Fachbeiträge & Kommentare zu Berlin

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.2.3 Anteilsübertragung

Tz. 50 Stand: EL 76 – ET: 12/2012 Anteilsübertragung iSd § 8 Abs 4 S 2 KStG ist nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 04) jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung mit Ausnahme des Anteilsübergangs durch Erbfall einschl der Erbauseinandersetzung, mithin jeder rechtsgeschäftliche Übergang der Anteile. Nach Verw-Auff macht auch ein Spitzenausgleich di...mehr

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ZErb 02/2020, Die Nachlasss... / 3. Voraussetzungen des Aufgebots nach § 352d FamFG

Ein Erbscheinsantrag ist Voraussetzung des Erbenaufgebots.[24] Der Antragsteller kann das Erbenaufgebot anregen;[25] ein Antrag ist nicht erforderlich. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts, ob es eine öffentliche Aufforderung nach § 352d FamFG erlässt.[26] Der Erlass der Aufforderung kann nicht von der Zahlung eines Auslagenvorschusses für die Veröffentli...mehr

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AGS 02/2020, Erstattung von... / 2 Anmerkung

In verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 2 S. 1 VwGO). Ein Verweis auf § 91 Abs. 2 ZPO fehlt hier. Die Erstattungsvorschrift differenziert – anders als § 91 ZPO – nicht nach einem Anwalt, der am Gerichtsort ansässig ist, im Gerichtsbezirk niedergelassen ist oder außerhalb wohnt und dort nieder...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.3.6.1 Vergleichsgröße I: Aktivvermögen zum Zeitpunkt des schädlichen Anteilseignerwechsels

Tz. 91 Stand: EL 76 – ET: 12/2012 Abzustellen ist nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 09) auf die Tw des vorhandenen Aktivvermögens zum Zeitpunkt des stschädlichen AE-Wechsels (allerdings s Tz 138). Etwaige immaterielle WG sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie bei der stlichen Gewinnermittlung nicht angesetzt werden dürfen. Zur Einbeziehung eines or...mehr

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AGS 02/2020, Terminsgebühr ... / 2 Aus den Gründen

Die Erinnerung ist nicht begründet. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV ist unter Berücksichtigung der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV im Verfahren angefallen. Nach § 197 Abs. 1 S. 1 SGG setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Nach § 193 Abs. 2 SGG sind Kosten...mehr

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zfs 02/2020, Das Neue Schad... / C. Haftungsgrenze 10. Lebensjahr für Kinder im motorisierten Straßenverkehr (§ 828 Abs. 2 BGB)

Ein Herzstück der Reform war die Erhöhung der Haftungsgrenze für Kinder – als Täter und als Opfer – im motorisierten Straßenverkehr auf das vollendete 10. Lebensjahr.[27] Mit dem neuen § 828 Abs. 2 BGB folgte der Gesetzgeber den mehrfachen Empfehlungen des Deutschen Verkehrsgerichtstags Goslar[28] und Erkenntnissen der Kinderpsychologie, dass die Kinder dieser Altersgruppe i...mehr

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zfs 02/2020, Schadensersatz... / 2 Aus den Gründen:

"…" [10] 2. Die Haftung des Bekl. zu 1) gem. § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach ist nicht in Streit. Der Bekl. zu 1) verursachte mit dem vom früheren Bekl. zu 2) angemieteten Fahrzeug am 19.4.2015 einen Unfall, bei dem es beschädigt wurde. Unstreitig hat der Bekl. zu 1) den Unfall deshalb verursacht, weil er wegen Bedienung des Infotainmentsystems nicht mit der erforderlichen A...mehr

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FF 02/2020, Keine Anordnung... / 2 Anmerkung

Die beiden vorstehenden, ein- und denselben Familienkonflikt betreffenden Beschlüsse des BGH (XII ZB 511/18 und XII ZB 512/18) sind in drei Punkten v.a. für die anwaltliche Familienrechtspraxis erläuterungsbedürftig (1. bis 3.) und illustrieren den dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf beim Sorge- und Umgangsrecht (4.). 1. Bedeutung des (beeinflussten) Kindeswillens Im ...mehr

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FF 02/2020, Schlagzeilen

Eva Becker bringt Familienrecht eigentlich nur dann hervor, wenn sich Dramen abspielen! Ein entführtes Kind oder aus dem Aufenthalt in einer Besenkammer resultierende Abstammungsfragen verkaufen sich besser als alltägliche Ungerechtigkeiten im Unterhalts- oder Sorgerecht. Auf Schlagzeilen sollte es dem Gesetzgeber jedoch nicht ankommen. Es waren zuletzt auch nicht die besten, a...mehr

