Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftsanspruch

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AGK 5/2017, Die Verfahrensw... / 8. § 50 FamGKG (Versorgungsausgleichssachen)

Hinweis (1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1.000 Euro. (2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgu...mehr

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FF 5/2017, Stellungnahme de... / 1. Gesetzentwurf zum Samenspenderegister

§ 1 Samenspenderregister Die im Entwurf vorgeschlagene Registerlösung mit Meldepflicht ist zu begrüßen. Sie bietet die nötige Rechtssicherheit und Transparenz gegenüber einer privatrechtlichen, gar freiwilligen Lösung. Zu erwägen wäre allerdings, ob die Registrierung auch auf Embryonenspenden ausgedehnt werden sollte. Sie mögen der Zahl nach gering sein, allerdings ist ein ver...mehr

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AGK 5/2017, Die Verfahrensw... / a) Überblick

Vorgesehen sind Regelwerte mit Anpassungsmöglichkeit Die Vorschrift regelt die Verfahrenswerte in Verfahren über den Versorgungsausgleich. Das Gesetz differenziert in § 50 Abs. 1 FamGKG zwischen dem Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9–19 VersAusglG) und den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (§§ 20–26 VersAusglG). Zu den Verfahren auf "Wertausgleich bei der Scheidung" g...mehr

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zerb 5/2017, Kein Schmerzen... / Aus den Gründen

Die Berufung der Klägerin, die sich nur auf die Abweisung des Zahlungsantrags und nicht zugleich auf die für sie teilweise nachteilige Entscheidung über den Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten bezieht, bleibt erfolglos. Zwar hat das Amtsgericht rechtsfehlerhaft Vortrag übergangen und aus Sicht der Kammer zugleich einen Gesichtspunkt iSv § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ...mehr

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zerb 5/2017, Die Vollmacht vor und nach dem Erbfall

Widerruf, Auskünfte und Rechtsverfolgung Dieter Trimborn v. Landenberg zerb verlag, 3. Aufl. 2017, 177 Seiten, 49 EUR ISBN: 978-3-95661-035-6 Nach nunmehr 5 Jahren liegt jetzt das Praxisbuch "Die Vollmacht vor und nach dem Erbfall" in der 3. überarbeiteten und inhaltlich erweiterten Auflage vor. Sowohl vor als auch insbesondere nach einem Erbfall ist der im Erbrecht tätige Rechts...mehr

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FF 4/2017, Auskunft über di... / 1 Gründe:

[1] I. Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) begehrt von der Kindesmutter (Beteiligte zu 2), dem Jugendamt (Beteiligter zu 3) und den Pflegeeltern (Beteiligte zu 4) Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Sohnes. [2] Der Antragsteller ist der Vater des am 1.2.2006 ehelich geborenen Kindes und von dessen Mutter inzwischen geschieden. Bereits kurz nach der Geburt zoge...mehr

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FF 4/2017, Auskunft über di... / 2 Anmerkung

Der BGH greift in seiner Entscheidung zwei Themenkomplexe auf, die bei der Umsetzung eines Auskunftsanspruches besondere Bedeutung besitzen. Neben der praxisrelevanten Präzisierung des Umfangs zu erteilender Informationen wird durch den Beschluss insbesondere der Kreis der Auskunftspflichtigen näher definiert, wobei die Entscheidungsbegründung zu Recht auf einem dies stützen...mehr

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FF 4/2017, Auskunft über di... / Leitsatz

1. Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB setzt nicht voraus, dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind ausübt. Grundsätzlich kommt daher auch ein auf Umgangskontakte beschränkter Elternteil als Anspruchsgegner in Betracht. (Rn 13) 2. § 1686 BGB kann in entsprechender Anwendung einem Elternteil auch einen Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewähren, die...mehr

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FF 4/2017, Abänderung einer... / 1 Gründe:

