Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Roscher, GrStG, BewG § 260 ... / 2.2 Differenzierung der Wertzahlen nach der Anlage 43 zum BewG

Rz. 11 Die in der Anlage 43 zum BewG dargestellten Wertzahlen werden in Abhängigkeit von der Höhe des vorläufigen Sachwerts (7 Stufen) und den Bodenrichtwerten (3 Stufen) differenziert. Wertzahlen nach der Anlage 43 zum BewG für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Abs. 1 Nr. 5 – 8:mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 11 Wohnungsbegriff (§249 Abs. 10 BewG)

Rz. 37 In § 249 Abs. 10 BewG wird erstmals der Begriff der Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne für Zwecke der Grundsteuer bestimmt, der die typologische Umschreibung des bewertungsrechtlichen Begriffs der Wohnung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung übernimmt.[1] Der Wohnungsbegriff erlangt bei der Abgrenzung der Grundstücksarten in den Fällen Bedeutung, in denen e...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 254 ... / 2.2.3.2 Differenzierung nach gemeindebezogenen Mietniveaustufen

Rz. 27 Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen den Gemeinden eines Landes werden die nach Teil I. der Anlage 39 zum BewG länderbezogen ermittelten monatlichen durchschnittlichen Nettokaltmieten in EUR/m² Wohnfläche (Wertverhältnisse/Stand: 1. Januar 2022) in einem zweiten Schritt zusätzlich nach 7 gemeindebezogenen Mietniveaustufen differenziert. Hierzu sind...mehr

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Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschriften zum Grundvermögen (Abschnitt C) im Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes werden im Unterabschnitt IV mit Regelungen zu den sog. Sonderfällen abgeschlossen. Zu den Sonderfällen gehören die Erbbaurechtsfälle (§ 261 BewG) und die Fälle mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (§ 262 BewG). Eine Regelung zu Grundstücken im Zustand de...mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 7 Teileigentum (§249 Abs. 6 BewG)

Rz. 29 Nach § 249 Abs. 1 Nr. 5 BewG stellt bei der Bewertung bebauter Grundstücke auch Teileigentum eine Grundstücksart dar. In § 249 Abs. 6 BewG wird die Grundstücksart "Teileigentum" durch Übernahme der zivilrechtlichen Bestimmung des Begriffs Teileigentum in § 1 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)[1] definiert. Nach § 1 Abs. 3 WEG ist Teileigentum das Sondereigentum an ni...mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 9 Gemischt genutzte Grundstücke (§249 Abs. 8 BewG)

Rz. 33 Nach § 249 Abs. 1 Nr. 7 BewG stellen bei der Bewertung bebauter Grundstücke auch gemischt genutzte Grundstücke eine Grundstücksart dar. In § 249 Abs. 8 BewG wird die Grundstücksart der gemischt genutzten Grundstücke definiert. Gemischt genutzte Grundstücke sind nach § 249 Abs. 8 BewG Grundstücke, die einerseits sowohl Wohnzwecken als auch eigenen oder fremden betriebli...mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 3 Einfamilienhäuser (§249 Abs. 2 BewG)

Rz. 18 Nach § 249 Abs. 1 Nr. 1 BewG stellen Einfamilienhäuser bei der Bewertung bebauter Grundstücke eine Grundstücksart dar. Was unter einem Einfamilienhaus zu verstehen ist, wird in § 249 Abs. 2 BewG definiert. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BewG sind Einfamilienhäuser zunächst Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Wohngrundstücke sind grundsätz...mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 8 Geschäftsgrundstücke (§249 Abs. 7 BewG)

