Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2 Bewertungsgesetz

2.1 Allgemeines 2.1.1 Bewertungsgegenstand Grundsteuerwerte werden nach § 219 Abs. 1 BewG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO festgestellt für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 BewG) und Grundstücke (§§ 243 und 244 BewG). In dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen zu treffen über: die Vermögensart und beim Grund...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / Zusammenfassung

Überblick Grundsteuerwerte sind für inländischen Grundbesitz, namentlich für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke, gesondert festzustellen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Grundsteuerwerte sind i. d. R. für die Besteuerung von Bedeutung, soweit eine Grundsteuerpflicht besteht. Die Grundsteuerwerte werden nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.2.2 Grundvermögen

Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach den §§ 232 bis 242 BewG handelt:[1] der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum und das Teileigentum, das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Abs. 1 WEG. Bei der Bewertung des Grundvermögens sieh...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.1.1 Bewertungsgegenstand

Grundsteuerwerte werden nach § 219 Abs. 1 BewG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO festgestellt für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 BewG) und Grundstücke (§§ 243 und 244 BewG). In dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen zu treffen über: die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (§ ...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.1.4 Nachfeststellung und Aufhebung des Grundsteuerwerts

Entsteht eine wirtschaftliche Einheit, für die ein Grundsteuerwert festzustellen ist, nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt neu oder soll eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zur Grundsteuer herangezogen werden, wird der Grundsteuerwert nach § 223 Abs. 1 BewG nachträglich festgestellt (Nachfeststellung). Achtung Wertgrenzen unbeachtlich Die Nachfeststellung ...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.1.5 Wertverhältnisse

Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.[1] Veränderungen des Wertniveaus innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums dürfen sich nicht auswirken. Diese schlagen sich z. B. in der Höhe des Bodenrichtwerts, dem Rohertrag eines Grundstücks oder den Normalherstellungskosten des Gebäudes nieder. Desh...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.1.2 Hauptfeststellung

Die Grundsteuerwerte werden erstmals auf den 1.1.2022 festgestellt.[1] Im Rahmen von turnusmäßig wiederkehrenden Hauptfeststellungen (alle sieben Jahre; nächste Hauptfeststellung nach dem 1.1.2022 somit am 1.1.2029) werden die Grundsteuerwerte für sämtlichen inländischen Grundbesitz festgestellt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Grundstücke in regelmäßigen Zeitabständen...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.2.1 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Nach neuem Recht erfolgt die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen. Die Bewertungssystematik wird erheblich vereinfacht. Das sog. vergleichende Verfahren ist mit Einführung des 7. Abschnitts des BewG aufgegeben worden, da auf die einzelbetrieblichen Differenzierungen und Abgrenzungen des G...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.1.3 Fortschreibungen

Die durch eine Hauptfeststellung festgestellten Grundsteuerwerte gelten grundsätzlich bis zum Wirksamwerden der bei der nächsten Hauptfeststellung ermittelten Grundsteuerwerte. Während dieses Zeitraums können sich die bei der Bewertung zugrunde gelegten Verhältnisse in Bezug auf den Wert, die Art und die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit allerdings ändern. Diesen Änder...mehr

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Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Öffentliche Bekanntmachung v. 30.03.2022)

Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 ist durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesteuerblatt v. 30.3.2022 erfolgt. Zur Umsetzung des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[1] ist für die wirtschaftlichen Einheiten des inländischen Grundbesitzes (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft s...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.1 Allgemeines

2.1.1 Bewertungsgegenstand Grundsteuerwerte werden nach § 219 Abs. 1 BewG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO festgestellt für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 BewG) und Grundstücke (§§ 243 und 244 BewG). In dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen zu treffen über: die Vermögensart und beim Grundvermögen auch ü...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.2 Inändischer Grundbesitz

2.2.1 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Nach neuem Recht erfolgt die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen. Die Bewertungssystematik wird erheblich vereinfacht. Das sog. vergleichende Verfahren ist mit Einführung des 7. Abschnitts des BewG aufgegeben worden, da auf die einzelbetrieblic...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 3.2.2 Feststellung von Grundsteuerwerten

Nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO sind die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des BewG gesondert – und ggf. einheitlich – festzustellen. Durch die Formulierung "nach Maßgabe des BewG" wird indirekt auf § 219 Abs. 1 BewG verwiesen. § 219 Abs. 3 BewG, wonach Feststellungen nur insoweit erfolgen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, ist dabei so zu verstehen, dass schon die M...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 1 Allgemeines

Das (bisherige) System der Grundsteuerfestsetzung im Rahmen eines dreistufigen Verfahrens bleibt auch weiterhin erhalten. Die Grundsteuer wird auch künftig in den folgenden drei Schritten ermittelt: Feststellung des Grundsteuerwerts (früher: Einheitswert) für inländischen Grundbesitz nach § 219 Abs. 1 BewG (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundstücke) durch das Lag...mehr

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ZErb 04/2022, 2021: Ein erb... / a) Die Entscheidung

Die spätere Erblasserin hatte ihr Haus verkauft und den Verkaufserlös der Tochter und späteren Erbin zugewendet. Zugleich trafen die beiden eine schriftliche Vereinbarung, dass die Zuwendung unter Anrechnung auf Pflege/Betreuungsleistungen erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt kümmerte sich die Tochter bereits umfangreich um die Mutter und verrichtete alltägliche Arbeiten wie Erledi...mehr

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ZErb 04/2022, Anordnung von... / 7. Steuerliche Anerkennung des (wenn auch unwirksam angeordneten) Supervermächtnisses

Die wirksame Anordnung eines Supervermächtnisses ist geeignet, die mit ihr in steuerlicher Hinsicht verfolgten Ziele zu fördern.[46] Zwar ist diskutiert worden, ob in der Anordnung eines Supervermächtnisses ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO gesehen werden kann.[47] Dies wird jedoch weitgehend und zu Recht abgelehnt mit der Begründung, dass das Ziel der Ausnutzung der St...mehr

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ZErb 04/2022, 2021: Ein erb... / a) Die Entscheidung

An dieser Stelle setzt das Urteil des BFH an. Der Kläger war der Alleinerbe seines im Jahre 2013 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte eine vom Vater bis zu seinem Tod selbst genutzte Doppelhaushälfte. Der Kläger bewohnte die hieran direkt angrenzende Doppelhaushälfte. Er verband beide Doppelhaushälften zur gemeinsamen Wohnung. Die Renovierung und Sanierungsarbeiten zoge...mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / 2. Tierzucht und Tierhaltung

Außerdem gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft unter weiteren Voraussetzungen die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung, wenn die Anzahl der gehaltenen Tiere pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche einen bestimmten Umfang nicht übersteigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). Leitbild dabei ist, dass der Betrieb das Futter für die Tiere selbst anbauen kön...mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / 3. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Das EStG ordnet einige flächenunabhängige Sonderformen von Tiererzeugung und Tierhaltung ohne weitere Voraussetzungen der Landwirtschaft zu. Der Gedanke dabei ist, dass sie gewöhnlich der Ernährung dienen.[8] Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung i.S.d. § 62 BewG (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ESt...mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / 4. Einkünfte aus Aquaponik

Bei Einkünften aus der Produktion und dem Verkauf von Fischen und Pflanzen aus Aquaponik liegen ebenso Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, weil beide Produktionsarten für sich allein betrachtet auch zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führen. Die Verknüpfung von Aquakultur und Hydroponik führt m.E. nicht zu einer anderen Beurteilung. Gemeinsamer Betrieb oder ...mehr

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Land- und Forstwirtschaft 2... / 1. Landwirtschaft und Gartenbau

Landwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse. Zur klassischen Landwirtschaft gehören Ackerbau und Viehzucht. Als Boden gelten auch Substrate und Wasser (R 15.5 Abs. 1 S. 1 und 2 EStR 2012). Gartenbau ist die Erzeugung von Pflanzen durch Bodenbewir...mehr