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zfs 02/2020, Unzulässiges B... / 3 Anmerkung:

1) Die Entscheidungen des BGH vom 23.7.2019 und des LG Berlin betreffen eine Haftpflichtversicherungen bei der Durchführung von Verkehrsunfallprozessen begegnende typische Situation. Der Haftpflichtversicherer verfügt über keine Information, die ihm ein Bestreiten der Unfalldarstellung des klagenden – angeblichen – Unfallgegners erlaubt. Da das Bestreiten des Haftpflichtvers...mehr

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FF 02/2020, Das Angehörigen... / 2. Die 100.000 Euro-Grenze

Bis zu einem Gesamteinkommen von 100.000 EUR ist der Anspruchsübergang ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um einen pauschalen, auf einer politischen Entscheidung beruhenden Wert. Er dient nur der Abgrenzung des Personenkreises, bei dem eine Belastung durch den Unterhalt von vornherein ausscheiden soll. Anknüpfungspunkt ist ein Bruttobetrag, der abhängig von der Art der Ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.3.6.2 Vergleichsgröße II: Zugeführtes bzw finanziertes Aktivvermögen (ebenfalls zu Teilwerten)

Tz. 93 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 Wie später ausgeführt (s Tz 127), sind nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 12) auch die BV-Zuführungen während eines Prüfungszeitraums; (s Tz 128, 129) zusammenzufassen. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt während dieses Prüfungszeitraums das zugeführte neue Aktivvermögen die Vergleichsgröße I übersteigt, ist nach Verw-Auff die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ländererlass zur Frage der Bildung wirtschaftlicher Einheiten nach der Verkehrsauffassung

Rz. 6.5 [Autor/Stand] Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit beim Wohnungseigentum (Teileigentum) ist somit entsprechend § 2 Abs. 1 BewG die Verkehrsauffassung maßgebend, wobei die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind. Zur Bildung wirtschaft...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wohnzwecke, gewerbliche Zwecke, öffentliche Zwecke

Rz. 15 [Autor/Stand] Wohnzwecken dienen Grundstücke (Grundstücksteile), die Wohnbedürfnisse befriedigen. Die Befriedigung von Wohnbedürfnissen setzt nicht voraus, dass es sich bei den Räumen um baulich abgeschlossene Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinne (vgl. unten Rz. 37 f.) handelt. Wohnzwecken dienen auch solche Wohnräume, die den Anforderungen des bewertungsrechtlich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

Schrifttum: Birgel, Bewertung bebauter Grundstücke und von Grundstücken im Zustand der Bebauung, UM 2003, 106; Christoffel, Änderungen des Bewertungsgesetzes, ErbBstg 2006, 258; Christoffel, Bewertung des Grundbesitzes für Erbschaftsteuerzwecke, Schenkungsteuerzwecke und Grunderwerbsteuerzwecke, LSW Gruppe 11, 25 (5/1997); Christoffel, Die neue Grundstücksbewertung nach dem J...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Geheimhaltungspflicht

Rz. 28 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 64 Abs. 4 BewG über die Geheimhaltungspflicht entspricht in sachlicher Hinsicht im Wesentlichen dem § 30 Abs. 1 und 2 AO. Diese für Amtsträger i.S. des § 7 AO geltende Vorschrift ist auch auf die nichtbeamteten Mitglieder des Bewertungsbeirates anzuwenden, da sie als amtlich zugezogenen Sachverständige über § 30 Abs. 3 Nr. 2 AO bzw. ...mehr

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zfs 02/2020, Das Neue Schad... / G. Erhöhung der StVG-Haftungshöchstsummen (§ 12 Abs. 1 StVG)

Vorteilhaft für die Geschädigten ist die im Jahre 2002 vorgenommene deutliche Erhöhung der Haftungshöchstsummen auf jährlich 600 TSD EUR Kapital bzw. 36 TSD EUR Rente bei einer Tötung oder Verletzung in § 12 Abs. 1 StVG.[166] Sie war ein überfälliger Schritt, da die Beträge schon seit 1977 nicht mehr angepasst worden sind. Inhaltlich war die Anpassung wegen der zwischenzeitl...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 5 Kollegenecke: Vergütung bei vorzeitiger Kündigung eines Gutachtenauftrags

Frage: Ich erstelle für Unternehmensmandanten und für Berufskollegen gelegentlich steuerliche Gutachten i. S. v. § 22 StBVV. Nun hat in einem Fall ein Auftraggeber vorzeitig, d. h. vor Fertigstellung des Gutachtens, den Auftrag gekündigt. Wir haben uns auf die Zahlung einer Pauschale geeinigt, die meinen Aufwand halbwegs abdeckt. Für künftige Fälle möchte ich mich diesbezügl...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 2 Kostenrecht: Schlichte Änderung in Schätzungsfällen innerhalb der Klagefrist

