Fachbeiträge & Kommentare zu BMF-Schreiben

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / V. Zentrale Einzelbestandteile des BMF-Schreibens

Zu den zentralen Einzelbestandteilen des BMF-Schreibens gehören insb. die Einordnung von digitalen Währungen als Wirtschaftsgut i.S.d. EStG sowie deren Verfügbarmachung für den Steuerpflichtigen z.B. durch Anschaffung bzw. Herstellung. Diesen beiden Aspekten kommt eine wesentliche Bedeutung für die Besteuerung von digitalen Währungen zu, da sie den allgemeinen Ausgangspunkt ...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / II. Anforderungen an das BMF-Schreiben

Ein BMF-Schreiben hat in erster Linie die Ansicht der Finanzverwaltung zu bestimmten steuerlichen Fragestellungen darzulegen. Insoweit legt sich die Finanzverwaltung einer Selbstbindung in der Beurteilung einschlägiger Sachverhalte auf, von der nicht ohne gesonderten Grund abgewichen werden darf. Voraussetzung dafür ist, dass die zur Verfügung gestellten Ausführungen operabe...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer vom 19.5.2022 – Teil I (ErbStB 2022, Heft 9, S. 279)

Hinweise zu wichtigen Änderungen und Entwicklungen Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller[*] Die Finanzverwaltung hat ein umfassendes BMF-Schreiben zur Anwendung der Abgeltungsteuer herausgegeben. Seit der letzten Veröffentlichung im Januar 2016 haben sich zahlreiche Änderungen aufgrund von gesetzlichen Änderungen, der Rspr. sowie einer zum Teil geänderten Auffassung der Verwal...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / III. Aufbau des BMF-Schreibens

Der Aufbau des BMF-Schreibens folgt dem juristischen Prinzip von Allgemeinem ("Erläuterungen") und Besonderem Teil ("Ertragsteuerliche Einordnung"). Entsprechend dem Entwurfsschreiben vom 17.6.2021 widmet sich auch das finale BMF-Schreiben im Allgemeinen Teil in verhältnismäßig ausführlicher Weise der Erläuterung von wesentlichen technischen Grundlagen und Begrifflichkeiten ...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / IV. Steuerlicher Anwendungsbereich des BMF-Schreibens

Der Anwendungsbereich des BMF-Schreibens beschränkt sich auf die nationalen ertragsteuerlichen Auswirkungen von in Zusammenhang mit Digital-Währungen verwirklichten Geschäftsvorfällen. Es erfolgt keine Berücksichtigung umsatzsteuerlicher, schenkungs- bzw. erbschaftsteuerlicher sowie spezieller bewertungsrechtlicher Aspekte. Beraterhinweis Für die umsatzsteuerliche Behandlung ...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / I. Einleitung

Kryptowährungen, auch als virtuelle Währungen, Token oder Coins bekannt, sind trotz ihrer hohen Volatilität innerhalb einer relativ kurzen Zeit zu einer eigenen Anlageklasse geworden, wobei die Verwendung als Zahlungsmittel nur eine von mehreren Anwendungsmöglichkeiten ist. Das Grundprinzip von Kryptowährungen basiert auf der Distributed-Ledger-Technologie, auch Blockchain g...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / VI. Ertragsteuerliche Einordnung von Einzelsachverhalten in Zusammenhang mit digitalen Währungen

Nachfolgend sollen die im BMF-Schreiben ausgewählten Besteuerungssachverhalte mit ihren wesentlichen Begriffen sowie mit einer stichwortartigen Beschreibung der wesentlichen steuerlichen Aspekte vorgestellt werden. 1. Einkünfte im Zusammenhang mit einer Blockerstellung mittels Proof of Work (Mining) und Proof of Stake (Forging) a) Begriffe aa) Proof of Work – Mining (Tz. 9 ff.)...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token (ErbStB 2022, Heft 9, S. 271)

Darstellung und Anmerkungen zu BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 Dipl.-Kfm. Dr. Michael Knittel, WP/StB/FB IntStR/RA/FASt[*] Die Bedeutung virtueller Währungen im Geschäftsverkehr nimmt stetig zu, wozu insb. auch das Interesse der Öffentlichkeit in Anbetracht der erheblichen Wertsteigerungen der Währungseinheiten beiträgt. Einkünfte aus Kryptowährungen lassen ...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / 3. Anschaffung als steuerlicher Ausgangspunkt von digitalen Währungen (Tz. 33)