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Gebäude: Kürzere Nutzungsda... / b) Exkurs: Immobilienwertermittlungsverordnung

Möglichkeiten der Wertermittlung durch ImmoWertV: Die ImmoWertV ist insbesondere bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken und Grundstücksteilen einschließlich ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs anzuwenden.[62] Zur Wertermittlung sind (grundsätzlich) das Vergleichswertverfahren (vor allem bei Einfamilienreihenhäusern, Zweifamilienhäusern, Eigentu...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.1.3 Betriebsgrundstücke nach § 218 S. 2 BewG

Rz. 27 Betriebsgrundstücke stellen keine besondere Gruppe von Steuergegenständen bei der Grundsteuer dar. Sie werden gem. § 2 GrStG i. V. m. § 218 S. 2 und 3 BewG und § 99 Abs. 1 BewG von Anfang an entweder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zugeordnet und entsprechend bewertet. Nach § 2 Nr. 1 GrStG stehen die in § 218 S. 2 des Bewertungsgeset...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.2.3 Betriebsgrundstücke nach § 218 S. 3 BewG

Rz. 39 Betriebsgrundstücke stellen keine besondere Gruppe von Steuergegenständen bei der Grundsteuer dar. Sie werden gem. § 2 GrStG i. V. m. § 218 S. 2 und 3 BewG und § 99 Abs. 1 BewG von Anfang an entweder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zugeordnet und entsprechend bewertet. Nach § 2 Nr. 2 GrStG stehen die in § 218 S. 3 des Bewertungsgeset...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2 Inländischer Grundbesitz als Steuergegenstand

Rz. 10 § 2 GrStG bestimmt den inländischen Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes zum Steuergegenstand der Grundsteuer. Unter den Oberbegriff Grundbesitz subsumiert die Vorschrift die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einh...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 2 Steuermessbetragsverfahren – Steuermesszahl und Steuermessbetrag

Rz. 12 § 13 Abs. 1 S. 1 GrStG bestimmt, dass bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen ist. Damit wird im Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer das Steuermessbetragsverfahren angeordnet, das zwischen das Grundsteuerwertverfahren (Feststellung der Grundsteuerwerte nach § 219 BewG) durch die Finanzbehörden und das Steuerfestsetzungsverfahren d...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Die Vorschrift hat eine zentrale Stellung im Grundsteuerrecht und besitzt eine Doppelfunktion. Einerseits bestimmt sie den inländischen Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes, und zwar die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstücke als wirtschaf...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 Die Vorschrift bestimmt den inländischen Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes zum Steuergegenstand der Grundsteuer. Durch das Abstellen auf den inländischen Grundbesitz wird – der sich bereits aus § 1 des Grundsteuergesetzes ergebenden räumliche Anwendungsbereich (Geltungsbereich) des Grundsteuergesetzes – nochmals dokumentiert (Rz. 4). Mit der Bestimmung des Ste...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.2.2 Grundstück

Rz. 37 Nach § 244 Abs. 1 BewG bildet jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein Grundstück i. S. d. Siebten Abschnitts des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes. Die Grundstücke i. S. d. §§ 243, 244 BewG einschließlich der ihnen gem. § 218 S. 3 i. V. m. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke stellen gem. § 2 Nr. 2 GrStG den Steuergegenstand der ...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.1.2 Ermittlung des Ausmaßes der Reinertragsminderung

Rz. 15 Erlass wegen Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft Aufgrund des Gesetzesfolgenverweises in § 33 Abs. 1 S. 3 GrStG auf § 236 Abs. 3 S. 1 und 2 BewG setzt der Gesetzgeber für den Erlass nach § 33 GrStG voraus, dass die in den Anlagen 27 bis 32 zum BewG normierten – standardisierten – Reinerträge anhand der tatsächlichen Umstände vermindert sind...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.2 Grundstücke (Nr. 2)

