Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Zubehörräume bei Nutzflächen eines Mietwohngrundstücks

Rz. 143 [Autor/Stand] Irritierend ist der in Anlage 39, Teil I, zum BewG in der Fußnote enthaltene Klammerzusatz. Insoweit wird bei Mietwohngrundstücken mit Nutzflächen darauf hingewiesen, dass die Nutzflächen "ohne Zubehörräume" zu erfassen sind. Bei der Entscheidung, ob Flächen als Wohnfläche zu qualifizieren sind, ist beispielsweise aus bauordnungsrechtlicher Sicht eine m...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wertfeststellung

Rz. 100 [Autor/Stand] Der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert muss eine Angabe über den Wert der wirtschaftlichen Einheit enthalten, auf die sich die Feststellung bezieht. Dies ergibt sich mittelbar aus § 219 Abs. 1 BewG i.V.m. § 181 Abs. 1 und § 157 Abs. 1 AO. Rz. 101 [Autor/Stand] Die Angabe des Grundsteuerwerts ist ein notwendiger Bestandteil des Grundsteuerwert...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Zurechnungsfeststellung

Rz. 115 [Autor/Stand] Im Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert ist auch eine Feststellung darüber zu treffen, wem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist. Grundsätzlich wird der Gegenstand dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zugerechnet, es sei denn, dass ein Dritter ausnahmsweise als wirtschaftlicher Eigentümer i.S.d. § 39 AO [2] anzusehen ist. Die steuerlic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 9. Einheitswertakte keine geeignete Datenquelle

Rz. 104 [Autor/Stand] Zum Teil wird vermutet, dass die Finanzverwaltung die maßgebliche Wohnfläche bereits innerhalb der Einheitswertakte gespeichert hat. Bei der Hauptfeststellung nach den Wertverhältnissen des 1.1.1964 war es erforderlich, die Jahresrohmiete zu erfassen. Zwar hing die Höhe der Jahresrohmiete letztlich auch von der vorhandenen Wohnfläche ab. Dennoch ist die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Auswirkungen der Festsetzungsverjährung

Rz. 40 [Autor/Stand] Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn bereits Feststellungverjährung eingetreten ist. Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 169 AO unterliegt die Feststellung des Grundsteuerwertes einer selbständigen Feststellungsverjährung.[2] Die Feststellung wird daher allein durch einen bestimmten Zeitablauf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Statistische Grundlagen

Rz. 29 [Autor/Stand] Die bei der Bewertung der Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Mietwohngrundstücke) anzusetzenden Nettokaltmieten nach § 254 BewG wurden zunächst auf Grundlage der bei Verabschiedung des Grundsteuer-Reformgesetzes[2] vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamts (Mikrozensus 2014) ermittelt. Nachdem im Jahr 2021, also unmi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ausnahme (Abs. 7 Satz 2)

Rz. 212 [Autor/Stand] Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen), und junge Finanzmittel i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG sind kein unschädliches Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG). Rz. 213 [Autor/Stand] Die Zweijahresfrist gilt nicht nur bei ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Das Wesen der gesonderten Feststellung

Rz. 30 [Autor/Stand] Besteuerungsgrundlagen werden grundsätzlich nicht durch einen gesonderten Verwaltungsakt festgestellt. Vielmehr bilden sie einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides (§ 157 Abs. 2 AO). Einwendungen gegen die Bewertung können deshalb insoweit nur durch einen Rechtsbehelf gegen den Steuerbescheid erhoben werden. Rz. 3...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Streitwert

Rz. 260 [Autor/Stand] Der Streitwert eines Klage- oder Revisionsverfahrens wird durch das unmittelbare finanzielle Interesse des Rechtsbehelfsführers am Ausgang des Verfahrens bestimmt. Auswirkungen auf andere Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.[2] Rz. 261 [Autor/Stand] Feststellungsbescheide über einen Grundsteuerwert stellen eine Besteuerungsgrundlage gesondert fest. Ü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Differenzierung des Mietansatzes

I. Maßgebende Parameter 1. Rohertrag als Ausgangsgröße Rz. 13 [Autor/Stand] Ausgangsgröße der Bewertung im Ertragswertverfahren ist der jährliche Rohertrag. Bei Wohngebäuden wird dieser auf der Grundlage von aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche ermittelt, die in Anlage 39 zum BewG, Teil I. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Mindestwert (Abs. 8 Satz 3)

