Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftsanspruch

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§ 3 Der Miterbe / 3. Schuldner des Auskunftsanspruchs

Rz. 136 Schuldner des Auskunftsanspruchs ist jeder nach §§ 2050 ff. BGB Ausgleichungsverpflichtete, aber nach neuerer Rechtsprechung nicht auch ein nichterbender pflichtteilsberechtigter Abkömmling.[130]mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / 7. Weitere Auskunftsansprüche des Alleinerben im Überblick

Rz. 240 Gemäß § 13 FamFG besteht ein allgemeines Akteneinsichtsrecht zur Einsicht in die Nachlassakten, in Akten des Betreuungsgerichts sowie Akten des Familiengerichts. Um ein Erbscheinsverfahren betreiben zu können, bestehen Auskunftsrechte nach dem Personenstandsgesetz gegenüber dem Standesamt. Auskunfts- und Einsichtsrechte bestehen auch nach § 9 HGB. Ferner kann gem. § ...mehr

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§ 3 Der Miterbe / II. Auskunftsansprüche des Erben gegen den Hausgenossen nach § 2028 BGB

1. Allgemeines Rz. 107 Diejenigen Personen, die sich im Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden haben, sind verpflichtet, dem Erben Auskunft zu erteilen. 2. Auskunftsgläubiger Rz. 108 Auskunftsberechtigt ist der Erbe; bei Vorhandensein mehrerer Miterben kann je...mehr

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§ 3 Der Miterbe / 5. Der Inhalt des Auskunftsanspruchs

a) Zielrichtung Rz. 25 Die einzelnen Auskunftsansprüche unterscheiden sich nach Inhalt und Zweck. Der einfache Auskunftsanspruch ist auf die Mitteilung von Tatsachen aufgrund einer vorausgegangenen Anfrage gerichtet. Da die Anspruchsgrundlagen jeweils einen konkreten Lebenssachverhalt kennzeichnen, lässt sich eine generelle Aussage über den spezifischen Inhalt des einfachen A...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / II. Überblick über die Auskunftsansprüche

Rz. 200 Auskunftsansprüche des Alleinerben außerhalb des BGB bestehen gegenübermehr

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§ 3 Der Miterbe / 3. Erbrechtliche Auskunftsansprüche

Rz. 22 Gesetzlich geregelt sind folgende Auskunftsansprüche:mehr

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§ 3 Der Miterbe / 1. Grundsatz: Die Erbengemeinschaft begründet keine gegenseitigen Auskunftsansprüche unter den Miterben

Rz. 13 Umstritten ist, ob aus dem Gesamthands-Rechtsverhältnis der Miterbengemeinschaft als einem gesetzlichen Schuldverhältnis eine Auskunftspflicht der Miterben untereinander hergeleitet werden kann. Unstreitig besteht eine solche gegenseitige Auskunftspflicht, wenn sie sich aus konkreten Vorschriften ergibt, bspw. wenn ein Miterbe die Verwaltung allein geführt hat, nach §...mehr

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§ 3 Der Miterbe / I. Auskunftsansprüche aus Auftragsrecht

1. Allgemeines Rz. 105 Neben den besonderen erbrechtlichen Auskunftsansprüchen sind auch die allgemeinen Auskunftsansprüche des Zivilrechts für das Erbrecht von Bedeutung. Der wohl wichtigste gesetzliche Auskunftsanspruch, der auch unmittelbare Geltung im Erbrecht hat, ist in § 666 BGB geregelt: Der Beauftragte ist u.a. verpflichtet, über den Stand des Geschäfts Auskunft zu er...mehr

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§ 3 Der Miterbe / III. Auskunftsansprüche des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer nach § 2027 BGB

1. Allgemeines Rz. 115 Nach § 1922 BGB ist der Nachlass auf den Erben übergegangen, unabhängig davon, ob der Erbe den Nachlass in seinem Bestand und Umfang kennt (Vonselbsterwerb, Universalsukzession). Um sein Risiko in Bezug auf die Haftung abschätzen zu können, aber auch um Besitz von den einzelnen Gegenständen ergreifen zu können, muss der Erbe wissen, was im Einzelnen zum...mehr