Rz. 29 Nach § 2 Nr. 2 GrStG gehören die – inländischen – Grundstücke i. S. d. §§ 243, 244 BewG einschließlich der ihnen gem. § 218 S. 3 i. V. m. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke zum Gegenstand der Grundsteuer. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet nach § 244 Abs. 1 BewG ein Grundstück i. S. d. Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils ...mehr

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Kommentierung Grundsteuergesetz

Vorwort Das Erwartbare trat ein! Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.4.2018[1] in fünf Verfahren, drei Normenkontrollvorlagen des Bundesfinanzhofs und zwei Verfassungsbeschwerden, entschieden, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) unvereinbar sind. De...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 10 Der Steuermessbetrag ermittelt sich gem. § 13 S. 2 GrStG durch Anwendung eines Promille-Satzes (Steuermesszahl) auf den nach § 219 BewG festgestellten – steuerpflichtigen Teil – des Grundsteuerwerts. Für die Ermittlung des Grundsteuerwerts sind die Vorschriften des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (§§ 218 ff. BewG) maßgeblich. Die für Betri...mehr

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Roscher, GrStG § 25 Festset... / 6 Hebesatz für baureife Grundstücke – sog. Grundsteuer C (Abs. 5)

Rz. 22 Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30. November 2019[1] wird den Gemeinden für KJ. ab 2025 in § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG i. V. m. § 25 Abs. 5 GrStG zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, aus städtebaulichen Gründen für baureife Grundstücke einen gesonderten – erhöhten – Hebesatz festzusetze...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.1.2 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 23 Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Rz. 17ff.) ist gem. § 232 Abs. 2 S. 1 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden am Bewertungsstichtag. Es genügt das wirtsc...mehr

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Roscher, GrStG § 20 Aufhebu... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 § 20 GrStG in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] beruht teilweise auf dem Regelungsinhalt aus § 16 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und § 226 Abs. 1 und 2 AO a. F.. Im historischen Kontext hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung dargestellt, dass sich die Vorschrift an die seinerzeit geschaffene bewertungsrechtliche Regelung in § 24 Bew...mehr

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Roscher, GrStG § 23 Zerlegu... / 2 Zerlegungsstichtag (Abs. 1)

Rz. 10 Die Zerlegung des Steuermessbetrags erfolgt stichtagsbezogen. Nach § 23 Abs. 1 GrStG werden der Zerlegung des Steuermessbetrags die Verhältnisse in dem Feststellungszeitpunkt zugrunde gelegt, auf den der für die Festsetzung des Steuermessbetrags maßgebende Grundsteuerwert festgestellt worden ist. Das ist jeweils der nach dem Bewertungsgesetz maßgebliche Feststellungsz...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das bundesgesetzliche Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen. Auf der ersten Stufe (Grundsteuerwertverfahren bzw. Feststellung der Grundsteuerwerte; § 219 BewG) wird der Grundsteuerwert für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes, den Steuergegenstand i. S. d. § 2 GrStG, festgestellt. Auf der zweiten Stufe ...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.1.1.1 Abgrenzung zum Grundvermögen

Rz. 19 Für Zwecke der Grundsteuer ist insbesondere die bewertungsrechtliche Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen hinsichtlich des Grund und Bodens sowie der Wohn- und Wirtschaftsgebäude relevant (Rz. 11). Die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen ergeben sich aus § 232 Ab...mehr

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Roscher, GrStG § 10 Steuers... / 2 Steuerschuldner (Abs. 1)

Rz. 10 Nach § 10 Abs. 1 GrStG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, dem der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist. Die Zurechnung des Steuergegenstandes bei der Feststellung von Grundsteuerwerten i. S. d. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG richtet sich nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Wirtschaftsgüter sind gem. § 39 Abs. 1 ...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.2.1 Grundvermögen

