Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Zurechnungsfortschreibung

Rz. 210 [Autor/Stand] Weil der Zurechnungsfortschreibungsbescheid sowohl dem früheren als auch dem neuen Zurechnungsträger gegenüber eine bindende Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit trifft, ist jedem der Zurechnungsträger eine Ausfertigung des Bescheids bekannt zu geben (§ 122 Abs. 1 AO). Rz. 211 [Autor/Stand] Die Praxis der Finanzverwaltung, den Zu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Rechtsbehelfs- und Klageverfahren

Rz. 240 [Autor/Stand] Das Rechtsbehelfsverfahren gegen Fortschreibungsbescheide richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des siebten Teiles der Abgabenordnung . Entsprechend § 347 Abs. 1 AO ist danach der Einspruch zulässig. Der Einspruch muss sich dabei gegen den Tenor des Bescheids richten. Das bedeutet insb. bei einem angefochtenen Wertfortschreibungsbescheid, dass S...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Überlassung des Grundstücks aufgrund Unentbehrlichkeit als Hilfsmittel

a) Hilfsmittel zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks Rz. 91 [Autor/Stand] Für die Annahme der Unmittelbarkeit i.S.d. § 7 Satz 1 GrStG genügt es auch, dass auf dem Grundstück nur eine Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks ausgeübt wird, sofern dieses hierfür unentbehrlich ist.[2] Rz. 92– 110 [Autor/Stand] Einstweilen frei. b) Kantinen- bzw. Kasinor...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 8 GrStG lautet[2]: "... Übereinstimmend mit dem bisherigen Recht wird hier geregelt, wie die Befreiungsvorschriften der §§ 3 und 4 GrStG des Entwurfs anzuwenden sind, wenn bei einem Grundstück begünstigte und nichtbegünstigte Zwecke zusammentreffen. Für Grundbesitz, der begünstigten Zwecken, gleichzeitig aber auch Wohnzwecken od...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zwecke der Nutzung

Rz. 41 [Autor/Stand] § 8 Abs. 2 GrStG regelt den Fall, dass der Grundbesitz sowohl für steuerbegünstigte Zwecke als auch andere Zwecke dient, ohne dass eine räumliche Abgrenzung des Steuergegenstandes für die verschiedenen Zwecke möglich ist. Für diesen Fall ordnet § 8 Abs. 2 GrStG an, dass der Steuergegenstand nur für den Fall steuerlich befreit ist, wenn festgestellte steu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 162 [Autor/Stand] Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (Behaltensfrist) gegen eine der Behaltensregelungen verstoßen wird, § 13a Abs. 6 ErbStG. Rz. 163 [Autor/Stand] § 13a Abs. 6 ErbStG entspricht bis auf notwendige Änderungen bei einzelnen Verwe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Reinvestitionsklausel (Abs. 6 Satz 3)

Rz. 239 [Autor/Stand] Von der Nachversteuerung ist abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigten Vermögensart verbleibt, § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG. Ein Transfer zwischen verschiedenen begünstigten Vermögensarten ist wohl nicht möglich.[2] Rz. 240 [Autor/Stand] Bei dem Vermögen darf es sich nicht um nicht begünstigtes Vermögen i.S.d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anwendungsbereich und Zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] Nach der grundlegenden Neufassung der Begünstigungsvorschriften für Unternehmensvermögen durch das Gesetz vom 4.11.2016 zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ("ErbStAnpG 2016")[2] regeln nunmehr die §§ 13a, 13b, 13c , 19a, 28 und § 28a ErbStG aktuell die zu gewährenden Verschonung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Behaltensregelung für Anteile an Kapitalgesellschaften (Abs. 6 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 202 [Autor/Stand] Einen Nachversteuerungstatbestand löst aus, wer Anteile an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 13b ErbStG ganz oder teilweise veräußert, § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 ErbStG. Diese Regelung ist die Parallelvorschrift zu § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ErbStG, die die Nachversteuerung eintreten lässt, wenn Betriebsvermögen vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist veräußert wir...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 62 [Autor/Stand] Im Grundfall des § 13b Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG (85 % des Betriebsvermögens steuerfrei) entfällt der Verschonungsabschlag anteilig, wenn die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 3 Sätze 6 bis 9 ErbStG) innerhalb der fünf Jahre nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) die Mindestlohnsumme von 400 % der Ausgangslohnsumme ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verfügungsbeschränkungen (Abs. 9 Nr. 2)