Rz. 31 Nach § 249 Abs. 1 Nr. 6 BewG stellen bei der Bewertung bebauter Grundstücke des Weiteren Geschäftsgrundstücke eine Grundstücksart dar. In § 249 Abs. 7 BewG wird die Grundstücksart der Geschäftsgrundstücke definiert. Nach § 249 Abs. 7 BewG sind Geschäftsgrundstücke Grundstücke, die zu mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen (gewerbliche...mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 244 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 in das Bewertungsgesetz eingefügt. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020[1] wurde in § 244 Abs. 3 Nr. 4 BewG klargestellt, dass die Sonderregelungen zur wirtschaftlichen Einheit, Bewertung und Zuordnung für das Erbbaurecht und dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück (Erbbaurechtsgrundstück) – ents...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Die Bewertung der bebauten Grundstücke i. S. d. § 248 BewG erfolgt nach Maßgabe des § 250 BewG entweder im Ertragswertverfahren (§§ 252–257 BewG) oder im Sachwertverfahren (§§ 258–260 BewG). Das Ertragswertverfahren findet gem. § 250 Abs. 2 BewG bei der Bewertung der sog. Wohngrundstücke nach § 249 Abs. Nr. 1–4 BewG (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Die Bewertung der bebauten Grundstücke i. S. d. § 248 BewG erfolgt nach Maßgabe des § 250 BewG in Abhängigkeit von der Grundstücksart entweder im Ertragswertverfahren (§§ 252–257 BewG) oder im Sachwertverfahren (§§ 258 – 260 BewG). Das Sachwertverfahren findet gemäß § 250 Abs. 3 BewG bei der Bewertung der sog. Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, Teileigentum un...mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 6 Wohnungseigentum (§249 Abs. 5 BewG)

Rz. 27 Nach § 249 Abs. 1 Nr. 4 BewG stellt bei der Bewertung bebauter Grundstücke auch Wohnungseigentum eine Grundstücksart dar. In § 249 Abs. 5 BewG wird die Grundstücksart "Wohnungseigentum" durch Übernahme der zivilrechtlichen Bestimmung des Begriffs Wohnungseigentum in § 1 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)[1] definiert. Nach § 1 Abs. 2 WEG ist Wohnungseigentum das Sond...mehr

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Roscher, BewG § 247 Bewertu... / 2 Ermittlung des Grundsteuerwerts (Abs. 1)

Rz. 11 Nach § 247 Abs. 1 S. 1 BewG ermittelt sich der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke regelmäßig aus dem Produkt der Grundstücksfläche des zu bewertenden Grundstücks und dem jeweiligen Bodenrichtwert nach § 196 BauGB (Rz. 16ff.). Hierbei ist i. S. d. § 247 Abs. 1 S. 2 BewG grundsätzlich der auf das jeweilige Bodenrichtwertgrundstück bezogene Bodenrichtwert heranzuzieh...mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Die Unterscheidung der bebauten Grundstücke nach unterschiedlichen Grundstücksarten hat vielfältige Bedeutung. Die Einordnung eines bebauten Grundstücks in die jeweilige Grundstücksart entscheidet gem. § 250 Abs. 2 und 3 BewG insbesondere über das anzuwendende Bewertungsverfahren. Während die sog. Wohngrundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 1-4 BewG) gem. § 250 Abs. 2 BewG im Er...mehr

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Roscher, BewG § 247 Bewertu... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 9 § 247 BewG hat eine zentrale Stellung innerhalb der Bewertung des Grundvermögens ( §§ 243, 244 BewG ). § 247 BewG enthält vornehmlich Vorschriften zur Bewertung der unbebauten Grundstücke i. S. d. § 246 BewG . Die Vorschrift erlangt darüber hinaus aber auch Bedeutung bei der Bewertung der bebauten Grundstücke und der sog Sonderfälle ( §§ 261, 262 BewG ).[1] So wird bei der E...mehr

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Roscher, BewG § 250 Bewertu... / 4 Bewertung im Sachwertverfahren (Abs. 3)

Rz. 13 In § 250 Abs. 3 BewG wird bestimmt, dass im Sachwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG ausschließlich die Grundstücksarten Geschäftsgrundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 7 BewG, s. § 249 BewG Rz. 31), gemischt genutzte Grundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 8 BewG, s. § 249 BewG Rz. 33), Teileigentum (§ 249 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 BewG, s. § 249 BewG Rz. 29) und sonstige beba...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 254 ... / 2 Rohertrag des Grundstücks

