Fachbeiträge & Kommentare zu Befristung

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / b) Darlegungs- und Beweislast im zusammenfassenden Überblick

Rz. 220 Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast[353]mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / b) Gerichtlicher Abänderungsantrag des Unterhaltspflichtigen aus anderen Gründen

Rz. 260 In der Praxis weit verbreitet ist der Irrtum, dieses Problem könne "nebenbei" bei der nächsten anderweitigen Änderung des Titels mit behoben werden. Erhebt der Unterhaltspflichtige aus anderen Gründen – z.B. wegen der Verringerung seines Einkommens oder wegen einer Erhöhung des Eigeneinkommens der Berechtigten – eine (zulässige) Abänderungsklage, so ist damit aber nic...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 5. Ehebedingtheit des Nachteils (Kausalität)

Rz. 123 Zwischen der Ehegestaltung und dem Erwerbsnachteil muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (eindeutige Kausalität).mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / h) Intime Beziehungen der Berechtigten

Rz. 208 Der BGH hat auch aufgenommene und unterhaltene intime Beziehungen zu einem neuen Partner– über den Anwendungsbereich des § 1579 BGB hinausgehend – als relevant für die Billigkeitsabwägungen des § 1578b BGB angesehen.[333]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 15. Bedeutung des zeitlichen Aspektes (insbes. der Dauer der Ehe)

a) Zeitmoment Rz. 173 Das Zeitmoment hat der BGH lediglich als Hilfsargument verstanden. Im Regelfall wird die ehebedingte wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute [244] und die Abhängigkeit insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit mit zunehmender Dauer stärker ausgeprägt. Die wirtschaftliche Verflechtung tritt insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbs...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / g) Konsequenz für die Formulierung von Unterhaltsvereinbarungen

aa) Unbefristete Festsetzung des Unterhaltes Rz. 262 Bei Unterhaltsvereinbarungen und einseitigen Unterhaltstiteln sollte im Hinblick auf die BGH-Rechtsprechung[425] vorsorglich eine entsprechende Formulierung enthalten sein, um den Einwand, die Frage der Befristung sei dabei abschließend geregelt worden, sicher auszuschließen.[426] Rz. 263 In der erstmaligen Regelung des Unte...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / a) Wechselspiel der Darlegungs- und Beweislast

Rz. 213 Die Darlegungs- und Beweislast [336] für diejenigen Tatsachen, die Grundlage für eine Beschränkung nach § 1578b BGB werden sollen, trägt grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete,[337] jedoch kann die Unterhaltsberechtigte sich nicht darauf verlassen, keinerlei Darlegungen machen zu müssen, denn sie ist im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast ebenfalls ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 4. Begriff des Nachteils

Rz. 119 § 1578b BGB stellt insbesondere darauf ab, ob ehebedingte Nachteile im Hinblick darauf eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt selbst sorgen zu können und die einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen.[151] Rz. 120 Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 20. Anwendungsbereich des § 1578b BGB

Rz. 223 Die Vorschrift des § 1578b BGB gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des nachehelichen Unterhaltsrechtes. Auch der Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt gem. § 1578 Abs. 2 BGB kann in der Höhe begrenzt oder befristete werden.[360] Rz. 224 Eine Ausnahme gilt beim Anspruch wegen Kindesbetreuung gem. § 1570 BGB. Der BGH hat eine Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruch...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 23. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

a) Rechtsvernichtende Einwendung Rz. 229 Die Vorschrift beinhaltet eine rechtvernichtende Einwendung, keine Einrede. Im gerichtlichen Verfahren muss also nicht ausdrücklich die Befristung geltend gemacht werden. Vielmehr hat das Gericht diese Einwendung von Amts wegen zu beachten.[372] Rz. 230 Im gerichtlichen Verfahren bedarf es daher auch keines ausdrücklichen Antrages, da e...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / XII. Keine Beschränkung des Unterhaltsanspruches bereits während der Trennungszeit gem. § 1578b BGB