Rz. 285 [Autor/Stand] Als zweite der drei kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für den Vorwegabschlag statuiert das Gesetz in § 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 ErbStG, dass der Gesellschaftsvertrag die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige i.S.d. § 15 AO oder auf eine Familienst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Lohnsummenerfordernis (Abs. 3 Sätze 1 bis 4)

Rz. 66 [Autor/Stand] Umfasst das auf einen Erwerber übertragene begünstigte Vermögen mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z.B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), sind die beschäftigten Arbeitnehmer für je...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Umstrukturierungen

Rz. 150.1 [Autor/Stand] Bei Umstrukturierungen differenziert die Finanzverwaltung nach drei Konstellationen: Dem Vorschalten einer Gesellschaft, Umstrukturierungen auf nachgeordneten Ebenen und Umwandlungsfälle, letztere wiederum einerseits auf der obersten Ebene und andererseits auf nachgeordneten Ebenen. Rz. 150.2 [Autor/Stand] In der ersten Fallgruppe, dem Vorschaltens ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Fristen (Abs. 9 Satz 4 und 5)

Rz. 296 [Autor/Stand] Die Voraussetzungen für die Gewährung des Wertabschlags (also sowohl die gesellschaftsvertragliche Verankerung der oben genannten Beschränkungen als auch deren tatsächliche Einhaltung) müssen zunächst einmal bereits seit zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer vorgelegen haben bzw. vorliegen, § 13a Abs. 9 Satz 4 ErbStG. Rz. 297 [Autor/Sta...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Lohnsummen/Beschäftigte aus nachgeordneten Gesellschaften (Abs. 3 Sätze 11 und 12)

Rz. 119 [Autor/Stand] Bei der Prüfung, ob die Mindestarbeitnehmerzahl im Betrieb erreicht wird, wollte die Finanzverwaltung schon von vornherein auch die Arbeitnehmer nachgeordneter Gesellschaften einbeziehen.[2] Rz. 120 [Autor/Stand] Der Begriff des Betriebs ist jedoch im Gesetz nicht näher erörtert. Eine Zurechnungsvorschrift für Konzerngesellschaften hatte der Gesetzgeber ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Durchführung der Nachversteuerung (Abs. 6 Satz 2)

Rz. 244 [Autor/Stand] Soweit ein Erwerber innerhalb der Behaltensfrist nach § 13a Abs. 6 ErbStG in schädlicher Weise über das begünstigte Vermögen verfügt, entfallen der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG).[2] Bei der Nachversteuerung ist der erbschaftsteuerrechtliche Wert im Zeitpunkt der Steuerentstehung anzusetzen.[3] Dies...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Dauerhaftigkeit der Nutzung

Rz. 191 [Autor/Stand] Ein Grundstück kann nur dann als benutzt angesehen werden, wenn es mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu einem steuerbegünstigten Zweck verwendet wird.[2] Die tatbestandliche Anforderung an die Benutzung eines Grundstücks im Sinne von §§ 3, 4 i.V.m. § 7 GrStG ist damit durch ein Element der Dauer geprägt. Rz. 192 [Autor/Stand] Das Grundsteuergesetz enthäl...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 4. Feststellungsbescheid (Abs. 2)

Rz. 219 [Autor/Stand] Die jeweiligen Grundsteuerwerte (Äquivalenzbeträge) werden in der ersten Stufe des insgesamt dreistufigen Verfahrens durch gesonderte Feststellungsverwaltungsakte i.S.d. § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO festgestellt. Ergänzend zu den bundesgesetzlichen Regelungen in § 219 BewG sind in diesem Feststellungsbescheid nach § 6 Abs. 2 Satz 1 HmbGrStG auch Feststellungen...mehr

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ZErb 03/2022, Vermächtnisse... / b) Eintritt des Nachvermächtnisfalles anders als durch Tod des Zwischenerwerbers