[1] A. Die Beteiligten streiten um die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt. [2] Der im Februar 1995 geborene Antragsteller ist Student ohne eigenes Einkommen und wohnt im Haushalt seiner Mutter, die unstreitig ein monatliches Nettoeinkommen von 3.270 EUR bezieht. Der Antragsgegner ist sein Vater. Erstmals im Jahr 1995 hat sich der Antragsgegner mit einer J...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.5 Rechtsschutz

Rz. 35 Die Ablehnung einer Beratung bzw. eines Hinweises ist ebenso wie die Ablehnung einer Auskunft ein mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs [1] anfechtbarer Verwaltungsakt.[2] Vorläufiger Rechtsschutz kann über eine einstweilige Anordnung [3] erlangt werden. Ein Auskunftsanspruch i. S. d. § 89 Abs. 1 S. 2 AO kann – da die Auskunftserteilung als solche keinen Verwaltungsakt da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.2 Mitteilung an den Steuerpflichtigen

Rz. 16 Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Stpfl. über die Datenübermittlung und dessen Inhalt zu informieren. Der Gesetzgeber überlässt es der individuellen Absprache zwischen mitteilungspflichtiger Stelle und Stpfl., ob die Mitteilung vor oder nach der Datenübermittlung erfolgt, in welcher Frist vor bzw. nach der Datenübermittlung der Stpfl. zu informieren ist und ob ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Entgegen der Gesetzesüberschrift räumt § 187 AO den beteiligten Steuerberechtigten außer der Akteneinsicht auch die Berechtigung ein, von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen zu verlangen. Die Vorschrift ist Ausfluss des im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Dieses wird nur den beteiligten Steu...mehr

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zfs 3/2017, Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen die mandatierten Prozessbevollmächtigten über die kostenmäßige Abwicklung

BGB § 401 § 412 § 675 § 667; VVG § 86 Leitsatz Hat ein Rechtsschutzversicherer Deckung für einen Schadensersatzprozess zugesagt und Kostenvorschüsse auf das Konto eines Rechtsanwalts geleistet, der sie auf dem Briefpapier einer Anwaltssozietät angefordert hat, so kann er von der Anwaltssozietät Auskunft über die kostenmäßige Abwicklung des Rechtsstreits verlangen. (Leitsatz der...mehr

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zfs 3/2017, Auskunftsanspru... / Sachverhalt

Die Kl. macht als Rechtsschutzversicherung einen Auskunftsanspruch gegen zwei Rechtsanwälte (Bekl. Ziff. 2 und 3) und die von ihnen betriebene Anwaltssozietät (Bekl. Ziff. 1) geltend, die den mitversicherten Ehemann ihrer VN in einem auf ihre Kosten geführten Rechtsstreit vertrat. Am 2.9.2008 erteilte die Kl. auf Anfrage der Bekl. Ziff. 1 v. 10.7.2008 Deckungszusage für einen...mehr

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zfs 3/2017, Auskunftsanspru... / 2 Aus den Gründen:

" … Die zulässige Berufung ist nicht begründet." Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch aus §§ 675, 666, 412, 401 BGB auf Auskunft über den Sachstand in dem Rechtsstreit des Ehemannes der VN, der vor dem LG D geführt wurde, insb. darauf, welche Beitreibungsmaßnahmen zugunsten des Versicherten getroffen worden sind und welche Gelder erlangt werden konnten. 1. Zwischen der K...mehr

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zfs 3/2017, Auskunftsanspru... / Leitsatz

Hat ein Rechtsschutzversicherer Deckung für einen Schadensersatzprozess zugesagt und Kostenvorschüsse auf das Konto eines Rechtsanwalts geleistet, der sie auf dem Briefpapier einer Anwaltssozietät angefordert hat, so kann er von der Anwaltssozietät Auskunft über die kostenmäßige Abwicklung des Rechtsstreits verlangen. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Heidelberg, Urt. v. 27.7.2...mehr

