Fachbeiträge & Kommentare zu Befristung

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AGS 9/2014, Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit

In AGS 2013, 366 wurde bereits die erste Fassung eines Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit dokumentiert. Kurz zur Vorgeschichte dieses Vorhabens: Im April 2013 wurde in der Anwaltschaft bekannt, dass die Präsidentenkonferenz der Landesarbeitsgerichte schon im Mai 2012 eine Kommission eingesetzt hatte unter Leitung des früheren LAG-Präsidenten Reinland-Pfalz Dr. ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 140 Zumutb... / 2.2 Einzelne Kriterien für zumutbare Beschäftigungen (Abs. 5)

Rz. 5 Abs. 5 verstärkt den Grundsatz des Abs. 1 und hätte systematisch besser diesem angefügt werden sollen. Die Vorschrift greift gezielt (Rahmen-)Bedingungen von Beschäftigungsverhältnissen auf, die diese aus Sicht des betroffenen Arbeitslosen insbesondere unzumutbar machen. Damit schließt der Gesetzgeber aus, dass eines der genannten Kriterien allein ausreichen kann, um s...mehr

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Kindergeld. Praktikum als Berufsausbildungsmaßnahme bei einem behinderten Kind

Leitsatz Auch bei einem behinderten Kind erfordert die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung den Nachweis, dass bei dem Praktikum der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Sachverhalt Die Familienkasse lehnte die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter der Klägerin mit der Begründung ab, dass ein Praktikum auf dem Reiterhof keine Berufsausbildung sei. Die Tochte...mehr

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Befristet beschäftigter Betriebsrat

Leitsatz Ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde. Sachverhalt Ein Mitarbeiter war bei derselben Arbeitgeberin mehrfach hintereinander befristet beschäftigt. Innerhalb der letzten Befristung wurde er in den Betriebsrat gewählt. Nachdem klar war, dass die Ar...mehr

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FF 11/2013, "Lange Ehedauer... / III. Die Ehedauer als Kriterium für eine Unterhaltsbegrenzung und -befristung

1. Rückblick: Die Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung zur "(langen) Ehedauer" Um das Gewicht der Änderung und die Reichweite der Novelle besser einschätzen zu können, bietet es sich an, die Entwicklung von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtslehre zur Begrenzung des nachehelichen Unterhalts unter dem Gesichtspunkt der Dauer der Ehe einmal näher in den Blick zu ...mehr

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FF 11/2013, "Lange Ehedauer... / a) Nachsteuerung in der Rechtsprechung

Nach einem ersten, vorsichtigen Hinweis auf eine bevorstehende Rechtsprechungskorrektur im Urteil vom 26. November 2008, wonach der Ehedauer gemäß der Begründung zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 2008 eine besondere Bedeutung zukomme,[36] hob der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 27. Mai 2009[37] schließlich deutlich hervor, dass § 1578b BGB nach dem Willen des Ges...mehr

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FF 11/2013, "Lange Ehedauer... / c) Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Zu einem deutlichen Umschwung kam es erst durch eine Kehrtwendung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Der Grundstein hierfür wurde mit einem Urteil vom 12. April 2006 gelegt, in dem der Bundesgerichtshof judizierte, dass allein die zeitliche Dauer der Ehe nicht mehr als Merkmal anzusehen sei, welches zwingend für oder gegen eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs in d...mehr

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FF 11/2013, "Lange Ehedauer... / a) Unterhaltsänderungsgesetz 1986

Die Ehedauer als Gradmesser für eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wurde erstmals mit dem Unterhaltsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 eingeführt.[14] Damals wurden die §§ 1573 Abs. 5 und 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB geschaffen, denen zufolge der Unterhaltsanspruch "insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe" zeitlich oder der Höhe nach begrenzt werden konnt...mehr

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FF 11/2013, Scheidungsverbu... / 2 Anmerkung