Weist das Finanzamt einen Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid als unbegründet zurück, weil die Steuererklärung vor Erlass der Einspruchsentscheidung immer noch nicht – zur Gänze – erstellt und beim Finanzamt eingereicht wurde, steht der Berater vor der insbesondere unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten bedeutsamen Frage, ob er gegen die Einspruchsentscheidung Klage be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 2.1.3.2.1 Betriebsausgaben und Werbungskosten

Rz. 35 Die Ermittlung der ausl. Einkünfte hat auf Basis der deutschen steuerlichen Ermittlungsvorschriften zu erfolgen[1]. Rz. 36 Auch für die Frage, inwieweit alle mit den ausl. Einkünften zusammenhängenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anzusetzen sind, hat sich die Rechtslage durch das Gesetz v. 16.5.2003[2] geändert. Rz. 37 einstweilen frei Rz. 38 Ab Vz 2003 hat sich ...mehr

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Autorenverzeichnis

Dr. Michael Bonefeld Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, München Dr. Peter Bothe Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Singen Dr. Hanspeter Daragan Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Bremen Dr. Rainer Deininger, LL.M. (Univ. Kapstadt) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, München Dr. Thomas Gleumes R...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gerichtsstand

Rz. 59 Gerichtsstand für eine Erbteilungsklage ist neben dem allg. Gerichtsstand des Beklagten der besondere Gerichtsstand gem. § 27 ZPO. Hiernach kann die Erbteilungsklage vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allg. Gerichtsstand (§ 13 ZPO) gehabt hat. Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes keinen allg. Gerichtsstand im Inla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Antrag des Berechtigten

Rz. 8 Die Forderungspflegschaft des § 1961 BGB wird nur auf Antrag des Berechtigten angeordnet. Der Antrag muss nicht schriftlich gestellt werden, er kann nach § 25 FamFG auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder der Geschäftsstelle eines AG erfolgen. Nach § 10 Abs. 2 FamFG kann sich der Nachlassgläubiger auch durch einen Bevollmächtigten vertreten ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft

Rz. 118 Gem. § 59 Abs. 1 FamFG steht jedem die Beschwerde zu, dessen Recht durch eine Verfügung beeinträchtigt ist. Beschwerdebefugt sind danach gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen die Erbanwärter des Nachlasses[312] wie auch der Erwerber eines Erbteils, auf den bezogen Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden.[313] Erforderlich ist, dass der Erbprätendent sein Erbrecht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Aufsicht durch das Nachlassgericht

Rz. 76 Der Nachlasspfleger führt sein Amt selbstständig und in eigener Verantwortung.[201] Bei seiner Tätigkeit untersteht er gem. §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1837 ff. BGB der Aufsicht des Nachlassgerichts. Neben den oben genannten Zustimmungserfordernissen, die auch der Aufsicht dienen, beinhaltet die Aufsicht vor allem die Überwachung der Tätigkeit des Nachlasspflegers dahingehen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Sonstiges

Rz. 21 Weitere Besonderheiten gelten für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach § 16 Abs. 2 GrdstVG,[61] den Hoferben,[62] die Alterssicherung der Landwirte,[63] Ausgleichsbeträge nach BauGB,[64] bei Kommunalabgaben,[65] Haftung aus Verpflichtungserklärungen zur Ermöglichung der Einreise eines Bürgerkriegsflüchtlings,[66] sozialgerichtliche Verfahren,[67] So...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Sicherungsbedürfnis

Rz. 11 Nicht in allen Fällen, in denen Unklarheit über den endgültigen Erben besteht, können staatliche Fürsorgemaßnahmen angeordnet werden. Voraussetzung ist zusätzlich das Vorliegen eines entsprechenden Sicherungsbedürfnisses, das auf der einen Seite staatliches Einschreiten begründet, auf der anderen Seite aber auch begrenzt. Ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, hat das Na...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätzliches

Rz. 44 Zu unterscheiden ist zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich und der Ernennung einer bestimmten Person zum Testamentsvollstrecker. Wird eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt, liegt darin zugleich die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Anordnung selbst kann nach § 2065 BGB nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Lediglich die Person...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Fallgruppen

Rz. 8 Der Erbe ist nicht unbekannt i.S.d. Abs. 1 S. 2, wenn nach den klaren tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist.[10] Das gilt auch dann, wenn vor einem anderen Gericht Klage auf Feststellung des Erbrechts erhoben worden ist[11] oder w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Vertretung des Erben

