Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Roscher, GrStG, BewG § 253 ... / 4.1.2.1.2 Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt

Rz. 22 Im Rahmen des Fondsstandortgesetzes vom 3.6.2021 wurde klargestellt, dass im Rahmen der Ermittlung der Restnutzungsdauer im Ertragswertverfahren das Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgeblich ist. Dies soll auch bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung nach § 253 Abs. 2 S. 6 BewG gelten (Rz. 4). Hierdurch wird insbesondere vermieden, dass infolge de...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 4 Rückausnahme für doppelfunktionale Bauteile (Abs. 3)

Rz. 50 Nach § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind Betriebsvorrichtungen nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. In Form einer Rückausnahme ordnet § 243 Abs. 3 BewG jedoch an, dass Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstige Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen in das Grundvermögen einzubeziehen sind. Doppelfu...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2.2.3 Sonstige Bestandteile

Rz. 32 Nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören auch sonstige Bestandteile zum Grundvermögen. Eine Definition des Begriffs "sonstige Bestandteile" enthält die Vorschrift nicht. Der Begriff "Bestandteile" ist aus dem bürgerlichen Recht entnommen und infolgedessen nach §§ 93ff. BGB auszulegen. Er erfasst sowohl wesentliche als auch nicht wesentliche Grundstücks- und Gebäudebestand...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2.2.3.2 Scheinbestandteile

Rz. 36 Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, gehören als sog. Scheinbestandteile gem. § 95 Abs. 1 S. 1 GBG nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks. Entsprechendes gilt für ein Gebäude oder ein anderes Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden is...mehr

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Roscher, BewG § 246 Begriff... / 3.1 Grundstücke mit Gebäuden, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können

Rz. 18 Befinden sich auf dem Grundstück nur Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück gem. § 246 Abs. 2 S. 1 BewG als unbebaut. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Grundstück weiterhin als bebautes Grundstück gilt, wenn die auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude – z. B. infolge von Umbauarbeiten – nur vorübergehend nicht benutzba...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 254 ... / 2.2.3.1.2 Einordnung von Nutzflächen

Rz. 25 Flächen, die zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden (z. B. Verkaufsräume oder Büros), gelten nach der expliziten Anweisung in der Anlage 39, Teil I, zum BewG, als Wohnflächen. Bei Mietwohngrundstücken ist für diese Flächen die für Wohnungen mit einer Fläche unter 60 m² geltende monatliche Nettokaltmiete in EUR/m² Nutzfläche (ohne Zubehörräume) anzusetzen. Bei Ein- un...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 3.1 Bodenschätze

Rz. 44 Bodenschätze sind nach § 243 Abs. 2 Nr. 1 BewG explizit nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Ein Grundstück erstreckt sich grundsätzlich auch auf den Erdkörper unter der Oberfläche (Rz. 24). Die Vorschrift schließt die Bodenschätze aber hiervon aus. Bodenschätze sind somit vom Grundvermögen ausgenommen. Sie unterliegen mithin nicht der Grundsteuer. Unabhängig dav...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 2 Ermittlung des Gebäudesachwerts

Rz. 9 In § 259 BewG wird die Ermittlung des Gebäudesachwerts geregelt. Hierzu ist vereinfachend vom Gebäudenormalherstellungswert, der sich durch Multiplikation der – mithilfe des maßgeblichen Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes – auf den Hauptfeststellungszeitpunkt angepassten Normalherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche der Gebäude ergibt, eine Alterswertmin...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 253 ... / 4.1.2.1.1 Gesamtnutzungsdauer

Rz. 20 Die Gesamtnutzungsdauer wird im BewG nicht explizit definiert. Nach § 4 Abs. 2 ImmoWertV bezeichnet die Gesamtnutzungsdauer die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vom Baujahr an gerechnet üblicherweise wirtschaftlich genutzt werden kann. Für das Ertragswertverfahren nach den §§ 252ff. BewG richtet sich die typisierte (wi...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 253 ... / 4.1.2.5.1 Mehrere selbständige Gebäude oder Gebäudeteile

Rz. 31 Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen, die über eine gewisse bauliche Selbständigkeit verfügen oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, können sich unterschiedliche Restnutzungsdauern ergeben (Gebäudemix). In diesen Fällen ist im Ertragswertverfahren eine gewogene Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung der j...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 5 Anpassung der Normalherstellungskosten auf den Hauptfeststellungszeitpunkt mittels Baupreisindex (Abs. 3)