Ausgangslage Die Entscheidung des BGH vom 26.6.2013 befasst sich mit einer Reihe von wichtigen Streitpunkten, die für die Praxis relevant sind. Diese sind insbesondere – das Vorliegen einer Beschwer bei Angriff des Ausspruchs der Scheidung im Rahmen eines Verbundverfahrens in der Beschwerde- und der Revisionsinstanz, – die Frage der Anwendbarkeit des ausländischen oder des inlä...mehr

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FF 11/2013, "Lange Ehedauer... / 1. Rückblick: Die Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung zur "(langen) Ehedauer"

Um das Gewicht der Änderung und die Reichweite der Novelle besser einschätzen zu können, bietet es sich an, die Entwicklung von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtslehre zur Begrenzung des nachehelichen Unterhalts unter dem Gesichtspunkt der Dauer der Ehe einmal näher in den Blick zu nehmen: a) Unterhaltsänderungsgesetz 1986 Die Ehedauer als Gradmesser für eine Begrenzung d...mehr

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FF 11/2013, "Lange Ehedauer... / b) Klarstellung durch den Gesetzgeber

Mit dem von der Rechtsprechung vorgelegten Tempo konnte der Gesetzgeber nicht Schritt halten. Nach einer längeren Phase interner Vorarbeiten erklärte die damalige Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger schließlich am 14. September 2011 auf dem 19. Deutschen Familiengerichtstag in Brühl u.a., dass "das Bundesjustizministerium die unterhaltsrechtliche P...mehr

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FF 11/2013, "Lange Ehedauer... / 2. Reaktionen in Gesetzgebung und Rechtsprechung

Die entstandene Situation – die vom Grundsatz her uneingeschränkte, quasi automatische Unterhaltsbegrenzung bei Fehlen ehebedingter Nachteile – war für die Betroffenen kaum noch akzeptabel.[35] In der öffentlichen Meinung kam es fast schon zu einem "Aufschrei", der schließlich zu einem Gegensteuern durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, aber auch von Seiten des Gesetzg...mehr

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FF 11/2013, "Lange Ehedauer... / b) Unterhaltsrechtsreform 2008

An diesen Entwicklungsstand knüpfte die Unterhaltsrechtsreform 2008, mit deren Vorarbeiten im Frühjahr 2004 begonnen worden war,[23] an und baute darauf weiter auf: Bereits der im Mai 2005 vorgestellte Referentenentwurf sah § 1578b Abs. 1 BGB in der gleichen Formulierung vor, die zum 1. Januar 2008 schließlich auch in Kraft trat. Die "Ehedauer" als Gradmesser für eine Unterha...mehr

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FF 11/2013, "Lange Ehedauer... / IV. Fazit

Die Darstellung der Entwicklungsgeschichte belegt klar: Mit der Novelle wird lediglich die geltende Rechtsprechung nachgezeichnet und legiferiert. Da die Neuregelung in der Sache keine Änderung bringt, besteht kein "Übergangsproblem"; eine Übergangsregelung erübrigt sich und das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ist auch nicht geeignet, Abänderungsanträge zu rechtfertigen....mehr

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vGA durch Rentenzahlung gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach Eintritt des Versorgungsfalls trotz Fortführung des Dienstverhältnisses

Leitsatz Es ist aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zur Vermeidung einer vGA allerdings verlangen, dass das ...mehr

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Rückstellungen wegen angeordneter flugverkehrstechnischer Maßnahmen auf der Grundlage von Lufttüchtigkeitsanweisungen und Joint Aviation Requirements

Leitsatz 1. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die lediglich darauf gerichtet ist, die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts in Zeiträumen nach Ablauf des Bilanzstichtags zu ermöglichen, ist in den bis dahin abgeschlossenen Rechnungsperioden wirtschaftlich noch nicht verursacht. 2. Ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung am Bilanzstichtag bereits rechtlich e...mehr

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FF 10/2013, Die Abänderung ... / a) Entscheidung

Dem Erstantrag des Gläubigers nach § 258 ZPO wird voll stattgegeben. aa) Der Gläubiger muss einen Abänderungsantrag nach § 238 FamFG erheben. Nach dieser Vorschrift ist jeder Wunsch auf Abänderung einer Rentenentscheidung zu beurteilen, gleich ob im Einzelfall eine formelle Rechtskraft zu durchbrechen ist oder nicht.[4] (1) Gestützt auf nachträgliche Veränderung der Verhältnis...mehr