Rz. 48 Mit der Bestellung wird der Nachlasspfleger gesetzlicher Vertreter des oder der Erben,[128] es entsteht so ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Nachlasspfleger und dem oder den Erben.[129] Durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft verliert der Erbe weder seine Verpflichtungsfähigkeit noch seine Verfügungsmacht (siehe schon Rdn 34). Rz. 49 Der Umfang der Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Auseinandersetzungsvertrag

Rz. 8 Der Vertrag mit dem sich die Miterben auf eine Auseinandersetzung einigen, ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Zu beachten sind ggf. Formvorschriften, die sich bei der Übertragung einzelner Nachlassgegenstände i.R.d. Vollzugs der Auseinandersetzung ergeben (z.B. bei Übertragung von Grundstücken, § 311b Abs. 1 BGB, oder Geschäftsanteilen einer GmbH, § 15 Abs. 3, 4...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Hypothetischer Wille des Erblassers

Rz. 16 Für den Fall, dass sich der wirkliche Wille des Erblassers nicht ermitteln lässt, ist auf den hypothetischen Willen abzustellen.[37] Bei der Ermittlung des hypothetischen Willens ist jedoch umstritten, welcher Zeitpunkt hierfür maßgebend ist. Nach einer Ansicht sei auch der nachträgliche reale Wille des Erblassers zu berücksichtigen.[38] Nach weiterer Ansicht ist auf ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 15 Die örtliche Zuständigkeit ist in § 343 FamFG geregelt. Maßgeblich ist dabei der gewöhnliche Aufenthaltsort des Verstorbenen im Inland im Todeszeitpunkt,[28] wobei sich jedoch durch sich verändernde Wohnformen im Alter sowie z.B. durch den Aufenthalt in einem Hospiz Abgrenzungsprobleme stellen können.[29] Hatte der Erblasser im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthaltsor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 3 Nach der Fiktion des § 1923 Abs. 2 BGB gilt auch der bereits Erzeugte als vor dem Erbfall geboren, wenn er nach dem Erbfall lebend zur Welt kommt. Bei ihm erfolgt der Anfall der Erbschaft allerdings erst mit der Geburt (§ 1942 BGB). Bis zur Geburt kann daher nach § 352a FamFG nur ein Teilerbschein erteilt werden. Für den nasciturus ist in diesen Fällen bis zur Geburt e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Minderjährige Miterben

Rz. 55 Familiengerichtliche Genehmigungen sind bei minderjährigen Miterben nicht erforderlich, wenn lediglich den gesetzlichen Teilungsregeln gefolgt wird (§ 2042 Abs. 2 i.V.m. §§ 752 ff. BGB). Dies gilt auch dann, wenn die Verteilung des Erlöses nicht einfach zu berechnen ist, sondern Fragen der Ausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) zu berücksichtigen sind.[87] Diese allein dem Ge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit

Rz. 105 Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Nachlassgericht ergibt sich aus § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG i.V.m. § 342 FamFG. Anderen Abteilungen des Amtsgerichts und deren Beschwerdegerichten steht keine generelle Befugnis zu, die Entscheidung des Nachlassgerichts zu überprüfen.[286] Eine solche Befugnis besteht nur im Ausnahmefall, wenn der Gesetzesvers...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Außerkraftsetzung durch das Nachlassgericht (Abs. 2 S. 2 und 3)

Rz. 18 Der Testamentsvollstrecker kann für den Fall, dass die Befolgung der Anordnung des Erblassers zu einer erheblichen Gefährdung des Nachlasses führen würde, die Außerkraftsetzung beim Nachlassgericht nach Maßgabe des Abs. 2 S. 2 beantragen. Dabei ist nicht nur die Aufhebung einer Erblasseranordnung, sondern auch deren inhaltliche Korrektur möglich.[28] Sofern sich der T...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Behördliches Vorkaufsrecht

Rz. 8 Der Erbschaftskauf ist kein Kauf von Grundstücken, auch wenn sich solche im Nachlass befinden, so dass §§ 24 ff. BauGB auf den Erbschaftskauf nicht anwendbar sind.[15]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verweis auf § 1960 Abs. 1 BGB

Rz. 5 Die Bestellung eines Nachlasspflegers nach Maßgabe des § 1961 BGB ist auf die Fälle des § 1960 Abs. 1 BGB (siehe dazu § 1960 Rdn 2 ff.) beschränkt. Eine Nachlasspflegschaft kommt mithin nur in Betracht, solange die Erbschaft noch nicht angenommen worden ist (§ 1960 Abs. 1 S. 1 BGB) oder wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung im Urteil