Rz. 34 Die Kostenkennwerte der NHK 2010 und damit auch die NHK in der Anlage 42, Teil II. zum BewG beziehen sich auf den Kostenstand des Jahres 2010 (Jahresdurchschnitt; Rz. 10). Infolgedessen sind die NHK in der Anlage 42, Teil II. zum BewG gem. § 259 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BewG anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes noch an den Hauptfeststel...mehr

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Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 3 Zurechnung des Gesamtwerts (S. 2)

Rz. 14 Nach § 261 S. 2 BewG ist der i. S. d. § 261 S. 1 BewG ermittelte Gesamtwert (Rz. 11) – und damit implizit auch das Grundstück (Steuergegenstand) – dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. Folglich ergeht ihm gegenüber der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert.[1] Der Gesamtwert von Grund und Boden sowie Gebäude wurde – abweichend von der bisherigen Bewertungssystem...mehr

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Roscher, BewG § 250 Bewertu... / 5 Gesamtbetrachtung der Zuordnung der Bewertungsverfahren

Rz. 15 Nach den allgemein anerkannten Vorschriften für die Verkehrswertermittlung von Immobilien auf der Grundlage des Baugesetzbuchs sind für die Wertermittlung von bebauten Grundstücken das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die Wertermittlungsverfahren sind nach der Art des Wertermittlungso...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 3.2.1.3 Auffangklausel für nicht aufgeführte Gebäudearten

Rz. 22 Es liegt in der Natur der Sache, dass die Anlage 42 zum BewG nicht unmittelbar für alle erdenklichen Gebäudearten Normalherstellungskosten ausweist. Der Gesetzgeber hat auf die in der Anlage 1 der SW-RL dargestellten Gebäudearten zurückgegriffen (Rz. 12). Infolgedessen enthält das Tabellenwerk in der Anlage 42 zum BewG eine Auffangsklausel für nicht aufgeführte Gebäude...mehr

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Roscher, BewG § 247 Bewertu... / 3 Ermittlung und Bereitstellung der Bodenrichtwerte (Abs. 2)

Rz. 38 Bereits nach § 193 Abs. 5 S. 1 und 3 BauGB ist es die Aufgabe der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (§§ 192ff. BauGB) Bodenrichtwerte zu ermitteln und den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen. Durch § 247 Abs. 2 BewG werden die Gutachterausschüsse i. S. d. §§ 192ff. BauGB ergänzend verpflichtet, Bodenrichtwerte jeweils auf d...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 255 ... / 2.1.2 Betriebskosten

Rz. 14 Betriebskosten sind nach § 556 Abs. 1 S. 2 BGB die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt gem. § 556 Abs. 1 S. 3 BGB die Bet...mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 Die Vorschrift definiert und bestimmt den Umfang der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens (§ 243 BewG). In § 244 Abs. 1 BewG wird das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens definiert. Mit dieser Begriffsbestimmung wird auf die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung und Bewertung einer wirtschaftlichen Einheit nach § 2 BewG zurückgegriffen. Was ...mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück / 3 Einbeziehung von Anteilen an anderem Grundvermögen (Abs. 2)

Rz. 18 Abweichend vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Eigentums bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit (Rz. 16) ist nach § 244 Abs. 2 S. 1 BewG der Anteil des Eigentümers an anderem Grundvermögen (z. B. gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) in das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit diesem gen...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1.3 Lösung der Kernfragen des Ertragswertverfahrens

2.1.3.1 Künftige Erträge – marktüblich erzielbare Erträge Rz. 12 Eine Schwierigkeit der Ertragswertermittlung besteht allerdings darin, dass die künftigen jährlichen Reinerträge teilweise über einen langen Zeitraum sachgerecht prognostiziert werden müssen. Kernfrage des Ertragswertverfahrens Die auf der Grundlage des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften zur Verkehrswertermitt...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1.5 Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach der ImmoWertV

2.1.5.1 Systematik des vereinfachten Ertragswertverfahrens Rz. 19 Im vereinfachten Ertragswertverfahren wird der (vorläufige) Ertragswert ermittelt, in dem der jährliche Reinertrag des Grundstücks (für Grund und Boden sowie Gebäude) unmittelbar (ohne vorherigen Abzug einer Bodenwertverzinsung) über die wirtschaftliche Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen – als Zeitrente – k...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 7 Grundstück mit mehreren selbständigen Gebäuden oder Gebäudeteilen