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Sommer, SGB V § 116 Ambulan... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Der Titel der Vorschrift ist mit dem Begriff "Krankenhausärzte" unvollständig, nachdem sich die Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit Wirkung zum 1.1.2012 auch auf angestellte Ärzte in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und auf solche Ärzte erstrecken kann, die in stationären Pflegeeinrichtungen tätig und nach § 119b S...mehr

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FF 09/2013, Ehebedingte Nac... / 2 Gründe:

[7] Die Revision hat keinen Erfolg. [8] Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis 31.8.2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 3.11.2010 – XII ZB 197/10, FamRZ 2011, 100 Rn 10). I. [9] Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Ehefrau ein Anspruch auf Aufstockungs...mehr

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FF 09/2013, Ehebedingte Nac... / 1 Tatbestand:

[1] Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. [2] Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) ist deutscher Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) hat die tschechische Staatsangehörigkeit. Die Parteien schlossen im Juli 1994 in Prag die Ehe und siedelten später nach Deutschland über. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Im Juli oder Augu...mehr

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FF 09/2013, Begrenzung des ... / 3 Anmerkung

Zulässigkeit des Abänderungsantrags Der BGH verneint eine Präklusion des Antragstellers nach § 238 Abs. 2 FamFG, der sein Abänderungsbegehren nach dem Sachverhalt allein auf die Änderung der Gesetzeslage in Gestalt des § 1578b BGB durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 gestützt hat. Grundsätzlich kann ein Abänderungsbegehren auf die Änderung der Gesetzeslage...mehr

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FF 09/2013, Begrenzung des ... / 2 Gründe:

[8] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. [9] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zu begrenzen, im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: [10] Die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile erlitten. Selbst wenn sie ohne die Eheschließung mit dem Antragsteller schon früher in die Bundesrepublik übergesiede...mehr

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Kündigungsausschluss bei unwirksamer Befristung

Leitsatz Enthält ein Wohnraummietvertrag eine unwirksame Befristung, kann im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein für die Dauer der Befristung geltender beiderseitiger Kündigungsverzicht anzunehmen sein. Sachverhalt Die Vermieterin und der Mieter einer Wohnung streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Vertrag enthält folgende Bestimmung: "Das Mietverhältnis ist auf Ve...mehr

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FF 07/2013, Checkliste zur ... / 2. Befristung des Unterhaltsanspruchs

Grundsätzlich nicht möglich, soweit das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils nicht ausgeschlossen ist. Ausnahme: Kompensation des Nachteils durch Vermögensübertragungen während der Ehe und/oder anlässlich der Scheidung.[45] Immer dann, wenn kein ehebedingter Nachteil vorliegt und die zeitlich unbegrenzte Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnis...mehr

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FF 07/2013, Checkliste zur Herabsetzung oder Befristung nach § 1578b BGB

A. Formelle Voraussetzungen I. Erstmalige Titulierung des Unterhalts Der rechtsvernichtende bzw. -begrenzende Einwand nach § 1578b BGB muss nicht ausdrücklich als solcher geltend gemacht werden. Soweit sich der Antragsgegner mit seinem Abweisungsantrag dem geltend gemachten Unterhaltsanspruch entgegenstellt, ist die Begrenzung des Unterhalts von Amts wegen zu prüfen.[1] Dies s...mehr

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FF 07/2013, Checkliste zur ... / I. Ehebedingter Nachteil

1. Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und Anforderungen an den Umfang der Darlegungen Das Nichtvorliegen eines Nachteils ist vom Pflichtigen darzulegen und zu beweisen; hierbei muss ihn der Berechtigte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast unterstützen durch Vortrag zu Umständen, über die der Pflichtige aus eigener Kenntnis und Wahrnehmung keine ausreichenden Anga...mehr

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FF 07/2013, Checkliste zur ... / B. Materielle Voraussetzungen