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§ 3 Der Miterbe / 7. Erfüllung des Auskunftsanspruchs

a) Form Rz. 37 Die Auskunft bedarf grundsätzlich der Schriftform. Dies ist erforderlich, weil anders eine geordnete Zusammenstellung kaum denkbar ist und außerdem, damit die Auskunft nachgeprüft werden kann. Unzureichend ist das Angebot, vorgelegte Belege mündlich zu erörtern. Grundsätzlich ist die Auskunftserteilung formlos möglich. Eine Auskunft nach § 260 Abs. 1 BGB erforde...mehr

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§ 3 Der Miterbe / 2. Allgemeine zivilrechtliche Auskunftsansprüche im Erbrecht

Rz. 17 Neben den besonderen erbrechtlichen Auskunftsansprüchen sind auch die allgemeinen Auskunftsansprüche des Zivilrechts für das Erbrecht von Bedeutung.[29] Rz. 18 Der wohl wichtigste gesetzliche Auskunftsanspruch, der auch unmittelbare Geltung im Erbrecht hat, ist in § 666 BGB geregelt: Der Beauftragte ist u.a. verpflichtet, über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteil...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung in... / I. Zwangsvollstreckung des Auskunftsanspruchs nach § 888 ZPO

1. Voraussetzungen Rz. 46 Die meisten Pflichtteilsprozesse werden in Form einer Stufenklage geführt. Auf der ersten Stufe ist Auskunft zu verlangen. Wird der Gegner verurteilt, gibt aber weiterhin keine Auskunft ist der Anspruch zu vollstrecken. Die Zwangsvollstreckung eines Auskunftsanspruchs fällt unter § 888 ZPO, da es sich nach herrschender Rechtsprechung bei Auskunftsansp...mehr

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§ 3 Der Miterbe / 4. Inhalt des Auskunftsanspruchs

Rz. 137 Nicht über jede Zuwendung ist Auskunft zu geben, sondern nur über solche, die auch der Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB unterliegen. Anzugeben sind solche Zuwendungen, die nach ihren generellen Eigenschaften, also auch nur möglicherweise von den Ausgleichungsvorschriften erfasst werden.[131] Dem Auskunftsschuldner kann es nicht überlassen bleiben, die rechtliche Qua...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / B. Auskunftsansprüche des Alleinerben

I. Allgemeines Rz. 199 Da gem. § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich ein bestimmter Klageantrag zu stellen ist, muss der Anspruchsinhaber in die Lage versetzt werden, seinen Anspruch exakt zu beziffern bzw. bei einer Herausgabeklage die streitgegenständlichen Mobilien und Immobilien genau zu bezeichnen. Daher gewährt das materielle Recht auch dem Alleinerben Auskunftsansprüche,...mehr

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FF 1/2017, Der Auskunftsans... / V. Zeitliche Anwendbarkeit der neuen Regelungen

Die Regelung des Auskunftsanspruches nach § 1607 BGB tritt gemäß Artikel 6 des Entwurfs[55] sofort nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens, d.h. am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit zur rückwirkenden Geltendmachung wird in Artikel 229 EGBGB ein neuer Paragraph angefügt. Dieser legt fest, d...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung in... / 1. Voraussetzungen

Rz. 66 Die zwangsweise Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung richtet sich nach § 889 ZPO. Eine Voraussetzung ist zunächst, dass der Schuldner zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht verurteilt worden ist. Dabei gilt jedoch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nach Terminierung durch das Vollstreckungsgericht noch nicht als eigentliche...mehr

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§ 3 Der Miterbe / b) Weiterer Inhalt des Auskunftsanspruchs

Rz. 38 Leistungsort ist in aller Regel der Ort des Hauptanspruchs. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Schuldners (§ 269 Abs. 1 BGB). Die Auskunft ist unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 S. 1 BGB ("ohne schuldhaftes Zögern") zu erteilen, und zwar unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der begehrten Auskunft. In Betracht kommt auch die Erteilung einer vorläufig...mehr