7.1 Mehrere selbständige Gebäude oder Gebäudeteile Rz. 54 Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen von einer gewissen Selbständigkeit, die verschiedene Bauarten aufweisen, unterschiedlich genutzt werden oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, ist im Sachwertverfahren jedes Gebäude und jeder Gebäudeteil für sich zu bewe...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1 Exkurs: Ertragswertverfahren nach der ImmoWertV

2.1.1 Grundgedanke und Systematik des Ertragswertverfahrens Rz. 10 Bei Anwendung eines Ertragswertverfahrens geht es im Kern darum, den Ertragswert eines bebauten Grundstücks als den auf den Wertermittlungsstichtag bezogenen Barwert (Gegenwartswert) aller zukünftigen Erträge aus dem Grundstück zu ermitteln. Hierbei wird regelmäßig von den jährlich anfallenden Reinerträgen, die...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 3.2 Betriebsvorrichtungen

Rz. 46 Nach § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind des Weiteren Betriebsvorrichtungen nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Dies gilt selbst dann, wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder des Gebäudes i. S. d. § 93ff. BGB sind (Rz. 33, 34). Betriebsvorrichtungen sind nach § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehör...mehr

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Roscher, BewG § 247 Bewertu... / 2.2.1 Ausnahme: unterschiedliche Entwicklungszustände (Abs. 1 S. 2 Nr. 1)

Rz. 26 Ein unterschiedlicher Entwicklungszustand zwischen dem Bodenrichtwertgrundstück und dem zu bewertenden Grundstück gehört gem. § 247 Abs. 1 S. 2 BewG zu den Ausnahmefällen, die bei der typisierten Grundsteuerbewertung zu berücksichtigen sind. Als Entwicklungszustände kommen gem. § 3 ImmoWertV in Betracht: Flächen der Land- oder Forstwirtschaft (Abs. 1), Bauerwartungsland ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 3.2.1 Differenzierung nach Gebäudearten

Rz. 16 Bei der Bestimmung der anzunehmenden Gebäudeart nach der Anlage 42, Teil II. zum BewG ist auf das gesamte Gebäude oder einen baulich selbstständig abgrenzbaren Teil eines Gebäudes (Gebäudeteil) abzustellen. Entscheidungserheblich für die Einstufung ist allein das durch die Hauptnutzung des Gebäudes oder Gebäudeteils entstandene Gesamtgepräge. Zur Hauptnutzung gehörend...mehr

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Roscher, BewG § 245 Gebäude... / 2 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz

Rz. 10 Nach § 245 BewG bleiben Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen der in § 1 ZSKG bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind (Rz. 11) und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke mitbenutzt werden (Rz. 13), bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht (Rz. 15). 2.1 Schaffung für Zwecke des Zivilschutzes Rz. 11 Der Nichtansatz i...mehr

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Roscher, BewG § 245 Gebäude... / 2.1 Schaffung für Zwecke des Zivilschutzes

Rz. 11 Der Nichtansatz im Rahmen der Grundsteuerbewertung des Grundvermögens nach § 245 BewG setzt zunächst voraus, dass die Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen wegen der in § 1 ZSKG bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind. Nach § 1 S. 1 ZSKG ist es Aufgabe des Zivilschutzes, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder v...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 7.1 Mehrere selbständige Gebäude oder Gebäudeteile

Rz. 54 Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen von einer gewissen Selbständigkeit, die verschiedene Bauarten aufweisen, unterschiedlich genutzt werden oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, ist im Sachwertverfahren jedes Gebäude und jeder Gebäudeteil für sich zu bewerten. Normalherstellungskosten, Brutto-Grundfläche...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 7.2 Mehrere nicht selbstständige Gebäude oder Gebäudeteile

Rz. 55 Bei einer wirtschaftlichen Einheit mit nicht selbstständigen Gebäuden oder Gebäudeteilen ist von einer einheitlichen Alterswertminderung auszugehen. Handelt es sich hierbei um ein Geschäftsgrundstück, das aus einem Gebäude mit nicht selbstständigen Gebäudeteilen verschiedener Bauart oder Nutzung (z. B. geschossweise unterschiedliche Bauart, Tiefgarage unter Bankgebäud...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2.2 Vermögensgegenstände des Grundvermögens

Rz. 23 Soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt (Rz. 21), werden in § 243 Abs. 1 Nrn. 1–4 BewG folgende Vermögensgegenstände dem Grundvermögen zugeordnet: Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (Rz. 24ff.), Erbbaurecht (Rz. 39), Wohnungs- und Teileigentum (Rz. 40), sowie Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nac...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 6 Berücksichtigung der Alterswertminderung (Abs. 4)