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AGS 3/2017, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten ist statthaft gem. §§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG, 32 Abs. 2 S. 1 RVG und auch sonst zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das AG hat im Ergebnis zutreffend allein den Wert des Auskunftsanspruchs berücksichtigt. 1. Die Frage, wie der Verfahrenswert des in einem Stufenverfahren in Familienstreitsachen...mehr

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AGS 3/2017, Beschwer des Au... / 2 Aus den Gründen

Die gem. §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO. 1. Das Beschwerd...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4. Sonstige Ansprüche

Rn 25 § 27 ArbnErfG enthält nicht zu sämtlichen im Verhältnis zwischen Arbeitnehmererfinder und Insolvenzverwalter bestehenden Ansprüchen Regelungen. Namentlich werden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche von ihm nicht erfasst.[87] Insoweit ist auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückzugreifen. Das soll beispielsweise zur Konsequenz haben, dass ein Insolvenzverwalter einem...mehr

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FF 3/2017, FF 3/2017 / Sorge- und Umgangsrecht

a) Zu den Voraussetzungen, unter denen im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ergehen kann, siehe BVerfG v. 6.10.2015 – 1 BvR 1571/15, BVerfGE 140, 211 (218 f). b) Der im fachgerichtlichen Sorgerechtsverfahren bestellte Verfahrensbeistand des betroffenen Kindes ist dazu befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und eine Verletzu...mehr

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AGS 3/2017, Verfahrenswert ... / 1 Sachverhalt

Die getrennt lebende Antragstellerin hatte ihren Ehemann, den Antragsgegner, im Rahmen eines Stufenverfahrens erstinstanzlich auf Auskunft und einen noch zu beziffernden monatlichen Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. In der Antragsschrift ging die Antragstellerin nach vorläufiger Bewertung von einem monatlichen Unterhaltsanspruch i.H.v. 400,00 EUR aus. Nach Anberaumung...mehr

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zerb 3/2017, Neues aus dem ... / b) Die Versorgungsehe/der rückabzuwickelnde Versorgungsausgleich: Eine schöne Ergänzung im erbrechtlichen Portfolio

Von großer praktischer Relevanz sind sozialrechtliche Fragen der Hinterbliebenenversorgung. Die Versorgungsehe und die Spätehe sind Dauerbrenner in den Entscheidungen unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten. Die Vielfalt der Entscheidungen zeigt einmal mehr, dass soziale Sicherung nicht nur durch die unterschiedlichen Bücher des Sozialgesetzbuches, sondern auch durch beamtenrech...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / C. Literatur (ohne die Standardwerke zum Insolvenzrecht)

Rn 28 Bartenbach, Kurt/Volz, FranzEugen Arbeitnehmererfindergesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2013; dies. Die Novelle des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen 2009, GRUR 2009, 997 ff.; Bayreuther, Frank Neue Spielregeln im Arbeitnehmererfinderrecht, NZA 2009, 1123 ff.; Jesgarzewski, Tim Auskunftsansprüche bei Arbeitnehmererfindungen, BB 2011, 2933 ff.; Kreuzkamp, Markus Anmerkung...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 14: Konzernabschlus... / aa) Sachlicher Geltungsbereich

Tz. 139 Die Regelungen zum Umfang des Konsolidierungskreises (Abs. 1) und zur Verfahrensweise bei wesentlichen Änderungen im Konsolidierungskreis (Abs. 2) betreffen sämtliche Mutterunternehmen, dienach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet (vgl. Tz. 7) und nicht nach § 290 Abs. 5 HGB (vgl. Tz. 34) oder §§ 291 bis 293 HGB (vgl. Tz. 75 ff., 95 ff., 11...mehr

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Kapitel 14: Konzernabschlus... / dd) Durchsetzbarkeit