Bei Eintritt der Nacherbfolge bzw. des Nachvermächtnisfalls durch ein anderes Ereignis als den Tod des ersten Erwerbers wird die von ihm gezahlte Steuer auf die vom zweiten Erwerber zu zahlende Steuer angerechnet (§ 6 Abs. 3 ErbStG), abzüglich eines Betrags, der der tatsächlichen Bereicherung des Zwischenerwerbers -nach Art eines Nießbrauchs ermittelt[7] – entspricht. Eine ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 4. Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit (Abs. 2)

Rz. 288 [Autor/Stand] § 9 Abs. 2 Satz 1 HmbGrStG regelt, dass abweichend von § 2 Abs. 1 BewG, dass die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil der oder dem einen, zum Teil der anderen Ehegattin,dem anderen Ehegatten, der anderen Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner zuz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Historische Entwicklung

Rz. 7 [Autor/Stand] Wie die Besteuerung bzw. Begünstigung von Betriebsvermögens in verfassungskonformer Art und Weise zu bewerkstelligen ist, dies beschäftigt den Gesetzgeber, das Bundesverfassungsgericht, den Bundesfinanzhof, die nachgeordneten Finanzgerichte, die Finanzverwaltung und natürlich die Beraterschaft, seit es eine Erbschaftsteuer gibt. Rz. 8 [Autor/Stand] Das heu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 3. Hofstelle (Abs. 1)

Rz. 285 [Autor/Stand] In Ergänzung der bundesgesetzlichen Regelung in § 234 Abs. 6 BewG bestimmt § 9 Abs. 1 HmbGrStG, dass zur Hofstelle auch die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen gehören, von denen aus auf bestimmte oder unbestimmte Zeit keine nachhaltige Bewirtschaftung i.S.d. Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfolgt, solange nicht eine abweichende und zur zwingende...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Rückgriff auf Bundesrecht (Abs. 1)

Rz. 303 [Autor/Stand] Das HmbGrStG wird auf die neue[2] Abweichungsgesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG gestützt. Von dieser wird für den Bereich der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens weitreichend, und für den Bereich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft punktuell Gebrauch gemacht. Das HmbGrStG ist kein i...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 3. Hauptfeststellung (Abs. 1)

Rz. 213 [Autor/Stand] Die erste allgemeine Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG nach den Verhältnissen auf den 1.1.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt). Da die im Bereich der Grundstücke des Grundvermögens maßgebliche Lastenverteilung nur auf den Flächen des Grundstücks sowie einer gesetzlichen Äquivalenzzahl basiert und dabei nicht d...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 11 [Autor/Stand] Mit Urteil vom 18.4.2018[2] hat das BVerfG die Regelungen zur Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke jedenfalls seit dem 1.1.2002 für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. Die Entscheidung bezog sich mit Blick auf die vorgelegten Fälle ausschließlich auf bebaute Grundstücke außerhalb der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Gebäudeflächen (Abs. 1)

Rz. 109 [Autor/Stand] § 2 HmbGrStG regelt die für die Ermittlung des Grundsteuerwerts maßgeblichen Gebäudeflächen. Die Fläche des Grund und Bodens wird im HmbGrStG nicht definiert, aber nach dem Sprachgebrauch allgemein bekannt und regelmäßig Synonym für die Flurstücksfläche. Rz. 110 [Autor/Stand] Bei Gebäudeflächen, die der Wohnnutzung dienen ist Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbGr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1.2 § 12 Abs 1 und 1a KStG

Tz. 4 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Abs 1 regelt die Rechtsfolgen der Entstrickung von WG sowie der Überlassung von WG (sog Nutzungsentstrickung). Nicht in Abs 1 geregelt ist hingegen die Entstrickung von Leistungen (s zB in A § 6 Z 6a S 2 öEStG; anders noch der Reg-Entw eines Dritten St-Reformges – hier war in § 15 EStG-E die Entstrickung von Leistungen vorgesehen, s BT-Drs 7/...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 4. Gebäude von untergeordneter Bedeutung (Abs. 4)

Rz. 131 [Autor/Stand] § 2 Abs. 4 HmbGrStG enthält aus Vereinfachungsgründen eine Bagatellgrenze, wonach ein Grundstück neben den Regelungen in § 246 BewG auch dann als unbebaut gilt, wenn die Gebäudefläche für alle auf dem Grundstück errichteten Bauwerke weniger als 30 m2 beträgt. Rz. 132 [Autor/Stand] Ein Grundstück gilt nach § 2 Abs. 4 Satz 1 HmbGrStG als unbebaut, wenn die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Ausgangslohnsumme

a) Grundsätze Rz. 83 [Autor/Stand] Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre, § 13a Abs. 3 Satz 2 ErbStG. Werden Beteiligungen von mehr als 25 % in die Ausgangslohnsumme einbezogen, ist ebenfalls auf die letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.2.2 Verlegungs-Endvermögen