Rz. 136 Eine Befristung des Trennungsunterhaltes ist mangels einer einschlägigen gesetzlichen Vorschrift nicht zulässig.[119]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 12. Obliegenheit zum Abbau des Nachteils

Rz. 168 Der eingetretene ehebedingte Nachteil rechtfertigt nur dann einen fortdauernden Unterhaltsanspruch, wenn dieser Nachteil nicht zwischenzeitlich tatsächlich entfallen ist. Die Unterhaltsberechtigte ist ihrerseits aber auch gehalten, vorhandene Nachteile durch eigene Aktivitäten abzubauen, sofern dies möglich ist (Fortbildung, Umschulung, berufliche Wiedereingliederungs...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 19. Darlegungs- und Beweislast bei § 1578b BGB

a) Wechselspiel der Darlegungs- und Beweislast Rz. 213 Die Darlegungs- und Beweislast [336] für diejenigen Tatsachen, die Grundlage für eine Beschränkung nach § 1578b BGB werden sollen, trägt grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete,[337] jedoch kann die Unterhaltsberechtigte sich nicht darauf verlassen, keinerlei Darlegungen machen zu müssen, denn sie ist im Rahmen der sie t...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 21. Verhältnis von § 1578b BGB und § 1579 Nr. 1 BGB

Rz. 227 Die Billigkeitsvorschriften der §§ 1578b, 1579 BGB sind nebeneinander anwendbar.[370]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / h) Kostenquotelung

Rz. 266 Verlangt der Unterhaltsberechtigte unbefristeten Unterhalt, wird dieser aber in der gerichtlichen Entscheidung nur befristet zugesprochen, liegt darin eine teilweise Klageabweisung mit entsprechender Quotierung der Kosten.[429]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / f) Ehebedingte Nachteile auf Seiten des Unterhaltspflichtigen

Rz. 206 Auch auf Seiten des Unterhaltspflichtigen können dessen ehebedingte Nachteile im Rahmen der Billigkeitsabwägung von Bedeutung sein. Denkbar ist, dass auch beim Unterhaltspflichtigen – konkret darzulegende – familienbedingte Einschränkungen seiner beruflichen Entwicklung eingetreten sind, die in die Billigkeitsabwägungen einfließen können.[331]mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / 8. Sonderfall: einstweilige Anordnung im Zeitraum der Trennung

Rz. 210 Nach früherem Recht bestand Einigkeit, dass eine während der Trennungszeit ergangene einstweilige Anordnung über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus wirksam blieb. Die Eigenständigkeit des Verfahrens der einstweiligen Anordnung spricht dagegen, die Wirkung der eAO über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus gelten zu lassen. Nicht abschließe...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 9. Ausnahmen vom Grundsatz des abschließenden Ausgleichs über den Versorgungsausgleich

Rz. 153 Ein ergänzender Unterhaltsanspruch wegen ehebedingter Nachteile in der Versorgungssituation ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Versorgungsausgleich noch nicht zu einer Halbteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte geführt hat.[220] Rz. 154 Die erste Ausnahme liegt vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte trotz vorhandener Anrechte wegen ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 11. Ehebedingte Vorteile bei der Altersvorsorge

Rz. 166 In der Praxis kann infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch der – umgekehrte – Effekt eintreten, dass nämlich der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch den Versorgungsausgleich mehr erhalten hat, als er selbst als lediger Berufstätiger ohne Ehe bei eigener Erwerbstätigkeit hätte erwirtschaften können (ehebedingte Vorteile).[238] Dies ist insbesondere da...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 13. Möglicher, aber nicht erfolgter Abbau des ehebedingten Nachteils