Von steuerlich besonderer Bedeutung ist, ob digitalen Währungen in ihrem frühesten festzustellenden Ausgangspunkt einem Anschaffungs- bzw. Herstellungsvorgang entstammen. Das BMF-Schreiben vertritt dazu die Auffassung, dass die sog. Schöpfung der digitalen Währungen mittels Mining bzw. Forging auf Anschaffungsvorgänge zurückgeht. Damit wird die eigentlich auf den ersten Blic...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / b) Gemäß BMF In Betracht kommende Einkunftsarten

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG Zuordnung des ICO zum Betriebsvermögen (Tz. 76), Aktivierung der Token mit den Herstellungskosten (Tz. 76), Gewinn- bzw. Verlustrealisation im Fall von Veräußerung bzw. Tausch (Tz. 76). Private Einkünfte gem. §§ 22, 23 EStG sind gem. BMF-Schreiben nicht vorgesehen. Beraterhinweis Das BMF-Schreiben geht bei einem ICO bzgl. der Token als...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / VII. Schlussbemerkung

Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token wird trotz der Veröffentlichung eines umfangreichen BMF-Schreibens mit zahlreichen einzelfallbezogenen Fragen in der steuerpraktischen Anwendung verbunden sein. In diesem Zusammenhang besteht die Frage, ob die Finanzverwaltung in der Lage sein wird, die von § 88 AO geforderte umfassende Berücksicht...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 1. Allgemeines

Im Schreiben des BMF v. 19.5.2022 hat die Verwaltung umfassend zu den Einzelfragen zur Abgeltungsteuer Stellung genommen. Die Neufassung des Anwendungsschreibens umfasst die seit Januar 2016 eingetretenen Rechtsentwicklungen und beinhaltet auch die zwischenzeitlich ergangenen Änderungsschreiben des BMF. Im Einzelnen wurden nach dem BMF-Schreiben v. 18.1.2016 (BMF v. 18.1.2016...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / b) Gemäß BMF in Betracht kommende Einkunftsarten

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG: Blockerstellung als nachhaltige, auf Wiederholung und Gewinnerzielung anlegte Tätigkeit in Form der Anschaffung (Tz. 35–36), auf Dauer zur Erzielung von Gewinnen geeignet durch Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (Tz. 37–38), Zugangsbewertung der virtuellen Währungen und Token mit den Anschaffungskosten i.H.d. Marktkurs...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / bb) Security Token (Tz. 81–87)

Unter der Voraussetzung, dass es sich bei dem Security Token um ein Wertpapier handelt, sollen in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung des Token die folgenden steuerlichen Auswirkungen in Betracht kommen: Laufende Einkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Eigenkapital) bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Fremdkapital) (Tz. 83), Veräußerungsgewinn gem.§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ESt...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / I. Neues Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer

1. Allgemeines Im Schreiben des BMF v. 19.5.2022 hat die Verwaltung umfassend zu den Einzelfragen zur Abgeltungsteuer Stellung genommen. Die Neufassung des Anwendungsschreibens umfasst die seit Januar 2016 eingetretenen Rechtsentwicklungen und beinhaltet auch die zwischenzeitlich ergangenen Änderungsschreiben des BMF. Im Einzelnen wurden nach dem BMF-Schreiben v. 18.1.2016 (BM...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token

a) Begriffe aa) Virtuelle Währungen (Tz. 1) Bei virtuellen Währungen handelt es sich um digital dargestellte Werteinheiten, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden, jedoch von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert und elektronisch übertragen, gespeichert und gehandelt werden. bb) Sonstige Token (Tz. 2) Tok...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / a) Begriff – Lending (Tz. 26)

Überlassung von Einheiten einer virtuellen Währung zur Nutzung auf Zeitmehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / a) Begriff – Airdrop (Tz. 29)

Unentgeltliche Verteilung von Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token häufig unter Auflage i.R.v. unterschiedlich ausgestalteten Marketing-Aktionen.mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / a) Begriffe

aa) Utility Token (Tz. 3) Vermittlung von bestimmten Nutzungsrechten (z.B. Zugang zu einem noch zu schaffenden Netzwerk) bzw. einen Anspruch darauf, die Token gegen eine bestimmte, ggf. noch zu schaffende Ware bzw. Dienstleistung einzutauschen. bb) Security Token (Tz. 2) Token, die mit herkömmlichen Wertpapieren vergleichbar sind. Dabei kann grundsätzlich zwischen Equity Token ...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / a) Begriffe

aa) Proof of Work – Mining (Tz. 9 ff.) Zur Blockerstellung ist bei dieser Alternative derjenige berechtigt, der zuerst durch Ausprobieren eine bestimmte Zufallszahl (sog. Nonce) ermittelt hat. Der Findungsprozess der Zufallszahl ist i.d.R. mit einem hohen Rechnerleistung und damit einem entspr. Energieaufwand verbunden. bb) Proof of Stake – Forging (Tz. 12) Die Auswahl eines Bl...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / VI. Kapitalmaßnahmen i.S.d. § 20 Abs. 4a EStG