Tz. 518 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Verlegungs-Endvermögen ist das bei Sitzverlegung vorhandene Vermögen, bewertet auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der unbeschr StPflicht im Inl oder in einem EU-/EWR-Staat. Es handelt sich dabei um das gesamte Vermögen. Dies erfasst auch grds ausl Vermögen. Die Besteuerung des Verlegungsgewinns ergibt sich unter Berücksichtigung der StP...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 283 [Autor/Stand] Hinsichtlich der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit dem Ertragswert für Zwecke der Grundsteuer weicht die Freie und Hansestadt Hamburg – wie auch alle übrigen Bundesländer – grundsätzlich nicht von den bundesgesetzlichen Regelungen ab (vgl hierzu §§ 232 bis 242 BewG und die entsprechenden Kommentierungen). Rz. 284 [Autor/Stand] §...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 3. Normale Wohnlagen (Abs. 2)

Rz. 168 [Autor/Stand] Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird gemäß § 4 Abs. 2 HmbGrStG von Amts wegen um 25 Prozent ermäßigt, wenn eine normale Wohnlage vorliegt. Mit der Begünstigung der normalen Wohnlage will der hamburgische Gesetzgeber Stadtentwicklungsaspekte berücksichtigen, um durch eine niedrigere Grundsteuerbelastung normale Wohnlagen ...mehr

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ZErb 03/2022, Vermächtnisse... / 3. EStG

Bei Unverzinslichkeit eines Geldvermächtnisses bis zur hinausgeschobenen Fälligkeit (betr. Zweckvermächtnis) können ertragsteuerliche Probleme auftreten: Die Gestattung der herausgeschobenen Zahlung soll eine Art Kreditgewährung darstellen, sodass der zur Auszahlung gelangende Vermächtnisbetrag in einen ertragsteuerlich unbeachtlichen Kapitalanteil und in ein einkommensteuerl...mehr

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ZErb 03/2022, Vermächtnisse... / 2. ErbStG

Nicht alle Vermächtnisse lassen sich mit Ewigkeitsgarantie uneingeschränkt einsetzen. Auch bewährte Institute können durch die Rechtsprechung einmal Einschränkungen erfahren: Dies gilt in Teilbereichen auch für das sog. Zweckvermächtnis (nach § 2156 BGB), das oft bei gemeinsamen Testamenten u.a. zur wiederholten Nutzung von Freibeträgen gewählt wird. Dabei wird zum Todeszeit...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Principal Purpose Test ("PPT", Satz 2 Alt. 1)

a) Systematik Rz. 504 [Autor/Stand] Regelungsinhalt. Nach § 50d Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 EStG wird der Entlastungsanspruch – trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 – nicht versagt, soweit (vgl. Rz. 510 ff.) die Körperschaft nachweist (vgl. Rz. 515 ff.), dass keiner der Hauptzwecke (vgl. Rz. 546 ff.) ihrer Einschaltung (vgl. Rz. 525 ff.) die Erlangung eines steuerlichen...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumpflanzung

Leitsatz 1. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind diejenigen Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Eine Gegenleistung für Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. 2. Gehölze sind Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, sie wieder von dem ...mehr

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Durchschnittssatz für land-... / I. Gesetzliche Grundlagen

Pauschalregelung als Ausgleich: Art. 296 Abs. 1 der RL 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. 347 S. 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL) ermöglicht es den Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen insbesondere die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, e...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 9 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen – § 241 BewG

Die Vorschrift gliedert die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen in die Sonderkulturen und sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Es werden unterschieden die Sondernutzungen Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen[1] und die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.[2] Für Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind die Reinerträge nac...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 7 Kleingartenland und Dauerkleingartenland – § 240 BewG