Rz. 169 Hatte die Berechtigte selbst die solche Möglichkeit, durch eigene Aktivitäten den eingetretenen Nachteil abzubauen und wurde sie nicht genutzt, kann daran ein unterhaltsrechtlicher Vorwurf angeknüpft werden[239] mit der Folge, dass die Berechtigte fiktiv so behandelt wird, als sei der Nachteil nicht mehr vorhanden. Rz. 170 Praxistipp: Für die praktische Behandlung die...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / bb) Befristete Festsetzung des Unterhalts

Rz. 265 Praxistipp: Wird in einer Vereinbarung befristetet nachehelicher Unterhalt festgesetzt, so sollte immer eindeutig festgelegt werden, ob und ggf. in welchem Umfang diese Regelung auch den nachfolgenden Zeitraum umfasst. Dies ist insbesondere im Hinblick auf spätere Anschlusstatbestände von großer Bedeutung, wenn hierfür Einsatzzeitpunkte erforderlich sind. Mögliche Reg...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / VI. Vor- und Nachteile des Verbundes

Rz. 83 Es besteht kein Zwang zum Verbundverfahren.[43] Daher sind die Vor- und Nachteile jeweils im konkreten Fall gegeneinander abzuwägen. Rz. 84 Für die Einbeziehung einer Folgesache in den Verbund kann sprechenmehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / a) Die Vergleichsperson der "fiktiven kinderlosen Ledigen"

Rz. 126 Um den individuellen ehebedingten Nachteil festzustellen, muss eine hypothetische Erwerbsbiographie der Unterhaltsberechtigten erstellt werden. Es muss also konkret dargelegt werden, wie die berufliche Entwicklung der Unterhaltsberechtigten in einem fiktiven Leben als ledige und kinderlose Erwerbstätige verlaufen wäre. Rz. 127 Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / bb) Umstände aus der Vergangenheit zugunsten des Unterhaltspflichtigen

Rz. 198 Zulässig ist aber auch, derartige Fakten auf Seiten des Verpflichteten zu berücksichtigen – also z.B. besondere Leistungen, die er während der Ehe für die Berechtigte erbracht hat, für die er aber nach Scheitern der Ehe keinen besonderen Ausgleich erhält. Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 7. Verhinderter beruflicher Aufstieg (Karriere)

Rz. 137 Beruft sich die Unterhaltsberechtigte darauf, durch die Ehe sei ihr ein beruflicher Aufstieg verwehrt worden. Zu differenzieren ist zwischen Rz. 138 Geht es um die übliche Entw...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / f) Abänderung einer Unterhaltsregelung durch Vergleich oder vollstreckbare (notarielle) Urkunde

Rz. 255 Bei Unterhaltsvereinbarungen[415] geschieht die Anpassung an veränderte Umstände allein nach den Regeln des materiellen Rechts (Störung der Geschäftsgrundlage, §§ 239 Abs. 2 FamFG, 313 BGB).[416] Insoweit kommt es vorrangig darauf an, ob der von den Beteiligten bei der Einigung zugrunde gelegte Wille eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs umfasst hat und der Verglei...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 16. Sonstige Billigkeitsgesichtspunkte

Rz. 177 Die ehebedingten Nachteile sind ein wesentliches, aber nicht das einzige Kriterium für die vorzunehmende Billigkeitsabwägung, denn das Gesetz spricht nur "insbesondere" von den ehebedingten Nachteilen. Daher können auch andere Gesichtspunkte mit in die Billigkeitsabwägungen einfließen. Hier spielt die nacheheliche Solidarität die entscheidende Rolle.[253] Rz. 178 Pra...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 4. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB)

Rz. 76 Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570–1572 BGB hat, kann er ggf. Unterhalt nach § 1573 Abs. 1 BGB verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann, wobei eine angemessene Erwerbstätigkeit auch durch zwei Teilzeittätigkeiten ausgeübt werden kann.[104] Rz. 77 Praxistipp: Zu...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / b) Wegfall des Berufsbildes

Rz. 128 Es gibt Fallgestaltungen, in denen die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau zwar wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen will, in ihrem erlernten und früher ausgeübten Beruf aber nicht mehr Fuß fassen kann wegen Wegfalls dieses Berufsbildes. Rz. 129 Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 6. Fallgruppen zum ehebedingten Nachteil

