. m. §§ 402 bis 414 ZPO. Ergänzt werden diese Regelungen durch § 88 FGO. § 402 ZPO Anwendbarkeit der Vorschriften über Zeugen Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 158 Eidliche Vernehmung, Beeidigung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 158 FGO regelt die Zuständigkeit innerhalb des FG und das Verfahren der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung im Zusammenhang mit § 94 AO. § 94 AO gibt der Finanzbehörde das Recht, das FG um die eidliche Vernehmung eines Auskunftspflichtigen (§ 93 AO) zu ersuchen. ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 51 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

Schrifttum Jarosch, Die GbR im Finanzgerichts-Prozess, AO-StB 2001, 82; Voigt, Einspruchsbefugnis bei einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung, AO-StB 2002, 127; von Wedelstädt, Einspruchs- und Klagebefugnis bei einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden, AO-StB 2006, 230 (Teil 1) und 261 (Teil 2); Steinhauff, Systemwidrige Erstreckung der Ewigkeitstheorie auf...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 53 Zustellung

Schrifttum Werth, F., Völkerrechtliche Zulässigkeit von Auslandszustellungen im finanzgerichtlichen Verfahren unter besonderer Berücksichtigung der Zustellung in die Schweiz, DStZ 2006, 647. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Zustellung ist eine – formalisierte – Unterart der Bekanntgabe (§ 122 Abs. 5 AO, § 166 Abs. 1 ZPO). § 53 Abs. 1 FGO schreibt sie für bestimmte Fäl...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 8. Wirkungen des Zeugnisses

a) Allgemeines Rz. 384 Die Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses sind in Art. 69 EuErbVO geregelt. Durch diese Norm hat der Verordnungsgeber im Kern supranationales Erbrecht geschaffen, um zu vermeiden, dass sich in jedem Verwendungsstaat erneut die Frage nach den Wirkungen des Zeugnisses stellt.[294] Vom Zeugnis gehen folgende drei Wirkungen aus:mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 6. Ausstellung des Zeugnisses

Rz. 374 Nach Art. 67 Abs. 1 EuErbVO stellt das Nachlassgericht das Zeugnis aus, wenn nach der jeweilig anzuwendenden Rechtsordnung der zu bescheinigende Sachverhalt feststeht und die Verfahrensvorschriften der Art. 62 ff. EuErbVO eingehalten sind (Antrag, Zuständigkeit und Verfahren). Der umfassende Verweis auf die jeweilige Rechtsordnung bedeutet, dass nicht nur die von der...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / V. Aussetzung der Wirkungen des Zeugnisses

Rz. 402 Nach Art. 73 EuErbVO kann die Ausstellungsbehörde oder das Beschwerdegericht auf Antrag und Nachweis eines berechtigten Interesses die Wirkungen des Zeugnisses aussetzen. Die Aussetzung bezieht sich jedoch nur auf den Zeitraum bis zum Abschluss des Widerrufs- und Änderungsverfahrens bzw. bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens und nicht bis zum Ablauf der Gültigkeitsfr...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / III. Widerruf und Änderung des Zeugnisses

Rz. 392 Es finden § 38 S. 1 IntErbRVG und Art. 71 Abs. 2 EuErbVO Anwendung. Danach sind für Widerruf und Änderung ein Antrag an das zuständige Nachlassgericht und der Nachweis eines berechtigten Interesses erforderlich. Nach § 37 Abs. 2 IntErbRVG ist der Antragsteller stets Beteiligter. Sonstige Personen mit einem berechtigten Interesse können bzw. müssen auf ihren Antrag hi...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 7. Inhalt des Zeugnisses

Rz. 380 Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO verlangt zur Ausstellung des Zeugnisses die Verwendung eines Formulars,[290] das in Anhang 5 der DurchführungsVO Nr. 13299/2014 abgedruckt ist. Art. 68 EuErbVO stellt die Anforderungen an den Inhalt des Zeugnisses auf, die sich mit dem Inhalt des Formulars decken. Die zwingende Verwendung des Formulars zur Ausstellung des Zeugnisses sol...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / II. Verfahren zur Ausstellung des Zeugnisses

1. Allgemeines Rz. 355 Zwar ist die Erbrechtsverordnung nach Art. 84 EuErbVO unmittelbar in den Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Irland, Großbritannien und Dänemark anwendbar. Allerdings ist zur Durchführung der EuErbVO eine begleitende Ergänzung und Anpassung des mitgliedstaatlichen Rechts erforderlich. Denn die Verordnung regelt das Verfahren nicht in allen Einzelhei...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / h) Zeitliche Beschränkung und Verlängerung des Zeugnisses