Rz. 9 Bei der Bewertung eines bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahrens nach den §§ 252–257 BewG geht es im Kern darum, den auf den Bewertungsstichtag bezogenen Barwert (Gegenwartswert) aller zukünftigen Reinerträge aus dem Grundstück zu ermitteln (§ 252 BewG Rz. 25). Der jährliche Reinertrag des Grundstücks ergibt sich gem. § 253 Abs. 1 S. 2 BewG durch Abzug der Bewirtsc...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 257 ... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Nach § 252 S. 1 BewG ermittelt sich der Grundsteuerwert im Ertragswertverfahren nach den §§ 252–257 BewG aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags (Barwert des Reinertrags) nach § 253 BewG und des abgezinsten Bodenwerts nach § 257 BewG (§ 252 BewG Rz. 29). Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts ist vom Bodenwert nach § 247 BewG auszugehen, der bei der Bewertung v...mehr

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Roscher, BewG § 247 Bewertu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 247 BewG enthält vornehmlich die Vorschriften zur Bewertung der unbebauten Grundstücke i. S. d. § 246 BewG. Die Vorschrift erlangt darüber hinaus aber auch Bedeutung bei der Bewertung der bebauten Grundstücke und der sog. Sonderfälle.[1] So wird bei der Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts im Ertragswertverfahren (§§ 252 S. 1, 257 Abs. 1 S. 1 BewG), Bodenwerts im Sach...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 253 ... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Nach § 252 S. 1 BewG ermittelt sich der Grundsteuerwert im Ertragswertverfahren nach den §§ 252–257 BewG aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags (Barwert des Reinertrags) nach § 253 BewG und des abgezinsten Bodenwerts nach § 257 BewG . In einer Vorstufe ist gem. § 253 Abs. 1 BewG zunächst der jährliche Reinertrag des Grundstücks durch Abzug der nicht umlagefähigen ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 253 ... / 3 Ermittlung des jährlichen Reinertrags des Grundstücks (Abs. 1)

Rz. 10 In § 253 Abs. 1 S. 1 BewG wird zunächst der jährliche Reinertrag des Grundstücks zum Ausgangspunkt der Ermittlung des kapitalisierten Reinertrages des Grundstücks bestimmt. Der jährliche Reinertrag des Grundstücks ergibt sich i. S. d. § 253 Abs. 1 S. 2 BewG durch Abzug der jährlichen – nicht umlagefähigen – Bewirtschaftungskosten nach § 255 BewG i. V. m. der Anlage 40 ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 257 ... / 1 Allgemeines

Rz. Rz. 1 Die Regelung zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts beschließt die Regelungen zum Ertragswertverfahren nach den §§ 252–257 BewG. Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Ertragswertverfahren ist gem. § 252 S. 1 BewG dem über die wirtschaftliche Restnutzungsdauer des Gebäudes kapitalisierten jährlichen Reinertrag des Grundstücks (Barwert des Reinertrags des Grundst...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 255 ... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Nach § 252 S. 1 BewG ermittelt sich der Grundsteuerwert im Ertragswertverfahren nach den §§ 252–257 BewG aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags (Barwert des Reinertrags) nach § 253 BewG und des abgezinsten Bodenwerts nach § 257 BewG . In einer Vorstufe zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags ist gem. § 253 Abs. 1 S. 2 BewG zunächst der jährliche Reinertrag ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 260 ... / 2.1 Marktanpassung durch Wertzahlen

Rz. 10 Um ihre Funktion als Marktanpassungsfaktor im Sachwertverfahren erfüllen zu können, sind die Sachwertfaktoren bzw. Wertzahlen (Rz. 9) mit dem vorwiegend kostenorientiert ermittelten vorläufigen Sachwert des Grundstücks zu multiplizieren. Im Rahmen des typisierten Sachwertverfahrens nach den §§ 258–260 BewG bildet gem. § 258 Abs. 3 S. 1 BewG die Summe aus dem Bodenwert ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 254 ... / 2.2 Durchschnittliche Nettokaltmiete nach der Anlage 39 zum BewG

2.2.1 Ermittlungsgrundlage Rz. 13 Die durchschnittlichen Nettokaltmieten in der Anlage 39 zum BewG in EUR/m² Wohnfläche wurden auf der Grundlage der Zusatzerhebung zum Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes ermittelt. Im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[1] wurde auf die seinerzeit vorliegenden Daten des Mikrozensus 2014 [2] zurückgegriffen. Nach dem mit d...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.2.2 Systematik des Ertragswertverfahrens