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§ 3 Der Miterbe / B. Einzelne Auskunftsansprüche der Miterben

I. Auskunftsansprüche aus Auftragsrecht 1. Allgemeines Rz. 105 Neben den besonderen erbrechtlichen Auskunftsansprüchen sind auch die allgemeinen Auskunftsansprüche des Zivilrechts für das Erbrecht von Bedeutung. Der wohl wichtigste gesetzliche Auskunftsanspruch, der auch unmittelbare Geltung im Erbrecht hat, ist in § 666 BGB geregelt: Der Beauftragte ist u.a. verpflichtet, über...mehr

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§ 3 Der Miterbe / III. Auskunftsansprüche der Miterben

1. Grundsatz: Die Erbengemeinschaft begründet keine gegenseitigen Auskunftsansprüche unter den Miterben Rz. 13 Umstritten ist, ob aus dem Gesamthands-Rechtsverhältnis der Miterbengemeinschaft als einem gesetzlichen Schuldverhältnis eine Auskunftspflicht der Miterben untereinander hergeleitet werden kann. Unstreitig besteht eine solche gegenseitige Auskunftspflicht, wenn sie s...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / aa) Auskunftsberechtigte

Rz. 160 In der Praxis besteht häufig das Problem, dass der Pflichtteilsberechtigte die Höhe und den Wert des Nachlasses sowie die vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Zuwendungen nicht kennt und er nicht in der Lage ist, die Höhe seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu beziffern. Der Gesetzgeber hat ihm deshalb einen Auskunftsanspruch gegen die Erben ein...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 1. Auskunftsberechtigter und Auskunftspflichtiger

Rz. 195 Die Auskunftsansprüche nach §§ 1686,1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB bestehen unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet waren und ob eine gemeinsame elterliche Sorge besteht.[764] Rz. 196 Erstmals durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4.7.2013[765] wird nunmehr in § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB auch dem nur leiblichen Vate...mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / 5. Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen

Rz. 151 Die Zwangsvollstreckung eines Titels auf Auskunftserteilung erfolgt als unvertretbare Handlung nach der Vorschrift des § 888 ZPO. Voraussetzung des § 888 ZPO ist eine Handlungsverpflichtung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann,[328] was dann der Fall ist, wenn ein Dritter die Handlung überhaupt nicht oder nicht so wie der Schuldner selbst vornehmen ...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / e) Vollstreckbarkeit des Auskunftsanspruchs

Rz. 176 Die Zwangsvollstreckung eines Titels auf Auskunftserteilung erfolgt als unvertretbare Handlung nach der Vorschrift des § 888 ZPO. Voraussetzung des § 888 ZPO ist eine Handlungsverpflichtung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann,[339] was dann der Fall ist, wenn ein Dritter die Handlung überhaupt nicht oder nicht so wie der Schuldner selbst vornehmen ...mehr

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§ 3 Der Miterbe / d) Einwendungen gegen die Hauptsacheforderung

Rz. 67 Der Anspruch auf Auskunft ist ein selbstständiger Anspruch, der allerdings seine Berechtigung verliert, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass der Hauptanspruch nicht mehr besteht. Deshalb ist ein Auskunftsanspruch zu verneinen, wenn feststeht, dass die verlangte Auskunft die Hauptsacheforderung unter keinen Umständen beeinflussen kann, rechtsvernichtende Einwendung...mehr

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§ 3 Der Miterbe / 1. Allgemeines

Rz. 105 Neben den besonderen erbrechtlichen Auskunftsansprüchen sind auch die allgemeinen Auskunftsansprüche des Zivilrechts für das Erbrecht von Bedeutung. Der wohl wichtigste gesetzliche Auskunftsanspruch, der auch unmittelbare Geltung im Erbrecht hat, ist in § 666 BGB geregelt: Der Beauftragte ist u.a. verpflichtet, über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nac...mehr