Rz. 228 [Autor/Stand] Als Nettowert des Verwaltungsvermögens ist mindestens der gemeine Wert des jungen Verwaltungsvermögens und der auf den tatsächlichen Bestand der vor Anwendung der Schuldenverrechnung und vor Abzug des Sockelbetrags gedeckelten jungen Finanzmittel anzusetzen.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wohnfläche

1. Wohnfläche nach AEBewGrSt Rz. 61 [Autor/Stand] Die in Anlage 39 zum Bewertungsgesetz ausgewiesenen Nettokaltmieten sind die monatlichen Beträge pro Quadratmeter Wohnfläche. Rz. 62 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz liefert keine Definition der Wohnfläche. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich keine Definition der Flächen, die zur Wohnfläche gehören. Rz. 63 [Autor/Stand...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

1. Allgemeines Rz. 1 [Autor/Stand] § 99 Abs. 1 BewG definiert den Begriff des Betriebsgrundstücks (näher dazu Rz. 82 ff.). Danach ist Betriebsgrundstück der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundbesitz (vgl. dazu § 19 Abs. 1 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung.[2]), soweit er bei isolierter Betrachtung, d.h. losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu einem Gewerbebet...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Regelung des Abs. 2 i.d.F. vor Inkrafttreten des Erbschafsteuerreformgesetzes

I. Vorbemerkungen Rz. 168 [Autor/Stand] Die folgenden Ausführungen zu D.II bis IV. betreffen die alte, bis zum 31.12.2008 geltende[2], noch in einer gewissen Übergangszeit für die Praxis bedeutsame Rechtslage zu § 99 Abs. 2 BewG a.F. Zur Entwicklungsgeschichte des § 99 Abs. 2 BewG a.F. und dessen Streichung vgl. oben, Rz. 58 ff. und 2 ff. Rz. 169 [Autor/Stand] Die Vorschrift d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Gruppen von Betriebsgrundstücken

I. Überblick Rz. 119 [Autor/Stand] § 99 Abs. 1 BewG unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Betriebsgrundstücken, nämlich 1. solchen, die, losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zum Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würden (vgl. Rz. 125 ff.), und 2. solchen, die bei Nichtzugehörigkeit zum Gewerbebetrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden (vgl. Rz. 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Feststellung des Einheitswerts und des Grundbesitzwerts für Betriebsgrundstücke

I. Grundsteuer und Gewerbesteuer Rz. 264 [Autor/Stand] Gemäß § 19 Abs. 1 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[2] werden Einheitswerte auch für inländische Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 BewG festgestellt. Hierbei handelt es sich um einen Feststellungsbescheid i.S.v. § 179 Abs. 1 AO. Im Einheitswertbescheid sind gem. § 19 Abs. 3 Nr. 1 BewG in der bis zum 31.12.202...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Abgrenzung des begünstigten Vermögens (Abs. 2)

I. Allgemeines Rz. 70 [Autor/Stand] Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (begünstigtes Vermögen). Abweichend davon ist der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens vollständig nicht begün...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen, andere Forderungen (Abs. 4 Nr. 5)

1. Hintergrund und Funktionsweise des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG Rz. 169 [Autor/Stand] Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz [2] wurde § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG a.F. um die Nr. 4a a.F. ergänzt. Damit wurde der Katalog des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens um eine weitere Kategorie aufgestockt (sog. ZGGF = Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen, andere ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Inhalt der Feststellungsbescheide

I. Anwendung der für Steuerbescheide geltenden Vorschriften Rz. 70 [Autor/Stand] Über den Grundsteuerwert ergeht ein Feststellungsbescheid. Der auch in hier und in der Praxis gebrauchte Ausdruck "Grundsteuerwertbescheid", ist der AO und dem BewG an sich fremd. Die AO spricht vielmehr vom "Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert". Beim Grundsteuerwertbescheid handelt ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Unschädliches Verwaltungsvermögen (Abs. 7)

I. Allgemeines Rz. 207 [Autor/Stand] Nach §§ 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG wird der Nettowert des Verwaltungsvermögens – vorbehaltlich § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG – wie begünstigtes Vermögen behandelt, soweit er 10 % des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens nicht übersteigt (unschädliches Verwaltungsvermögen). § 13b Abs. 7 Satz 2 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Gesetzliche Grundlagen und Regelungsinhalt

I. Regelungszweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 219 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Regelungen des Grundsteuerwertbescheides

1. Einzelfallregelung Rz. 95 [Autor/Stand] Wie jeder Verwaltungsakt enthält auch der Grundsteuerwertbescheid eine oder mehrere Regelungen des Einzelfalls, nämlich Feststellungen über den Wert, die Art und die Zurechnung des Bewertungsgegenstandes. Alle drei Regelungen sind selbständige Verwaltungsakte oder selbständige Teilregelungen, die selbständig angefochten werden können...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / K. Konsolidierte Ermittlung des Verwaltungsvermögens bei Beteiligungsstrukturen (Abs. 9)

I. Allgemeines Rz. 229 [Autor/Stand] § 13b Abs. 9 ErbStG regelt die Verbundvermögensaufstellung: Gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG mittelbar oder unmittelbar gehaltene Beteiligungen an Personengesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften bzw. entsprechende Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland, sind für...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Bedeutung der Feststellungsbescheide

1. Maßgeblichkeit für Folgebescheide Rz. 200 [Autor/Stand] Feststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 AO. Die durch sie getroffenen Feststellungen sind für andere Bescheide in der Weise bindend, dass sie diesen Bescheiden zugrunde gelegt werden müssen. Für die "anderen Bescheide", denen die Feststellungen der Grundlagenbescheide zugrunde zu leg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] § 254 BewG gilt bei der Grundsteuerwertermittlung für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift regelt die pauschalierte Ermittlung des Rohertrags. Nach Abzug der Bewirtschaftungskosten (§ 255 BewG) vom Rohertrag ergibt sich der nach § 253 BewG zu kapitalisierende Reinertrag. Rz. 2 [Autor/Stand] § 254 BewG ist durch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Nutzfläche

1. Unbestimmter Begriff Rz. 113 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz verwendet den Begriff der Nutzfläche bei der Bestimmung der Grundstücksart (§ 249 BewG). Bei der Ermittlung des Mietansatzes verwendet § 254 BewG lediglich den Begriff der Wohnfläche. Die Nutzfläche wird bei der Ermittlung des Mietansatzes dagegen ausschließlich in Anlage 39 zum BewG genannt. Danach gelten Flä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Maßgebende Parameter

1. Rohertrag als Ausgangsgröße Rz. 13 [Autor/Stand] Ausgangsgröße der Bewertung im Ertragswertverfahren ist der jährliche Rohertrag. Bei Wohngebäuden wird dieser auf der Grundlage von aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche ermittelt, die in Anlage 39 zum BewG, Teil I. und II., ausgewiesen we...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck 1. Allgemeines Rz. 1 [Autor/Stand] § 99 Abs. 1 BewG definiert den Begriff des Betriebsgrundstücks (näher dazu Rz. 82 ff.). Danach ist Betriebsgrundstück der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundbesitz (vgl. dazu § 19 Abs. 1 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung.[2]), soweit er bei isolierter Betrachtung, d.h. losgelöst von seiner ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Betriebsgrundstücke, die, losgelöst vom Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würden (Abs. 1 Nr. 1)

1. Zurechnung von Grundstücken zum Grundvermögen Rz. 125 [Autor/Stand] Die Frage, ob das Betriebsgrundstück, losgelöst vom Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde, ist für die Bewertung zum Zweck der Grundsteuerbemessung bis 31.12.2024 unter Anwendung der §§ 68 ff. BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[2] zu beantworten. Nach § 68 Abs. 1 BewG in der bis zum...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriff des Betriebsgrundstücks

I. Vorbemerkungen Rz. 82 [Autor/Stand] § 18 BewG teilt das Vermögen zur Erleichterung seiner Bewertung in drei Vermögensarten ein, und zwar in land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen. Die früher noch vorhandene vierte Vermögensart, das "sonstige Vermögen", ist mit Wegfall der Vermögensteuer ab 1.1.1997 entbehrlich geworden und deshalb entfalle...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Grundbesitz von inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Abs. 2 Satz 4 a.F.)