Rz. 26 Das Ertragswertverfahren nach den §§ 252ff. BewG wurde in Anlehnung an das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 29 ImmoWertV [1] (Rz. 19ff.) geregelt.[2] Das vereinfachte Ertragswertverfahren gehört zu den Standardverfahren zur Ermittlung des Verkehrswerts (Ertragswerts) von bebauten Grundstücken im Ertragswertverfahren (Rz. 16). Infolgedessen wird in § 252 S. 1 Bew...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 257 ... / 3 Abzinsung des Bodenwerts (Abs. 2)

Rz. 15 Nach § 257 Abs. 2 S. 1 BewG ist der nach § 257 Abs. 1 i. V. m. 247 BewG ermittelte Bodenwert (Rz. 9-13) mit Ausnahme des Werts von selbstständig nutzbaren Teilflächen i. S. d. § 257 Abs. 3 BewG mit dem sich aus der Anlage 41 zum BewG ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Der jeweilige Abzinsungsfaktor bestimmt sich gem. § 257 Abs. 2 S. 2 BewG nach dem Liegenschaftsz...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 253 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 252 S. 1 BewG ermittelt sich der Grundsteuerwert im Ertragswertverfahren aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags (Barwert des Reinertrags) nach § 253 BewG und des abgezinsten Bodenwerts nach § 257 BewG (§ 252 BewG Rz. 26, 27). Insoweit wird in § 253 BewG mit der Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags des Grundstücks bzw. des Barwerts (Gegenwartswerts) ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 2.2.2 Systematik des Sachwertverfahrens

Rz. 20 Nach § 258 BewG sind zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren zunächst der Bodenwert wie der Wert für ein unbebautes Grundstück (§ 247 BewG) und der auf den gewöhnlichen Herstellungskosten (Normalherstellungskosten) basierende Gebäudesachwert (§ 259 BewG) getrennt zu ermitteln Die Summe aus Bodenwert und Gebäudesachwert ergibt den sog. vorläufigen Sachw...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 254 ... / 2.2.3.1.1 Einordnung von Wohnungseigentum

Rz. 24 Die Grundstücksart "Wohnungseigentum" (§ 249 Abs. 5 BewG) gehört auch zu den Wohngrundstücken, die gemäß § 250 Abs. 2 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten sind. Gleichwohl weist die Anlage 39 zum BewG für die Grundstücksart "Wohnungseigentum" keine gesonderten durchschnittlichen Nettokaltmieten aus. Für Wohnungseigentum gelten gem. Teil I. der Anlage 39 zum BewG di...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 In den §§ 258–260 BewG wird das Sachwertverfahren geregelt, dass gemäß § 250 Abs. 3 BewG zur Bewertung der sog. Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke) und gemischt genutzten Grundstücke anzuwenden ist. Als Eingangsnorm zum Sachwertwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG bestimmt § 258 BewG den Ablauf bzw. die Systematik...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Nach § 258 Abs. 3 BewG ergibt sich aus der Summe des Bodenwerts i. S. d. § 247 BewG und dem Gebäudesachwert nach § 259 BewG der vorläufige Sachwert des Grundstücks, der zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG mit einer Wertzahl nach § 260 BewG i. V. m. der Anlage 43 zum BewG zu multiplizieren ist. Der Ausgangspunkt für die Ermit...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 In den §§ 252–257 BewG wird das Ertragswertverfahren geregelt, dass gem. § 250 Abs. 2 BewG zur Bewertung der sog. Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum) anzuwenden ist. Als Eingangsnorm zum Ertragswertverfahren nach den §§ 252–257 BewG bestimmt § 252 S. 1 BewG, dass sich der Grundsteuerwert im Ertragswertverfahren aus der...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 254 ... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Der jährliche Rohertrag stellt die Ausgangsgröße für die Bewertung im Ertragswertverfahren nach den §§ 252–257 BewG dar. Der jährliche Reinertrag des Grundstücks, der sich gem. § 253 Abs. 1 S. 2 BewG nach Abzug der Bewirtschaftungskosten nach § 255 BewG i. V. m. der Anlage 40 zum BewG vom jährlichen Rohertrag ergibt, ist gem. § 253 Abs. 2 BewG ohne Aufspaltung in einen ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 5.3 Abgeltung durch den Sachwert (Abs. 3 S. 3)