Tz. 152 Der Vorlage- bzw. Auskunftsanspruch des Mutterunternehmens ist (ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes) gerichtlich durchsetzbar. Bei ausländischen Tochterunternehmen sind nach allgemeinen Grundsätzen die Gerichte am Sitz des Tochterunternehmens zuständig; für diese Fälle empfehlen sich Vereinbarungen zugunsten des deutschen Gerichtsstands.[266] Tz. 153 Beruft ...mehr

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Kapitel 6: Zugangs- und Fol... / ee1) Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

Tz. 152 Grundlagen Für Verbindlichkeiten ist eine Rückstellung zu bilden, wenn Grund oder Höhe einer Verpflichtung ungewiss sind. Hinsichtlich der Bewertung ist daher zu unterscheiden: Steht die Höhe der möglicherweise entstehenden Verpflichtung fest? Ist die Höhe einer sicher bestehenden Verpflichtung ungewiss? Im ersten Fall, dass nur das "Ob", nicht aber die Höhe der Verpflic...mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / i) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmer

Tz. 211 § 267 Abs. 6 HGB lässt die Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen unberührt. Die Vorschrift ist nicht eindeutig, weil insbesondere kleine Kapitalgesellschaften, aber auch mittelgroße Kapitalgesellschaften einerseits Erleichterungen bei der Aufstellung, aber auch bei der Offenlegung des Jahresabschlusses genießen. Unter Rü...mehr

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Kapitel 2: Allgemeine Vorsc... / c) Aufbewahrungsfrist

Tz. 124 Die Aufbewahrungsfrist ist für die unterschiedlichen kaufmännischen Unterlagen gestaffelt. Nach Abs. 4 beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen, Lageberichte nebst Organisationsunterlagen und für Buchungsbelege (Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 und 4). Für alle sonstigen Unterlagen des Kaufmanns beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs...mehr

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zerb 2/2017, Pflicht des Er... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) ist gewahrt. 2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. a) Rechtsgrundlage für die von der Gläubigerin beantragte Festsetzung eines Zwangsgelds ist § 888 ZPO. Danach is...mehr

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FF 2/2017, Abtrennung einer... / 2 Anmerkung

Nicht selten werden Scheidung und Verfahren taktisch in die Länge gezogen, um beispielsweise die Dauer von Trennungsunterhaltsansprüchen auszudehnen und während dieser Verfahrensdauer auf die Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu spekulieren, oder aber die Wirkungen der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinauszuzögern, oder aber einfach nur aus...mehr

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FF 1/2017, Der Auskunftsans... / III. Der Auskunftsanspruch nach § 1607 Abs. 4 BGB

Zwei Änderungen des BGB, die sich materiellrechtlich substantiell[23] auswirken werden, sind vorgesehen. Das ist zum einen der Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter in § 1607 BGB sowie zum anderen eine Regelung zur Begrenzung des Zeitraums, für den Unterhaltsregress genommen werden kann (dazu unter IV.). Der Gesetzentwurf sieht vor, § 1607 BGB um einen neuen Ab...mehr

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FF 1/2017, Der Auskunftsanspruch des Scheinvaters im neuen Gewand

1 Aktuell befindet sich eine Ergänzung der familienrechtlichen Vorschriften im BGB im Gesetzgebungsverfahren. Der von der Rechtsprechung entwickelte Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Nennung des biologischen Vaters wird kodifiziert, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine formelle gesetzliche Grundlage für den Anspruch gefordert hat. Der vorliegende ...mehr

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FF 1/2017, Der Auskunftsans... / 1

Aktuell befindet sich eine Ergänzung der familienrechtlichen Vorschriften im BGB im Gesetzgebungsverfahren. Der von der Rechtsprechung entwickelte Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Nennung des biologischen Vaters wird kodifiziert, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine formelle gesetzliche Grundlage für den Anspruch gefordert hat. Der vorliegende Bei...mehr