Rz. 50 Ein Rechtsanwalt, dessen Mandant als Erbe wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird, ist grundsätzlich verpflichtet, den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in den Titel aufnehmen zu lassen.[132] Er hat den Mandanten, der als Erbe wegen Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen wird, über die Bedeutung und Wirkung einer Haftungsbeschränkun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Erbenermittlung

Rz. 67 Sofern vom Nachlassgericht im Wirkungskreis aufgenommen, ist es die Aufgabe des Nachlasspflegers, den endgültigen Erben zu ermitteln. Dies gilt auch in den Bundesländern, in denen eine gerichtliche Erbenermittlungspflicht besteht.[169] Dazu kann sich der Nachlasspfleger eines gewerblichen Erbenermittlers bedienen,[170] sofern er zunächst selbst alles Erforderliche und...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Vergütung

Rz. 79 Gem. §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Nachlasspflegschaft grundsätzlich unentgeltlich geführt.[207] Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Rz. 80 Gem. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB wird die Nachlasspflegschaft entgeltlich geführt, wenn das Nachlassgericht bei der Bestellung[208] des Pflegers feststellt, dass der Nachlasspfleger die Nachlassp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zuständigkeit

Rz. 2 Örtlich zuständig für ein notariell errichtetes Testament ist das Amtssitzgericht des Notars (§ 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), bei vor einem Bürgermeister errichteten Nottestamenten das Bezirksgericht der zuständigen Gemeinde (§ 344 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) und bei eigenhändig errichteten Testamenten (§ 2247 BGB) jedes Gericht. Diese Verteilung der örtlichen Zuständigkeit stellt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Tod des Vermieters

Rz. 79 Mit dem Tod des Vermieters endet das Mietverhältnis grundsätzlich nicht. Gem. § 1922 BGB tritt an die Stelle des Vermieters dessen Erbe. Treten mehrere Erben an die Stelle des Vermieters, so erfolgt die Verwaltung des Mietobjekts gemeinschaftlich nach § 2038 BGB. Die Kündigung durch einen Miterben bedarf jedoch der Mitwirkung der übrigen Miterben.[224] Gleiches gilt f...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Voraussetzungen der Unzulänglichkeitseinrede

Rz. 16 Weitergehend als die Dürftigkeitseinrede setzt die Unzulänglichkeitseinrede voraus, dass einerseits sämtliche Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede gegeben sind und andererseits, dass der Nachlass derart überschuldet ist, dass er nicht einmal zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeit ausreicht, gegen die die Einrede erhoben wird.[41] Rz. 17 Der maßgebliche Zeitpun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Minderjähriger Nacherbe

Rz. 29 Die Rechte minderjähriger Nacherben werden von ihren gesetzlichen Vertretern, i.d.R. also von den Eltern, wahrgenommen (§§ 104, 106, 107, 1626, 1629 BGB). Die Zustimmung zu Verfügungen, die der Vorerbe nicht mit Wirkung für den Nacherben vornehmen kann, ist demnach vom gesetzlichen Vertreter zu erteilen. Die unter den Katalog der §§ 1821, 1822 BGB fallenden Geschäfte ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 17 Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen vor, besteht also Unsicherheit hinsichtlich der Erbfolge und ist ein Sicherungsbedürfnis gegeben, so ist das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses verpflichtet. Umgekehrt besteht auch eine Verpflichtung des Nachlassgerichts zur Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen, wenn deren Anordnungsvoraussetz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einleitung des Verfahrens

Rz. 115 Das Verfahren ist seitens des Nachlassgerichts von Amts wegen einzuleiten.[306] Wird dem Nachlassgericht der Tod einer Person durch Anzeige des Standesbeamten oder sonst zuverlässig bekannt, so hat das Nachlassgericht zu prüfen, ob Anlass für eine Sicherung des Nachlasses nach § 1960 BGB besteht. Ist der Tod nicht hinreichend nachgewiesen, etwa weil eine Todesanzeige...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bei der Nachlassbewertung nicht zu berücksichtigende Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 4 Außer Ansatz bleiben nach § 2313 BGB solche Rechte und Verbindlichkeiten, die (am Stichtag noch) aufschiebend bedingt sind. Unter aufschiebender Bedingung sind insoweit zum einen rechtsgeschäftliche, zum anderen aber auch echte Rechtsbedingungen [17] zu verstehen. Letztere sind dadurch gekennzeichnet, dass bis zu ihrem Eintritt ein oder mehrere zur Entstehung des Rechts...mehr