Rz. 36 Die mithilfe des Baupreisindex auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 bezogenen NHK (Rz. 34) sind Kosten, die marktüblich für die Neuerrichtung einer entsprechenden baulichen Anlage (Gebäudeart) aufzuwenden wären (Rz. 10). Soweit es sich auf den Hauptfeststellungszeitpunkt nicht um einen Neubau handelt, ist daher zur Ermittlung des Gebäudesachwerts vom Gebäudeno...mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück / 4.2 Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Rz. 24 Abweichend vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Eigentums bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit (Rz. 16) gilt nach § 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden als ein Grundstück bzw. als eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ...mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück / 4.1 Erbbaurecht

Rz. 22 Abweichend vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Eigentums bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit (Rz. 16) gilt nach § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück als ein Grundstück bzw. als eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Infolgedessen ist das Erbbaurecht, das aufgrund des Erbbaurechts errichtete Gebäude und...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 254 ... / 2.3 Exkurs: Ermittlung der Wohn- und Nutzfläche

Rz. 30 Nach welchen Vorschriften die Wohn- und ggf. Nutzflächen zu ermitteln sind, wird weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien explizit vorgegeben. Ausgehend von den Verwaltungsanweisungen für die Ermittlung des Verhältnisses von Wohn- und Nutzfläche zur Abgrenzung der Grundstücksarten[1] ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass die Wohnfläche nach der Wohnflä...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 4.2 Brutto-Grundfläche

Rz. 32 Die Brutto-Grundfläche (BGF) i. S. d. § 259 Abs. 1 BewG wird in der Anlage 42, Teil I. zum BewG kurz definiert. Sie ist hiernach die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-1:2005-02 und deren konstruktiven Umschließungen. Die BGF ist in m² anzugeben.[1] Grundfläch...mehr

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Roscher, BewG § 247 Bewertu... / 2.2.2 Ausnahme: unterschiedliche Arten der Nutzung bei deckungsgleich überlagernden Bodenrichtwertzonen (Abs. 1 S. 2 Nr. 2)

Rz. 33 Nach § 247 Abs. 1 S. 2 BewG gehören des Weiteren unterschiedliche Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen zu den Ausnahmefällen, die bei der typisierten Grundsteuerbewertung zu berücksichtigen sind. Die Art der Nutzung ergibt sich nach § 5 Abs. 1 S. 1 ImmoWertV grundsätzlich aus den für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben maßgeblichen Vorsc...mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vor jeder Bewertung ist zunächst zu klären, was zu bewerten ist. "Erste Vorbedingung" jeder Bewertung ist somit die Bestimmung und Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes.[1] Für die Grundsteuerbewertung des Grundvermögens ist entscheidungserheblich, welche Vermögensgegenstände des Grundvermögens (§ 243 BewG Rz. 23ff.) bewertungsrechtlich zu einer wirtschaftlichen Einhei...mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück / 4.4 Wohnungserbbau- und Teilerbbaurecht

Rz. 28 Nach § 244 Abs. 3 Nr. 4 BewG gelten jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden als ein Grundstück bzw. als eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Zur Definition des Wohnungserbbau- und Teilerbbaurechts s. § 243 BewG Rz. 41. Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechte werden begründet, wenn Anteile an einem Erbbaur...mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück / 4 Grundstück aufgrund gesetzlicher Fiktion (Abs. 3)

Rz. 20 In § 244 Abs. 3 BewG wird für bestimmte Sonderfälle kraft Gesetzes ein Grundstück fingiert. Im Gegensatz zur Einheitsbewertung gelten insbesondere auch das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück, entsprechend jedes Wohnungserbbau- und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden sowie ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 5 Ermittlung des Sachwerts (Abs. 3)

5.1 Ermittlung des vorläufigen Sachwerts (Abs. 3 S. 1) Rz. 28 In § 258 Abs. 3 S. 1 BewG wird bestimmt, dass die Summe aus Bodenwert i. S. d. § 247 BewG (Rz. 26) und Gebäudesachwert i. S. d. § 259 BewG den vorläufigen Sachwert des Grundstücks ergibt (Rz. 20, 21).[1] Rz. 29 instweilen frei 5.2 Marktanpassung des vorläufigen Sachwerts mit einer Wertzahl (Abs. 3 S. 2) Rz. 30 Zur Erm...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 253 ... / 4 Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags des Grundstücks (Abs. 2)