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§ 3 Der Miterbe / a) Zielrichtung

Rz. 25 Die einzelnen Auskunftsansprüche unterscheiden sich nach Inhalt und Zweck. Der einfache Auskunftsanspruch ist auf die Mitteilung von Tatsachen aufgrund einer vorausgegangenen Anfrage gerichtet. Da die Anspruchsgrundlagen jeweils einen konkreten Lebenssachverhalt kennzeichnen, lässt sich eine generelle Aussage über den spezifischen Inhalt des einfachen Auskunftsanspruc...mehr

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§ 3 Der Miterbe / 3. Auskunftsgläubiger

Rz. 120 Da dem Erben/den Erben der Erbschaftsanspruch zusteht, ist er/sind sie auch Inhaber des Auskunftsanspruchs gegen den Erbschaftsbesitzer. Der Auskunftsanspruch gehört zum Nachlass; bei Vorhandensein mehrerer Miterben kann jeder den Anspruch – auch gegen den Widerspruch der anderen – geltend machen, allerdings nach § 2039 BGB nur Leistung an alle Miterben verlangen. Ist ...mehr

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§ 5 Ansprüche des Erben – N... / a) Materielles Recht

Rz. 92 Der Nacherbe kann im Falle der Gefährdung seiner Rechte Auskunft über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses unter Vorlage eines Bestandsverzeichnisses verlangen, §§ 2127, 260 BGB. Der Auskunftsanspruch dient zur Sicherung von Beweismitteln für eine Schadenersatzklage nach Eintritt der Nacherbfalls. Er schafft darüber hinaus eine Basis für die weiteren Entscheidunge...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 2. Berechtigtes Interesse

Rz. 199 Voraussetzung für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs ist ein berechtigtes Interesse des umgangsberechtigten Elternteils.[777] Dieses ist regelmäßig dann zu bejahen, soweit dem betreffenden Elternteil keine andere Möglichkeit zur Verfügung steht, um sich über die Entwicklung des Kindes – auch bei Dritten im Rahmen eines ihm zustehenden vollständigen oder teilwe...mehr

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§ 10 Kosten in Erbsachen / b) Zwangsvollstreckung des Auskunftsanspruchs nach § 888 ZPO

Rz. 111 Bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 888 ZPO erhält der Rechtsanwalt eine 0,3 Gebühr nach VV 3309 RVG, und zwar für seine Mitwirkung im gesamten Verfahren. Die Regelung findet sich in § 18 Nr. 15 RVG. Bei dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt es sich um eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 RVG, so dass diese Gebühr neben weiteren Gebühren im R...mehr

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§ 3 Der Miterbe / k) Inhalt des Auskunftsanspruchs

Rz. 588 Nicht über jede Zuwendung ist Auskunft zu geben, sondern nur über solche, die auch der Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB unterliegen können. Anzugeben sind solche Zuwendungen, die nach ihren generellen Eigenschaften, also auch nur möglicherweise, von den Ausgleichungsvorschriften erfasst werden.[577] Die Wertung, ob eine Zuwendung ausgleichungspflichtig ist oder nich...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 9. Die Einführung eines Auskunftsanspruchs zum Trennungszeitpunkt

a) Die Vorschrift des § 1379 BGB muss als gänzlich missglückt angesehen werden.[49] Sie ist ein missratener juristischer "Schnellschuss". Dieser wurde völlig überraschend durch den Rechtsausschuss eingebracht. Eine Unzahl damals schon prognostizierter, mittlerweile zutage getretener Probleme wurde nicht bedacht.mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 4. Einschränkung des Auskunftsrechts

Rz. 210 Die Geltendmachung dieses Anspruches muss nicht dem Kindeswohl dienen, sondern darf ihm lediglich nicht widersprechen.[804] Das Kindeswohl ist daher nicht Maßstab des Auskunftsrechts, sondern lediglich seine Grenze.[805] Deshalb ist der Auskunftsanspruch nur in Ausnahmefällen einzuschränken. Folglich darf die Auskunft nur verweigert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte...mehr