Rz. 145 Das ENZ ist mit einem "Haltbarkeitsdatum" versehen. Gemäß § 70 Abs. 3 EuErbVO ist das ENZ sechs Monate gültig. Die Frist beginnt dabei mit Erteilung des ENZ zu laufen.[304] Für die Fristberechnung gelten die Vorschriften des BGB-AT insoweit sich nichts anderes aus der Fristenverordnung ergibt.[305] Sollte es im Rahmen der Nachlassabwicklung im Ausland absehbar sein, ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / c) Gutglaubenswirkung

Rz. 387 Erwägungsgrund 71 der EuErbVO führt zur Gutglaubenswirkung aus: Zitat "(…) Einer Person, die Zahlungen an eine Person leistet oder Nachlassvermögen an eine Person übergibt, die in dem Zeugnis als zur Entgegennahme dieser Zahlungen oder dieses Vermögens als Erbe oder Vermächtnisnehmer berechtigt bezeichnet ist, sollte ein angemessener Schutz gewährt werden, wenn sie im ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / b) Beweis- und Vermutungswirkung

Rz. 385 Erwägungsgrund 71 der EuErbVO umschreibt die Beweis- und Vermutungswirkung wie folgt: Zitat "Das Zeugnis sollte in sämtlichen Mitgliedstaaten dieselbe Wirkung entfalten. Es sollte zwar als solches keinen vollstreckbaren Titel darstellen, aber Beweiskraft besitzen, und es sollte die Vermutung gelten, dass es die Sachverhalte zutreffend ausweist, die nach dem auf die Rec...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / d) Legitimationswirkung

Rz. 391 Nach Art. 69 Abs. 5 EuErbVO soll das Zeugnis als Nachweis der Erbfolge zur Eintragung von Nachlassvermögen in die Register der Mitgliedstaaten dienen. Die Legitimationswirkung knüpft an die Vermutungswirkung des Zeugnisses an, weil aufgrund dieser Vermutung der Inhalt des Zeugnisses als richtig gilt. Um der Legitimationswirkung auch in Deutschland Geltung zu verschaf...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / VIII. Kosten

Rz. 413 Die Kosten der Ausstellung eines Zeugnisses belaufen sich auf 2,0-Gebühren. Diese setzen sich zusammen aus einer 1,0-Gerichtsgebühr nach Nr. 12210 KV GNotKG und einer 1,0-Gebühr für die eidesstattliche Versicherung nach Nr. 23300 KV GNotKG. Maßgeblich für den Geschäftswert aus § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG ist der Nachlasswert abzüglich der Schulden des Erblass...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / a) Allgemeines

Rz. 384 Die Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses sind in Art. 69 EuErbVO geregelt. Durch diese Norm hat der Verordnungsgeber im Kern supranationales Erbrecht geschaffen, um zu vermeiden, dass sich in jedem Verwendungsstaat erneut die Frage nach den Wirkungen des Zeugnisses stellt.[294] Vom Zeugnis gehen folgende drei Wirkungen aus:mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / VI. Beschwerde

Rz. 405 § 43 Abs. 1 IntErbRVG sieht die Beschwerde als statthaften Rechtsbehelf gegen folgende Entscheidungen des Nachlassgerichts an, § 33 Nr. 1 und 3 IntErbRVG: Daraus folgt, dass gegen die Erteilung einer weiteren beglaubigten Abschrift oder gegen die Verlängerung der ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / H. Testamentsvollstreckerzeugnis

Rz. 426 Für das Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gelten die Vorschriften über den Erbschein, § 2368 BGB, §§ 354, 352 ff. FamFG. Rz. 427 Ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, ist für die Befugnis zur Verfügung über ein Grundstück oder Grundstücksrecht oder die sonstige Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers allein das Zeugnis maßgeben...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / I. Einführung eines supranationalen Erbnachweises

Rz. 353 Zwar hält die Erbrechtsverordnung nach Art. 39 ff. die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen bereit, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Allerdings bleibt unklar, ob die nationalen Erbnachweise stets das Merkmal einer Entscheidung erfüllen, weil sie ggf. nicht den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EuErbVO ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / IV. Erteilung weiterer beglaubigter Abschriften und Verlängerung der Gültigkeitsfrist

Rz. 399 Hat das Verfahren zur Ausstellung des Zeugnisses geführt und der Antragsteller eine beglaubigte Abschrift erhalten, bewahrt das Nachlassgericht nach Art. 70 Abs. 1 EuErbVO die Urschrift auf und kann jedem, der ein berechtigtes Interesse nachweist, weitere beglaubigte Abschriften auf Antrag erteilen. Rz. 400 Ist die zunächst auf dem Zeugnis eingetragene Gültigkeitsfris...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 4. Form und Inhalt des Antrags