1. Grundbesitz von inländischen Körperschaften und Vermögensmassen a) Vorbemerkungen und allgemeine Grundsätze Rz. 207 [Autor/Stand] Bei den in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Körperschaften und Vermögensmassen zählen alle ihnen gehörenden Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen. Dabei spielt keine Rolle, ob die genannten Gebilde eine genuin gewerbliche Tätigkeit e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Abgrenzung des begünstigungsfähigen Vermögens (Abs. 1)

I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Abs. 1 Nr. 1) Rz. 5 [Autor/Stand] Begünstigt ist der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und selbst bewirtschaftete Grundstücke i.S.d. § 159 BewG sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäis...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Definition des Verwaltungsvermögens (Abs. 4)

I. Allgemeines Rz. 101 [Autor/Stand] Der Begriff des Verwaltungsvermögens wurde erstmals durch das ErbStRG 2009 eingeführt. Damit wollte der Gesetzgeber überwiegend vermögensverwaltende Betriebe allgemein von den Verschonungen für – echtes – Betriebsvermögen ausnehmen.[2] Durch die nach dem Einkommensteuerrecht geschaffene Möglichkeit, Vermögensgegenstände, die nicht ihrer Na...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten

I. Das Wesen der gesonderten Feststellung Rz. 30 [Autor/Stand] Besteuerungsgrundlagen werden grundsätzlich nicht durch einen gesonderten Verwaltungsakt festgestellt. Vielmehr bilden sie einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides (§ 157 Abs. 2 AO). Einwendungen gegen die Bewertung können deshalb insoweit nur durch einen Rechtsbehelf gegen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Investitionsklausel (Abs. 5)

I. Allgemeines Rz. 195 [Autor/Stand] Mit § 13b Abs. 5 ErbStG hat der Gesetzgeber eine Investitionsklausel für das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen bei Erwerben von Todes wegen eingeführt, um Härtefälle im Zusammenhang mit der Stichtagsbesteuerung abzumildern. Die Erbschaftsteuer ist eine im Zusammenhang mit dem Erbfall stehende Stichtagsteuer. Für die Steuerfestsetzung m...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Inhaltsadressat

1. Grundsätze Rz. 85 [Autor/Stand] Jeder Verwaltungsakt und mithin auch jeder Grundsteuerwertbescheid, muss erkennen lassen, an wen er sich zur Klärung eines Einzelfalles richtet.[2] Lässt sich der Inhaltsadressat nicht genau bestimmen, ist der Bescheid nach § 125 Abs. 1 AO unheilbar nichtig. Das gleiche gilt, wenn die Behörde zwar einen bestimmten Inhaltsadressaten bezeichne...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / J. Sonderregelungen für das Nettoverwaltungsvermögen (Abs. 8)

I. Allgemeines Rz. 220 [Autor/Stand] Eine Saldierung mit Schulden nach § 13b Abs. 6 ErbStG findet für junge Finanzmittel i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG und junges Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG nicht statt (§ 13b Abs. 8 Satz 1 ErbStG). Eine Verrechnung von Schulden mit Verwaltungsvermögen ist bei wirtschaftlich nicht belastenden Schulden und da...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Bekanntgabe des Grundsteuerwertbescheids

1. Allgemeines Rz. 145 [Autor/Stand] Ein Verwaltungsakt wird nach § 124 Abs. 1 AO erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem Inhaltsadressaten oder dem sonst von ihm Betroffenen bekannt gegeben ist.[2] Die Wirksamkeit tritt gegenüber demjenigen ein, an den die Bekanntgabe erfolgt ist. Der Verwaltungsakt kann bei mehreren Inhaltsadressaten bzw. Betroffenen verschiedenen Pers...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 168 [Autor/Stand] Die Grundsteuerreform muss aus administrativen Gründen so umgesetzt werden, indem die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte bereits zum 1.1.2022 erfolgt und die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den 1.1.2025 vorgenommen wird. Es ist von einer Gesamtzahl von 5,6 Mio. wirtschaftlichen Einheiten auszugehen, für die neue Veranlagungen erfolgen müs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 101 [Autor/Stand] Der Begriff des Verwaltungsvermögens wurde erstmals durch das ErbStRG 2009 eingeführt. Damit wollte der Gesetzgeber überwiegend vermögensverwaltende Betriebe allgemein von den Verschonungen für – echtes – Betriebsvermögen ausnehmen.[2] Durch die nach dem Einkommensteuerrecht geschaffene Möglichkeit, Vermögensgegenstände, die nicht ihrer Natur nach der p...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Änderung von Grundlagenbescheiden