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FF 1/2017, Der Auskunftsans... / I. Einleitung und Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Scheinväter leisten oft jahrelang Unterhalt für Kinder, die sie nicht gezeugt haben. Kommt die Wahrheit ans Tageslicht, haben sie einen gesetzlichen Regressanspruch gegen den biologischen Vater, § 1607 Abs. 3 BGB. Den kennt aber oft nur die Mutter – und nennt ihn nicht freiwillig. Bislang half die Rechtsprechung mit einem von ihr entwickelten Auskunftsanspruch,[1] den das Bu...mehr

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FF 1/2017, Der Auskunftsans... / II. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die gesetzgeberische Aktivität wurde durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Februar 2015 ausgelöst.[7] 1. Der zugrunde liegende Sachverhalt entspricht einer typischen Fallkonstellation: Die Mutter und der Scheinvater heirateten aufgrund einer Schwangerschaft. Im Oktober 1991 wurde das Kind in die Ehe geboren. 1995 erfolgte die Scheidung, kurz zuvor hatte de...mehr

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FF 1/2017, Der Auskunftsans... / VI. Zusammenfassung der Ergebnisse

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FF 1/2017, Der Auskunftsans... / V. Zeitliche Anwendbarkeit der neuen Regelungen

Die Regelung des Auskunftsanspruches nach § 1607 BGB tritt gemäß Artikel 6 des Entwurfs[55] sofort nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens, d.h. am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit zur rückwirkenden Geltendmachung wird in Artikel 229 EGBGB ein neuer Paragraph angefügt. Dieser legt fest, d...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 9. Die Einführung eines Auskunftsanspruchs zum Trennungszeitpunkt

a) Die Vorschrift des § 1379 BGB muss als gänzlich missglückt angesehen werden.[49] Sie ist ein missratener juristischer "Schnellschuss". Dieser wurde völlig überraschend durch den Rechtsausschuss eingebracht. Eine Unzahl damals schon prognostizierter, mittlerweile zutage getretener Probleme wurde nicht bedacht.mehr

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FF 1/2017, Der Auskunftsans... / IV. Die zeitliche Begrenzung des Regressanspruchs nach § 1613 Abs. 3 BGB

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Regress für Unterhaltsleistungen für die Vergangenheit nur noch begrenzt geltend gemacht werden kann. Zu diesem Zweck soll in § 1613 ein neuer Absatz 3 eingefügt werden. Dessen erster Satz lautet: Zitat "Der Berechtigte kann die Erfüllung eines nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 übergegangenen Unterhaltsanspruchs in den Fällen des Absatzes 2 Nummer...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / III. Die Güterrechtsreform zum 1.9.2009

Die dritte Stufe wurde durch die Güterrechtsreform zum 1.9.2009 verabschiedet.[11] Nach nunmehr 50 Jahren Erfahrungen mit dem gesetzlichen Güterstand hatte sich gezeigt, dass unbedingt an einigen juristischen Stellschrauben gedreht werden musste. Nur so konnten Auswüchse nach der bisherigen Rechtslage verhindert werden. Diese Gesetzeslage ist seit nunmehr sieben Jahren in Kr...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 1. Beleganspruch gem. § 1379 Abs. 2 S. 1 BGB

a) Im Gegensatz zum Unterhaltsrecht (§ 1605 BGB) war unverständlicherweise im Recht des Zugewinnausgleichs ein Beleganspruch nicht vorgesehen. Damit konnte der Auskunftspflichtige praktisch jeden Betrag behaupten, ohne dass dessen Richtigkeit überprüft werden konnte. Abgesehen von der natürlich bestehenden strafrechtlichen Sanktion bestand allenfalls die Möglichkeit, über di...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 1. Die gesetzliche Neuregelung zum 25.11.2015