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§ 5 Ansprüche des Erben – N... / I. Auskunft über die Schenkungen des Vorerben

Rz. 211 Die Durchsetzung eines Herausgabe- oder Bereicherungsanspruchs gegen den Beschenkten stellt den Nacherben jedoch oftmals vor erhebliche Probleme. Insbesondere dann, wenn der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt, kann sich die Ermittlung der Person des Beschenkten sowie von Art und Umfang der Zuwendung schwierig gestalten. Die Rechtsprechung gewährt deshalb de...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / 6. Verjährung

Rz. 211 Erbrechtliche Auskunftsansprüche verjähren entsprechend § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren nach der Entstehung. Jedoch ist die Durchsetzung eines erbrechtlichen Auskunftsanspruchs hinsichtlich der Verjährung nicht unabhängig von dem Hauptanspruch. Ein Auskunftsbegehren ist gemäß § 242 insbesondere dann zu verneinen, wenn der Hauptanspruch selbst verjährt ist, da in ...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / bb) Zurückbehaltungsrecht

Rz. 186 Ist der Pflichtteilsberechtigte selbst auskunftspflichtig über eventuell erhaltene Vorempfänge, so stellt sich die Frage, ob dem Erben bis zur Erfüllung der Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten ein sog. Zurückbehaltungsrecht zusteht. Im Rahmen des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten ist diese Frage nicht höchstrichterlich geklärt. Lediglich bei d...mehr

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§ 3 Der Miterbe / cc) Auskunft über einen Vermögensbestand

Rz. 31 Die Pflicht zur Auskunft über den Bestand eines Inbegriffs von Gegenständen ist durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erfüllen. Grundsätzlich ist die Vorlage von Belegen nicht geschuldet. Nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB sind im Zugewinnausgleichsrecht jetzt auch Belege – bspw. Kontoauszüge – bezüglich des Anfangs- und Endvermögens vorzulegen. Im Erbrecht, insbesond...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / II. Auskunfts- und Mitwirkungsansprüche nach § 4 VersAusglG

Rz. 10 § 4 VersAusglG enthält wechselseitige Ansprüche auf Auskunft über Versorgungsanrechte. Sie vereinheitlicht die früher an unterschiedlichen Stellen geregelten Auskunftsansprüche (vgl. §§ 1587e Abs. 1, 1587k Abs. 1 BGB a.F., jeweils i.V.m. § 1580 BGB, §§ 3a Abs. 8, 9 Abs. 4, 10a Abs. 11 VAHRG a.F.). Sie sind unabhängig von einem Verfahren und sollen den Eheleuten gerade...mehr

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§ 3 Der Miterbe / b) Auskunftsschuldner nach § 2027 Abs. 2 BGB

Rz. 123 Die Definition des Erbschaftsbesitzers nach § 2018 BGB und damit des Schuldners des Auskunftsanspruchs ist eindeutig. Dem Erben muss ein Auskunftsanspruch aber auch gegen andere Besitzer von Erbschaftsgegenständen zustehen, damit er den Nachlass in Besitz nehmen kann. Diese Lücke schließt § 2027 Abs. 2 BGB. Danach hat der Erbe den Auskunftsanspruch auch gegen denjeni...mehr

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FF 1/2017, Der Auskunftsans... / IV. Die zeitliche Begrenzung des Regressanspruchs nach § 1613 Abs. 3 BGB

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Regress für Unterhaltsleistungen für die Vergangenheit nur noch begrenzt geltend gemacht werden kann. Zu diesem Zweck soll in § 1613 ein neuer Absatz 3 eingefügt werden. Dessen erster Satz lautet: Zitat "Der Berechtigte kann die Erfüllung eines nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 übergegangenen Unterhaltsanspruchs in den Fällen des Absatzes 2 Nummer...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / A. Vorbemerkungen