I. Ehebedingter Nachteil 1. Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und Anforderungen an den Umfang der Darlegungen Das Nichtvorliegen eines Nachteils ist vom Pflichtigen darzulegen und zu beweisen; hierbei muss ihn der Berechtigte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast unterstützen durch Vortrag zu Umständen, über die der Pflichtige aus eigener Kenntnis und Wahrnehmung ...mehr

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FF 07/2013, Checkliste zur ... / III. Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch

1. Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs Untere (konkrete) Grenze: angemessener Bedarf nach § 1578b Abs. 1 BGB = fiktives Einkommen ohne Ehe. Äußerste (abstrakte) Grenze: pauschales unterhaltsrechtliches Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten (Düss. Tabelle 2013 Anm. B. V.: 800/1.000 EUR). 2. Befristung des Unterhaltsanspruchs Grundsätzlich nicht möglich, soweit das...mehr

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FF 07/2013, Checkliste zur ... / 1. Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs

Untere (konkrete) Grenze: angemessener Bedarf nach § 1578b Abs. 1 BGB = fiktives Einkommen ohne Ehe. Äußerste (abstrakte) Grenze: pauschales unterhaltsrechtliches Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten (Düss. Tabelle 2013 Anm. B. V.: 800/1.000 EUR).mehr

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FF 07/2013, Checkliste zur ... / II. Abänderung von Unterhaltstiteln

1. Gerichtlicher Beschluss – Präklusion (§ 238 Abs. 2 FamFG) a) Die für eine Begrenzung maßgeblichen Umstände bestanden bei Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die der Vortitel ergangen ist, noch nicht bzw. waren nicht sicher vorhersehbar:[2] Begrenzungseinwand nach § 1578b BGB stellt Abänderungsgrund dar, sobald die Voraussetzungen später vorliegen. b) Die für eine Begrenz...mehr

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FF 07/2013, Checkliste zur ... / A. Formelle Voraussetzungen

I. Erstmalige Titulierung des Unterhalts Der rechtsvernichtende bzw. -begrenzende Einwand nach § 1578b BGB muss nicht ausdrücklich als solcher geltend gemacht werden. Soweit sich der Antragsgegner mit seinem Abweisungsantrag dem geltend gemachten Unterhaltsanspruch entgegenstellt, ist die Begrenzung des Unterhalts von Amts wegen zu prüfen.[1] Dies setzt allerdings entsprechen...mehr

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FF 07/2013, Checkliste zur ... / II. Billigkeitskriterien

Alter des Unterhaltsberechtigten. Einschränkungen des Unterhaltsberechtigten in seiner Lebensführung und Erbringung von Leistungen, um dem Unterhaltsschuldner ganz oder teilweise eine Ausbildung zu ermöglichen. Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen zur Beurteilung der Belastung durch den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs in uneingeschränktem bzw. ei...mehr

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FF 07/2013, Checkliste zur ... / 2. Bestimmung des ehebedingten Nachteils bei den einzelnen Unterhaltstatbeständen

a) Betreuungsunterhalt: Differenz zwischen dem bei einer neben der Kinderbetreuung zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielten bzw. erzielbaren Einkommen und dem Einkommen, welches ohne die Ehe erzielt werden könnte. Die auf der vorehelichen Betreuung eines gemeinsamen Kindes beruhenden wirtschaftlichen Nachteile stellen keinen ehebedingten Nachteil dar. Etwas anderes kann für die...mehr

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FF 07/2013, Checkliste zur ... / I. Erstmalige Titulierung des Unterhalts

Der rechtsvernichtende bzw. -begrenzende Einwand nach § 1578b BGB muss nicht ausdrücklich als solcher geltend gemacht werden. Soweit sich der Antragsgegner mit seinem Abweisungsantrag dem geltend gemachten Unterhaltsanspruch entgegenstellt, ist die Begrenzung des Unterhalts von Amts wegen zu prüfen.[1] Dies setzt allerdings entsprechenden Tatsachenvortrag zu den Voraussetzun...mehr