1. Vollrisikozertifikate – sonstige Kapitalforderungen (Rz. 105) Die Ausführungen in Rz. 105 wurden durch Zeitablauf im Vergleich zur bisherigen Fassung gekürzt. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass die Regelungen in § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG auch auf Vollrisikozertifikate Anwendung finden, sofern die Andienung nach dem 31.12.2009 erfolgt und diese Zertifikate nach dem 14.3.2007 ...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / 3. Einkünfte aus dem Betrieb einer Masternode

a) Begriff – Masternode (Tz. 14 f.) Zur Nutzung des Blockchainverfahrens ("Distributed Ledger") als Informationsspeicher erfolgt die Verwendung von sog. DLT-Knoten ("Nodes"), z.B. in Form eines an das Internet angeschlossenen Computers. Eine Masternode fungiert als Knotenpunkt/Speicherort einer vollständigen Kopie einer Blockchain und dient darüber hinaus als Durchführungsort...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / VII. Verluste (§ 20 Abs. 6 EStG)

1. Verlustverrechnung (Rz. 118/119) Die Ausführungen und Fallbeispiele wurden auf die aktuelle Rechtslage fortgeschrieben und ergänzt. Insbesondere sind die Übergangszeiträume, die noch im Schreiben des BMF v. 3.6.2021 – IV C 1 - S 2252/19/10003 :002, BStBl. I 2021, 723 = ErbStB 2021, 253 [Günther]) dargestellt waren, nicht mehr Gegenstand des Anwendungsschreibens. Beraterhinw...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / a) Begriffe

aa) Virtuelle Währungen (Tz. 1) Bei virtuellen Währungen handelt es sich um digital dargestellte Werteinheiten, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden, jedoch von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert und elektronisch übertragen, gespeichert und gehandelt werden. bb) Sonstige Token (Tz. 2) Token ist ein ...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / II. Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG und Abgrenzungsfragen

1. Beendigung von Optionsgeschäften (Rz. 14) Optionen erlöschen mit Ablauf der Optionsfrist durch Verfall, durch Ausübung der Option oder an der EUREX auch durch sog. Glattstellung. Optionen können grundsätzlich auch auf Dritte übertragen werden. Entgegen den bisherigen Ausführungen wurde durch die Finanzverwaltung nun geregelt, dass es dem Anleger an der EUREX, anders als bei au...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / a) Begriff – Hard Fork (Tz. 27)

Erhalt von zusätzlichen Einheiten einer neuen virtuellen Währung ohne Erbringung einer Gegenleistung in gleicher Menge infolge der Aufspaltung einer Blockchain, auf der eine virtuelle Währung basiert.mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / a) Begriff – ICO (Tz. 25)

Erstplatzierung von Token im Tausch gegen Einheiten einer virtuellen oder staatlichen Währung zum Zwecke der Einsammlung von Finanzkapital. Je nach Ausgestaltung kann es sich bei den emittierten Token um Eigen- bzw. Fremdkapital handeln.mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / 9. Ertragsteuerrechtliche Besonderheiten von Security und Utility Token

a) Begriffe aa) Utility Token (Tz. 3) Vermittlung von bestimmten Nutzungsrechten (z.B. Zugang zu einem noch zu schaffenden Netzwerk) bzw. einen Anspruch darauf, die Token gegen eine bestimmte, ggf. noch zu schaffende Ware bzw. Dienstleistung einzutauschen. bb) Security Token (Tz. 2) Token, die mit herkömmlichen Wertpapieren vergleichbar sind. Dabei kann grundsätzlich zwischen Eq...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / 8. Initial Coin Offering (ICO)

a) Begriff – ICO (Tz. 25) Erstplatzierung von Token im Tausch gegen Einheiten einer virtuellen oder staatlichen Währung zum Zwecke der Einsammlung von Finanzkapital. Je nach Ausgestaltung kann es sich bei den emittierten Token um Eigen- bzw. Fremdkapital handeln. b) Gemäß BMF In Betracht kommende Einkunftsarten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG Zuordnung des ICO zum B...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / aa) Utility Token (Tz. 3)