Rz. 1 Naturgemäß bereitet es einem Ehegatten große Schwierigkeiten, darzulegen und zu beweisen, welche Versorgungsanrechte sein Partner erworben hat. Ehen erstrecken sich (immer noch) in vielen Fällen über lange Zeiträume. Unterlagen über Beschäftigungszeiten, Beitragsleistungen und Ähnliches werden oft nicht geordnet aufbewahrt. In vielen Fällen wird in der Ehesituation, di...mehr

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§ 3 Der Miterbe / ff) Hemmung bei Verhandlungen nach § 203 S. 1 BGB

Rz. 60 Verhandlungen sollen nicht unter dem Druck einer drohenden Verjährung stehen.mehr

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§ 3 Der Miterbe / 5. Prozessuales

a) Schlüssigkeit der Auskunftsklage Rz. 139 Der Klagantrag kann sich darauf beschränken, Auskunft über die auszugleichenden Zuwendungen zu erteilen.[134] Der klagende Miterbe braucht weder darzulegen noch zu beweisen, dass eine Zuwendung erfolgt ist.[135] Es reicht, wenn der Kläger darlegt und ggf. beweist, dass er und der beklagte Miterbe an einer nach dem Gesetz vorzunehmen...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / (2) Prozessualer Verlauf bei der Stufenklage

Rz. 208 Bei der Stufenklage wird aufgrund der prozessualen Selbstständigkeit der jeweiligen Einzelansprüche über jede Stufe gesondert verhandelt und entschieden.[400] Es erfolgt in jeder Stufe eine gesonderte Antragsstellung und Verhandlung, über die durch Teilurteil bzw. Schlussurteil (in der letzten Stufe) entschieden wird.[401] In der mündlichen Verhandlung wird daher zun...mehr

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§ 3 Der Miterbe / a) Unter § 2039 BGB fallende Ansprüche

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / (5) Berufung über das Teilurteil

Rz. 216 Für jedes im Rahmen einer Stufenklage ergangene Teilurteil ist grundsätzlich eine Berufungsfähigkeit gegeben. Gemäß § 537 ZPO darf die Berufungsinstanz grundsätzlich nur über den das Teilurteil betreffenden Sachverhalt entscheiden. Ist der Beklagte zur Auskunft verurteilt worden, dann darf in der nächsten Instanz nur über den Auskunftsanspruch entschieden werden, da ...mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / 3. Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch

Rz. 201 Der erbvertragsmäßig Bedachte kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Auskunftsanspruch haben, bspw. wenn der Bedachte hinreichende Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Verfügung des Erblassers darlegen kann.[395] Gleiches gilt für die Fälle der ehebezogenen Zuwendung oder die Vermögensübertragung durch Vereinbarung von Gütergemeinschaft.[396] Der Auskunftsanspr...mehr

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§ 3 Der Miterbe / c) Verwirkung

Rz. 66 Wartet der Anspruchsberechtigte jahrelang mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs zu, so kann dies die Verwirkung wegen Verstoßes gegen § 242 BGB zur Folge haben. In einer neueren Entscheidung des OLG Koblenz kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass dem Miterben, der erstmalig Auskunftsansprüche bei einem mehr als neun Jahre zurückliegenden Erbfall geltend macht, ...mehr

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§ 3 Der Miterbe / 4. Erbenmehrheit als Auskunftsgläubiger

Rz. 24 Steht auf der Gläubigerseite des Auskunftsanspruchs eine Erbenmehrheit, so kann jeder einzelne Miterbe – auch gegen den Willen der anderen Miterben – als gesetzlicher Prozessstandschafter nach § 2039 BGB den Auskunftsanspruch zur Leistung an alle Miterben geltend machen.[47]mehr

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§ 3 Der Miterbe / b) Verjährung

aa) Allgemeines Rz. 50 Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (BGBl 2009 I S. 3142) verjähren im Grundsatz auch erb- und familienrechtliche Ansprüche in drei Jahren, § 195 BGB. Eine 30-jährige Verjährungsfrist gilt als Ausnahmeregelung für Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB ("Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, ...mehr