Rz. 32 § 258 Abs. 3 S. 3 BewG enthält eine klarstellende Regelung zur Abgeltungswirkung des im Sachwertverfahren ermittelten Grundsteuerwerts. Nach § 258 Abs. 3 S. 3 BewG sind mit dem Grundsteuerwert die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen und die sonstigen Anlagen (§ 243 BewG Rz. 35) abgegolten. Diese Regelung trägt ins...mehr

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Roscher, BewG § 251 Mindest... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Die Mindestwertregelung in § 251 BewG ist bei der Bewertung der bauten Grundstücke sowohl im Ertragswertverfahren nach den §§ 252–257 BewG als auch im Sachwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG zu berücksichtigen. Der Mindestwert für das bebaute Grundstück ermittelt sich auf der Grundlage des Werts für das – fiktiv – unbebaute Grundstück nach § 247 BewG . Bei der Bewert...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 260 ... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Im Rahmen des Sachwertverfahrens nach den §§ 258–260 BewG bildet nach § 258 Abs. 3 S. 1 BewG die Summe aus dem Bodenwert i. S. d. § 247 BewG und dem Gebäudesachwerts i. S. d. § 259 BewG den vorläufigen Sachwert des bebauten Grundstücks, der nach § 258 Abs. 3 S. 2 BewG zur Ermittlung des Grundsteuerwerts mit einer Wertzahl nach § 260 BewG i. V. m. der Anlage 43 zum BewG...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 255 ... / 2.2 Ansatz nach pauschalierten Erfahrungssätzen (S. 2)

Rz. 21 Im Rahmen des typisierten Ertragswertverfahrens nach den §§ 252–257 BewG werden die – nicht umlagefähigen – Bewirtschaftungskosten aus Vereinfachungsgründen nicht einzeln je Kostenart ermittelt, sondern sie werden gemäß § 255 S. 2 BewG i. V. m. der Anlage 40 zum BewG in einer Gesamtpauschale nach gesetzlich normierten pauschalierten Erfahrungssätzen vom jährlichen Roh...mehr

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Roscher, BewG § 245 Gebäude... / 2.3 Nichtansatz bei der Grundsteuerwertermittlung

Rz. 15 Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 245 BewG erfüllt (Rz. 11, 13), bleiben die dem Zivilschutz dienenden Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht. Für Anlagen geht § 245 BewG ins Leere, da deren Werteinfluss – ohne gesonderte Ermittlung – mit dem ermittelten Grundsteuerwert abgegolten ist (Rz. 8). Der Nichtansatz de...mehr

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Roscher, BewG § 251 Mindest... / 3 Mindestwert bei Ein- und Zweifamilienhäusern (S. 2)

Rz. 14 Eine Besonderheit gilt es im Rahmen der Ermittlung des Mindestwerts bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern zu beachten. Nach § 251 S. 2 BewG wird – unter Hinweis auf die Anwendung des § 257 Abs. 1 S. 2 BewG – ergänzend vorgegeben, dass bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern i. S. d. § 249 Abs. 2 und 3 BewG die Umrechnungskoeffizienten aus der An...mehr

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Roscher, BewG § 251 Mindest... / 2 Mindestwert bei bebauten Grundstücken (S. 1)

Rz. 9 Nach § 251 S. 1 BewG darf der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert nicht geringer als 75 % des Werts sein, mit dem der Grund und Boden gem. § 247 BewG allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. Mit dieser Mindestwertregelung wollte der Gesetzgeber in Anlehnung an § 77 BewG zur Einheitsbewertung auch bei der Grundsteuerbewertung gewährleisten, dass der i...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 1.2 Regelungsgegenstand