Im Zuge des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner, welches am 25.11.2015 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber an zwei Stellen Änderungen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorgenommen.[59] Diese wurden im Einzelnen bereits in einem ausführlichen Beitrag[60] kommentiert. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass diese schlampige und nur als redaktionell gemei...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 1385, 1386 BGB)

a) Abgesehen davon, dass die entsprechenden Normen neu aufgeteilt wurden, liegen die begrüßenswerten Verbesserungen vor allen Dingen darin, dass nunmehr bereits das befürchtete Fehlverhalten gem. § 1375 BGB bzw. § 1365 BGB sanktioniert werden kann. Nach altem Recht musste erst einmal "das Kind in den Brunnen gefallen sein", bevor entsprechende Maßnahmen ergriffen werden konn...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 6. Einführung eines negativen Anfangsvermögens

a) Immer wieder wurde insbesondere bei den Deutschen Familiengerichtstagen die Ungerechtigkeit der Regelung des § 1374 BGB beklagt.[32] Nach "altem" Recht gab es kein negatives Anfangsvermögen. Selbst bei einem Schuldenberg war dies lediglich mit 0 EUR anzusetzen. Die Folge war: Sofern ein Ehegatte während der Ehe Schulden abbaute und damit "Vermögen" bildete, war dies zugew...mehr

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AGS 12/2016, Auskunftspflic... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus §§ 675, 666, 412, 401 BGB auf Auskunft über den Sachstand in dem Rechtsstreit des Ehemannes der Versicherungsnehmerin, der vor dem LG Dresden geführt wurde, insbesondere darauf, welche Beitreibungsmaßnahmen zugunsten des Versicherten getroffen worden sind und welche Gelder erla...mehr

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AGS 12/2016, Auskunftspflic... / 1 Sachverhalt

Die Klägerin macht als Rechtsschutzversicherung einen Auskunftsanspruch gegen zwei Rechtsanwälte (Beklagte Nr. 2 u. 3) und die von ihnen betriebene Anwaltssozietät (Beklagte Nr. 1) geltend, die den mitversicherten Ehemann ihrer Versicherungsnehmerin in einem auf ihre Kosten geführten Rechtsstreit vertrat. Am 2.9.2008 erteilte die Klägerin auf Anfrage der Beklagten Nr. 1 Decku...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Vermögensansprüche

Rn 8 Nach der Legaldefinition kann nur ein Vermögensanspruch [11] Insolvenzforderung sein. Eine Forderung ist Vermögensanspruch, wenn sie auf Geld gerichtet ist oder Geldwert[12] hat, sich also nach §§ 45, 46 in einen Geldanspruch umwandeln lässt.[13] Dabei kommt es nur auf den jeweiligen konkreten Einzelanspruch an, so kann ein nicht vermögenswerter Anspruch (bspw. Auskunfts...mehr

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FF 11/2016, Illoyale Vermög... / II. Konsequenzen für den ergänzenden Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB

Diese Überlegungen wird man in gleicher Weise auf den vom BGH kreierten ergänzenden Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB übertragen können.[8] Keineswegs hat sich dieser Anspruch durch die Güterrechtsreform erledigt.[9] Der Anspruch wird selbst jetzt noch vor allen Dingen eingesetzt werden können (und müssen!), sofern der genaue Trennungszeitpunkt nicht ermittelbar ist. Falls de...mehr

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FF 11/2016, Illoyale Vermög... / I. Auskunft zum Trennungszeitpunkt und Darlegungslast

Für die anwaltliche Praxis ist der mit der Güterrechtsnovelle neu geschaffene Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt (§ 1379 Abs. 2 BGB) von großer Bedeutung. Zwar lassen sich viele Details der mit "heißer Nadel gestrickten" Gesetzesfassung zu diesem Auskunftsanspruch kritisieren.[1] Vor allen Dingen die notwendige taggenaue Bestimmung des Stichtages[2] gibt immer wieder An...mehr

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AGS 11/2016, Tod der Partei... / 2 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der verstorbenen Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen. 1. Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass der Verfahrensbevollmächtigte die sofortige Beschwerde aus vermeintlich eigenem Recht einlegt ("… lege ich hiermit … sofortige Beschwerde ein"; Hervorhebung durch den Senat). Ein Rechtsanwalt, dessen Beiordnu...mehr