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FF 07/2013, Checkliste zur ... / 1. Gerichtlicher Beschluss – Präklusion (§ 238 Abs. 2 FamFG)

a) Die für eine Begrenzung maßgeblichen Umstände bestanden bei Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die der Vortitel ergangen ist, noch nicht bzw. waren nicht sicher vorhersehbar:[2] Begrenzungseinwand nach § 1578b BGB stellt Abänderungsgrund dar, sobald die Voraussetzungen später vorliegen. b) Die für eine Begrenzung maßgeblichen Umstände bestanden bei Schluss der mündlich...mehr

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FF 07/2013, Checkliste zur ... / 1. Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und Anforderungen an den Umfang der Darlegungen

Das Nichtvorliegen eines Nachteils ist vom Pflichtigen darzulegen und zu beweisen; hierbei muss ihn der Berechtigte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast unterstützen durch Vortrag zu Umständen, über die der Pflichtige aus eigener Kenntnis und Wahrnehmung keine ausreichenden Angaben machen kann, während dies dem Berechtigten ohne Weiteres möglich ist, da es um Umstände ...mehr

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FF 07/2013, Checkliste zur ... / 2. Vollstreckbarer Vergleich

a) Die für eine Begrenzung maßgeblichen Umstände lagen bei Vergleichsabschluss noch nicht vor bzw. waren nicht sicher vorhersehbar: Begrenzungseinwand nach § 1578b BGB stellt, sobald die Voraussetzungen später vorliegen, Abänderungsgrund nach § 239 FamFG dar. b) Die für eine Begrenzung maßgeblichen Umstände lagen bereits bei Vergleichsabschluss vor, sind jedoch nicht berücksic...mehr

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FF 07/2013, Angemessener Le... / 2 Anmerkung

Der BGH hat sich in der ersten Hälfte des Jahres in zwei Entscheidungen,[1] im Rahmen der Billigkeitsprüfung zur Begrenzung und Befristung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs, erstmals mit einer für die Praxis äußerst bedeutsamen Problematik auseinandergesetzt. Es ging jeweils um die Frage, ob einem Ehegatten Nachteile i.S.d. § 1578b BGB dadurch entstanden sind, dass er,...mehr

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FF 07/2013, Anpassung einer... / 2 Gründe:

[7] Die Revision hat teilweise Erfolg. [8] Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis zum 31.8.2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 3.11.2010 – XII ZB 197/10, FamRZ 2011, 100 Rn 10). I. [9] Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellunge...mehr

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FF 07/2013, Bilanz im Familienrecht

Interview mit Rechtsanwalt Siegfried Kauder, Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages Siegfried Kauder FF/Schnitzler: Die Legislaturperiode neigt sich dem Ende zu. Vor der Bundestagswahl im September 2013 soll noch einmal kurz Bilanz gezogen werden. Nach den umfangreichen neuen Gesetzgebungsvorhaben im Unterhaltsrecht (Unterhaltsrechtsreform 1.1.2008) und d...mehr

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ZErb 7/2013, Die Cash-Gesel... / 2. Steuerliche Vorteile der Cash-Gesellschaft bei konsolidierter Gesamtbetrachtung mit der Erbschaftsteuer

Das Ergebnis der beispielhaften Vergleichskalkulation ist, dass bei einer Schenkung von 2 Mio. EUR von einem Elternteil an zwei Kinder bei bereits verbrauchten persönlichen Freibeträgen das Anlagevermögen in der GmbH-Variante in etwa so stark anwächst wie im Privatvermögen, jedoch die durch gezahlte Schenkungsteuern reduzierte Ausgangsbasis dadurch voll als Unterschiedsbetra...mehr

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FF 6/2013, Inhaltskontrolle... / 2. Ausübungskontrolle: § 242 BGB oder § 313 BGB?