Rz. 12 Das Grundvermögen gehört zu den Vermögensarten, die gem. § 218 S. 1 BewG nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG für Zwecke der Grundsteuer zu bewerten sind. Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, die Grundstücke, sind gem. § 219 Abs. 1 BewG Grundsteuerwerte festzustellen. In § 243 BewG wird der Begriff und der Umfang des Grundvermögens ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 5.2 Marktanpassung des vorläufigen Sachwerts mit einer Wertzahl (Abs. 3 S. 2)

Rz. 30 Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren ist der – vorwiegend kostenorientiert – ermittelte vorläufige Sachwert (Rz. 28) gemäß § 258 Abs. 3 S. 2 BewG durch Anwendung einer gesetzlich normierten Wertzahl nach Maßgabe des § 260 BewG i. V. m. der Anlage 43 zum BewG an die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt anzupassen (Marktanpassung, s....mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 255 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Bei der Bewertung eines bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahrens nach den §§ 252–257 BewG geht es im Kern darum, den auf den Feststellungszeitpunkt bezogene Barwert (Gegenwartswert) aller zukünftigen Reinerträge aus dem Grundstück zu ermitteln (§ 252 BewG Rz. 10 und 25). Der jährliche Reinertrag des Grundstücks ergibt sich gem. § 253 Abs. 1 S. 2 BewG aus dem jährli...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 257 ... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 In § 257 wird die Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts auf der Grundlage des Werts für ein unbebautes Grundstücks i. S. d. § 247 BewG bestimmt.[1] In Abs. 1 S. 1 der Vorschrift wird zunächst der Bodenwert nach § 247 BewG , respektive der Wert des unbebauten Grundstücks i. S. d. des § 247 BewG, zur Ausgangsgröße für die Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts bestimmt (Rz....mehr

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Roscher, BewG § 245 Gebäude... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Nach § 245 BewG bleiben bei der Bewertung des Grundvermögens ( §§ 243, 244 BewG ) für Zwecke des Zivilschutzes geschaffene Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen außer Ansatz, wenn sie in Friedenszeiten nicht oder nur noch gelegentlich bzw. geringfügig zu anderen Zwecken genutzt werden. Soweit die Voraussetzungen des § 245 BewG vorliegen, werden die entsprechenden Gebäude, Geb...mehr

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Roscher, BewG § 246 Begriff... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Die Begriffsbestimmung für unbebaute Grundstücke in § 246 BewG korrespondiert mit der Begriffsbestimmung für bebaute Grundstücke in § 248 BewG und fungiert somit gleichzeitig als Abgrenzungsvorschrift zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken. Beide Vorschriften schließen sich gegeneinander aus. Liegt gem. § 246 BewG ein unbebautes Grundstück vor, kann es sich nich...mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 2.1 Enumerative Aufzählung der Grundstücksarten

Rz. 10 Nach der abschließenden Aufzählung in § 249 Abs. 1 BewG wird bei bebauten Grundstücken zwischen folgenden 8 Grundstücksarten unterschieden: Abb. 1: Grundstücksarten Die Grundstücksarten der bebauten Grundstücke gem. § 249 BewG entsprechen somit weitgehend denen der Einheitsbewertung nach § 75 BewG.[1] Abweichend von der Einheitsbewertung werden lediglich das Wohnungs- u...mehr

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Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 4 Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte (S. 3)

Rz. 17 § 261 S. 3 BewG wurde erst mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2000[1] in die Vorschrift eingefügt (Rz. 5). Der Gesetzgeber wollte hiermit klarstellen, dass die Sonderregelungen in § 261 S. 1 und 2 BewG zur wirtschaftlichen Einheit, Bewertung und Zuordnung für das Erbbaurecht und dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück entsprechend für das Wohnungserbbaure...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 6.6 Begrenzung der Nutzungsdauer bei einer Abbruchverpflichtung (Abs. 4 S. 5)

Rz. 52 Eine Verkürzung der Restnutzungsdauer bzw. Begrenzung der Nutzungsdauer kommt nur bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude in Betracht. In diesen Fällen ist die Alterswertminderung gem. § 259 Abs. 4 S. 5 BewG auf das Verhältnis des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt zur tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer begrenzt. Die Formel zur Bestimm...mehr