Vermittlung von bestimmten Nutzungsrechten (z.B. Zugang zu einem noch zu schaffenden Netzwerk) bzw. einen Anspruch darauf, die Token gegen eine bestimmte, ggf. noch zu schaffende Ware bzw. Dienstleistung einzutauschen.mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / IV. Begriff der Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG

1. Allgemeines (Rz. 59) § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG stellt klar, dass als Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung, die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers, die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern i.S.d. § 20...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / a) Begriff – Token (Tz. 3)

Siehe hierzu oben 9. a) die Ausführungen zu Utility Token und Security Token.mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / 1. Einkünfte im Zusammenhang mit einer Blockerstellung mittels Proof of Work (Mining) und Proof of Stake (Forging)

a) Begriffe aa) Proof of Work – Mining (Tz. 9 ff.) Zur Blockerstellung ist bei dieser Alternative derjenige berechtigt, der zuerst durch Ausprobieren eine bestimmte Zufallszahl (sog. Nonce) ermittelt hat. Der Findungsprozess der Zufallszahl ist i.d.R. mit einem hohen Rechnerleistung und damit einem entspr. Energieaufwand verbunden. bb) Proof of Stake – Forging (Tz. 12) Die Auswa...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / 2. Einkünfte aus der Verwendung von Einheiten einer virtuellen Währung für Staking

a) Begriff – Staking (Tz. 13) Einheiten einer virtuellen Währung werden für einen Stake bereitgestellt, ohne selbst als sog. Forger an der Blockerstellung beteiligt zu sein. Seitens des Steuerpflichtigen erfolgt ein temporärer Verzicht auf die Nutzung der in seinem Verfügungsbereich stehenden Einheiten einer virtuellen Währung. Dafür erhält er als Bereitsteller vom Forger ein...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller[*] Die Finanzverwaltung hat ein umfassendes BMF-Schreiben zur Anwendung der Abgeltungsteuer herausgegeben. Seit der letzten Veröffentlichung im Januar 2016 haben sich zahlreiche Änderungen aufgrund von gesetzlichen Änderungen, der Rspr. sowie einer zum Teil geänderten Auffassung der Verwaltung ergeben, welche in die Neufassung des BMF-Schr...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / b) Gemäß BMF In Betracht kommende Einkunftsarten

Ertragsteuerliche Auswirkungen gem. § 19 EStG Alternative 1: Geldleistung i.S.d. § 8 Abs. 1 EStG (Tz. 88), Alternative 2: Sachbezug i.S.d. § Abs. 2 Satz 1 EStG (Tz. 88), Bewertung des Sachbezuges mit dem um die üblichen Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort im Zeitpunkt des Zuflusses, § 8 Abs. Satz 1 EStG (Tz. 88), Zufluss grundsätzlich zum Zeitpunkt der E...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 3. Forderungsverzicht (Rz. 61)

Der Verzicht auf eine nicht werthaltige Forderung steht einem Forderungsausfall gleich und führt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 sowie Abs. 4 EStG zu einem steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust (BFH v. 6.8.2019 – VIII R 18/16, BStBl. II 2020, 833), soweit keine Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten bei den gewerblichen Einkünften in Betracht...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / 2. Zurechnung zum wirtschaftlichen Eigentümer (Tz. 32)

Wirtschaftlicher Eigentümer i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist, wer die tatsächliche Herrschaft in einer Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Gemäß BMF-Schreiben soll wirtschaftlicher Eigentümer diejenige Person sein, die Transaktionen initiieren und damit ...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / 1. Wirtschaftsgut (Tz. 31)

Das BMF-Schreiben bestätigt die bereits im Entwurf aus dem Jahr 2021 vorgetragene Auffassung, dass es sich bei virtuellen Währungen und sonstigen Token um Wirtschaftsgüter im steuerlichen Sinne handelt. Dabei erfolgt eine Orientierung an der allgemeinen Definition eines Wirtschaftsgutes (vgl. statt aller: Reddig in Kirchhof, EStG, § 5 Rz. 75): Tatsächlicher Aufwand des Steuer...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / b) Gemäß BMF in Betracht kommende Einkunftsarten