Rz. 364 Anders als das deutsche Erbscheinsverfahren verlangt der Antrag auf Zeugnisausstellung keinen Sachantrag, sondern nur einen Verfahrensantrag. Gleichwohl kann ein konkreter Antrag zweckmäßig sein, damit das Nachlassgericht erkennt, was der Antragsteller verlangt.[276] Rz. 365 Über § 35 Abs. 1 IntErbRVG gilt Art. 65 EuErbVO. Die Norm nimmt in Abs. 3 Bezug auf ein umfang...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / i) Widerruf und Aussetzung

Rz. 146 Ist ein ENZ unrichtig erteilt worden, so ist es gemäß § 38 IntErbRVG entweder zu widerrufen oder zu ändern, wobei der Widerruf auch von Amts wegen erfolgen darf. Da es durch das Nachlassgericht keine Möglichkeit gibt, das ENZ für kraftlos zu erklären oder schlichtweg einfach einzuziehen, ist es durch den Verordnungsgeber mit einem "Haltbarkeitsdatum" gemäß Art. 70 Ab...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / II. Das Testamentsvollstreckerzeugnis

Rz. 23 Im Testamentsvollstreckerzeugnis sind Erblasser und Testamentsvollstrecker namentlich anzugeben. Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt, so ist dies gemäß § 354 Abs. 2 FamFG in das Zeugnis aufzunehmen. Dies gilt auch hinsichtlich jeder anderen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Anordnung des Erblassers, soweit sie für den re...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 1. Einführung und Verhältnis zum Erbschein

Rz. 135 In der Vorauflage dieses Buches wurde das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) als die vielleicht bemerkenswerteste Neuerung innerhalb des Regelungskomplexes der Europäischen Erbrechtsverordnung betitelt. Aus der täglichen Praxis ist zu berichten, dass es ein taugliches Instrument zur Abwicklung von Nachlässen innerhalb der Vertragsstaaten geworden ist und dass es den V...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Zuständigkeit

Rz. 356 Das IntErbRVG knüpft die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit an die in der Erbrechtsverordnung geregelte internationale Zuständigkeit an. Art. 64 S. 1 EuErbVO weist die internationale Zuständigkeit für die Ausstellung des Zeugnisses den Gerichten zu, die nach Art. 4, 7, 10 und 11 EuErbVO zuständig sind (siehe hierzu Rdn 273 ff.). § 34 Abs. 3 IntErbRVG nimmt dies f...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Rechtsnatur

Rz. 25 Der Erbschein stellt ein Zeugnis über das Erbrecht und die Höhe des Erbteils dar, § 2353 BGB. Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO und strafrechtlich durch § 271 StGB geschützt.mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Antragsberechtigung

Rz. 359 § 36 Abs. 1 IntErbRVG verweist für den Antrag auf Art. 65 EuErbVO. Danach wird das Zeugnis jeder in Art. 63 Abs. 1 EuErbVO genannten Person auf Antrag ausgestellt. Da das IntErbRVG auf die Vorschriften des FamFG verweist, hat das Nachlassgericht eine allgemeine Benachrichtigungspflicht nach § 7 Abs. 4 FamFG.[267] Rz. 360 Antragsberechtigt sind:mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / I. Annahme des Amtes und Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Rz. 19 Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt gemäß § 2202 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt. Die Annahme und die Ablehnung des Amtes erfolgen durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 2202 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Annahme kann erst nach dem Erbfall, aber bereits vor der Testamentseröffnung erklärt werden und ist unabhängig von der...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Allgemeines

Rz. 1 Möchte der Erbe für den Nachlass Rechte ausüben oder Pflichten wahrnehmen, muss er sein Erbrecht nachweisen und dafür einen Erbschein beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Der erteilte Erbschein stellt für den Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht nach § 2353 BGB dar.mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 5. Verfahren zur Zeugnisausstellung

Rz. 370 Das Nachlassgericht unterrichtet nach Eingang des Antrags gem. Art. 66 Abs. 4 EuErbVO alle weiteren Berechtigten von der Beantragung des Zeugnisses, die der Antragsteller im Antrag genannt hat. Kommt das Nachlassgericht zum Schluss, dass darüber hinaus Berechtigte existieren, muss es mindestens durch öffentliche Bekanntmachung (§ 35 Abs. 3 IntErbRVG i.V.m. §§ 435–437...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Mitwirkungspflicht der Beteiligten

Rz. 107 Nach § 27 Abs. 1 FamFG sollen die Beteiligten an der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. § 27 Abs. 2 FamFG bestimmt, dass die Angaben der Beteiligten in Anlehnung an § 138 Abs. 1 ZPO umfassend und wahrheitsgemäß sein müssen. Sie sollen durch ihren Vortrag und durch die Angabe von Beweismitteln dem Gericht helfen, den wahren Sachverhalt zu ermitteln.[78] Rz. 108 Im ...mehr