Seit einigen Entscheidungen führt der BGH auf der zweiten Stufe der Inhaltskontrolle zwei Instrumente an, ohne dass klar würde, wann welches anzuwenden wäre.[27] § 242 BGB soll eingreifen, wenn sich im Zeitpunkt der Scheidung eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt. § 313 BGB soll dagegen Anwendung finden, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VII. Wertpapierhandel, § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG

Rn. 63 Stand: EL 16 – ET: 05/2013 Hierdurch erhalten Kreditinstitute (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 KWG), Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. §§ 1 Abs. 1a, 2 Abs. 6 KWG) und Finanz-UN (vgl. § 1 Abs. 3 KWG) die Möglichkeit, einen ›Handelsbestand‹ eigener Aktien zum Zwecke des Eigenhandels auch ohne konkreten Handelsauftrag (vgl. im Unterschied § 71 Abs. 1 Nr. 4 AktG) anzulegen. ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Anforderungen an den Ermächtigungsbeschluss

Rn. 65 Stand: EL 16 – ET: 05/2013 Der Ermächtigungsbeschluss muss dem Erwerb vorangehen. Eine einfache Stimmenmehrheit i. S. d. § 133 Abs. 1 AktG ist mangels anderweitiger Regelung erforderlich und genügend (vgl. DAV 1997, S. 171; Hüffer, U. 2012, § 71 AktG, Rn. 19d; Kindl, J. 1999, S. 1278; Aerssen, R. v. 2000, S. 394; Kiem, R. 2000, S. 210). Die AG hat kein eigenes Stimmrec...mehr

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FF 5/2013, Aktuelle Haftung... / 3. Primäre und sekundäre Darlegungslast bezüglich ehebedingter Nachteile

Das Vorliegen ehebedingter Nachteile kann einer Unterhaltsbefristung entgegenstehen und ist deshalb in vielen Unterhaltsstreitigkeiten ein heiß umkämpfter Schauplatz. Beide Parteien treffen hierbei unterschiedliche Darlegungslasten. Dieses System muss der Anwalt sehr genau kennen, um nicht seiner Partei leicht vermeidbare Nachteile zu bescheren. Grundsätzlich muss der Unterha...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Zeitmietvertrag – § 575 Abs. 1

Rz. 2 § 575 Abs. 1 nennt mit drei Varianten Möglichkeiten, einen Zeitmietvertrag abzuschließen. Wie schon ausgeführt (Rn. 1), hat der Gesetzgeber die bisherige Befristung auf nicht mehr als fünf Jahre als zu eng angesehen. Längere Vertragslaufzeiten könnten für beide Seiten Vorteile haben. Der Vorteil des Mieters bestehe darin, dass er die Sicherheit habe, während der Vertra...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das bisherige Recht unterschied zwischen dem einfachen Zeitmietvertrag (§ 564c Abs. 1 a. F.) und dem qualifizierten Zeitmietvertrag nach § 564c Abs. 2 a. F. Nur Letzterer war ein echter Zeitmietvertrag, ansonsten blieb es beim Kündigungsschutz des § 564b a. F., der allerdings nur eingriff, wenn der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangte. Die neue Regelun...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Auskunftsverlangen des Mieters – § 575 Abs. 2

Rz. 4 Entfallen ist die bisherige Regelung, dass der Vermieter dem Mieter drei Monate vor Ablauf der Mietzeit schriftlich mitteilen muss, dass seine Verwendungsabsicht noch besteht (§ 564c Abs. 2 a. F.). Nunmehr kann der Mieter vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch ...mehr

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FF 04/2013, Die Rechtsprech... / a) Befristung als Abänderungsgrund beim Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)

Eine Vereinbarung über Geschiedenenunterhalt kann nach Änderung der Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 12.4.2006[71] zur Befristung des Aufstockungsunterhalts im Zweifel abgeändert werden. Dass der Unterhalt ausdrücklich lebenslang zu zahlen ist, steht der Befristung nicht unbedingt entgegen.[72]mehr

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FF 04/2013, Die Rechtsprech... / b) Befristung des Unterhalts nach Abänderungsurteil

Wurde in einem Unterhaltsvergleich eine spätere Befristung des Unterhalts vorbehalten, diese jedoch nicht in einem nach Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 12.4.2006[69] verhandelten Abänderungsverfahren geltend gemacht, schließt die Rechtskraft des Abänderungsurteils bei unveränderter Tatsachenlage eine künftige Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts aus. Eine Aus...mehr