Rz. 210 [Autor/Stand] Grundlagenbescheide werden ungeachtet ihrer Bestandskraft mit ihrer Wirksamkeit für Folgebescheid verbindlich. Diese Bindungswirkung ergibt sich auch bei Änderungen eines Grundlagenbescheides wobei auf die Bestandskraft des Folgebescheides keine Rücksicht genommen wird. Die Korrektur des Folgebescheides wird über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ermöglicht....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Sondervorschrift für Altersversorgungsvermögen (Abs. 3)

Rz. 89 [Autor/Stand] Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind (sog. Deckungsvermögen), gehören bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Al...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verrechnungsverbot (Abs. 8 Satz 2)

Rz. 223 [Autor/Stand] Eine Schuldenverrechnung findet nicht statt bei wirtschaftlich nicht belastenden Schulden und darüber hinaus, soweit die Summe der Schulden den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer übersteigt. Rz. 224 [Autor/Stand] Eine fehlende wirtschaftliche Belastung soll insbesondere gegeben sein, wenn e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Anwendungsbereich und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Nach der grundlegenden Neufassung der Begünstigungsvorschriften für Unternehmensvermögen durch das Gesetz vom 4.11.2016 zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG ("ErbStAnpG 2016")[2] regeln nunmehr die §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und § 28a ErbStG aktuell die zu gewährenden Verschonungen beim Erwerb von ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.3 Dauer und Berichtigung der Jahresbesteuerung

Rz. 43 Die Jahressteuer ist für das erste Jahr bei Festsetzung der Steuer und dann jährlich im Voraus zu entrichten. Der Zahlungstermin ist regelmäßig vom Zeitpunkt der Entstehung des materiellen Steueranspruchs an zu berechnen, auch wenn die Steuer etwa wegen späterer Fälligkeit gem. § 9 Abs. 1 Buchst. a ErbStG erst später entsteht. Wann oder in welchen Raten die Rente tats...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Ablösung der Jahressteuer (§ 23 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 70 § 23 Abs. 2 ErbStG gibt dem Erwerber das jederzeitige Recht, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen. Der hierfür erforderliche Antrag ist spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird.[1] Rz. 71 Die Berechnung des Kapitalwerts der Steuer hat gem. § ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Bad... / 3. Bewertung des Grundvermögens

Rz. 25 [Autor/Stand] Nur für den übrigen Grundbesitz und damit die Mehrheit der wirtschaftlichen Einheiten wird als Bewertungsansatz ein neues Verfahren eingeführt, das nutzungs-, größen- und lageunabhängig durchgängig auf den Bodenwert abstellt. Dieser sei aufgrund der Differenzierung der Bodenrichtwerte und der unterschiedlichen Größe der Grundstücke ebenfalls geeignet, ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Abschlag von 10 %

Rz. 100 [Autor/Stand] Nach der Zweiten Berechnungsverordnung war es möglich, bei Ein-/Zweifamilienhäusern einen pauschalen Abschlag von 10 % von der Wohnfläche zu berücksichtigen, um die auf Verkehrsflächen – wie beispielsweise Treppen, Treppenabsätze und Flure – entfallenden Grundflächen abzugelten. Ein derartiger Abschlag ist innerhalb der WoFlV nicht mehr vorgesehen. Rz. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Fehlerhafte Zurechnung

Rz. 130 [Autor/Stand] Ein Feststellungsbescheid, durch den ein Gegenstand einer am Bewertungsstichtag nicht oder nicht mehr existierenden Person zugerechnet wird, ist grundsätzlich nichtig[2] wobei allerdings die Auslegung des Verwaltungsaktes Vorrang hat. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn einer von mehreren Zurechnungsträgern am Stichtag nicht mehr existiert. Dann kann d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Saldierungsverbot (Abs. 8 Satz 1)

Rz. 222 [Autor/Stand] Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sind von der Saldierung mit Schulden ausgeschlossen (§ 13b Abs. 8 Satz 1 ErbStG). Folge ist, dass junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel stets mit ihrem "Brutto"-Wert der verschonten Versteuerung unterliegen.[2] Hierfür wird also keine Nettogröße gebildet, indem von diesem weder die Schulden n...mehr