Rz. 135 In der Praxis sind dabei folgende Fallgestaltungen relevant:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / d) Objektive Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse ohne Vorwerfbarkeit

Rz. 131 Überholt ist die frühere Rechtsprechung, in der auch folgende Fälle als nicht ehebedingt eingestuft wurdenmehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / aa) Vereinbarter Ausschluss der Abänderbarkeit

Rz. 256 Bei Vergleichen und ehevertraglichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt stellt sich aber zuerst immer die Frage, ob – und ggf. in welchem Umfang – bereits eine Abänderung vertraglich ausgeschlossen ist.[417] (dazu siehe § 22 Rdn 272) Rz. 257 Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / g) Ehebedingter Vorteil auf Seiten des Unterhaltspflichtigen

Rz. 207 Auch der unterhaltspflichtige Ehegatte kann während der Ehe ehebedingte Vorteile erlangt haben, die in die Billigkeitsüberlegungen des § 1578b BGB als Argument zugunsten der Unterhaltsberechtigten eingestellt werden können.[332]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 3. Einstweilige Anordnung (eA)

Rz. 359 Der Antrag auf Zuweisung der ehelichen Wohnung gemäß § 1361a BGB kann auch im Wege einer isolierten einstweiligen Anordnung nach den §§ 49 ff. FamFG geltend gemacht werden. Die gleichzeitige Einleitung eines Hauptsacheverfahrens ist mit Geltung des FamFG daher nicht mehr notwendig. Rz. 360 In Ehewohnungssachen hat das Gericht gemäß § 52 Abs. 2 FamFG mit Erlass der ein...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / bb) Befristeter Zahlungsantrag im Erstverfahren

Rz. 269 Ist im Erstverfahren ein befristeter Antrag gestellt worden, ist zu unterscheiden:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / a) Zeitmoment

Rz. 173 Das Zeitmoment hat der BGH lediglich als Hilfsargument verstanden. Im Regelfall wird die ehebedingte wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute [244] und die Abhängigkeit insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit mit zunehmender Dauer stärker ausgeprägt. Die wirtschaftliche Verflechtung tritt insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit weg...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 14. Bedeutung der der Dauer der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes

Rz. 171 Die Tatsache der Kinderbetreuung während der Ehe begründet keinen Nachteil, sondern kann allenfalls ein Grund für die Annahme der Ehebedingtheit eines bestehenden Nachteils sein. Erst wenn also ein Nachteil konkret festgestellt worden ist, bekommt im Rahmen der Prüfung der Ehebedingtheit die Dauer der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes entscheidende Bedeutung ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 3. Systematik des Gesetzes bei § 1578b BGB

Rz. 116 Rz. 117 Bei der Anwendung des § 1578b BGB sollte man sich immer den Unterschied zwischen dem ehebedingten Nachteil und der nachehelichen Solidarität vergegenwärtigen:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 8. Härtegrund aus § 1579 Nr. 8 BGB (anderer Grund)

Rz. 312 Dieser Auffangtatbestand soll andere Fälle subjektiver und objektiver Unzumutbarkeit erfassen, wenn sie von gleichem Gewicht sind, wie das Fehlverhalten in Nr. 2–7. Im Verhältnis zu den vorangestellten Härtegründen gehen diese als die spezielleren Regelungen vor. Das OLG Brandenburg geht davon aus, dass regelmäßig keine Herabsetzung oder Befristung des Trennungsunterha...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / aa) Umstände aus der Vergangenheit zugunsten der Berechtigten

Rz. 195 Dem Unterhalt kommt in Fällen, bei denen vor allem auf die nacheheliche Solidarität abgestellt wird, eine Ausgleichsfunktion zu im Hinblick auf diese in der Vergangenheit für die Familie erbrachten Leistungen durch langjährigen Einsatz für die Familie und die durch Erziehung und Betreuung der gemeinsamen Kinder.[317] Rz. 196 Praxistipp:mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / d) Abänderung eines befristeten Titels durch die Unterhaltsberechtigte