Rz. 31 Das Grundvermögen gehört zu den Vermögensarten, die gem. § 218 S. 1 BewG nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG für Zwecke der Grundsteuer zu bewerten ist (Rz. 11). Begriff und Umfang des Grundvermögens werden in § 243 BewG definiert. Die Vorschrift bildet die bisherige Begriffsdefinition des Grundvermögens in der Einheitsbewertung gem. § 68 BewG nach....mehr

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Roscher, GrStG § 16 Hauptve... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift geht auf das Konzept stichtagsbezogener Hauptfeststellungen der Einheitswerte des Reichsbewertungsgesetzes zurück. In der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] hat sie den wesentlichen Regelungsinhalt aus § 13 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951 übernommen.[2] Die Vorschrift sah bereits seinerzeit vor, dass die Steuermessbeträge auf den Hau...mehr

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Roscher, GrStG § 23 Zerlegu... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 In 23 Abs. 1 GrStG wird mittelbar bestimmt, dass der Stichtag für die Zerlegung Steuermessbetrags nach § 22 GrStG der Zeitpunkt ist, auf den die für die Festsetzung des Steuermessbetrags nach §§ 13 ff. GrStG maßgebenden Grundsteuerwerte festgestellt worden ist. Als Zerlegungsstichtag kommen infolgedessen der Hauptfeststellungszeitpunkt nach § 221 Abs. 2 BewG, der Forts...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.2.1.2 Abgrenzung zum Betriebsvermögen

Rz. 35 Im Gegensatz zu § 68 Abs. 1 BewG wird bei der Begriffsbestimmung in § 243 Abs. 1 BewG auf eine negative Abgrenzung des Grundvermögens zum Betriebsvermögen verzichtet. Diese Abgrenzung ist für Zwecke der Grundsteuer entbehrlich. Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG [1] werden nach § 218 S. 3 BewG dem Grundvermögen zugeordnet und wie Grundvermögen bewertet....mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.1.1 Tatsächlicher Reinertrag

Rz. 13 Der Begriff des tatsächlichen Reinertrags eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird in § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG unter Hinweis auf die bewertungsrechtlichen Grundsätze nach § 236 Abs. 3 Satz 1 und 2 BewG konkretisiert. § 236 Abs. 3 BewG normiert die Bewertungsgrundsätze zur Ermittlung der durchschnittlichen Reinerträge, wie sie sich aus den Anlagen 27 bis 32 zum...mehr

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Roscher, GrStG § 1 Heberecht / 2 Heberecht der Gemeinden (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 1 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz (siehe § 2 GrStG) Grundsteuer zu erheben ist. Ihr steht das Heberecht für die Grundsteuer zu. Die Vorschrift bringt die Besonderheit bei der Grundsteuer zum Ausdruck, dass es den Gemeinden überlassen ist, ob sie eine Grundsteuer für den in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Grundbes...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschriften über die Zerlegung gehen auf §§ 17 und 19 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[1], §§ 35 und 36 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952[2] sowie §§ 77 bis 86 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz v. 2.2.1935[3] zurück. Während bis 1973 der Einheitswert des Grundbesitzes zerlegt wurde, wird nach § 22 GrStG in der Neufa...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.1.1 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 17 Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wird in § 232 BewG definiert. Unter Land- und Forstwirtschaft ist gem. § 232 Abs. 1 S. 1 BewG die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse (land- und forstwirtschaftliche Urproduktion) zu verstehen. U...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] hat den Regelungsinhalt aus § 15 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und § 34 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952[3] in sich aufgenommen. Während die Regelung in § 18 Abs. 1 GrStG eng mit der Institution der Nachfeststellung des Einheitswerts[4] korrespondiert, werde...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 4 Die Vorschrift ordnet zur Berechnung der Grundsteuer das Steuermessbetragsverfahren, das das Grundsteuergesetz auf das engste mit der im Bewertungsgesetz geregelten Grundsteuerbewertung verknüpft, an. Als Eingangsnorm bestimmt sie, dass bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen ist, der sich durch Anwendung eines Promille-Satzes (Steuerme...mehr