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG Erhalt von virtueller Währung und sonstigen Token als Betriebseinnahme (Tz. 69), Bewertung mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses (Tz. 69). Sonstige Einkünfte durch Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG Leistung des Empfängers in Form eines aktives Tuns: Nennung des Aidrops bzw. der Projektinitiatoren in sozialen Medien, Hochladung...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / b) Gemäß BMF In Betracht kommende Einkunftsarten

Soweit Steuerpflichtige Erträge aus einer Master- oder sonstigen Node erzielen, sollen die Ausführungen zur Blockerstellung im Wege des Proof of Stake der Tz. 33 bis 39 gem. BMF entspr. gelten, d.h. primär Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG, nachrangig Einkünfte als Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG. Beraterhinweis Fraglich ist, ob in diesem Fall tatsächlich eine entsp...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / b) Gemäß BMF In Betracht kommende Einkunftsarten

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG: Neue virtuelle Währungen aufgrund einer Hard Fork stellen neue unterschiedliche Wirtschaftsgüter dar (Tz. 66), Aufteilung der ursprünglichen Anschaffungskosten der vor der Hard Fork existierenden virtuellen Währung auf die neuen Wirtschaftsgüter (Tz. 67), Ausrichtung des Aufteilungsmaßstabes nach dem Verhältnis der Marktkurse der Ein...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / b) Gemäß BMF In Betracht kommende Einkunftsarten

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG Erträge aus der Überlassung von virtueller Währung und sonstigen Token als Betriebseinnahmen (Tz. 64), für die Nutzungsüberlassung erhaltene Einheiten einer virtuellen Währung und sonstige Token gelten als zum Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses als angeschafft (Tz. 64). Sonstige Einkünfte durch Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG Erz...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 4. Kauf einer Zinsbegrenzungsvereinbarung (Rechtsstellung des Optionsinhabers) (Rz. 43)

Bei Zinsbegrenzungsvereinbarungen handelt es sich um Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a EStG. Aufgrund der ab VZ 2021 geltenden Verlustverrechnungsbeschränkung gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG dürfen vom Anleger geleistete Ausgleichszahlungen durch die auszahlenden Stellen nicht mehr im allgemeinen Verlusttopf berücksichtigt werden. Das BMF-Schreiben wurde in...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 2. Aufbau des Anwendungsschreibens

Das BMF-Schreiben gliedert sich in folgende Hauptkapitel:mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / [Ohne Titel]

Dipl.-Kfm. Dr. Michael Knittel, WP/StB/FB IntStR/RA/FASt[*] Die Bedeutung virtueller Währungen im Geschäftsverkehr nimmt stetig zu, wozu insb. auch das Interesse der Öffentlichkeit in Anbetracht der erheblichen Wertsteigerungen der Währungseinheiten beiträgt. Einkünfte aus Kryptowährungen lassen sich auf verschiedene Art und Weise erzielen. Vor diesem Hintergrund hat das BMF ...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 5. Zinsswaps und andere Swapgeschäfte (Rz. 47)

Bei Zinsswaps und anderen Swapgeschäften handelt es sich um Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a EStG. Aufgrund der ab VZ 2021 geltenden Verlustverrechnungsbeschränkung gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG dürfen vom Anleger geleistete Ausgleichszahlungen, Up-Front und Balloon-Payments sowie Transaktionskosten durch die auszahlenden Stellen nicht mehr im allgemeine...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 5. Folgen einer Abspaltung und einer Anteilsübertragung auf Anteilseigner (Rz. 113 bis 116)

Die Ausführungen in den Rz. 113 ff. wurden unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage sowie der jüngeren Rspr. des BFH aktualisiert. Grundsätzlich gilt, dass für den Fall, dass eine inländische Körperschaft in ihrem Besitz befindliche Anteile an einer weiteren Körperschaft ohne Kapitalherabsetzung und ohne zusätzliches Entgelt auf ihre Anteilseigner überträgt, diese Ü...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / a) Begriff – Masternode (Tz. 14 f.)

Zur Nutzung des Blockchainverfahrens ("Distributed Ledger") als Informationsspeicher erfolgt die Verwendung von sog. DLT-Knoten ("Nodes"), z.B. in Form eines an das Internet angeschlossenen Computers. Eine Masternode fungiert als Knotenpunkt/Speicherort einer vollständigen Kopie einer Blockchain und dient darüber hinaus als Durchführungsort verschiedener Arten von Transaktio...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / aa) Virtuelle Währungen (Tz. 1)

Bei virtuellen Währungen handelt es sich um digital dargestellte Werteinheiten, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden, jedoch von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert und elektronisch übertragen, gespeichert und gehandelt werden.mehr