Rz. 264 Will die Unterhaltsberechtigte so ist fraglich, ob darin ein Abänderungsantrag oder ein (neuer) Leistungsantrag zu sehen ist. Rz. 265 Diese Frage kann nicht entschieden werden, ohne den Ersttitel s...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / d) Entscheidungsmöglichkeiten im ersten gerichtlichen Zahlungsverfahren

Rz. 241 Das Gericht hat bei der erstmaligen Entscheidung über die Leistungspflicht folgende Möglichkeiten: aa) Die Prognose wird ausdr...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / b) Checkliste

Rz. 176 Es kommt weder auf die abstrakte Dauer der Ehe noch auf den abstrakten Zeitraum Dauer der Kindesbetreuung an. Abzustellen ist konkret darauf,mehr

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§ 21 Vereinbarungen zwische... / III. Formbedürftigkeit für Unterhaltsvereinbarungen

Rz. 8 § 1585c BGB erlaubt sowohl Verlobten vor der Eheschließung als auch Ehegatten bei Beginn oder zu jedem späteren Zeitpunkt der Ehe, den nachehelichen Unterhalt durch eine sog. vorsorgende Vereinbarung [6] zu regeln. Dabei besteht grundsätzlich volle Vertragsfreiheit.[7] Rz. 9 Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / cc.) Grundsätze der Abänderungen von außergerichtlichen Titeln

Rz. 259 Nach § 313 Abs. 1 BGB kann, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / e) Zeitlicher Rahmen

Rz. 133 Nur solche Umstände können ehebedingte Nachteile auslösen, die zeitlich nach der Eheschließung und vor der Zustellung des Scheidungsantrages eingetreten sind. Damit scheiden Umstände aus, die bereits vor der Heirat eingetreten sind.[177] Damit begründen die geraume Zeit vor der Eheschließung aufgenommene Betreuung eines gemeinsamen Kindes und eine damit verbundene Auf...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / c) Beispiele für Nachteile, die nicht ehebedingt sind

Rz. 130 Kein ehebedingter Nachteil ist folglich gegeben,mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / III. Mietvertrag, Anspruch auf Begründung eines Mietvertrags, § 1568a Abs. 3 und Abs. 5 BGB

Rz. 348 Die Scheidung hat ebenso wie die Trennung der Eheleute keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Mietverhältnisse an der bisherigen Ehewohnung. Handelt es sich bei der Ehewohnung um eine Mietwohnung, normieren Abs. 3 und Abs. 5 der Vorschrift Regelungen für die Fortführung der Mietverhältnisse und die Begründung von Mietverhältnissen. Rz. 349 Nach § 1568a Abs. 3 BGB kan...mehr

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§ 21 Vereinbarungen zwische... / I. Regelungsinhalt

Rz. 56 Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich nach § 6 Abs. 1 VersAusglG unterliegen keinen zeitlichen Beschränkungen. Sie können im Erstverfahren sowie im Anpassungs- und Abänderungsverfahren getroffen werden. Allein die Formerfordernisse differieren (§ 7 Abs. 1 VersAusglG). Grundsätzlich können die Ehegatten den Inhalt ihrer Vereinbarung frei disponieren.[93] Rz. 57 D...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / d) Kompensation von ehebedingten Nachteilen / ehebedingte Vorteile

Rz. 199 In der Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte wird nicht selten der Begriff der "Kompensation" erwähnt.[322] Der ehebedingte Nachteil rechtfertigt nur dann einen fortdauernden Unterhaltsanspruch, wenn dieser Nachteil nicht zwischenzeitlich entfallen oder durch anderweitige erlangte – ehebedingte – Vorteile kompensiert worden ist.[323] Eine – wie auch immer ausgest...mehr