4.1 Kapitalisierung des jährlichen Reinertrags des Grundstücks (Abs. 2 S. 1 und 2) Rz. 12 Der nach § 253 Abs. 1 BewG ermittelte jährliche Reinertrag des Grundstücks (Rz. 10) ist nachfolgend gem. § 253 Abs. 2 S. 1 BewG ohne Aufspaltung in einen Boden- und Gebäudeertragsanteil bzw. ohne Abzug einer Bodenwertverzinsung (§ 252 BewG Rz. 26, 27) zur Ermittlung des kapitalisierten R...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 6.3.1 Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt

Rz. 43 Das Gebäudealter wird aus Vereinfachungsgründen i. d. R. durch den Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (Baujahr) vom Jahr des Hauptfeststellungszeitpunkts ermittelt.[1]mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 253 ... / 4.1.2.5 Restnutzungsdauer bei Grundstücken mit mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen

4.1.2.5.1 Mehrere selbständige Gebäude oder Gebäudeteile Rz. 31 Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen, die über eine gewisse bauliche Selbständigkeit verfügen oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, können sich unterschiedliche Restnutzungsdauern ergeben (Gebäudemix). In diesen Fällen ist im Ertragswertverfahren eine...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 257 ... / 2 Ermittlung des Bodenwerts als Ausgangsgröße (Abs. 1)

2.1 Bodenwert nach § 247 BewG (Abs. 1 S. 1) Rz. 9 Nach § 257 Abs. 1 S. 1 BewG ist zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts vom Bodenwert nach § 247 BewG , respektive vom Wert des unbebauten Grundstücks i. S. d. § 247 BewG, auszugehen (Ausgangsgröße). Hiermit wird dem Grundsatz der Wertermittlung Rechnung getragen, dass bei bebauten Grundstücken der Bodenwert zu ermitteln ist,...mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück / 2.1 Begriff des Grundstücks

Rz. 9 In § 244 Abs. 1 BewG wird das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 243 BewG) definiert. Diese Definition folgt der tradierten bewertungsrechtlichen Begriffsbestimmung in § 70 Abs. 1 BewG. Mit der Verwendung des Terminus "wirtschaftliche Einheit" des Grundvermögens wird auf die allgemeine Begriffsbestimmung zur wirtschaftlichen Einheit in § 2 BewG...mehr

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Roscher, BewG § 246 Begriff... / 3.2 Grundstücke mit zerstörten oder verfallenen Gebäuden

Rz. 20 Nach § 246 Abs. 2 S. 2 BewG fällt ein bebautes Grundstück auch in den Zustand eines unbebauten Grundstücks zurück, wenn auf dem Grundstück infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist. Ein Gebäude ist dem Verfall preisgegeben, wenn der Abnutzungsprozess so weit fortgeschritten ist, dass das Gebäude nach objektiven Verhältnis...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2.2.2 Gebäude

Rz. 25 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ist ein Gebäude ein Bauwerk, dass Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist.[1] Für die bewertungsrechtliche Einordnung ...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2.2.3.1 Wesentliche Bestandteile des Grundstücks

Rz. 33 Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören gem. § 94 Abs. 1 BGB die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen, Samen wird gem. § 94 Abs. 1 S. 2 BGB mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks....mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 255 ... / 2.1.4 Instandhaltungskosten

Rz. 19 Instandhaltungskosten umfassen die Kosten, die im langjährigen Mittel infolge Abnutzung oder Alterung zur Erhaltung des der Wertermittlung zugrunde gelegten Ertragsniveaus der baulichen Anlagen während ihrer Restnutzungsdauer marktüblich aufgewendet werden müssen.[1] Die Instandhaltungskosten umfassen sowohl die für die laufende Unterhaltung als auch die für die Erneu...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1.1 Grundgedanke und Systematik des Ertragswertverfahrens

Rz. 10 Bei Anwendung eines Ertragswertverfahrens geht es im Kern darum, den Ertragswert eines bebauten Grundstücks als den auf den Wertermittlungsstichtag bezogenen Barwert (Gegenwartswert) aller zukünftigen Erträge aus dem Grundstück zu ermitteln. Hierbei wird regelmäßig von den jährlich anfallenden Reinerträgen, die sich nach dem jeweiligen Abzug der mit der Unterhaltung vo...mehr