Befristung
Die Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen gibt Arbeitgebern bei der Personalplanung mehr Flexibilität.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist ein Beschäftigungsverhältnis, das auf bestimmte Zeit vereinbart wurde. Die Dauer kann kalendermäßig bestimmt sein. Dann handelt es sich um eine Zeitbefristung. Die Dauer der Befristung kann sich auch aus dem Zweck der Arbeitsleistung ergeben. Hier spricht man von einer Zweckbefristung. Das befristete Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Erreichen des festgelegten Datums oder des bestimmten Zwecks.
Arbeitsverträge dürfen grundsätzlich nur befristet werden, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt. Gründe für ein befristetes Arbeitsverhältnis können zum Beispiel sein, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleitung nur vorübergehend besteht oder dass es sich um die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers handelt.
Befristetes Arbeitsverhältnis ohne Grund
Liegt kein sachlicher Grund vor, so kann der Arbeitgeber für die Dauer von bis zu zwei Jahren einen Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund kalendermäßig befristen. Das Arbeitspapier kann maximal dreimal verlängert werden, ohne jedoch zwei Jahre insgesamt, also für den befristeten Arbeitsvertrag und allen befristeten Verlängerungen, zu überschreiten.
Ungewisser Zeitpunkt bei Zweckbefristung
Bei der Zweckbefristung ergibt sich die Befristung aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung. Eine Zweckbefristung liegt vor, wenn die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig machen, dessen Eintritt sie für gewiss halten; ungewiss ist nur, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis eintreten wird. Ein Beispiel: Ein Arbeitsverhältnis wird im August solange befristet, bis eine Mitarbeiterin ihre Zusatzausbildung abgeschlossen hat. Die Abschlussprüfung findet im darauffolgenden Jahr statt.
Befristungen mit Sachgrund sind für den Arbeitgeber, sofern die Voraussetzungen vorliegen, einfach umzusetzen. Sachgrundlose Befristungen sind jedoch grundsätzlich nur möglich, wenn es sich um eine Neueinstellung handelt oder wenn – nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt.
Bei einer Zeitbefristung muss die Befristungsabrede schriftlich vereinbart werden, bei einer Zweckbefristung zusätzlich auch der Zweck der Befristung.
Die rechtlichen Grundlagen zum befristeten Arbeitsverhältnis stehen im Teilzeit- und Befristungsgesetz.