Nachdem das Kleingartenland und Dauerkleingartenland im Rahmen der Grundbesitzbewertung durch § 158 Abs. 4 Nr. 2 BewG nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet wird, ist es nach § 240 BewG bei der Grundsteuerwertermittlung wieder in dieser Vermögensart zu berücksichtigen. Zu den Kleingärten i. S. d. § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes zählen die...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 8 Tierbestände – § 241 BewG

Die besonderen Vorschriften zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierhaltung von der gewerblichen Tierhaltung entsprechen den bisherigen bewertungsrechtlichen und ertragsteuerlichen Grundsätzen. Ist die Tierhaltung als gewerblich einzustufen, sind die für die Tierhaltung genutzten Gebäude einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens nicht als land- und forstwirtscha...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 6 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft – 239 BewG

Der Grundsteuerwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft setzt sich aus den ermittelten Reinerträgen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten gemäß § 237 Abs. 2 bis 8 BewG sowie den typisierenden Zuschlägen zu den Reinerträgen gemäß § 238 Abs. 1 und 2 BewG zusammen. Die Summe der Reinerträge und Zuschläge ist gemäß § 236 Abs. 4 B...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 5.7 Zuschläge zum Reinertrag – § 238 BewG

Umstände, die den Ertragswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft positiv beeinflussen, d. h. erhöhen, werden durch § 238 BewG erfasst. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind dies insbesondere die Einflüsse einer vorhandenen verstärkten Tierhaltung und die Nutzung von Flächen durch Windenergieanlagen. Die jeweiligen Nutzungsteile der gärtnerischen Nutzung profitier...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3.6 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft – § 234 BewG

§ 234 BewG beschreibt den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und gliedert ihn in seine einzelnen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten. Der Begriff der Nutzung umfasst grundsätzlich die Gesamtheit aller jeweils hierzu gehörenden Wirtschaftsgüter, die einem Betriebszweig oder mehreren Betriebszweigen der Urproduktion dienen. Dies hat den Vorteil, dass mehreren Nutzung...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3.5 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen – § 233 BewG

Die in § 233 BewG festgelegten Grundsätze sind bei der Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Verbindung mit Standorten für Windenergieanlagen und Flächen mit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten anzuwenden. Bewertungsgegenstand sind ausschließlich Flächen (Grund und Boden) des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i. S. ...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG

Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Pflanzen- und Tierproduktion dienen. Das sind die Acker- und Grünlandflächen, die dem Ackerbau, dem Futterbau und der Tierhaltung nach Maßgabe des § 241 BewG dienen. Die Einstufung in Acker- oder Grünland erfolgt nach dem Bodenschätzungsgesetz.[1] Sie ist im amtlichen Liegenschaftskataster zur Berechnung...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 2 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – § 232 BewG

Land- und Forstwirtschaft wird in Anlehnung an das Einkommensteuergesetz und Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz tätigkeitsbezogen definiert. Sie ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnen Erzeugnisse. Land- und Forstwirtschaft ist insofern ein Sammelbegriff und umfasst...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 5 Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft – § 237 BewG

Die Bewertung eines gesamten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfolgt zur Vereinfachung des Bewertungsverfahrens nach dessen Gliederung. Hierzu sind für jede der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile sowie für die Nutzungsarten die entsprechenden Eigentumsflächen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit dem nach § 236 BewG ermittelten standardi...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3.7 Bewertungsstichtag – § 235 BewG

Die Verhältnisse des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind zum Bewertungsstichtag (d. h. zum Stichtag 1.1. eines Jahres) festzustellen. Dazu ist: die Größe der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sowie der Umfang und Zustand der Gebäude zu ermitteln. Es sind die Flächen der einzelnen in § 234 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BewG definierten Nutzungen zu erfassen. Umfang und Z...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 4 Bewertungsgrundsätze – § 236 BewG

Der Bewertungsmaßstab für die Grundsteuerwertfeststellung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert. Bei der Ermittlung des Ertragswerts wird davon ausgegangen, dass der Eigentümer den zu bewertenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft behält, fortlaufend aktiv bewirtschaftet oder Dritten zur Nutzung überlässt und hieraus Erträge erzielt. Ausgangspunk...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3 Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – § 232 BewG

3.1 Eigentumsverhältnisse Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach den Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft am Bewertungsstichtag. Befinden sich Flächen am Bewertungsstichtag noch nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Steuerpflichtigen, genügt für eine Zurechnung...mehr